Beschluss
1 B 1491/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer dienstlichen Beurteilung mit unterschiedlicher Skalenlänge für Einzelkriterien (5 Stufen) und Gesamturteil (6 Stufen) bedarf die Zuordnung der Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer nachvollziehbaren Begründung.
• Wird ein Beamter im Beurteilungszeitraum (teilweise) überwiegend mit höherwertigen Aufgaben betraut, muss diese höherwertige Tätigkeit nicht nur bei einem einzigen Einzelkriterium, sondern in der Gesamtschau der Einzelkriterien angemessen berücksichtigt und gewichtet werden.
• Fehlt es an einer nachvollziehbaren Gewichtung und Begründung, ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und kann sie die Beförderungsentscheidung gefährden, sodass einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt sein kann.
Entscheidungsgründe
Rechtsprechung zu Begründungspflichten bei widersprüchlichen dienstlichen Beurteilungen • Bei einer dienstlichen Beurteilung mit unterschiedlicher Skalenlänge für Einzelkriterien (5 Stufen) und Gesamturteil (6 Stufen) bedarf die Zuordnung der Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer nachvollziehbaren Begründung. • Wird ein Beamter im Beurteilungszeitraum (teilweise) überwiegend mit höherwertigen Aufgaben betraut, muss diese höherwertige Tätigkeit nicht nur bei einem einzigen Einzelkriterium, sondern in der Gesamtschau der Einzelkriterien angemessen berücksichtigt und gewichtet werden. • Fehlt es an einer nachvollziehbaren Gewichtung und Begründung, ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und kann sie die Beförderungsentscheidung gefährden, sodass einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt sein kann. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung mehrerer Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO durch andere Bewerber im Rahmen der Beförderungsrunde 2015. Streitpunkt war die dienstliche Beurteilung des Klägers, die als Gesamturteil „gut +/++“ ausgewiesen war, während die Einzelkriterien nach einem fünfstufigen System beurteilt worden waren. Der Kläger behauptete, die Beurteilung sei fehlerhaft, weil seine während eines überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums ausgeübte höherwertige Tätigkeit nicht angemessen auf alle relevanten Einzelkriterien durchgewirkt und das Gesamturteil nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Das Verwaltungsgericht verbot der Antragsgegnerin daraufhin vorläufig, die Planstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis neu entschieden sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere, die höherwertige Tätigkeit habe nicht automatisch eine bessere Bewertung auf allen Kriterien zur Folge und sei nur für einen Teilzeitraum relevant gewesen. • Der Senat prüfte die Beschwerde nur hinsichtlich der vorgetragenen und fristgerecht dargelegten Gründe und bestätigt die erstinstanzliche Wertung. • Bei dem verwendeten Beurteilungssystem bestehen unterschiedliche Notenskalen für Einzelkriterien (5 Stufen) und Gesamturteil (6 Stufen), sodass die Überführung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil erklärungsbedürftig ist; diese Gewichtung muss nachvollziehbar dargelegt werden. • Ergänzend gilt: Wurde der Beamte im Beurteilungszeitraum (teilweise) überwiegend einer höherwertigen Tätigkeit zugewiesen, ist diese Tätigkeit nicht nur bei einem einzelnen, ‚wertprägenden‘ Merkmal zu berücksichtigen; vielmehr sind die daraus resultierenden gesteigerten Anforderungen grundsätzlich in die Bewertung aller einschlägigen Einzelkriterien einzustellen. • Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die höherwertige Tätigkeit des Klägers faktisch nur bei der Bewertung des Merkmals ‚Allgemeine Befähigung‘ berücksichtigt und bei den übrigen Einzelkriterien unberücksichtigt gelassen; das entspricht nicht den allgemeinen Wertmaßstäben und ist rechtswidrig. • Ferner ist die Beurteilung in sich widersprüchlich: Das angekreuzte Gesamturteil ‚gut +‘ steht im Widerspruch zur textlichen Begründung, die ‚gut ++‘ nennt; die Antragsgegnerin hat diesen Widerspruch nicht aufklärend beseitigt. • Wegen der dargestellten Begründungsdefizite ist nicht auszuschließen, dass bei einer fehlerfrei erstellten erneuten Beurteilung eine bessere Gesamtnote erreichbar wäre, die den Kläger in den Kreis der zu befördernden Beamten bringen könnte; damit sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin gibt keine tragfähigen Gründe für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses; daher bleibt die einstweilige Anordnung in Kraft. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist wegen unzureichender und zum Teil widersprüchlicher Begründung rechtswidrig: Die höhere Tätigkeit wurde nicht hinreichend in die Bewertung aller relevanten Einzelkriterien eingestellt und die Überführung der Einzelnoten in das sechsstufige Gesamturteil wurde nicht nachvollziehbar erklärt. Aufgrund dieser Mängel ist nicht ausgeschlossen, dass eine erneute, fehlerfreie Beurteilung zu einer höheren Gesamtnote führen und die Beförderung des Antragstellers bewirken könnte. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen müssen.