Urteil
12 K 549.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1229.12K549.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO). Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (st.Rspr.: vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 (50 ff.) und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 und juris, Rn. 24, und vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11). Nach diesen Maßstäben sind Rechtsfehler in der getroffenen Entscheidung nicht zu erkennen. I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers wurde am 22. Mai 2019 in den Unterrichtsstunden Physik und Mathematik jeweils mit „mangelhaft“ benotet. Damit hat der Kläger die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im zweiten und letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestanden. II. Verfahrensfehler in der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung und im Überdenkungsverfahren liegen nicht vor. Etwaige Mängel an der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls hat er diese ausweislich des Prüfungsprotokolls nicht beanstandet. Fehler in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind zudem nicht erkennbar. 1. Die unterrichtspraktische Prüfung genügte den gesetzlichen Anforderungen. a) Verfahrensfehler in der ersten Prüfungsstunde im Fach Physik sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. b) Auch die zweite Prüfungsstunde im Fach Mathematik ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Kläger dringt mit seinem Vorbringen, der Beklagte habe die vorgesehene Prüfungsdauer von 45 Minuten missachtet, nicht durch. Die Unterschreitung der Prüfungsdauer ist ihm zuzurechnen. Gemäß § 22 Abs. 1 VSLVO zeigt die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung zwei Unterrichtsstunden. Die VSLVO bestimmt die zeitliche Länge einer Unterrichtsstunde und damit die Dauer der unterrichtspraktischen Prüfung nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. 2010, 175) beträgt die Unterrichtsdauer je Stunde im Regelfall 45 Minuten. Es wird demnach von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im Rahmen der Staatsprüfung verlangt, zwei Unterrichtsstunden im Umfang von - im Regelfall - 45 Minuten zu präsentieren. Erkennbar gab es zwischen dem Kläger und dem Prüfungsausschuss einen Dissens über den Beginn der zweiten Prüfungsstunde. Wie aus dem Unterrichtsentwurf des Klägers für die Mathematikstunde ersichtlich ist, ging der Kläger von einem Unterrichtsbeginn um 9:50 Uhr aus. Dies entspricht auch dem üblichen Beginn der dritten Unterrichtsstunde am W...-Gymnasium. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seine Auffassung vom Beginn der Prüfungsstunde nur vorgeschoben hat, um einen etwaigen Verfahrensfehler begründen zu können. Der Prüfungsausschuss ging von einem Unterrichtsbeginn um 9:55 Uhr aus, da dieses seit mehreren Jahren am W...-Gymnasium für Prüfungsstunden in der Form gehandhabt werde und eine Pause von mindestens 15 Minuten für den Prüfungskandidaten üblich sei. Entsprechend erschien der Prüfungsausschuss erst gegen 9:55 Uhr zur zweiten Prüfungsstunde. Die verkürzte Unterrichtsdauer von nur 40 Minuten durch die Beendigung der Stunde zum Klingelzeichen und die u.a. hierauf beruhende negative Bewertung der Stunde fällt jedoch in den Risikobereich des Klägers. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss anhand des ihm vorgelegten Unterrichtsentwurfs nicht bemerkt hatte, dass der Kläger von einem anderen Unterrichtsbeginn ausging und ihn hierauf noch hätte hinweisen können. Der Entwurf lag dem Prüfungsausschuss in Einklang mit § 22 Abs. 4 Satz 1 VSLVO erst am Morgen der unterrichtspraktischen Prüfung vor. Wegen der kurzen Einlesezeit und des Umfangs der Unterrichtsentwürfe ist es nachvollziehbar, dass der Prüfungsausschuss vor allem auf den Inhalt der Entwürfe geachtet hat und den Fehler in den äußeren Formalien des Deckblatts nicht bemerkt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich von dem ehemaligen Schulleiter des W...-Gymnasiums, Herrn P..., über den Beginn der zweiten Prüfungsstunde informiert wurde oder ob der Kläger im Hinblick auf die mutmaßlich seit 2010 andauernde Praxis des W...