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Beschluss

6 B 764/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.6B764.24.00
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Leitsätze

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich ohne weitere Rückkopplung mit dem Erstbeurteiler maßgeblich auf dessen (nach Auffassung des Endbeurteilers defizitäre) Begründung stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zu Juni 2024 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 bei der Kreispolizeibehörde des W. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich ohne weitere Rückkopplung mit dem Erstbeurteiler maßgeblich auf dessen (nach Auffassung des Endbeurteilers defizitäre) Begründung stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zu Juni 2024 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 bei der Kreispolizeibehörde des W. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (1.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (2.). 1. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende - den Beurteilungszeitraum vom 1.6.2020 bis 31.5.2023 erfassende - Regelbeurteilung des Antragstellers vom 11.9.2023 nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt ist. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2015 - 6 A 2748/13 -, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 2.5.2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2016 - 6 A 2596/14 -, juris Rn. 30. Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11.9.2023 nicht. Die durch den Schlusszeichnenden in der Endbeurteilung vorgenommenen Absenkungen mehrerer Einzelmerkmale sowie des Gesamturteils gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers ist durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt. Sie genügt nicht den aus Nr. 9.2 der Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 21.3.2023 abzuleitenden Anforderungen an eine solche Herabsetzung (a.). Der Herabsetzung der Bewertung in den Beurteilungsmerkmalen Arbeitseinsatz und Leistungsgüte liegt überdies ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde (b.) a. Nach Nr. 9.2 BRL Pol ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, unter anderem die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilungsbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilungsbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hat der Schlusszeichnende keinen Anlass, von dem Beurteilungsvorschlag abzuweichen, schließt er sich der Erstbeurteilung an. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen demnach die Pflicht zur Begründung einer vom Erstbeurteilervorschlag abweichenden Beurteilung durch den Endbeurteiler vor. Vgl. zu den sich insoweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden (dahinter zurückbleibenden) Anforderungen: von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3, C. IV. "Plausibilisierung". Zwar enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine Vorgaben zum Inhalt der Begründung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Begründungspflicht im Sinne der Transparenz sowohl für den Beurteilten als auch ggfs. für das Gericht normiert ist und auch dem Prinzip der Beurteilungswahrheit zur Geltung verhelfen soll; sie dient damit zugleich dem Schutz des betroffenen Beamten. Daher muss die Begründung inhaltlich nachvollziehbar sein und sind mit ihr die diejenigen Erwägungen anzugeben, die für die Absenkung tatsächlich maßgeblich waren. Ferner müssen die zu der abweichenden Beurteilung führenden Erwägungen im Einklang mit den sich aus den Beurteilungsrichtlinien und sonstigen rechtlichen Vorgaben ergebenden allgemeinen Anforderungen stehen. Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird im Übrigen maßgeblich durch den Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z. B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Es liegt auf der Hand, dass die Abweichungsbegründung sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein wird. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen ‑ z. B. in Ansehung einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers oder in einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so muss die Abweichungsbegründung anders ausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.9.2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 47 m. w. N., sowie vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = juris Rn. 15. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Begründung Ausführungen (nur) zu einem durch den Endbeurteiler angestellten Quervergleich enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 4, 39 f. Allerdings muss der Endbeurteiler auch bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden "strengen Beurteilungsmaßstabes" nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen (Erst-)Beurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich "zu gut" beurteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2019 - 6 B 425/19 -, juris Rn. 11 f. mit weiteren Nachweisen. Vorliegend weist der Endbeurteiler in seiner Abweichungsbegründung zwar einleitend darauf hin, die Absenkung sei u. a. "unter Beachtung des Quervergleichs der gesamten Vergleichsgruppe sowie dem Anlegen eines strengen Maßstabes" erfolgt. Der weiteren Begründung, die inhaltlich mit dem Abweichungsvorschlag des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz vom 14.7.2023 übereinstimmt, ist jedoch zu entnehmen, dass die Absenkung im Wesentlichen deshalb erfolgt ist, weil die vom Erstbeurteiler gegebene schriftliche Begründung hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitseinsatz, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz nach Auffassung des Endbeurteilers defizitär war und daher die Vergabe von jeweils 4 Punkten nicht rechtfertigte. Der Endbeurteiler führt etwa aus, das "hiesige Leistungs- und Befähigungsmerkmal wird durch den Erstbeurteiler jedoch nicht detailliert genug beschrieben und exemplarisch belegt" (Arbeitseinsatz), die Bewertung des Erstbeurteilers sei "nicht präzise genug um hiesiges Befähigungsmerkmal mit einem Punktwert von 4 vorzuschlagen" (Leistungsgüte), es werde bei den vom Erstbeurteiler aufgeführten Zusatztätigkeiten keine überdurchschnittliche und die Anforderungen in einer das übliche Maß übertreffenden Leistung "ersichtlich" (Leistungsumfang) bzw. es fehle dem Beurteilungsvorschlag "an einer differenzierten und maßgeblichen Erläuterung" (Veränderungskompetenz). Diese Vorgehensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich ohne weitere Rückkopplung mit dem Erstbeurteiler maßgeblich auf dessen (nach Auffassung des Endbeurteilers defizitäre) Begründung stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27.5.2019 ‑ 6 B 425/19 -, juris Rn. 13 f. Zum Schutz der Interessen des Beamten und über die sich insoweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen hinaus sehen die Beurteilungsrichtlinien vor, dass der Erstbeurteiler unabhängig von etwaigen Weisungen (vgl. Nr. 9.1.1 Abs. 5 Satz 1 BRL Pol) eine vollständige Erstbeurteilung (Beurteilungsvorschlag) zu erstellen hat (vgl. Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 38 (zu den vergleichbaren Regelungen in den BRL Pol 2016). Der Erstbeurteiler muss nach Nr. 9.1.1 Abs. 5 Satz 2 BRL Pol in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden. Er hat demnach unabhängig und aufgrund seiner eigenen Personen- und Sachkenntnis die Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden in einem Beurteilungsvorschlag zu bewerten. Eine Pflicht zur Begründung dieser Bewertung ist in den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Erst recht lassen sich den Beurteilungsrichtlinien keine konkreten Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung entnehmen, an denen sich der Erstbeurteiler bei der Erstellung der vorliegend vom Abteilungsleiter Polizei der Kreispolizeibehörde des W. in der Maßstabsbesprechung vom 15.3.2023 geforderten, "internen Zwecken" dienenden Begründung von "Prädikatsbeurteilungen" (gemeint sein dürfte eine Gesamtnote im quotierten Bereich von 4 oder 5 Punkten) hätte orientieren können. In der Maßstabsbesprechung - über deren Inhalte eine "kaskadenförmige Information" an die nicht selbst teilnehmenden Erstbeurteiler erfolgen sollte - wurden zum Inhalt der geforderten Begründung zwar gewisse Angaben gemacht. Danach waren bei Prädikatsbeurteilungen in den Freitextfeldern der Beurteilung "entsprechende Begründungen und Beispiele" zu benennen und wurden - ohne erkennbare Zuordnung zu Einzelmerkmalen - verschiedene "Indikatoren" für eine Prädikatsbeurteilung (etwa: Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion, Multiplikatoreneigenschaft, aktive Tutorentätigkeit, Übernahme von Zusatz- und Sonderaufgraben, Belobigungen) mit dem ausdrücklichen Hinweis aufgezählt, dass diese Liste nicht abschließend sei. Angesichts der Unschärfe und Lückenhaftigkeit dieser Vorgaben, über die die Erstbeurteiler überdies nur mittelbar Kenntnis erlangten, lag es auf der Hand, dass die von den Erstbeurteilern abgegebenen Begründungen nicht in jedem Fall den genannten Anforderungen genügen würden. Eine unzureichende Begründung kann aber sowohl darauf zurückzuführen sein, dass das Leistungsbild des Beamten eine Prädikatsbeurteilung tatsächlich nicht hergibt, als auch auf eine schlicht ungenügende Begründungsleistung des Erstbeurteilers, auf die der betroffene Beamte keinen Einfluss hat. Erfolgt die Herabsetzung der Bewertungen des Erstbeurteilers im letzteren Fall ohne weitere Rückkopplung allein unter Verweis auf die defizitäre Begründung, ist nicht sichergestellt, dass die dienstliche Beurteilung die Leistung und Befähigung des Beamten widerspiegelt. Im Falle einer nach Auffassung der Vorgesetzten des Erstbeurteilers bzw. des Endbeurteilers unzureichenden Begründung eines Prädikatsvorschlags ist es daher geboten, deren Ursache soweit wie möglich aufzuklären, bevor eine Herabsetzung durch den Endbeurteiler erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Weder der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers noch den Verwaltungsvorgängen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seitens des Endbeurteilers oder des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz als Vorgesetztem des Erstbeurteilers der Versuch unternommen worden wäre, die von ihnen ausgemachten Begründungsdefizite auszuräumen bzw. diese zu verifizieren. An der Beurteilerbesprechung vom 2.8.2023, in der der Endbeurteiler ausweislich seiner Abweichungsbegründung zur Leistung des Antragstellers beraten worden sein will, hat neben dem Endbeurteiler - soweit hier von Interesse - nur der Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz teilgenommen. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass letzterer aus eigener Anschauung über hinreichende Personen- und Sachkunde verfügte, um die Leistungen des Antragstellers sachgerecht zu bewerten, sodass sich eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die festgestellten Begründungsdefizite erübrigt hätte. Denn als Leiter der Direktion ist er nicht nur für die fünf Polizeiwachen des W., sondern auch für die Führungsstelle und die Einsatzleitstelle verantwortlich, während der Antragsteller bei einer der Polizeiwachen (lediglich) in nicht-leitender Position beschäftigt ist. Erst recht dürfte die Annahme fehlender eigener Personen- und Sachkunde für den Endbeurteiler als Leiter der gesamten Kreispolizeibehörde gelten. Es finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Endbeurteiler oder der Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz dem Erstbeurteiler im Vorfeld der Beurteilerbesprechung schriftlich oder mündlich Gelegenheit gegeben hätten, die von ihnen festgestellten Begründungsdefizite zu beheben bzw. seine Bewertung näher zu erläutern, und sich auf diesem Wege weitere Kenntnisse über die Person und die Leistungen des Antragstellers zu beschaffen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die vom Endbeurteiler bzw. vom Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ausgemachten Begründungsmängel - wenn überhaupt - tatsächlich ausschließlich solche sind, während die numerische Bewertung des Erstbeurteilers die Leistung und Befähigung des Antragstellers zutreffend beschreibt. Hierfür spricht auch der Inhalt der vom Erstbeurteiler abgegebenen Begründung, die nicht nach den einzelnen Beurteilungsmerkmalen differenziert, sondern als Fließtext das Leistungsbild des Antragstellers insgesamt deutlich positiv beschreibt ("…verrichtet seinen Dienst sicher und souverän", "…bewältigt er tadellos und äußerst zuverlässig", "…zeigt er ein hohes Maß an Initiative und Selbständigkeit", "…kommt auch in kritischen Situationen zu abgewogenen und fundierten Entscheidungen", "…findet im Gespräch mit dem polizeilichen Gegenüber immer die richtigen Worte", "…arbeitet auf breiter Ebene sehr fleißig", "…scheut sich nicht, eigene Überzeugungen sachlich zu vertreten, ohne jedoch auf eigenen Standpunkte zu beharren", "… setzt er aufgrund des Einfühlungsvermögens notwendige polizeiliche Maßnahmen gut durch") und dabei auch einige der in der Maßstabsbesprechung genannten "Indikatoren" für eine Prädikatsbeurteilung hervorhebt (Tätigkeit als Multiplikator, Übernahme von Zusatz- und Sonderaufgaben). Hinzu tritt der in der Begründung des Erstbeurteilers nicht erwähnte, indes aus der dienstlichen Beurteilung selbst hervorgehende Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum als Tutor in der fachpraktischen Ausbildung eingesetzt war, was nach den Vorgaben aus der Maßstabsbesprechung ebenfalls als "Indikator" für eine Prädikatsbeurteilung gelten soll. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass zweifelhaft erscheint, ob der Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz und der Endbeurteiler die Begründung des Erstbeurteilers überhaupt vollständig zur Kenntnis genommen und inhaltlich erfasst haben. Zum Merkmal Leistungsgüte etwa heißt es in der Abweichungsbegründung, der Erstbeurteiler habe ausgeführt, der Antragsteller formuliere Anzeigen sowie Berichte verständlich und klar und er pflege zudem eine im mündlichen Ausdruck angemessene Wortwahl gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Die diesem Merkmal ebenso zuzuordnenden Ausführungen des Erstbeurteilers, der Antragsteller erfülle die Aufgabenerfüllung als Wachhabender tadellos und äußerst zuverlässig, er kalkuliere mögliche Schwierigkeiten vorausschauend ein, mache gute Vorschläge und komme auch in kritischen Situationen zu abgewogenen und fundierten Entscheidungen, er finde im Gespräch mit dem polizeilichen Gegenüber immer die richtigen Worte, vermittle Kolleginnen und Kollegen auch in schwierigen Situationen ein Gefühl der Sicherheit und setze notwendige polizeiliche Maßnahmen gut durch, werden in der Abweichungsbegründung weder erwähnt noch - erst recht - ansatzweise gewürdigt. Gleiches gilt für die Ausführungen des Erstbeurteilers zum Leistungsumfang, wonach der Antragsteller auf breiter Ebene sehr fleißig arbeite und seine Aufgaben tadellos erfülle, die ebenfalls keinerlei Widerhall in der Abweichungsbegründung finden. Ferner wird hinsichtlich des Merkmals Veränderungskompetenz kritisiert, es fehle dem Erstbeurteilervorschlag an einer "differenzierten und maßgeblichen Erläuterung" u. a. zu den Aspekten Selbstreflexion und Kritikfähigkeit, die ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen seien. Der Erstbeurteiler hat indessen in seiner Begründung hierzu