Beschluss
1 B 1566/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0309.1B1566.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.102,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.102,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten "Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter des Präsidenten der Bundespolizeidirektion T. – BesGr. A 15/16 BBesO – infolge der Stellenausschreibung"BMI – B1-10101/3#55" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis die Bewerberauswahl unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut getroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei die zu seinen Lasten erfolgte Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil der ihm insoweit zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden habe. Die Auswahlentscheidung verletze zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der diesem hier zustehe, weil die Besetzung des in Rede stehenden, nach A 15/A 16 gebündelt bewerteten Dienstpostens nach der Behördenpraxis die von dem Antragsteller angestrebte Beförderung nach A 16 vorwegnehme. Sie sei rechtswidrig, weil sie sich auf rechtsfehlerhafte Beurteilungen stütze. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt worden seien. Die jeweils einen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. März 2019 betreffenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien aber aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers sei (nur) deshalb fehlerhaft, weil es an der Bewertung des Befähigungsmerkmals "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern" fehle, obwohl der Antragsteller als Leiter einer Bundespolizeiinspektion zwangsläufig Führungsaufgaben habe. Nicht durchdringen könne der Antragsteller mit seinen weiteren Einwänden gegen die ihm erteilte Beurteilung (unzureichende Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten; Fehlen der Gespräche vor der Beurteilung und nach deren Eröffnung; Bewertung des Befähigungsmerkmals "Denk- und Urteilsfähigkeit" mit der Note "D"; Abweichen von der Zuständigkeitsregelung für Erst- und Zweitbeurteilung; nicht plausible Gesamtbewertung; vollständiges Aufgehen einer früheren Anlassbeurteilung in der aktuellen Anlassbeurteilung). Die dem Beigeladenen erteilte Anlassbeurteilung leide daran, dass die Beurteiler in Anwendung der Ziffer 4.1.3 Abs. 4 BeurtRL BPOL ein Leistungsmerkmal als besonders wichtig angekreuzt und damit die Gewichtung der Einzelmerkmale für die Ermittlung der Gesamtnote unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG auch auf die Anforderungen des konkret innegehabten Dienstpostens bezogen habe. Der Antragsteller sei aber bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos; die erforderliche Kausalität zwischen den im Auswahlverfahren erfolgten Rechtsfehlern und dem Unterliegen des Antragstellers bestehe nicht. Zwar sei offen, wie eine Neubeurteilung des bisher mit dem mittleren Gesamturteil "B2" bedachten Antragstellers und des Beigeladenen, der in der vorliegenden Anlassbeurteilung das Spitzenurteil "A1" erreicht habe, ausfallen würde. Es sei aber völlig unwahrscheinlich, dass die Neubeurteilungen eine Annäherung der Leistungen ergeben und mit derselben Note abschließen würden. Beide Beurteilungen seien jeweils nur in Bezug auf ein Einzelmerkmal fehlerhaft. Angesichts der übrigen in den beiden Beurteilungen vergebenen Bewertungen der Einzelmerkmale sei es nicht wahrscheinlich, dass die Behebung dieser beiden Fehler den erheblichen Leistungsunterschied im Gesamturteil egalisieren könnte. Gleiches gelte für die (im angefochtenen Beschluss offen gelassene) Frage des Statusamtsbezugs der angewandten BeurtRL BPOL im Ganzen. Zum einen habe der Beigeladene – anders als der Antragsteller – auch in der Vergangenheit stets kontinuierlich höchste Leistungen gezeigt, wie seinen Vorbeurteilungen zu entnehmen sei. Zum anderen müsse sich der Beurteilungsmaßstab nur im Ausgangspunkt am Statusamt orientieren. Aus dem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen, soweit dieses fristgerecht vorgelegt worden ist (Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 sowie Schriftsatz vom 11. Februar 2020, soweit in diesem fristgerechter Vortrag nur ergänzt wird), ergibt sich nicht, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts möglich erscheint. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus und kann deswegen nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2020– 1 B 503/19 –, demnächst in juris, vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 44 f., m. w. N., vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 23. Mai 2017 – 1 B 99.17 –, juris, Rn. 9 bis 13, und vom 20. Juli 2017 – 1 B 1471/16 –, juris, Rn. 10 f., vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, liegt hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls auch in Ansehung des Beschwerdevortrags nicht vor. 1. Der Annahme der Chancenlosigkeit des Antragstellers steht zunächst nicht das Beschwerdevorbringen entgegen, die Bewerbung des Beigeladenen hätte im Auswahlverfahren schon nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Begründung führt der Antragsteller insoweit aus, der Beigeladene habe die nach der Ausschreibung obligatorische Anforderung einer Verwendung im BMI oder im Bundespolizeipräsidium bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorweisen können; die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals sei vielmehr erst durch einen "manipulierenden Eingriff" der Antragsgegnerin in das Auswahlverfahren erreicht worden, nämlich durch die unter dem 3. April 2019 verfügte Abordnung des Beigeladenen zum Bundespolizeipräsidium. Zwar kann ein im Auswahlverfahren erfolglos gebliebener Bewerber, der – wie der Antragsteller – selbst den Kriterien des konstitutiven (zwingenden) Anforderungsprofils genügt, dem ausgewählten Bewerber gegenüber nicht als chancenlos bezeichnet werden, wenn dieser nicht alle zwingenden Anforderungsmerkmale erfüllt und daher zu Unrecht in das weitere Auswahlverfahren einbezogen und ausgewählt worden ist. Zur Beschwer des erfolglosen Bewerbers in einer solchen Situation vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 59 und 61. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach der Auffassung der zuständigen Auswahlbehörde, des BMI, hat der Beigeladene sämtliche in der Ausschreibung gestellten obligatorischen Anforderungen bereits bei Bewerbungsschluss erfüllt (dazu a)). Die Einbeziehung des Beigeladenen in die Auswahlentscheidung ist aber auch dann rechtsfehlerfrei, wenn – wofür viel spricht – der Beigeladene das allein fragliche, in der Ausschreibung ausdrücklich als obligatorisch bezeichnete Anforderungsmerkmal einer "Verwendung im BMI oder im Bundespolizeipräsidium" erst im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24. Juli 2019 erfüllt haben sollte (dazu b)). a) Die Auswahlbehörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung angenommen, dass der Beigeladene dem in Rede stehenden Anforderungsmerkmal schon von Anfang an und damit auch bei Ablauf der Bewerbungsfrist genügt hat. Sie hat nämlich die Feststellung in ihrem Auswahlvermerk vom 24. Juli 2019, auch der Beigeladene erfülle "die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung uneingeschränkt", ohne Kenntnis von dessen seit dem 8. April 2019 andauernder Tätigkeit im Bundespolizeipräsidium (Abordnungsverfügung vom 3. April 2019 und Verlängerungsverfügungen vom 8. und 18. Juli 2019) getroffen. Das ergibt sich aus einer Betrachtung der Unterlagen, die der Auswahlbehörde bei ihrer Entscheidung allein vorgelegen haben, nämlich der "Bewerberauswertung" des Bundespolizeipräsidiums vom 24. Mai 2019 nebst beigefügten Anlagen (eine Bewerberübersicht sowie jeweils 11 Bewerbungen, "Werdegangsübersichten" und Anlassbeurteilungen); die Personalakte des Beigeladenen, der die Abordnung zu entnehmen war, hatte das BMI nicht angefordert (vgl. insoweit den Erlass des BMI vom 6. März 2019). In der "Bewerberauswertung" und in der Bewerberübersicht war jeweils nur festgehalten, dass (auch) der Beigeladene die nach der Ausschreibung zwingenden Anforderungen erfülle, und die Anlassbeurteilung enthielt schon deshalb keine Angaben zu der Abordnung, weil das Ende des Beurteilungszeitraums schon vor deren Beginn lag. Die Übersicht zum Werdegang des Beigeladenen weist, obwohl bereits vom 26. April 2019 datierend, die Tätigkeit im Bundespolizeipräsidium noch nicht aus, sondern nur vier Verwendungen, deren letzte bei der Bundespolizeiabteilung C. seit Januar "2012 (bis) heute" andauere. Als "Verwendung im BMI oder im Bundespolizeipräsidium" im Sinne der Ausschreibung konnte von diesen vier Verwendungen bei einem Bundesgrenzschutzamt, bei dem Bundespolizeipräsidium T. , bei einer Bundespolizeiinspektion und bei der erwähnten Bundespolizeiabteilung allein die Tätigkeit des Beigeladenen als Leiter der Stabsstelle Controlling bei dem Bundespolizeipräsidium T. in Betracht kommen, und zwar auch nur dann, wenn – wie der Beigeladene selbst in seinem der Auswahlbehörde bekannten Bewerbungsschreiben ausgeführt hatte – diese Verwendung "in der Altorganisation beim Bundespolizeipräsidium T. " als eine der Verwendung im Bundespolizeipräsidium vergleichbare Verwendung anerkannt werden konnte; dies hat die Auswahlbehörde offensichtlich angenommen. b) Ob dieser Einschätzung der Auswahlbehörde gefolgt werden kann, ist zweifelhaft (dazu aa)), muss hier aber nicht entschieden werden (dazu bb)). aa) Es spricht hier viel dafür, dass der Beigeladene bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 27. März 2019 das in der Ausschreibung ausdrücklich als obligatorisch bezeichnete Anforderungsmerkmal einer "Verwendung im BMI oder im Bundespolizeipräsidium" nicht durch seine Tätigkeit bei dem Bundespolizeipräsidium T. erfüllt hat. Nach der o. g. "Übersicht Personaldaten" zum Werdegang des Beigeladenen ist dieser nicht im BMI eingesetzt worden. Seine Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle Controlling des Bundespolizeipräsidiums T. dürfte auch keine Tätigkeit "im Bundespolizeipräsidium" sein. Bereits die Verwendung des Singular in der Ausschreibung dürfte die Annahme begründen, mit diesem Merkmal werde nur eine Verwendung in dem im Zuge einer Organisationsreform der Bundespolizei 2008 eingerichteten Bundespolizeipräsidium (§ 57 Abs. 1 und 2 BPolG in der seit dem 1. März 2008 geltenden Fassung) erfasst, nicht aber eine solche in einem der bis 2008 bestehenden Bundespolizeipräsidien (hier: T. ; darüber hinaus gab es vier weitere Bundespolizeipräsidien; vgl. insoweit § 2 BPolZV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Februar 2008 gültig gewesenen Fassung, im Folgenden: BPolZV a. F.). Bestärkt wird diese Annahme durch eine systematische Auslegung. Mit