-Gymnasiums, schuldhafte Unkenntnis von dieser Regelung hatte. Denn unabhängig von der Frage, ob der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungsstunde verspätet war, ist von dem Kläger als Prüfungskandidaten zu erwarten gewesen, dass er eigenständig die Unterrichtsstunde nach Beendigung des Unterrichtsstoffes nach etwa 45 Minuten schließt. Auch im Rahmen einer unterrichtspraktischen Prüfung leitet die Lehrkraft den Unterricht, was auch Lehramtsanwärtern bekannt sein muss (so auch VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2021 - 10 K 1195/19 -, juris, Rn. 48). Der Prüfungsausschuss hat in keiner Form zum Klingelzeichen in den Unterricht des Klägers eingegriffen, indem er etwa die Prüfung abgebrochen hätte oder anderweitig signalisiert hat, dass die Stunde zu beenden sei. Vielmehr schloss der Kläger aus eigenem Entschluss den Unterricht nach ca. 40 Minuten. Eine grundsätzlich unzulässige Verkürzung der durch die Prüfungsordnung oder durch ständige Praxis festgelegten Prüfungszeit (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 407) durch die Prüfungsbehörde ist darin nicht zu erkennen. Aus dem Sinn und Zweck einer unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich, dass der Prüfling im Einzelfall auftretende, den Unterricht nicht wesentlich beeinträchtigende Störungen ausgleichen und bewältigen können muss. Da derartige Vorkommnisse in jeder Unterrichtsstunde auftreten können, wird hierdurch das Recht auf Chancengleichheit des Prüflings nicht verletzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 14 E 1031/15 -, juris, Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 2 B 185/81 -, juris, Rn. 3). Auch im regulären Schulbetrieb dürfte eine Lehrkraft gelegentlich damit konfrontiert sein, dass eine Unterrichtsstunde nicht pünktlich zum Klingelzeichen beginnt, etwa weil eine vorhergehende Stunde überzogen oder sonstige Vorfälle während der Unterrichtspause den Beginn verzögern. Der Kläger trägt selbst vor, dass in seiner Stundenplanung ein flexibles Reagieren auf unvorhergesehene Umstände vorgesehen war. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation, dass die Prüfungsstunde wegen einer angeblichen Verspätung des Prüfungsauschusses erst mit einer Verzögerung von fünf Minuten beginnen kann, nicht maßgeblich von der Situation, in der die Schülerinnen und Schüler selbst verspätet erscheinen oder sie in einer Gruppenarbeitsphase mehr Zeit benötigen, als von der Lehrkraft geplant war. Von dem Kläger ist insoweit zu erwarten gewesen, die Klasse entweder darauf einzustimmen, dass die Stunde in geringem Umfang auch über das Klingelzeichen hinaus fortgesetzt wird oder das Stundenpensum an geeigneter Stelle zu reduzieren, damit die Stunde auch in kürzerer Zeit noch zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden kann. Der Prüfungsausschuss bemängelte insbesondere, dass der Kläger die Stunde durch Defizite in der Sicherungsphase nicht zu einem schlüssigen Ende gebracht hat und bewertete dies negativ. Hieran ist nichts zu erinnern. Dabei kann zugunsten des Klägers auch unterstellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler durch das Klingelzeichen kurzfristig abgelenkt und ggf. sogar verunsichert werden. Denn es kann von einem Lehramtsanwärter oder ein Lehramtsanwärterin erwartet werden, eine solche Situation zu beherrschen und die Aufmerksamkeit der Kinder wieder auf sich bzw. die Arbeitsaufgabe zu lenken (VG Köln, a.a.O., Rn. 59). Entsprechend ist auch das Verhalten der Prüfungskommission, möglichst kurzfristig vor Beginn der jeweiligen Unterrichtsstunde im Klassenraum zu erscheinen, um die Klasse und den Prüfling nicht zu verunsichern, nicht zu beanstanden. Es ist in diesem Zusammenhang, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht zu erwarten, dass eine geringfügige Überschreitung der Unterrichtsdauer über das Klingelzeichen negativ gewichtet worden wäre. