OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 553/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

15mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Antragstellerin den Hauptrechtsstreit für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung nicht fristgerecht widerspricht (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO). • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet grundsätzlich keine subjektiven Rechte Dritter und ist im Regelfall nicht drittschützend. • Ein Straßenanlieger hat nur unter engen Voraussetzungen ein Abwehrrecht gegen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch einen Nachbarn; Behördenbefugnisse nach §§ 18, 22 StrWG NRW dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse. • Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die die Erledigung herbeiführt; die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen kann billigerweise erfolgen, wenn diese einen Zurückweisungsantrag gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Verfahrenseinstellung nach Erledigungserklärung; Sondernutzungserlaubnis nicht drittschützend • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Antragstellerin den Hauptrechtsstreit für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung nicht fristgerecht widerspricht (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO). • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet grundsätzlich keine subjektiven Rechte Dritter und ist im Regelfall nicht drittschützend. • Ein Straßenanlieger hat nur unter engen Voraussetzungen ein Abwehrrecht gegen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch einen Nachbarn; Behördenbefugnisse nach §§ 18, 22 StrWG NRW dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse. • Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die die Erledigung herbeiführt; die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen kann billigerweise erfolgen, wenn diese einen Zurückweisungsantrag gestellt hat. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Straßenraum zu gewerblichen Zwecken. Sie begehrte vorläufigen Rechtsschutz und rügte u. a. Verletzungen von Auflagen der Erlaubnis sowie eine unzulässige Vermengung unterschiedlicher Regelungen. Die Beigeladene hielt Außengastronomie in Anspruch; die Behörde hatte eine befristete Sondernutzungserlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt. Im Beschwerdeverfahren erklärte die Antragstellerin den Hauptstreit für erledigt; die Antragsgegnerin widersprach der Erledigung nicht fristgerecht. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Beschluss erlassen, der nunmehr mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos zu erklären war. Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. • Verfahrenseinstellung: Die Antragstellerin erklärte die Hauptsache für erledigt und die Antragsgegnerin widersprach nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, sodass das Verfahren nach entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen ist; der erstinstanzliche Beschluss ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO wirkungslos. • Kostenentscheidung: Nach pflichtgemäßem Ermessen sind der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO); die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist gerechtfertigt, weil diese einen Zurückweisungsantrag gestellt und damit das Kostenrisiko übernommen hat. • Materiellrechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwogen hätte. • Normenkern zu Sondernutzung: Nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird; diese Regelung begründet nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine subjektiven Rechte Dritter und ist damit nicht drittschützend. • Keine Durchsetzbarkeit von Anspruch auf Einschreiten: § 22 StrWG NRW regelt die Befugnisse der Behörde zum Einschreiten gegen unzulässige Straßennutzungen im öffentlichen Interesse; daraus folgt kein einklagbarer Anspruch eines Anliegers, dass die Behörde gegen die Beigeladene vorgeht. • Auflagen und Befristung: Nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW können Sondernutzungserlaubnisse befristet oder widerruflich und mit Nebenbestimmungen versehen werden; eine solche Gestaltung rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Rechtschutz der Anlieger gegen die Erlaubnis. • Rechtsfolgen: Aufgrund der Erfolgsaussichten und der Erledigungserklärung war die Beschwerde nicht weiter zu betreiben; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärte und die Antragsgegnerin nicht fristgerecht widersprach; der erstinstanzliche Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil die Beigeladene einen Zurückweisungsantrag gestellt und damit das Kostenrisiko übernommen hat. Inhaltlich hätte ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, da die Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW objektiv-rechtlich erforderlich war und regelmäßig keine subjektiven Rechte Dritter begründet; ein einklagbares Abwehrrecht des Anliegers gegen die Nutzung durch den Nachbarn bestand nicht. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.