Urteil
19 A 2438/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ersatzvornahme zur Vornahme einer Bestattung ist gemäß VwVG NRW und VO VwVG NRW zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr besteht.
• Die Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme und die hierfür erhobenen Verwaltungsgebühren sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
• Die Verordnungsregelung, von der Beitreibung von Gebühren und Auslagen wegen unbilliger Härte abzusehen (§24 Abs.2 VO VwVG NRW), ist verfassungsgemäß und gilt auch für Ersatzvornahmen, schließt aber die Prüfung der Übernahme nach §74 SGB XII nicht aus.
• Das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne von §74 SGB XII schließt in der Regel eine unbillige Härte im Sinne von §24 Abs.2 VO VwVG NRW aus; die Zuständigkeit zur Prüfung der Unzumutbarkeit liegt beim Sozialhilfeträger.
Entscheidungsgründe
Kosten der Ersatzvornahme bei notfallmäßiger Bestattung und Verhältnis zu §74 SGB XII • Eine Ersatzvornahme zur Vornahme einer Bestattung ist gemäß VwVG NRW und VO VwVG NRW zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr besteht. • Die Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme und die hierfür erhobenen Verwaltungsgebühren sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen. • Die Verordnungsregelung, von der Beitreibung von Gebühren und Auslagen wegen unbilliger Härte abzusehen (§24 Abs.2 VO VwVG NRW), ist verfassungsgemäß und gilt auch für Ersatzvornahmen, schließt aber die Prüfung der Übernahme nach §74 SGB XII nicht aus. • Das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne von §74 SGB XII schließt in der Regel eine unbillige Härte im Sinne von §24 Abs.2 VO VwVG NRW aus; die Zuständigkeit zur Prüfung der Unzumutbarkeit liegt beim Sozialhilfeträger. Der Kläger ist Sohn des am 6.9.2012 Verstorbenen. Die Gemeinde (Beklagte) informierte die drei Kinder; alle lehnten es ab, die Bestattung zu veranlassen. Die Beklagte beauftragte am 11.9.2012 die Einäscherung und die Beisetzung der Urne und machte Kosten (Einäscherung, Bestatter, Gebühren, Grabbereitung) sowie eine Verwaltungsgebühr geltend. Die Beklagte erließ dazu am 5.4.2013 einen Leistungsbescheid gegen den Kläger und seine Geschwister. Der Kläger klagte und rügte unbillige Härte, da er den Vater nie gekannt habe und dieser schwere Verfehlungen begangen habe. Das VG hob die Festsetzung der Urnenbeisetzungskosten auf, stellte aber die Einäscherungskosten und Verwaltungsgebühr fest. Die Berufung des Klägers wurde zugelassen; die Beklagte nahm ihre Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; das Berufungsverfahren wurde insoweit eingestellt, als die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat. • Ermächtigungsgrundlage: Die Basis für die Kostenerhebung bei Ersatzvornahme ergibt sich aus §77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. §15 Abs.1 Nr.11, §20 Abs.2 VO VwVG NRW; Auslagen bei Ersatzvornahme sind erstattungsfähig. • Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme: Die Gemeinde handelte innerhalb ihrer Befugnisse (zuständige Ordnungsbehörde, §§8 BestG NRW, §14 OBG NRW) und die Ersatzvornahme war wegen einer gegenwärtigen Gefahr geboten, weil die Bestattungsfrist ablief und alle Kinder ablehnten (§13 BestG NRW, §55 VwVG NRW). • Keine Befreiung von der Kostentragungspflicht durch persönliche Gründe: Persönliche Anfeindungen oder die kriminelle Vergangenheit des Verstorbenen entbinden nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht; das BestG kennt keine Ausnahmeregelung hierfür. • Härteregelung in VO VwVG NRW: §24 Abs.2 VO VwVG NRW ist verfassungsgemäß und durch die Ermächtigungsgrundlage in §77 VwVG NRW gedeckt; sie ermöglicht aus Billigkeitsgründen ein Absehen von Berechnung oder Beitreibung, gilt auch für Kosten der Ersatzvornahme. • Verhältnis zu §74 SGB XII: Die Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruchs nach §74 SGB XII schließt eine unbillige Härte i.S.v. §24 Abs.2 VO VwVG NRW in der Regel aus; das Merkmal der Unzumutbarkeit nach §74 SGB XII ist weitergehend und soll einheitlich vom Sozialhilfeträger geprüft werden. • Höhe und Festsetzung: Die geltend gemachten Beträge sind nicht substanziiert angegriffen und die Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 Euro liegt im durch §15 Abs.1 Nr.11 VO VwVG NRW eröffneten Rahmen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Kostenentscheidung folgt aus §154/155 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen, da landesrechtliche Fragen nicht revisibel sind. Der Senat bestätigt die im Wesentlichen erstinstanzliche Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde insoweit eingestellt, als sie sie zurückgenommen hat; die Berufung des Klägers ist unbegründet und somit zurückgewiesen. Die Einäscherungskosten und die Verwaltungsgebühr wurden zu Recht gegen den Kläger festgesetzt, weil die Ersatzvornahme rechtmäßig und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich war und die Kostentragungspflicht des Bestattungspflichtigen besteht. Die Härteregelung der Verordnung steht einer Kostenforderung nicht generell entgegen; ein Anspruch auf Kostenübernahme nach §74 SGB XII bleibt gesondert vom Sozialhilfeträger zu prüfen, sodass die Möglichkeit sozialhilferechtlicher Übernahme die Beitreibung durch die Kommune nicht automatisch verhindert. Der Kläger trägt 2/5 und die Beklagte 3/5 der Berufungskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.