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass eine Prüfungsstunde im Regelfall 45 Minuten dauert. Unstreitig begann der Unterricht nach Eintreffen des Prüfungsausschusses um 9:55 Uhr, weshalb dem Kläger ab diesem Zeitpunkt 45 Minuten zur Verfügung standen. Hätte der Prüfungsausschuss sodann bemängelt, dass der Kläger diese 45 Minuten ausgeschöpft hätte, wäre diese Bewertung offensichtlich rechtsfehlerhaft gewesen. Für die Auffassung des Klägers, er habe durch eine etwaige Verspätung des Prüfungsausschusses die Unterrichtsstunde in 40 Minuten zeigen müssen, hat dieser keinen Anlass gegeben. Unabhängig davon ist die vorstehende Rüge des Klägers zur Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung auch verspätet. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. auch für Beurteilungen von Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 - 10 K 1319/18 -, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 17 ff.). Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist, soweit die anzuwendende Prüfungsordnung hierzu schweigt, nicht allgemeingültig zu beantworten. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art der Prüfung und auf die jeweilige Prüfungssituation, in der sich der Prüfling gerade befindet. Diese Grundsätze dürfen hingegen nicht soweit ausgedehnt werden, dass letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren aufzuerlegen ist, da eine Mitwirkung nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 217, 218). Nach diesen Grundsätzen war es dem Kläger nicht zuzumuten, schon in der zweiten Prüfungsstunde eine etwaige Verspätung der Prüfungskommission nach deren Eintreffen zu rügen, da aus seiner Sicht eine weitere Verzögerung des Unterrichtsbeginns zu verhindern war. Der Kläger erhielt jedoch nach der zweiten Prüfungsstunde 45 Minuten Zeit zur Reflexion der Stunden zur Verfügung, mit dem Hinweis, die Reflexionszeit auch verlängern zu können. Dies lehnte er ab. Für Rügen im Zusammenhang mit einer unterrichtspraktischen Prüfung kann von Prüflingen grundsätzlich erwartet werden, diese in dem anschließenden Reflexionsgespräch geltend zu machen. Denn dort wird im Rahmen der Anhörung unter anderem Gelegenheit gegeben, auf besondere Umstände, die den Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben, hinzuweisen. In dieser Situation müssten die Prüflinge zwar die Hemmschwelle überwinden, sich mit der Rüge direkt an den Prüfungsausschuss zu wenden. Damit wird jedoch nichts Unzumutbares verlangt, da die eigentliche unterrichtspraktische Prüfung beendet und auch lediglich auf das gerügte Verhalten hinzuweisen wäre, ohne rechtliche Konsequenzen ziehen zu müssen (VG Köln a.a.O, Rn. 73; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - 12 K 924.13 -, juris, Rn. 23). Nach dem klägerischen Vortrag waren die Schwächen der Mathematikstunde in erster Linie auf die aus seiner Sicht vorliegende Verspätung des Prüfungsausschusses zurückzuführen. Er sei hierdurch derart aus seiner Planung heraus geraten, dass er nicht mehr auf auftretende Probleme in der Stunde habe angemessen reagieren können und sie durch eine Umgestaltung nicht wie geplant habe zeigen können. Hieraus ergibt sich, dass der verspätete Stundenbeginn ein bestimmendes Thema der Reflexion hätte sein müssen, da der Kläger alle von ihm erkannten Mängel der Stunde auf diese Weise zu erklären versucht. Er sprach die aus seiner Sicht aufgetretene Verspätung des Prüfungsausschusses im sich anschließenden Reflexionsgespräch jedoch nicht an. Dies wäre jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt erforderlich gewesen, als ihn der Prüfungsausschuss auf Mängel der Sicherungsphase angesprochen hat, die er mit Zeitnot begründet. Soweit der Kläger argumentiert, er habe den ihn bewertenden Prüfungsausschuss nicht tadeln wollen, entbindet ihn dies nicht von seiner Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig zu rügen. Es ist nicht im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Prüfungskommission, sofern ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens rügt, diese Rüge zum Anlass nimmt, die noch ausstehende Bewertung des Prüflings zu verschlechtern. Sofern man dies annehmen würde, könnte ein Prüfling stets Benotung der