ausgeführt, der Antragsteller scheue sich nicht, eigene Überzeugungen sachlich zu vertreten, ohne jedoch auf eigenen Standpunkten zu beharren. Welche weitere "differenzierte und maßgebliche Erläuterung" der Endbeurteiler und der Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz hier vermissen, bleibt unklar. Gleichermaßen wäre im Rahmen der Veränderungskompetenz zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller ausweislich der Begründung des Erstbeurteilers großes Interesse an Informationen zeigt, die für die dienstliche Tätigkeit von Bedeutung sein können. Dass dies auf eine Bereitschaft zum lebenslangen Lernen hindeutet, wird in der Abweichungsbegründung indes nicht thematisiert. b. Die Absenkung des Beurteilungsvorschlags in den Merkmalen Arbeitseinsatz und Leistungsgüte ist darüber hinaus auch deshalb zu beanstanden, weil ihr offensichtlich ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Der Abweichungsbegründung ist zu entnehmen, dass die Absenkung des Merkmals Arbeitseinsatz auch auf der Erwägung beruht, eine gewisse Entschlusskraft und Selbständigkeit könne von dem Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Diensterfahrung generell erwartet werden. Zur Absenkung des Merkmals Leistungsgüte heißt es anschließend, "auch hier" müsse unter Beachtung der langjährigen Diensterfahrung des Beamten ein höherer Maßstab angesetzt werden, damit seine Leistung die Anforderungen übertreffen könne. Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung, der Antragsteller hätte aufgrund seiner langjährigen Diensterfahrung bessere Leistungen zeigen müssen als weniger diensterfahrene Beamte seiner Vergleichsgruppe, um eine überdurchschnittliche Beurteilung zu erhalten, ist nicht tragfähig. Zwar kann der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung die Lebens- und Diensterfahrung des Beamten grundsätzlich mit heranziehen und so beispielsweise eine längere Zeit der Bewährung im statusrechtlichen Amt positiv würdigen. Dabei darf er jedoch nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern kann eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) widerspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, juris Rn. 5 f. m. w. N. Beamte mit geringerer sowie längerer Standzeit bzw. Verweildauer im Statusamt sind vielmehr unter Anlegung derselben Maßstäbe zu vergleichen. Auf eben dieser Erkenntnis beruht im Übrigen auch die Annahme des (regelmäßigen) Absinkens der Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen nach einer Beförderung. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die (erste) Beurteilung im höheren Statusamt regelmäßig schlechter ausfallen wird, weil der Beamte aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe der Beamten in dem niedrigeren Statusamt heraus- und in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden erfahrenen Beamten des Beförderungsamtes eintritt, wobei zudem ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 - 6 B 1473/20 -, juris Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20. Mit diesen Maßgaben ist es unvereinbar, an die Leistungen der Beamten mit längerer Verweildauer im Amt mit Rücksicht auf die im Amt erworbene Erfahrung höhere Anforderungen zu stellen. Letzteres ist hier aber geschehen. Denn die durch den Erstbeurteiler vorgenommene Leistungseinschätzung in den Bereichen Arbeitseinsatz und Leistungsgüte konnte nach Auffassung des Endbeurteilers wegen der (als Korrektiv zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigenden) langjährigen Diensterfahrung keinen Bestand haben. Diesem Befund tritt der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung auch nicht mit Erfolg entgegen. Der Hinweis darauf, die Vergleichsgruppe bestehe zu einem Teil aus besonders motivierten, erst kürzlich beförderten jungen Beamten und zu einem anderen Teil aus Beamten mit einer langen "Standzeit", die in den vorausgegangenen Beförderungsrunden aufgrund "nur" durchschnittlicher Leistungen nicht befördert worden seien, indes aufgrund ihres Erfahrungsschatzes vergleichbare Arbeitsergebnisse lieferten, ist hierzu ersichtlich ungeeignet. Denn auch darin kommt die Auffassung zum Ausdruck, diensterfahreneren Beamten falle die Arbeit leichter, weshalb an die Bewertung ihrer Leistungen höhere Maßstäbe anzulegen seien. 2. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung einer neuen, die vorstehend aufgezeigten Fehler vermeidenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durchgeführt wird, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die nach den unter Ziffer 1. a. angestellten Erwägungen zu beanstandende Vorgehensweise bei der Absenkung des Erstbeurteilervorschlags betrifft sämtliche vom Endbeurteiler abgesenkten Einzelmerkmale und dementsprechend auch die Absenkung des Gesamturteils. Wären die Absenkungen unterblieben, wäre es zu einem Leistungsgleichstand mit dem Beigeladenen gekommen. Ob und ggfs. inwiefern es in einem rechtsfehlerfreien Beurteilungsverfahren zu einer erneuten Herabsetzung des Erstbeurteilervorschlags kommen wird, von dessen gleichbleibendem Inhalt auszugehen sein dürfte, ist offen. II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).