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Beschluss

14 E 1031/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note "mangelhaft" war voraussichtlich rechtmäßig; die Prüferbegründungen genügen den Anforderungen der OVP, insbesondere § 32 Abs. 10 OVP, und erfüllen die Funktion der Aktenbegründung. • Hinweise oder Unterlassungen seitens der Prüfungsvorsitzenden sowie kurzzeitige Störungen im Unterricht begründen mangels tragfähiger Anhaltspunkte keine unzumutbare Prüfungsbedingung oder einen Verfahrensfehler, der das Prüfungsergebnis in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Keine Aussicht auf Erfolg gegen Nichtbestehen der Staatsprüfung wegen rechtmäßiger Prüfungsbewertung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note "mangelhaft" war voraussichtlich rechtmäßig; die Prüferbegründungen genügen den Anforderungen der OVP, insbesondere § 32 Abs. 10 OVP, und erfüllen die Funktion der Aktenbegründung. • Hinweise oder Unterlassungen seitens der Prüfungsvorsitzenden sowie kurzzeitige Störungen im Unterricht begründen mangels tragfähiger Anhaltspunkte keine unzumutbare Prüfungsbedingung oder einen Verfahrensfehler, der das Prüfungsergebnis in Frage stellt. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Bewertung ihrer Staatsprüfung für das Lehramt (Prüfungen am 1. April 2014; vorherige Nichtbestehensprüfung 24. September 2013). Sie verlangte, das beklagte Land zu verpflichten, die Staatsprüfung als bestanden zu bewerten oder sie erneut zu prüfen. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Sachunterricht wurden von den Prüferinnen jeweils mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet; die durchschnittliche Note ergab 5,00 und damit Nichtbestehen nach OVP. Die Klägerin rügte u.a. fehlende Unterrichtung über Akteneinsicht/Widerspruchsrecht, unzureichende oder nachträglich ergänzte Begründungen, verfahrenswidriges Verhalten der Prüfungsvorsitzenden sowie störende Einflüsse während der Prüfung. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab; die Beschwerde zum OVG richtete sich gegen diese Entscheidung. • Rechtliche Standards: PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Erfolgswahrscheinlichkeit erfordert mehr als nur entfernte Aussicht. • Bewertung der Prüfungsleistungen: Nach § 34 Abs.2 Nr.2 OVP ist für das Bestehen u.a. eine ausreichende Durchschnittsnote erforderlich; §§ 32, 33 OVP regeln Protokollierung und mündliche Bekanntgabe. Die durchschnittliche Note der Klägerin ist mangelhaft; die Prüfungsnoten und die ergänzenden Stellungnahmen sind voraussichtlich rechtmäßig. • Funktion der Begründung: § 32 Abs.10 OVP verlangt eine auf das Wesentliche beschränkte Niederschrift; die schriftlichen Stellungnahmen der Prüferinnen stellen die vertiefte Begründung dar und müssen nicht lückenlos jeden Vorgang protokollieren. • Mündliche Prüfungen und Begründungsanforderungen: Wegen der Besonderheiten mündlicher und praxisnaher Prüfungen sind Begründungen nur in groben Zügen möglich; die ergänzenden Stellungnahmen genügen dem Zweck, Prüfling und Gericht die tragenden Gründe aufzuzeigen. • Sachliche Angemessenheit der Begründungen: Die Prüferinnen nannten zahlreiche Einzelbeobachtungen (Einstieg, Erarbeitungs- und Reflexionsphasen, individuelle Förderung, Material- und Methodenwahl), aus denen die Mängel in Planung und Durchführung der Stunde hervorgehen. • Verfahrens- und Chancengleichheit: Kurzzeitige Fragen der Vorsitzenden, eine verspätet erschienene Schülerin und das Verhalten der Mentorin begründen keine erhebliche Störung des Prüfungsgeschehens; es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für unzulässige Verunsicherung oder Verfahrensfehler. • Sachvortrag und Glaubwürdigkeit: Die Darstellungen der Klägerin zu Umfang und Wirkung bestimmter Störungen änderten sich im Prozess und sind insoweit unschlüssig; deshalb bestand kein Anlass für weitergehende Beweisaufnahmen. • Folgerung für PKH: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war die PKH-Ablehnung durch das Verwaltungsgericht zutreffend. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die beanstandeten Bewertungen der unterrichtspraktischen Prüfungen waren voraussichtlich rechtmäßig; die Prüferinnen haben in ihren Protokollen und nachträglichen Stellungnahmen hinreichend konkret die für die Benotung maßgeblichen Mängel in Planung und Durchführung der Unterrichtsstunden dargelegt. Weder formale Begründungsmängel noch die geltend gemachten Verfahrensstörungen (Kurzfrage der Prüfungsvorsitzenden, verspätet erschienene Schülerin, Verhalten der Mentorin) liefern tragfähige Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Prüfungsbedingungen oder einen Verfahrensfehler. Da die Klägerin daher keine mehr als entfernte Aussicht auf Erfolg ihrer Klage darlegt, ist die Erteilung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.