Beschluss
6 B 425/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Überbeurteiler darf von der Erstbeurteilung abweichen, muss die Abweichung jedoch über formelhafte Behauptungen hinaus plausibel begründen.
• Ein bezirksweiter Quervergleich zur Absenkung einer Spitzennote bedarf sachgerechter Kriterien und gegebenenfalls einer Rückkopplung mit den personen- und sachkundigen Erstbeurteilern.
• Die Orientierung des Beurteilungsmaßstabs am Statusamt ist zu wahren; bloße Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Beurteilungszeitraum rechtfertigt ohne konkrete Leistungsbewertung keine Spitzennote.
• Ist die Überbeurteilung in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar, kann dies die Auswahlentscheidung und damit den Bewerberanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Plausibilitätspflicht bei Überbeurteilung und Grenzen des bezirksweiten Quervergleichs • Der Überbeurteiler darf von der Erstbeurteilung abweichen, muss die Abweichung jedoch über formelhafte Behauptungen hinaus plausibel begründen. • Ein bezirksweiter Quervergleich zur Absenkung einer Spitzennote bedarf sachgerechter Kriterien und gegebenenfalls einer Rückkopplung mit den personen- und sachkundigen Erstbeurteilern. • Die Orientierung des Beurteilungsmaßstabs am Statusamt ist zu wahren; bloße Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Beurteilungszeitraum rechtfertigt ohne konkrete Leistungsbewertung keine Spitzennote. • Ist die Überbeurteilung in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar, kann dies die Auswahlentscheidung und damit den Bewerberanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen. Die Antragstellerin war Bewerberin auf eine im Juli 2018 ausgeschriebene Stelle einer Regierungsamtsrätin. Der Antragsgegner hatte in der Auswahlentscheidung die Beigeladene vorgesehen. Grundlage der Auswahl war eine dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 23.03.2018, die der Präsident des LAG durch Überbeurteilung vom 11.06.2018 um jeweils einen Punkt absenkte. Die Antragstellerin rügte die Rechtswidrigkeit der Überbeurteilung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und verbot vorläufig die Besetzung bis zur Neubeurteilung. Der Antragsgegner beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. • Der Überbeurteiler darf von der Erstbeurteilung abweichen, wenn er die Durchsetzung einheitlicher Maßstäbe anstrebt oder aufgrund eigener Erkenntnisse zu einer anderen Einschätzung gelangt; er muss seine Abweichung jedoch plausibel und nachvollziehbar darlegen. • Allein die Häufung von Spitzennoten im Bezirk indiziert eine mögliche Maßstabsverschiebung, erklärt aber nicht hinreichend, warum gerade die Beurteilung der Antragstellerin abgesenkt werden musste. • Ein bezirksweiter Quervergleich erfordert sachgerechte Kriterien und eine ausreichende Tatsachengrundlage; die bloße schriftliche Begründung des Erstbeurteilers ohne Rückkopplung mit diesem genügt hierfür nicht. • Fehlt eine solche Rücksprache oder Beurteilerbesprechung, bleibt unklar, ob die schriftliche Begründung die wahren individuellen Leistungen vermittelt oder eine verzerrte Grundlage für die Absenkung darstellt. • Die lineare Absenkung aller Leistungsmerkmale um jeweils einen Punkt ist zumindest fragwürdig, weil nicht erkennbar ist, wie dieselbe Begründung auf verschiedene Merkmale (z.B. Führungsverhalten) übertragbar sein soll. • Es wäre rechtswidrig, Spitzennoten nur für Tätigkeiten zu vergeben, die deutlich über das Statusamt hinausgehen; der Maßstab ist am Statusamt zu orientieren, wobei die Bedeutung einzelner Arbeitsgebiete konkret zu bewerten ist. • Da die Überbeurteilung nicht hinreichend plausibilisiert ist, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft, ohne dass weitere mögliche Fehler noch zu prüfen wären. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das angefochtene Beschlussverbot bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Überbeurteilung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht ausreichend plausibel begründet ist und deshalb die Auswahlentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft sein kann. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung wurde auf die Wertstufe bis 16.000 Euro belassen. Insgesamt war damit der einstweilige Rechtsschutz der Antragstellerin geboten, weil bei rechtlich fehlerhafter Beurteilung die Chance besteht, dass sie bei einer rechtsfehlerfreien Entscheidung ausgewählt würde.