dem Anforderungsmerkmal einer Verwendung im BMI oder im Bundespolizeipräsidium werden, wie die Gleichbewertung einer Verwendung "im Bundespolizeipräsidium" mit einem Einsatz im Ministerium verdeutlicht, Vorerfahrungen auf einer zentralen Führungsebene verlangt. Ein vergleichender Blick auf die Stellung und Aufgaben der früheren Bundespolizeipräsidien einerseits und des heutigen Bundespolizeipräsidiums andererseits dürfte zeigen, dass solche Vorerfahrungen nicht schon durch eine Tätigkeit in einem der früheren Bundespolizeipräsidien vermittelt wurden, sondern erst durch eine Verwendung im heutigen Bundespolizeipräsidium. Zwar unterstanden schon die früheren Bundespolizeipräsidien unmittelbar dem BMI (§ 57 Abs. 2 Satz 3 BPolG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Februar 2008 gültig gewesenen Fassung, im Folgenden: BPolG a. F.; für das heutige Bundespolizeipräsidium siehe § 57 Abs. 2 Satz 2 BPolG). Sie waren aber lediglich Mittelbehörden (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BPolG a. F.) und erfüllten als solche nicht die zentral wahrzunehmenden Aufgaben der Bundespolizei, die vielmehr der damaligen Bundespolizeidirektion zugewiesen waren (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPolG a. F. und § 4 BPolZV a. F.), sondern nur die entsprechenden regionalen Aufgaben. Demgegenüber ist das heutige Bundespolizeipräsidium eine Oberbehörde (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BPolG, § 1 Abs. 1 BPolZV), in der die bisherigen Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden und die Bundespolizeidirektion zusammengefasst sind – vgl. Wehr, Bundespolizeigesetz, 2. Aufl. 2015, § 57 Rn. 2; vgl auch Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BPolG § 57 Rn. 2 – und die insbesondere die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei steuert und koordiniert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BPolZV), also für die polizeilich-strategische Steuerung der gesamten Bundespolizei zuständig ist. Vgl. Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BPolG § 57 Rn. 6. Diese Erwägungen dürften auch einer Bewertung entgegenstehen, die Tätigkeit des Beigeladenen bei dem früheren Bundespolizeipräsidium T. sei einer Verwendung im heutigen Bundespolizeipräsidium zumindest vergleichbar. bb) Es kann hier aber letztlich offen bleiben, ob die Annahme der Auswahlbehörde zutrifft, die Verwendung bei dem früheren Bundespolizeipräsidium T. könne einer Verwendung "im Bundespolizeipräsidium" gleichgestellt werden. Die Bewerbung des Beigeladenen wäre nämlich deshalb zu berücksichtigen, weil der Beigeladene dieses Anforderungsmerkmal jedenfalls im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24. Juli 2019 erfüllt hat. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit etwa 3 ½ Monaten zum Bundespolizeipräsidium abgeordnet. Dieser Umstand wäre bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 44 und 52 ff. – mit der Folge, dass bis dahin eintretende Veränderungen im Grundsatz in die Entscheidung einbezogen werden müssen. Dies gilt auch, wenn der Bewerberkreis sich erweitert. Das folgt aus der begrenzten, nur ordnenden Funktion der gesetzten Bewerbungsfrist und dem Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens, den bestgeeigneten Bewerber für die offene Stelle zu gewinnen. Die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind regelmäßig keine Ausschlussfristen. Sie sollen vielmehr (nur) bewirken, dass der Bewerberkreis bereits zum Stichtag möglichst abschließend feststeht, damit das Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Interesse zügig in Gang gesetzt werden kann. Dementsprechend hindern sie den Dienstherrn nicht daran, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 50, und Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 30; ebenso Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 40 f. Nach diesen Grundsätzen, die auch für die vorliegend bestimmte Bewerbungsfrist gelten, darf der Dienstherr die Einbeziehung eines Bewerbers, dessen Bewerbung nach Fristablauf eingegangen ist, in das laufende Auswahlverfahren erst dann ablehnen, wenn sie zu einer nennenswerten Verzögerung des Besetzungsverfahrens führen würde, was in der Regel (erst) dann der Fall ist, wenn der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den sogenannten Auswahlvermerk, bereits stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 50, und Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 31. Diese Erwägungen sind ohne weiteres auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in denen ein Bewerber sich zwar fristgerecht beworben hat, aber erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein zulässigerweise von dem Dienstherrn aufgestelltes zwingendes Anforderungsmerkmal erfüllt und damit erst in den Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Kandidaten eintritt. Erst dann, wenn die Berücksichtigung des genannten Umstandes zu einer nennenswerten Verzögerung des Auswahlverfahrens führen würde, ist der Dienstherr berechtigt (allerdings nicht auch verpflichtet), die fragliche Bewerbung unberücksichtigt zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 51. Hier hätte die Berücksichtigung der Abordnung des Beigeladenen nicht zu einer solchen Verzögerung geführt. Der Beigeladene war nämlich bereits drei Monate im Bundespolizeipräsidium tätig als sich die Auswahlbehörde