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Beschluss

12 E 181/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bloß entfernte Erfolgschancen genügen nicht. • Ein Erlassanspruch gegen das Bundesverwaltungsamt kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. §59 Abs.1 Satz1 Nr.3 BHO und der Nr.3.4 VV-BHO ergeben, wenn feststeht, dass der Schuldner niemals leisten kann. • Solange eine vollständige Unmöglichkeit der Rückzahlung nicht festgestellt werden kann, ist ein Erlass nicht geboten; stattdessen sind vorrangig Freistellung oder Stundung zu prüfen (Nr.3.2 VV-BHO).
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei nur geringen Erfolgsaussichten eines Erlassanspruchs • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bloß entfernte Erfolgschancen genügen nicht. • Ein Erlassanspruch gegen das Bundesverwaltungsamt kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. §59 Abs.1 Satz1 Nr.3 BHO und der Nr.3.4 VV-BHO ergeben, wenn feststeht, dass der Schuldner niemals leisten kann. • Solange eine vollständige Unmöglichkeit der Rückzahlung nicht festgestellt werden kann, ist ein Erlass nicht geboten; stattdessen sind vorrangig Freistellung oder Stundung zu prüfen (Nr.3.2 VV-BHO). Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass einer Darlehensschuld gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte einen Erlassantrag ab und erließ einen Widerspruchsbescheid. Die Klägerin wandte ein, ihr stünde wegen besonderer Härte ein Anspruch auf Erlass zu; sie berief sich auf ihre unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht bewilligte keine Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der Klage seien gering. Die Klägerin erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Entscheidend war, ob die strengen Voraussetzungen für einen dauerhaften Erlass (insbesondere die Aussichtslosigkeit einer Rückzahlung) vorliegen oder ob stattdessen Freistellung/Stundung ausreichend sind. • Rechtliche Maßstäbe: Prozesskostenhilfe setzt nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; bei nur entfernten Erfolgsaussichten ist sie zu versagen. • Anspruchsgrundlage: Ein Erlassanspruch kommt nur aus Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit §59 Abs.1 Satz1 Nr.3 BHO und der Verwaltungsvorschrift Nr.3.4 VV-BHO in Betracht, die besondere Härte verlangt. • Beurteilung der Erfolgsaussichten: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Erlass nur denkbar, wenn feststeht, dass der Darlehensnehmer niemals zur Rückzahlung in der Lage sein wird; das ist hier nicht festgestellt. • Ersatzmaßnahmen: Das Bundesverwaltungsamt kann und darf auf Freistellung nach §18a BAföG oder Stundung nach §59 Abs.1 Nr.1 BHO zurückgreifen; die Verwaltungspraxis verlangt diese Vorrangigkeit (Nr.3.2 VV-BHO). • Feststellungen zum konkreten Fall: Wegen der Höhe der Schuld und möglichen zukünftigen Vermögenszuflüsse (Erbschaft, Schenkung etc.) können die strengen Anforderungen an eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt werden. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt; die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Prozesskostenhilfe zu versagen ist, weil die Erfolgsaussichten der geltend gemachten Klage auf Erlass der Darlehensschuld nur gering sind. Es besteht keine Feststellung, dass die Klägerin niemals in der Lage sein wird, das Darlehen zurückzuzahlen; daher kommt ein Erlass nach Art.3 Abs.1 GG i.V.m. §59 BHO nicht in Betracht. Vorrangig sind geeignete Freistellungen oder Stundungen, die das Bundesverwaltungsamt bereits praktiziert hat und weiterhin anbieten kann. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.