Prüfungskommission abwarten und sich sodann erst entscheiden, etwaige Verfahrensmängel zu rügen. Dies steht in Widerspruch zu den vorgenannten Erwägungen. Die Rüge war ihm daher zuzumuten. Er hat den von ihm gesehenen Mangel jedoch hingenommen und diesen erst Wochen später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angezeigt. Dieses Verhalten ist nach den vorstehenden Grundsätzen als treuwidrig zu werten. Es handelt sich bei der vorliegenden Unterschreitung der regelmäßigen Prüfungsdauer auch nicht um eine von Amts wegen zu beachtende Voraussetzung des Prüfungsverfahrens, die eine Rüge entbehrlich machen könnte. Da eine Prüfungsstunde nur im Regelfall einen Umfang von 45 Minuten hat, schließt dies geringfügige Unter- und Überschreitungen ein. Überdies gilt auch hier, dass der Prüfungsausschuss die Stunde des Klägers nicht abgebrochen hat. Unterschreitet ein Prüfling aus eigenem Entschluss die ihm zur Verfügung stehende Prüfungszeit, ist hieraus kein Verfahrensfehler der Prüfungsbehörde abzuleiten. 2. Das Überdenkungsverfahren ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Die von dem Beklagten gewählte Verfahrensweise entspricht derjenigen, die das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Klägers am besten zu wahren vermocht hat. Das „Überdenken“ der Bewertung ist nicht von anderen, sondern grundsätzlich von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, juris, Rn. 29; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O, Rn. 792). Ist jedoch ein Prüfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zu erreichen oder hat er sich als befangen gezeigt, ist ein Überdenken durch diesen Prüfer nicht mehr möglich. Hat eine Prüfungskommission – wie vorliegend – gemeinsam zu überdenken und ist ein Prüfer nicht mehr erreichbar, so ist es zulässig, dass die restliche Prüfungskommission alleine entscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - 5 B 9.16 -, juris, Rn. 66; VG Hamburg Urteil vom 23.12.2014 - 2 K 1285/11 -, juris, Rn 122 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O, Rn. 792). Es ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch aus einfachgesetzlichen Regelungen, dass das Überdenkungsverfahren in jedem Fall spiegelbildlich zum Bewertungsverfahren zu erfolgen hat, andernfalls als verfahrensfehlerhaft zu werten ist (zur Zulässigkeit des Austauschs eines Prüfers im Überdenkungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 6 B 21.21 -, juris, Rn. 15). Von einer derartigen tatsächlichen Verhinderung von Frau W... ist auszugehen, da sie durch ihr Sabbatical von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt und zudem längere Zeit ortsabwesend war. Es wäre demnach nicht zu beanstanden gewesen, das Überdenkungsverfahren ohne Frau W... durchzuführen. Gleichwohl wird aus der E-Mail Korrespondenz (Blatt 1 - 63 des Verwaltungsvorgangs) deutlich, dass Frau W... im Überdenkungsverfahren nahezu gleichwertig eingebunden war. Sie hat eine eigene Stellungnahme verfasst und dabei ihre Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der anderen Mitglieder überdacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis des Überdenkungsverfahren vorweggenommen hat. Vielmehr hat er mit der E-Mail vom 30. August 2019 (Blatt 8 des Widerspruchsvorgangs) die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses gebeten, ihre jeweiligen Stellungnahmen, die primär in ihren Zuständigkeitsbereich als Fachseminarleitung fallen, an dem entsprechenden Stellen einzufügen und zu seinem Vorschlag Ergänzungen, Anmerkungen und Korrekturen vorzunehmen. Es ist dabei unschädlich, wenn einem Prüfer im Überdenkungsverfahren die Stellungnahme eines anderen Prüfers vorliegt (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O, Rn. 791). Die insoweit gemeinsam vorbereitete Stellungnahme wurde sodann von drei der vier Prüfungsausschussmitglieder gemeinsam beraten. Dass Frau W... bei dieser Beratung nicht persönlich zugegen oder via Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet war, ist wegen ihrer Abwesenheit durch ihr Sabbatical nicht zu beanstanden. Ein unmittelbarer mündlicher Austausch