im Vorfeld ihrer späteren Auswahlentscheidung am 10. Juli 2019 auf Bitten der zuvor beteiligten Gleichstellungsbeauftragten entschloss, mit allen "A-Beurteilten" – darunter auch dem Beigeladenen – Auswahlgespräche zu führen. Der Umstand, dass das Bundespolizeipräsidium seine "Bewerberauswertung" nicht der mit Erlass vom 6. März 2019 geäußerten Bitte des BMI entsprechend bis zum 1. April 2019, sondern mit einiger Verspätung erst unter dem 24. Mai 2019 vorgelegt hat, ist für die vorstehende Bewertung ohne Bedeutung, da es insoweit nur auf die Gegebenheiten bei der Auswahlbehörde und nicht bei der nur berichtenden Behörde ankommt. Sollte die verspätete Abgabe des angeforderten Berichts nicht nur darauf zurückzuführen sein, dass das Bundespolizeipräsidium zunächst Anlassbeurteilungen für alle Bewerber erstellen ließ, sondern auch darauf, dass – wie der Antragsteller meint (Beschwerdebegründung, S. 3, vorletzter Absatz) – die Antragsgegnerin (das Bundespolizeipräsidium) dem Beigeladenen zuerst die Möglichkeit einräumen wollte, "den Nachweis seiner Verwendungsbreite noch nachträglich zu erbringen", würde dies die Bewertung im Übrigen nicht ändern. Das Motiv, es dem bestbeurteilten Bewerber im Bewerberfeld zu ermöglichen, das einzige in seiner Person nicht vorliegende zwingende Anforderungsmerkmal während des Auswahlverfahrens noch nachträglich zu erfüllen, wäre nämlich wegen des primären Zwecks eines jeden Auswahlverfahrens, die Stelle bestmöglich zu besetzen, nicht zu beanstanden. Das mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang noch weiter vorgetragene Argument, anderen Mitbewerbern sei eine Möglichkeit, zwingende Anforderungsmerkmale noch nach Bewerbungsschluss zu erfüllen, verwehrt worden, greift nicht durch. Es ist schon nicht dargelegt oder sonst erkennbar, weshalb sich der Antragsteller auf die – konkret nur in Bezug auf einen Bewerber – behauptete Rechtsverletzung berufen können sollte. Unabhängig davon unterschied sich der Fall dieses Bewerbers in rechtlich erheblicher Weise von dem des Beigeladenen. Dem Bewerber, der nach der Entscheidung der Auswahlbehörde vom 26. Juni 2019 die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils nicht uneingeschränkt erfüllte und daher im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt werden sollte, hätte eine Nacherfüllung der obligatorischen Anforderung d) nämlich nichts genützt, weil er mit Blick auf seine B 1-Beurteilung (vgl. die Bewerberübersicht, Beiakte Heft 11, Blatt 135) im Verhältnis zu dem Beigeladenen ohnehin ohne Chance gewesen wäre. 2. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Beschwerdevortrag. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine solche realistische Chance bestehe nicht, ist vielmehr ausgehend von den bereits oben dargelegten, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben auch insoweit nicht zu beanstanden. a) Zunächst greifen die Rügen des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Anlassbeurteilung nicht durch. aa) Der Antragsteller macht insoweit zunächst ohne Erfolg geltend, die dem Beigeladenen erteilte Anlassbeurteilung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil der "dringende Verdacht" bestehe, dass diese "nachträglich manipuliert" worden sei. In dem Bericht des Bundespolizeipräsidiums vom 24. Juni 2019 sei ausgeführt, dass eine "um die ausführliche Begründung der Gesamtnote ergänzte und insoweit aktualisierte Anlassbeurteilung" für den Beigeladenen vorgelegt werde; es werde gebeten, diese gegen die bereits übermittelte, in der Befähigungs- und Leistungsbeurteilung identische Anlassbeurteilung auszutauschen. Tatsächlich befinde sich in dem Verwaltungsvorgang nachfolgend weder die (ursprüngliche?) Anlassbeurteilung noch deren ergänzte Version. In der Personalakte des Beigeladenen (Beiakte Heft 5, Unterordner B) sei allerdings ein Exemplar der Anlassbeurteilung vorgeheftet, deren Blatt 5 und 7 auf einem anderen Papier als die übrigen Blätter der Beurteilung erstellt worden seien, was den dringenden Verdacht eines Austausches von Blättern begründe. Allerdings ist die dem Beigeladenen unter dem 8. April 2019 erteilte Anlassbeurteilung nachträglich ergänzt worden, indem – wie in dem Bericht des Bundespolizeipräsidiums vom 24. Juni 2019 angeregt – (u. a.) deren Seite 5, auf der die Begründung der Gesamtnote formularmäßig vorgesehen ist, ausgetauscht worden ist. Dementsprechend befinden sich im Auswahlvorgang konsequenterweise nicht zwei Anlassbeurteilungen, sondern lediglich das durch Austausch einzelner Blätter aktualisierte Exemplar (Beiakte Heft 4 und Heft 11, jeweils Blatt 29 ff.). Dass es sich jeweils um das in dieser Weise aktualisierte Exemplar handelt, ist auch äußerlich gut sichtbar. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, weist das in der Personalakte des Beigeladenen enthaltene Exemplar der Anlassbeurteilung (Beiakte Heft 5, Unterordner B, vorne) unterschiedliche Papierarten auf: Blatt 5 und 7 haben einen hohen Weißgrad, die übrigen Blätter sind aus Recycling-Papier, was sich auch bei dem im Auswahlvorgang enthaltenen, hier jeweils (Beiakte Heft 4 und Heft 11, jeweils Blatt 29 ff.) in Kopie vorliegenden Exemplar noch zeigt. In dem Austausch der beiden Blätter liegt, auch wenn er nicht kenntlich gemacht worden ist, keine rechtswidrige "Manipulation" zu Lasten des Antragstellers. Er ist offensichtlich nur erfolgt, um nachträglich dem Gebot der Begründung der Gesamtnote zu genügen und so bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung einen möglichen Rechtsfehler auszuräumen; ein solches Verhalten ist nicht rechtswidrig. Dass zugleich die auf Seite 5 ausgeworfene Gesamtnote verändert worden sein könnte, kann nicht angenommen werden, weil bereits in der Bewerberauswertung vom 24. Mai 2019 angegeben worden war, dass der Beigeladene die Bewertung "A 1" erhalten habe. Im Übrigen drängte sich die Vergabe der Gesamtnote "A 1" schon angesichts der Einzelbewertungen auf, die sich sowohl bei der Leistungsbeurteilung (15 x "A 1", 6 x "A 2") als auch bei der Befähigungsbeurteilung (10 x "A 1", 3 x "A 2") ganz überwiegend im Spitzenbereich bewegten. bb) Der Antragsteller rügt ferner, die Anlassbeurteilung weiche bei etlichen Einzelbewertungen von den schlechteren Einzelbewertungen im Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 12. September 2017 ab. Da dieser Beitrag immerhin ein Drittel des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung erfasse, bedürfe es insoweit einer näheren Begründung. Der bloße Hinweis auf Blatt 5 der Anlassbeurteilung, der Beurteilungsbeitrag sei angemessen berücksichtigt worden, reiche hierfür nicht aus; zudem bestehe der "dringende Verdacht" nachträglicher Einfügung. Dieser Vortrag greift ebenfalls nicht durch. Zwar umfasst, wenn eine dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter beruht, die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33; abweichend wohl Nr. 2.3.2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015(BeurtRL BPOL), nach der die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags im Beurteilungsformblatt (nur) zu dokumentieren ist. Auch trifft es zu, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in dem Beurteilungsbeitrag überwiegend (15 von 21 Merkmalen) um eine Notenstufe schlechter ausgefallen sind als in der Anlassbeurteilung. Aufgrund der Gesamtumstände ist aber nicht erkennbar, dass das Nachschieben einer substantiellen, dem Plausibilisierungsgebot genügenden Begründung dieser Abweichung zu einer anderen Gesamtbewertung führen könnte. Zu berücksichtigten ist insoweit zunächst, dass der Beurteilungsbeitrag lediglich ein Drittel des Beurteilungszeitraums umfasst, weshalb Erst- und Zweitbeurteiler hier überwiegend auf eigene Kenntnisse von Leistung und Befähigung des Beigeladenen zurückgreifen konnten. Außerdem erstreckte sich der Beurteilungsbeitrag auf das erste Drittel des Beurteilungszeitraums, so dass die eigenen Kenntnisse des Erst- und Zweitbeurteilers sich nicht nur auf den längeren, sondern auch aktuelleren Teil des Beurteilungszeitraums bezogen. Vor allem aber ist bei dem Beigeladenen – anders als bei dem Antragsteller – seit Jahren ein stetiges und zügiges Ansteigen der Leistungen zu beobachten, das eine solche Entwicklung auch innerhalb des hier zu betrachtenden Beurteilungszeitraums mehr als nur nahelegt. Nachdem der Beigeladene – noch im Amt eines Polizeioberrats – 2008 die Gesamtnote "8" erzielt hatte, konnte er sich schon 2010 auf die damalige Spitzennote "9" steigern und diese 2012 halten. In der Regelbeurteilungsrunde 2014 lautete das Gesamturteil zwar nur auf "7", was damals die drittbeste Notenstufe war; dies war aber auf die am 20. September 2013 und damit etwa auf der Hälfte des Beurteilungszeitraums erfolgte Beförderung des Beigeladenen zum Polizeidirektor und den damit nun insgesamt anzulegenden höheren Beurteilungsmaßstab zurückzuführen. Zudem bemerkte der Zweitbeurteiler in der Beurteilung gleichwohl schon, dass der Beigeladene "Förderungswürdig!" sei. Bereits in der Regelbeurteilung 2016 erreichte er sodann die Gesamtnote "A 2", die bei einem Vergleich der beiden Notensysteme ("1" bis "9" bzw. "A 1", "A 2", "B 1", "B 2", "B 3", "C") etwas höher anzusiedeln ist als die Gesamtnote "7". Das Potential des Beigeladenen zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beurteilungsbeitrag in seiner Benotung der Befähigungsmerkmale kaum hinter der entsprechenden Benotung in der Anlassbeurteilung zurückbleibt (gleiche Notenstufe in 10 von 13 Fällen). Das weitere Beschwerdevorbringen, es bestehe der "dringende Verdacht" nachträglicher Einfügung, gibt schon keinen Anhalt dafür, dass auf Blatt 5 der Anlassbeurteilung vor dem Austausch nicht nur eine Begründung des Gesamturteils gefehlt hat, sondern auch der Beurteilungsbeitrag nicht erwähnt wurde. Gegen eine solche Annahme spricht deutlich, dass der Bericht des Bundespolizeipräsidiums vom 24. Juni 2019 eine solche Ergänzung nicht erwähnt und dass die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich verlangen, dass die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags im Beurteilungsformblatt – anders als die Begründung der Gesamtnote – dokumentiert wird (Nr. 2.3.2 BeurtRL BPOL). Abgesehen davon wäre eine entsprechende Korrektur der Anlassbeurteilung im Vorfeld der Auswahlentscheidung nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls zulässig. cc) Es kann auch nicht der weiteren Rüge des Antragstellers gefolgt werden, die Anlassbeurteilung sei rechtswidrig, weil sie die Verbesserung gegenüber der Regelbeurteilung 2016, aus der sie zu entwickeln sei, und gegenüber dem bereits angesprochenen Beurteilungsbeitrag nicht begründe. Angesichts der dargelegten Leistungsentwicklung des Beigeladenen ist nämlich nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Behebung des gerügten Begründungsdefizits zu einer anderen Bewertung als der erfolgten führen könnte. dd) Schließlich macht der Antragsteller in Bezug auf alle Anlassbeurteilungen und damit auch hinsichtlich der des Beigeladenen geltend, diese seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf der Regelung der Nr. 4.1.2 BeurtRL BPOL fußten, die nicht das Statusamt, sondern das Anforderungsprofil des innegehabten Dienstposten zur Grundlage der Leistungsbeurteilung erkläre und daher rechtswidrig sei. Dieses im Ansatz wohl richtige – vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 – , juris, Rn. 44 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –,juris, Rn. 23 ff. (zu rechtswidrigen Regelung der Nr. 4.1.3 Abs. 4 BeurtRL BPOL, nach der für den jeweiligen Dienstposten wichtige Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden dürfen – Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019– 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Beschwerdevorbringen nicht. Es setzt sich nämlich in keiner Weise mit der im Rahmen der tragenden Erwägungen zur Chancenlosigkeit des Antragstellers erfolgten Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 14 f.) auseinander, die Behebung des etwaigen Fehlers, den Statusamtsbezug zu verlassen, werde den erheblichen Leistungsunterschied im Gesamturteil zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen aus zwei Gründen nicht egalisieren. Zum einen habe der Beigeladene – anders als der Antragsteller – auch in der Vergangenheit stets kontinuierlich höchste Leistungen gezeigt, wie seinen vorangegangenen Beurteilungen zu entnehmen sei. Zum anderen müsse sich der bei der Beurteilung zugrunde zu legende Maßstab nur im Ausgangspunkt am Statusamt orientieren und könnten daneben innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe die Bedeutung und die Schwierigkeit der einzelnen Arbeitsgebiete bei der dienstlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Vgl. insoweit den von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Beschluss des OVG NRW vom 27. Mai 2019 – 6 B 425/19 –, juris, Rn. 21 ff. b) Nicht weiter führt auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er müsse in einem neuen Auswahlverfahren nur die Gesamtnote A 2 und nicht die dem Beigeladenen aktuell zuerkannte Gesamtnote A 1 erreichen, weil bereits eine solche Benotung im bisherigen Auswahlverfahren ausgereicht habe, zu einem Auswahlgespräch geladen zu werden. Diese Annahme trifft nicht zu. Ausgehend davon, dass nach dem Vorstehenden in einem erneuten Auswahlverfahren nur eine einzige Spitzenbenotung – die des Beigeladenen – zugrunde zu legen wäre, wäre die Antragsgegnerin auch bei Einbeziehung der sonstigen unterlegenen Bewerber in die neue Auswahlentscheidung aus Rechtsgründen gehindert, den gebotenen Leistungsvergleich wiederum (auch) anhand der Ergebnisse von Auswahlgesprächen vorzunehmen. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt, den Leistungsstand in erster Linie anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu ermitteln. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall besondere Bedeutung zukommt, weil vor allem sie Auskunft darüber geben, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Auswahlgespräche, die nur einen punktuellen Eindruck vermitteln und daher von beschränkter Aussagekraft sind, können das Bild, das sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergibt, nur abrunden. Ihr Einsatz ist daher auf solche Fälle begrenzt, in denen der Dienstherr auf der Grundlage der vorrangigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerfrei voneinem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber ausgeht – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; ebenso Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 137; zur Nachrangigkeit des Kriteriums "Auswahlgespräch" vgl auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 21 – oder sonst eine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich nicht herstellbar ist. Zu solchen Fällen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris, Rn. 17 ff., und vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris, Rn. 14 f, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Namentlich wäre es offensichtlich rechtsfehlerhaft, einen Qualifikationsgleichstand zwischen einem mit der Spitzennote beurteilten Bewerber und einem solchen Bewerber anzunehmen, dessen Leistung und Befähigung insgesamt nur mit der um eine volle Notenstufe schlechteren Gesamtnote "A 2" bewertet worden ist. c) Auch die nicht schon oben (vgl. I. 2. a) dd)) mitbehandelten Rügen des Antragstellers, die sich auf die ihm selbst erteilte Anlassbeurteilung beziehen, sind nicht geeignet, die Bewertung zu entkräften, er sei bei einer erneuten, die festgestellten und offen gelassenen Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen chancenlos, weil es völlig unwahrscheinlich sei, dass Neubeurteilungen beider Konkurrenten mit der derselben Gesamtnote – nach dem Vorstehenden würde der Antragsteller aller Voraussicht nach die Note "A 1" benötigen – abschließen würden. aa) Das gilt zunächst für den Vortrag, die Nichtbewertung des Befähigungsmerkmals "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern" mache die (inzwischen aus diesem Grund aufgehobene) Anlassbeurteilung nicht nur – wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – rechtswidrig, sondern habe eine darüber hinausgehende Dimension. Sie zeige nämlich, dass den Beurteilern die Führungsaufgaben und damit überhaupt das gesamte Aufgabenfeld eines Leiters einer Bundespolizeiinspektion nicht bewusst seien. Dieses Vorbringen ist abwegig. Es ist schon generell nicht nachvollziehbar, dass dem Präsidenten der dieser Bundespolizeiinspektion übergeordneten Bundespolizeidirektion, der hier als Erstbeurteiler fungiert hat, oder dem Vizepräsidenten des Bundespolizeipräsidiums (Zweitbeurteiler) nicht bekannt oder bewusst sein könnte, dass die Leitung einer Bundespolizeiinspektion mit Führungsaufgaben verbunden ist. Dass dem tatsächlich nicht so ist, wird in der Anlassbeurteilung des Antragstellers auch deutlich. In der Leistungsbeurteilung haben die Beurteiler nämlich als Funktion u. a. die "Leitung der Bundespolizeiinspektion" aufgeführt. Zudem haben sie die Leistungsmerkmale "Führung" (insbesondere: "Anleitung und Aufsicht", "Delegation", "Motivierung" und "Förderung von Mitarbeitern") bewertet und ihre Bewertungen in der Anlage näher begründet. bb) Ferner rügt der Antragsteller, die Bewertung aller einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sei nicht plausibel und entspreche nicht der tatsächlich gezeigten Leistung und Befähigung. Aus der Niederschrift des Kooperationsgesprächs, das der Erstbeurteiler am 3. Juli 2018 mit ihm geführt habe, ergebe sich nämlich, dass er die Polizeiinspektion erfolgreich leite (bzw. im Beurteilungszeitraum geleitet habe). Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller verkennt schon grundlegend, dass das Kooperationsgespräch während des Beurteilungszeitraums erfolgt ist und daher nachfolgende Änderungen namentlich der Leistungen nicht berücksichtigen kann. Zudem zitiert er selektiv, nämlich nur aus der "Bilanz der Aufgabenerledigung im zurückliegenden Zeitraum durch die/den Erstbeurteilende/-n", und bewertet die dortigen Formulierungen über. So ist etwa die Feststellung, die Bundespolizeiinspektion B. nehme ihre Aufgaben erfolgreich wahr, noch erheblich steigerungsfähig (z. B.: "stets äußerst erfolgreich"). Sie steht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht imWiderspruch zu den Bewertungen in der Anlage der Anlassbeurteilung, die Qualität der Arbeitsergebnisse des Antragstellers liege gelegentlich über den Anforderungen, die Ergebnisse könnten in der Regel ohne Änderungen verwertet werden und Arbeitsmenge und ‑tempo entsprächen voll den Anforderungen. In dem maßgeblichen, vom Antragsteller nicht herangezogenen Abschnitt der Niederschrift, der mit "Informationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters darüber, wie die/der Erstbeurteilendeihre/seine Leistungen und ihr/sein sonstiges dienstliches Verhalten bewertet (auch im Hinblick auf die nächste Beurteilung)" überschrieben ist, finden sich keine Formulierungen, die auf mehr als nur durchschnittliche Leistungen des Antragstellers schließen lassen. So heißt es dort etwa lediglich, dass die Bundespolizeiinspektion B. polizeiliche Erfolge erziele und weder bei den durchgeführten Dienstaufsichten noch im Bereich des Beschwerdemanagements auffällig sei. Die zusammenfassende Bewertung in der Niederschrift schließlich, der Antragsteller erfülle als Leiter der Bundespolizeiinspektion die an diese Funktionsebene gestellten Anforderungen, ist sogar eher der Definition der Notenstufe "B 3" als der Notenstufe "B 2" zuzuordnen, die zumindest ein gelegentliches Übertreffen der Anforderungen voraussetzt. Es besteht auch nicht der behauptete Widerspruch zwischen Inhalten des Kooperationsgesprächs und der Bewertung in der Anlassbeurteilung, die Denk- und Urteilsfähigkeit des Antragstellers sei schwächer ausgeprägt ("D"), weil dieser in der Einschätzung von Sachverhalten – die in Teilen über den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion deutlich hinausgingen – gelegentlich vorbestimmt sei und daher nicht immer zu systemangemessenen und in sich abgewogenen – das ganzheitliche System stützenden – Urteilen gelange. Die insoweit von dem Antragsteller allein angeführte Feststellung, er zeige sich als kompetenter Ansprechpartner und geschickter Akteur, bezieht sich nämlich, wie das Wort "hier" verdeutlicht, nur auf bestimmte, in der Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektion liegende Aktivitäten, und zwar auf die im vorhergehenden Satz genannten Einsatzinitiativen. cc) Das Beschwerdevorbringen, die Anlassbeurteilung sei von anderen als nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilern gefertigt worden und daher rechtswidrig, genügt wiederum nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) auseinander, aus welchen Gründen die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf andere Personen (Präsident BPOLD und Vizepräsident Einsatz BPOLP) als die regelhaft vorgesehenen (Vizepräsident BPOLD und Präsident BPOLD) nicht zu beanstanden ist. Auch kann nicht der in diesem Zusammenhang noch geäußerten Ansicht des Antragstellers gefolgt werden, die Anlassbeurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers seien nicht vergleichbar, weil sie von verschiedenen Behördenebenen aus erfolgt seien. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die Verlagerung der Erstbeurteilung auf den grundsätzlich zur Zweitbeurteilung aufgerufenen Präsidenten der Bundespolizeidirektion T1. B. und die Verlagerung der dem Zweitbeurteiler obliegenden Aufgabe der Maßstabswahrung auf den Vizepräsidenten der übergeordneten Behörde (Bundespolizeipräsidium) zu einer Veränderung des anzuwendenden Maßstabes führen könnte. dd) Die Vergleichbarkeit der beiden Anlassbeurteilungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale nur im Falle des Antragstellers im Einzelnen in einer Anlage – nach einer Rüge an anderer Stelle (Beschwerdeschrift, S. 6, dritter Absatz): völlig unzureichend – begründet worden ist, obwohl die Beurteilungsrichtlinie dies nicht vorsehe. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, die Anlassbeurteilung des Antragstellers sei "nach einem völlig anderen Schema erstellt worden". Die Antragsgegnerin hat die Anlassbeurteilung des Antragstellers auf dem gleichen Vordruck und in Anwendung der gleichen Beurteilungsrichtlinien gefertigt wie die des Beigeladenen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sie die erforderliche, im Formular der Anlassbeurteilung des Antragstellers noch zu knappe Begründung der Gesamtnote in den Anhang verlagert und dort durch Anreicherungen zumindest verbessert hat. Dass sie hierbei auch die vergebenen Einzelnoten jeweils mit Begründungen versehen hat, wird von den Beurteilungsrichtlinien zwar nicht gefordert, ist danach aber auch nicht verboten. Dieses zusätzliche Element ändert an der Vergleichbarkeit der beiden Anlassbeurteilungen nichts. Es ist offensichtlich dem Bemühen geschuldet, dem Antragsteller, der gegen die ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen in jüngerer Zeit stets gerichtlich vorgeht, die Beurteilung plausibel und gleichzeitig möglichst rechtssicher zu machen. ee) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, die Anlassbeurteilungen seien nicht miteinander vergleichbar, weil angesichts ihrer Erstellung durch unterschiedliche Personen und ohne Durchführung einer Beurteilungskonferenz kein gleichmäßiger Beurteilungsmaßstab angewendet worden sei. Wie der Antragsteller selbst ausführt, sehen die BeurtRL BPOL Beurteilungskonferenzen bei der Erstellung von anlassbezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht vor (vgl. demgegenüber die Regelung für Regelbeurteilungen in Nr. 5.6 BeurtRL BPOL). Ob hierin ein Problem liegt, wenn sich die zuständige Behörde entschließt, für eine Mehrzahl von Bewerbern, die unterschiedlichen Bundespolizeidirektionen unterstellt sind, einheitlich Anlassbeurteilungen zu fertigen, muss hier nicht entschieden werden. Es ist nämlich jedenfalls nicht erkennbar, dass die grundsätzlich zur Erst- bzw. Zweitbeurteilung berufenen Vizepräsidenten bzw. Präsidenten derjenigen Direktionen, aus deren Zuständigkeitsbereich die zu beurteilenden Bewerber stammen, nicht mit dem bundesweit einheitlichen, durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Maßstab vertraut und deshalb von ihnen erstellte Anlassbeurteilungen nicht vergleichbar sein könnten. 3. Das weitere, vorstehend noch nicht behandelte Beschwerdevorbringen aus den Schriftsätzen vom 11. Februar 2020 und vom 21. Februar 2020 (Aufhebung früherer Beurteilungen des Antragstellers; fehlende bzw. angeblich nicht plausible Begründung des Gesamturteils in den Anlassbeurteilungen von zwei anderen erfolglosen Bewerbern) kann ungeachtet der Frage seiner Substanz und Relevanz schon nicht berücksichtigt werden. Es stellt nämlich jeweils einen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Ob dies auch für den erst nach Akteneinsicht möglichen Vortrag zu der Beförderung des Polizeidirektors M. und zu einer Unstimmigkeit bestimmter Daten in der Anlassbeurteilung eines anderen erfolglosen Bewerbers gilt, kann offen bleiben, weil dieses Vorbringen hier ersichtlich unerheblich ist. 4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers auf der Basis der vorgelegten Verwaltungsvorgänge entscheiden konnte. Insbesondere irrt der Antragsteller, wenn er meint, im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens müsse "der gesamte Sachverhalt" aufgeklärt werden. Richtig ist vielmehr, dass sich die – schon im Eilverfahren gebotene – umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl – dazu vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, Rn. 18 f., m. w. N. – in tatsächlicher Hinsicht nur auf die entscheidungserheblichen Umstände zu erstrecken hat. II. Mit Blick darauf, dass der Senat ausweislich des Vorstehenden über die Beschwerde in der Sache entschieden hat, hat sich der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen nicht mehr auf dem Dienstposten "Ständiger Vertreter des Präsidenten der Bundespolizeidirektion T. " einzusetzen, bis rechtskräftig über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entschieden worden ist. erledigt und muss nicht mehr beschieden werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten, die dem Beigeladenen entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 21. November 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebt Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung im Ergebnis auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 92.410,65 Euro (Januar bis März 2019 jeweils 7.526,46 Euro; für die übrigen Monate jeweils 7.759,03 Euro). Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich (abgerundet) auf den festgesetzten Streitwert von 23.102,66 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.