Urteil
8 K 1925/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0118.8K1925.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit baurechtlicher Ordnungsverfügungen sowie zugehöriger Gebührenforderungen. Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses „-straße“ 00a auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Das Haus ist in Wohnungen aufgeteilt, die vermietet sind. Die Vermietung erfolgt nach Angaben der Kläger durch den seit ungefähr 70 Jahren im Erdgeschoss lebenden Hauptmieter. Dieser habe aus einer mit dem Voreigentümer einst mündlich getroffenen Abrede weitergehende Nutzungsrechte, habe dafür jedoch Hausmeisterfunktionen wahrzunehmen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung durch die Feuerwehr der Beklagten im Oktober 2020 wurden Mängel auf dem Gebiet des Brandschutzes festgestellt. Die Kläger wurden zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung angehört. Für den Fall, dass sie ihre Bereitschaft zur Beseitigung der Gefahren erklärten, wurde der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Aussicht gestellt. Daraufhin meldete sich für die Kläger ihr Prozessbevollmächtigter und teilte mit, dass die Kläger sich ohne Mitwirkung des Hauptmieters nicht im Stande sähen, die Forderungen der Beklagten zu erfüllen; entsprechender Kontakt sei aufgenommen worden. Die Beklagte nahm das Schreiben zum Anlass, auch den Hauptmieter der Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung anzuhören. Um den Jahreswechsel 2020/2021 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten mit, die Kläger seien grundsätzlich bereit, die Forderungen der Beklagten zu erfüllen, der Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Hauptmieter sei gekündigt und Kontakt zu Handwerkern zur Mängelbeseitigung sei aufgenommen worden. Die Beklagte übersandte daraufhin den Klägern das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; die vorgesehenen Umsetzungsfristen könnten, wenn die Umstände dies erforderlich machen sollten, verlängert werden. Die Kläger reichten die Vertragsexemplare am 18. Februar 2021 ohne Unterschrift auf dem ihnen übersandten Exemplar, mit einem von ihnen unterschriebenen „Vertragszusatz“ zurück. Darin führten sie aus, dass sie Angehörige von Risikogruppen bezogen auf die Covid-19-Pandemie seien und es deshalb zu Verzögerungen bei der Vertragserfüllung kommen könne. Daher solle eine Umsetzungsfrist von zunächst sechs Monaten, ohne weiteres verlängerbar auf 12 Monate, gelten. Der Rechtsanwalt des Hauptmieters der Kläger teilte im Januar 2021 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, sein Mandant sei weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage, irgendwelche Maßnahmen vorzunehmen. Mit Ordnungsverfügungen vom 9. März 2021 gab die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gesamtschuldnerisch diverse Maßnahmen einschließlich entsprechender Nachweisführung auf und drohte für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgeldfestsetzungen an; auf die Bescheidabdrucke bei den Akten wird wegen der Einzelheiten und der Begründung Bezug genommen. Mit Gebührenbescheiden vom 8. März 2021 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern ferner jeweils 500 Euro Verwaltungsgebühren fest. Die Kläger haben am 8. April 2021 Klage erhoben. Zugleich haben sie der Beklagten mitgeteilt, dass das Nichtzustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrages auf Missverständnissen beruhe, sie weiter zum Abschluss bereit seien und einzelne Aufträge zur Beseitigung der von der Beklagten gesehenen Mängel bereits erteilt worden seien. Sie tragen zur Begründung ihrer Klage vor, sie hätten alles getan, was möglich ist. Die Ordnungsverfügung sei nicht erforderlich. Teilweise hätten die Kläger Aufträge erteilt. Unklar sei allerdings, wann die Arbeiten abgeschlossen würden. Die gesetzten Fristen seien unangemessen kurz. In Bezug auf die Mülltonnen und die Entfernung von Gegenständen seien sie aufgrund der zivilrechtlichen Gegebenheiten daran gehindert, ohne oder gegen den Willen der Mieter etwas aus dem Haus zu entfernen. Ziffer 5 und 6 ließen nicht konkret erkennen, welche Gegenstände weggeschafft werden sollten. Das Brandrisiko sei nur theoretisch, gegenwärtig aber nicht konkret. Infolge der Entbehrlichkeit der Ordnungsverfügungen seien auch die ergangenen Gebührenbescheide rechtswidrig. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 9. März 2021 sowie die Gebührenbescheide vom 8. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten sowie den Inhalt der Verfahrensakte im vorläufigen Rechtsschutz (8 L 633/21). Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger gegen die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 9. März 2021 ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Bescheiderlass (BauO NRW a. F.) oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BauO NRW n. F.) geltenden Fassung einschlägig ist, vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris, Rn. 47 ff. und Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff.; andererseits OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 –, juris, Rn. 9 und Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 9 f., bedarf keiner Entscheidung. Denn insoweit ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede. In tatsächlicher Hinsicht sind Änderungen bezogen auf den Sachstand nach Abschluss des zugehörigen Eilverfahrens weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer I der Verfügung getroffenen behördlichen Anordnungen ist § 58 Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insoweit folgt das Gericht zunächst der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von deren Wiedergabe in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO ab. Das Vorbringen der Kläger im gerichtlichen Verfahren, einschließlich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, stellt dieses Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Nach Abschluss des Eilverfahrens ist die Klage nicht ergänzend begründet worden. Die geltend gemachten Bestimmtheitsmängel (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) in Bezug auf die Ziffern I.5 und I.6 sind nicht nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 10 A 2316/20 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Den angefochtenen Verfügungen ist jedoch zu entnehmen, welchen Zustand die Kläger herbeiführen sollen. Detailliertere Vorgaben insoweit sind nicht geboten. Sollte sich erweisen, dass bestimmte Sachverhalte sowohl von Ziffer I.2, als auch von Ziffer I.6 erfasst sind, ist dies unschädlich. Soweit die Kläger rügen, es sei kein alternativer Aufstellplatz für die Abfallbehälter angegeben, dringen sie nicht durch. Einen solchen zu finden oder ggf. zu schaffen, ist ihre Sache. Die Richtigkeit ihres Vorbringens, es gebe keinen Alternativstandort, unterstellt, ergibt sich daraus im Übrigen schon deshalb nichts für die streitige Ordnungsverfügung, weil diese insoweit eine Alternative zur Erfüllung der Ziffer 4 vorsieht (vgl. Seite 4 unten des Bescheidabdrucks). Die von den Klägern angeführten rechtlichen Hindernisse in Bezug auf die Umsetzung der Ordnungsverfügung sind an dieser Stelle unerheblich. Eine womöglich fehlende Duldungsverfügung berührt nicht die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 3 B 1.00 –, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 –, juris, Rn. 31. Der Erlass der Ordnungsverfügungen war auch nicht etwa deshalb nicht erforderlich, weil die Kläger auch ohne behördlichen Druck zur Umsetzung der veranlassten Maßnahmen bereit waren. Angesichts der jederzeit gegebenen Gefahr des Ausbruchs eines Brandes mit möglichen Gefährdungen für Leib und Leben der sich in dem Gebäude aufhaltenden Personen, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 40 ff., m. w. N., begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte aufgrund der Rücksendung des angebotenen öffentlich-rechtlichen Vertrages ohne Unterschriften aber mit einem auf eine erhebliche Verlängerung der Erledigungsfristen abzielendem Alternativangebot der Kläger davon ausgegangen ist, den Versuch einer einvernehmlichen Gefahrenbeseitigung als jedenfalls vorerst gescheitert anzusehen und sich gehalten sah, keine weiteren Verzögerungen in Kauf zu nehmen. Auch der Vortrag der Kläger zu den vorgesehenen Befolgungsfristen führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen. Dass die geforderte Mängelbeseitigung von vornherein absehbar innerhalb der genannten Fristen gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger jeweils im Einzelfall angemessene Fristverlängerungen zur sachgerechten Umsetzung benötigen, hat die Beklagte stets angeboten, hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Im Übrigen obliegt dem Ordnungspflichtigen, bei Anordnung der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes ein Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris, Rn. 19. Die angefochtene Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Danach kann ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mit Mitteln des Verwaltungszwangs, u. a. auch durch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, vollstreckt werden. Der Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme steht auch nicht teilweise ein Vollstreckungshindernis entgegen. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind, ist anerkannt, dass nur solche Handlungen erzwungen werden können, die allein vom Willen des Pflichtigen abhängen. Ist der Pflichtige zur Erfüllung nicht in der Lage, weil er in Rechte Dritter eingreifen müsste, so führt dies zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung, hindert aber ihre Durchsetzbarkeit (Vollziehbarkeit), und zwar so lange, bis eine vollziehbare Duldungsverfügung gegen den Dritten erlassen ist. Die Erzwingung solcher Handlungen ist unzulässig, deren Ausführung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf die Mitwirkung Dritter angewiesen und ohne diese Mitwirkung nicht möglich ist Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 11 B 1065/14 –, juris, Rn. 20, und Beschluss vom 10. Oktober 1996 – 11 B 2310/96 –, juris, Rn. 4 ff. Mit der Vollstreckung der Regelung zu Ziff. I. 5 der angefochtenen Verfügung ist entgegen der Auffassung der Kläger kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder den Besitz bzw. ein Besitzrecht der Wohnungsmieter verbunden. Bei sachgerechter Auslegung ist die Anordnung der Beklagten, die Gegenstände seien zu entfernen, dahin zu verstehen, dass sie ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind, an dem sie den im Brandfall erforderlichen ersten Rettungsweg durch das Treppenhaus nicht beeinträchtigen. Die dazu notwendigen Handlungen sind den Klägern auch ohne Mitwirkung der Mieter zivilrechtlich nach § 228 Satz 1 BGB gestattet. Eine Notstandslage i.S. dieser Norm ist gegeben, weil hier wegen einer Beeinträchtigung der Passierbarkeit des ersten Rettungswegs im Brandfall gegebenen erheblichen Brandschutzmängeln regelmäßig eine akute Gefahrenlage anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1083/21 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht aus der Erwägung der Kläger, die Mieter seien zu der in Rede stehenden Mitbenutzung des Treppenhauses aus dem Mietverhältnis bzw. jedenfalls aufgrund einer Gestattung durch eine entsprechende konkludente Handhabung berechtigt. Kraft gesetzlicher Regelungen besteht eine solche allgemeine Berechtigung nicht. Das Recht zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen erlaubt keine Mitbenutzung, von der Gefahren ausgehen. Soweit im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung getroffen sein sollte, wäre diese - sollte sie überhaupt trotz ihrer Gefahrenträchtigkeit jemals Wirksamkeit erlangt haben (vgl. § 138 Abs. 1 BGB) - schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger durch ihre Aufforderung, die Gegenstände aus dem Treppenhaus zu entfernen, aus wichtigem Grunde (Gefährdung der Brandschutzsicherheit) gekündigt und deshalb nicht mehr wirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1083/21 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Auch betreffend Ziffern I.4 sowie I.6 dringen die Kläger mit ihrem Einwand entgegenstehender Rechte Dritter nicht durch. In welche auszuräumenden Rechte Dritter in Bezug auf die nach § 9 Abs. 2 Abfallsatzung der Beklagten ausschließlich vom Entsorgungsbetrieb der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter durch Umsetzung der streitigen Verfügung eingegriffen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die nach Ziffer I.6 zu beseitigenden Einbauten nicht nach § 94 Abs. 2 BGB im Eigentum der Kläger stehen. Auch die zulässige Anfechtungsklage der Kläger gegen die neben der Ordnungsverfügung ergangenen Gebührenbescheide ist unbegründet. Die Gebührenbescheide vom 8. März 2021 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 3, 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 des GebG NRW in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung (AVerwGebO) i. V. m. Tarifstelle 2.8.2.1 und Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebO. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr zu beanstanden oder ein sonstiger gebührenspezifischer Mangel der Festsetzung gegeben sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Kammer hat in Übereinstimmung mit Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 trotz zweier angefochtener Ordnungsverfügungen nur den einfachen wirtschaftlichen Wert in Ansatz gebracht worden ist und entsprechend Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bzw. Ziffer 13 Buchstabe c des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 die Zwangsgeldandrohungen nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Für die Streitwertbemessung knüpft die Kammer hierbei an Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 an. Aus den Akten ergibt sich insoweit ein Betrag von 5.271,70 € für Ziffer 2, 5.074,48 € für Ziffer 3. Mit Blick auf die übrigen Forderungen schätzt die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte die tatsächlich entstehenden Kosten zur Erfüllung der aufgegebenen Handlungspflichten. Insgesamt wird ein Betrag von 20.000,00 Euro angenommen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG war die Gebührenforderung hinzuzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.