an dem gleichen Ort ist zwar grundsätzlich im Rahmen des Überdenkungsverfahren angezeigt, kann jedoch im Falle von nennenswerten tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen durch die von dem Beklagten gewählte Verfahrensweise ausgeglichen werden. Frau W... nahm den so von den übrigen Mitgliedern vorgefassten Entwurf zur Kenntnis und billigte ihn. Verfahrensfehler sind hierin nicht zu erkennen. III. Bewertungsfehler in der unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Mathematik und Physik sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte, indem er von sachfremden Erwägungen ausgegangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen hätte. Soweit der Kläger u.a. anführt, dass er einen Schwerpunkt auf die Kommunikation in der Stunde setzen wollte und es nicht zu beanstanden sei, dass er auch nicht zielführende Wege bei der Lösungsfindung zugelassen hat, setzt er hiermit lediglich seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Da der Kläger die Defizite seiner Mathematikstunden auf die behauptete Verspätung des Prüfungsausschusses bezieht, dringt er hiermit nicht auf eine fehlerhafte Bewertung durch, da nach den vorstehenden Ausführungen keine Rechtsfehler bei der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung in der zweiten Prüfungsstunde vorliegen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Der im Jahr 1985 geborene Kläger erwarb zunächst einen Universitätsabschluss als Diplom-Physiker. Er wurde im August 2017 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrer angestellt und trat in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein. Als Ausbildungsschule wurde ihm das W...-Gymnasium zugewiesen. Er strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien an (Fächer Physik und Mathematik). Der Kläger bestand im November 2018 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da seine Ausbildungsnote mit 5,00 festgesetzt wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung seinen Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (befriedigend - 3,0) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend - 4,0) erkannte sie für den zweiten Versuch an. Im Rahmen des Wiederholungsversuchs erreichte der Kläger eine Ausbildungsnote von 3,66. Die Senatsverwaltung lud ihn zur unterrichtspraktischen Prüfung auf den 22. Mai 2019 um 8:55 Uhr am W...-Gymnasium. Der Prüfungsausschuss bestand aus Herrn M...als Vorsitzendem, Frau K... als Fachseminarleiterin für das Fach Physik, Herrn M... als Fachseminarleiter für das Fach Mathematik und Herrn M... als Leiter des W...-Gymnasiums. Die erste Prüfungsstunde im Fach Physik begann um 8:55 Uhr und endete um 9:40 Uhr. Der Kläger war der Meinung, dass die zweite Prüfungsstunde im Fach Mathematik (dritte Unterrichtsstunde am W...-Gymnasium) zum regulären Unterrichtsbeginn der Schule um 9:50 Uhr beginnen solle. Der Prüfungsausschuss ging davon aus, dass die Stunde um 9:55 Uhr beginnt und erschien zu diesem Zeitpunkt im Klassenraum. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob der Kläger die zweite Prüfungsstunde wegen einer Verspätung des Prüfungsausschusses mit einer Verzögerung beginnen musste oder der Unterricht wie geplant erst um 9:55 Uhr beginnen sollte. Der Kläger beendete die zweite Prüfungsstunde schon nach ca. 40 Minuten zum Klingelzeichen. Danach bot der Prüfungsausschuss ihm mindestens 45 min Zeit zur Reflektion der beiden Unterrichtsstunden vor dem sich anschließenden Analysegespräch an. In diesem Gespräch thematisierte er den Beginn der zweiten Prüfungsstunde nicht. Der Prüfungsausschuss bewertete beide Stunden mit der Note mangelhaft (5,0) und protokollierte das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mit „nicht bestanden“. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung für Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Es sei nicht erkennbar, ob für die unterrichtspraktische Prüfung ein Prüfungsausschuss berufen worden, ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen sei. Er sei benachteiligt worden, weil der Prüfungsausschuss verspätet zu der zweiten unterrichtspraktischen Stunde erschienen sei. Die Prüfung sei vorzeitig beendet worden. Als der Prüfungsausschuss in der zweiten Prüfungsstunde zum Klingelzeichen um 9:50 Uhr noch immer nicht anwesend gewesen sei, sei ein Kollege (Herr Y...) aus dem benachbarten Unterrichtsraum darauf aufmerksam geworden und ins Sekretariat geeilt, um den Prüfungsausschuss zu benachrichtigen. Während dieser Zeit habe der Kläger den Unterricht nicht beginnen können. Eine Kompensation der fehlenden fünf Minuten habe nicht stattgefunden. Er sei vorher und bei Eintreffen des Prüfungsausschusses nicht darüber informiert worden, dass der Beginn der Unterrichtsstunde um mindestens fünf Minuten verschoben wurde, sodass er eigenständig die Unterrichtzeit auch nicht verlängert habe. Dies habe er vor dem Hintergrund getan, dass ein Überziehen der Stunde negativ bewertet werde und auch zu einem Nichtbestehen der Prüfung führen könne. Die verkürzte Prüfungszeit habe sich bedeutend auf den weiteren Verlauf der Examensprüfung ausgewirkt. Da die Mathematikstunde „auf Naht“ geplant gewesen sei, habe er diese nicht wie geplant durchführen können. Er habe bereits zu Beginn des Unterrichts versucht, die fehlende Zeit aufzuholen. Der Kläger habe zwar eingeplant, dass er flexibel auf diverse Probleme in den einzelnen Phasen des Unterrichts reagieren müsse, er habe wegen der fehlenden Minuten die gesamte Stunde jedoch ad hoc ändern müssen. Durch den Spagat zwischen laufendem Unterricht und gleichzeitiger gedanklicher Umstrukturierung sei er zusätzlich mental - wie emotional - extrem gefordert und daher nicht in der Lage gewesen, durchgehend so angemessen zu reagieren, wie es ohne diese Ausnahmesituation möglich gewesen wäre. In dem anschließenden Analysegespräch habe er deshalb auch seine Diagnose - und Reflexionskompetenz nicht abrufen können und habe sich auf die Darlegung der Schwächen des Unterrichts fokussiert. Wegen des Zeitmangels sei er nicht in der Lage gewesen, erkannte Schwächen der Schülerinnen und Schüler in der Stunde zu klären, da diese eine längere Besprechung oder Diskussion erfordert hätten. Es sei aus dem gleichen Grund nicht möglich gewesen, in der Sicherungsphase das Konzept zu verschriftlichen. Die Sicherung des Ergebnisses sei jedoch im Unterrichtsentwurfs festgehalten und geplant gewesen. Die Schwächen der Physikstunde habe er erkannt, er habe jedoch einen Schwerpunkt auf die Kompetenz der Kommunikation gelegt. In der Mathematikstunde hätten die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben lösen können, weshalb die Unterrichtsplanung schlüssig gewesen sei. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger auch nicht zielführende Wege zugelassen hat und den Schülerinnen und Schülern Raum gelassen habe. Der Prüfungsausschuss verfasste im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Vorbringen des Klägers, die am 23. Oktober 2019 bei der Senatsverwaltung eingegangen ist. Die Fachseminarleiterin Frau K... befand sich zu dieser Zeit in einem Sabbatical in Portugal. Sie erhielt sowohl die Widerspruchsbegründung, als auch die beiden Unterrichtsentwürfe des Klägers per E-Mail als Kopie von dem Sekretariat des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Frau K...teilte ihre Einschätzung über E-Mail mit und verfasste eine eigene Stellungnahme. Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Austauschs der Mitglieder des Prüfungsausschusses wird auf Blatt 1-63 des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Bei einer abschließenden Beratung des Entwurfs am 20. September 2019 in Berlin war Frau K... nicht persönlich zugegen. Die übrigen drei Mitglieder des Ausschusses berieten den Entwurf und unterschrieben diesen. Frau K... zeichnete eine Kopie bzw. eine Mehrfertigung der Stellungnahme gesondert, mit dem Hinweis, dass sie sich zurzeit im Sabbatical und nicht in Deutschland befinde, jedoch „am Austausch und Beschluss der Ausführungen zu Herrn O... Widerspruch aktiv per Mail teilgenommen“ hat und übersandte sie an Herrn P.... Der Prüfungsausschuss blieb auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung bei