Beschluss
12 A 2088/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) scheidet aus, wenn sich die Streitfrage auf inzwischen außer Kraft getretenes Landesrecht bezieht.
• Rechtsfragen zu auslaufendem oder ersatzlos weggefallenem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, es sei denn, sie stellen sich offensichtlich gleichermaßen bei Nachfolgevorschriften oder betreffen einen nicht überschaubaren Personenkreis.
• Die bloße Behauptung, der Landesgesetzgeber habe nicht differenziert, vermag ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung des Erstgerichts nicht zu begründen, wenn dieses die Gründe darlegt, warum die damalige Rechtslage maßgeblich war.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung wegen aufgelaufenem Landesrecht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) scheidet aus, wenn sich die Streitfrage auf inzwischen außer Kraft getretenes Landesrecht bezieht. • Rechtsfragen zu auslaufendem oder ersatzlos weggefallenem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, es sei denn, sie stellen sich offensichtlich gleichermaßen bei Nachfolgevorschriften oder betreffen einen nicht überschaubaren Personenkreis. • Die bloße Behauptung, der Landesgesetzgeber habe nicht differenziert, vermag ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung des Erstgerichts nicht zu begründen, wenn dieses die Gründe darlegt, warum die damalige Rechtslage maßgeblich war. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Anspruch auf Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem früheren Landespflegegesetz (PfG NRW) abgelehnt wurde. Streitgegenstand war, ob bestimmte durch das SGB XI eingeführte Leistungen Investitionskostenförderung nach § 9 PfG NRW auslösen. Zwischenzeitlich ist das PfG NRW durch das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) ersetzt worden und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung entfiel ebenfalls. Die Klägerin rügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und machte insbesondere geltend, der Landesgesetzgeber habe trotz Bundesrechtsänderungen keine Differenzierung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hatte die Förderung verneint mit der Begründung, dass bei Einführung der Förderung nur die damals bestehenden kassenrechtlichen Leistungen zugrunde gelegt worden seien und spätere Bundesrechtsänderungen nicht ohne weiteres förderbegründend wirken. Das OVG prüfte ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung nach § 124 Abs.2 VwGO. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, weil die Streitfrage auf dem nunmehr aufgehobenen PfG NRW beruht; Zulassung soll richtungweisende Klärung für die Zukunft bringen und entfällt bei auslaufendem Recht. • Nur ausnahmsweise käme Zulassung in Betracht, wenn die Frage sich offensichtlich identisch bei Nachfolgeregelungen stellt oder für einen nicht überschaubaren Personenkreis dauerhaft von Bedeutung wäre; ein derartiger Vortrag fehlt. • Das neue APG NRW legt die Fördervoraussetzungen anders aus (Bezug auf durchschnittliche Aufwendungen nach §10 APG NRW), sodass die streitige Frage nicht ohne Weiteres auf die Nachfolgeregelung übertragbar ist. • Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO substantiiert dargelegt; sie setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach bei Einführung der Förderung nur die damals existierenden Leistungen maßgeblich waren und haushaltsrechtliche Folgen eine Ausweitung verhinderten. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.3 GKG; Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage das inzwischen außer Kraft getretene PfG NRW betrifft und daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO hat. Eine Übertragbarkeit der Frage auf das neue APG NRW wurde nicht substantiiert dargelegt, und die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts bestehen. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 1.576,85 Euro festgesetzt.