seiner Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 56-59 des Widerspruchsvorgangs verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2019, zugestellt am 23. Oktober 2019, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids führte sie aus, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens bzw. der Bewertung der Prüfungsleistung vom Prüfling unverzüglich gerügt werden müssten. Es sei dem Prüfling hierbei in der Regel zuzumuten, die Prüfung unter dem Vorbehalt der Anfechtung abzulegen und nicht erst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten. Der Kläger habe vor Beginn der Prüfung Einwände gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht erhoben, weshalb er hiermit ausgeschlossen sei. Die Bewertung der Prüfungsleistung in der unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Physik und Mathematik sei fehlerfrei erfolgt. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten nach sorgsamer Überprüfung der Einwände des Klägers ihre Bewertungen bestätigt. Mit der am 22. November 2019 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note 5,0 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Der Prüfungsausschuss sei nicht ordnungsgemäß zur Beratung und Beschlussfassung über die mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Einwände des Klägers zusammengetreten. Da Frau K... nicht ortsanwesend war, sei hierdurch der Grundsatz der Kongruenz der Beratung und Beschlussfassung verletzt. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mitglied persönlich anwesend ist, da die Auseinandersetzung mit den Argumenten und Erwägungen der anderen Mitglieder zu einer anderen Abstimmung hätte führen können. Eine solche Beratung habe nicht durch einzelne E-Mails oder punktuelle Einflussnahmen ersetzt werden können. Ihre Zustimmung zur abschließenden Stellungnahme belege nur die Dokumentation des Ergebnisses, ein ordnungsgemäßes Überdenken habe nicht stattgefunden. Zudem habe offensichtlich Herr M... das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung vorweggenommen, indem er den anderen Mitgliedern des Ausschusses eine fertige Stellungnahme zur Unterzeichnung unterbreitet habe. Die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Herr R... habe von der Oberstufenkoordinatorin der Schule, Frau T... erfahren, dass die Schulleitung entschieden hatte, die Prüfung erst nach einer 15-minütigen Pause beginnen zu lassen. Der von dem Kläger entwickelte Ablaufplan für die Unterrichtsstunde sei dadurch durcheinandergeraten und habe ihm keine Orientierung und Stütze für die einzelnen Phasen geben können. Diese würden jeweils mit Uhrzeiten festgehalten, sodass mit einem Blick auf die Uhr erkennbar sei, wann zu nächsten Phase überzugehen ist. Durch den verspäteten Beginn sei eine Anpassung an die Verzögerung und eine Kürzung der Stunde notwendig geworden. Er habe wegen dieses Umstands nicht hinreichend in Form von Hilfen oder Hinweisen steuernd in den Unterricht eingreifen können. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er die auf 45 Minuten geplante Stunde in 40 Minuten zeigen müsse und er sie nicht über das Klingelzeichen hinaus habe verlängern dürfen. Ein Überziehen der Stunde in die Pause hinein hätte die Schüler zudem nervös gemacht, sodass sie unruhig geworden und deren Konzentrationen sowie Leistungsbereitschaft verloren gegangen wären. Hätte die Stunde tatsächlich fünf Minuten später begonnen, damit der Kläger eine längere Pause gehabt hätte, wäre die Klasse in der Zeit unbeaufsichtigt gewesen. Mängel in der Planung hätten in der Prüfungsstunde noch behoben werden können, da der Schwerpunkt auf der Bewertung der Stunde und nicht auf der Planung liegen soll. Auch der Schwerpunkt auf eine bestimmte Kompetenz könne in bzw. durch die Stunde noch erheblich verändert werden. Dass er den verspäteten Beginn der zweiten Prüfungsstunde nicht thematisiert habe, habe daran gelegen, dass er die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der ihn zu bewerten hatte, nicht habe tadeln wollen. Er habe die zweite Prüfungsstunde auf 45 min geplant, die Angaben in dem Unterrichtsentwurf hätten auf einem Rechenfehler beruht, da er für die Sicherungsphase am Ende der Stunde fünf Minuten vorgesehen habe. Dies ergebe sich auch aus dem Titelblatt, welches eine Unterrichtszeit von 9:50 Uhr bis 10:35 Uhr ankündige. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Prüfungsamtes für Lehramtsprüfungen Berlin vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 21. Oktober 2019 über das Ergebnis der Staatsprüfung des Klägers vom 21. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Die Einwände des Klägers seien im Überdenkungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden. Zwar beginne am W...-Gymnasium aus organisatorischen Gründen die dritte Unterrichtsstunde regulär um 9:50 Uhr, dies gelte jedoch nicht für Prüfungsstunden, um den Prüfungskandidaten eine 15-minütige Pause zu ermöglichen. Grundsätzlich sei zwischen den Prüfungsstunden eine Pause von mindestens 15 Minuten vorgesehen. Dies sei dem Kläger vorab durch den Schulleiter Herrn P... mitgeteilt worden und werde am W...-Gymnasium in dieser Form schon seit 2010 gehandhabt. Der Prüfungsausschuss komme stets sehr kurzfristig vor Beginn des Unterrichts in den Klassenraum, um den Prüfling und die Klasse nicht nervös zu machen. Da der Prüfungsausschuss die Unterrichtsentwürfe erst ca. eine halbe Stunde vor der Prüfung zur Kenntnis nehme, sei nicht aufgefallen, dass der Kläger auf das Deckblatt der Stundenplanung für die Mathematikstunde einen Unterrichtsbeginn um 9:50 Uhr aufgeführt hatte. Selbst wenn der Prüfungsausschuss jedoch verspätet eingetroffen wäre, hätte der Kläger ohnehin nur 40 Minuten Zeit für seinen Unterricht benötigt. Unabhängig davon sei es ihm jederzeit möglich gewesen, die Stunde auch nach dem Klingelzeichen zu beenden, da die Lehrkraft den Unterricht öffne und schließe. Zudem würden auch andere Unterrichtsstunden nicht genau zum Klingelzeichen beendet. Ein solches Überziehen wäre nicht negativ bewertet worden. Da es sich um eine Oberstufenklasse gehandelt habe, sei keine durchgehende Aufsicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt verhehlt, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht vor Ort an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen habe. Aufgrund des Sabbaticals von Frau K...hätte es neben dem gewählten Verfahren des Überdenkens nur die Option gegeben, einen anderen Prüfer zu bestellen, was hinsichtlich der Anforderung an ein eigenständiges Überdenken nicht in Betracht gekommen sei. Alternativ hierzu hätte das Überdenkungsverfahren ohne Frau K... oder erst nach ihrer Rückkehr stattfinden können. Die gewählte Verfahrensweise sei diejenige gewesen, die das Gebot effektiven Rechtsschutzes am besten zu gewährleisten vermochte. Da das Überdenkungsverfahren vor Ausbruch der Corona-Pandemie durchgeführt worden sei, sei eine Beteiligung mittels Video-Konferenz noch nicht üblich, aber auch technisch wegen des Internetempfangs in Portugal schwer umzusetzen gewesen. Frau K... sei im vollen Umfang eingebunden und stets informiert gewesen. Sie habe mehrfach zum Verfahren und zur Sache Stellung genommen. Der Austausch sei offen, gewissenhaft und dialogisch erfolgt. Allen Kommissionsmitgliedern hätten stets alle Stellungnahmen der jeweils anderen Kommissionsmitglieder vorgelegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe lediglich ein Basisdokument erstellt und diejenigen Abschnitte ausgefüllt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fielen. Insbesondere habe er keine federführenden Ausführungen zu den jeweiligen Stunden getätigt, sondern dies der jeweiligen Fachseminarleitung überlassen. Im Übrigen bestehe zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und gegenüber dem Vorsitzenden kein Weisungsverhältnis. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. März 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Kläger, sowie die Fachseminarleiterin für das Fach Physik, Frau W..., den ehemaligen Schulleiter des Robert-Koch-Gymnasium, Herrn P... und die pädagogische Koordinatorin des Robert-Koch-Gymnasiums, Frau T..., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.