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Beschluss

6 B 163/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.6B163.25.00
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Leitsätze

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung aufgrund einer irreführenden Unterrichtung.

3. Zur Rechtswidrigkeit einer erneuten Beurteilung, bei der ein neu erstellter Beurteilungsvorschlag vom Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich abgesenkt wird, ohne dass diesem hinreichende Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden vorliegen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2024 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW bei der Kreispolizeibehörde des Kreises L. mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung aufgrund einer irreführenden Unterrichtung. 3. Zur Rechtswidrigkeit einer erneuten Beurteilung, bei der ein neu erstellter Beurteilungsvorschlag vom Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich abgesenkt wird, ohne dass diesem hinreichende Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden vorliegen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2024 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW bei der Kreispolizeibehörde des Kreises L. mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in Bezug auf eine der beiden streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich einer der beiden Beförderungsplanstellen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (I.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage hinsichtlich der dem Antragsgegner mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 25.9.2024 zugewiesenen Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW nicht von vornherein ausgeschlossen (II.). Letzteres ist demgegenüber der Fall hinsichtlich einer Auswahl des Antragstellers für die dem Antragsgegner mit Erlass des IM NRW vom 25.6.2024 zugewiesenen Beförderungsplanstelle (III.). I. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweist sich in formeller (1.) und materieller (2.) Hinsicht als rechtswidrig. 1. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung, weil dieser entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht umfassend und zutreffend über den Stand des Regelbeurteilungsverfahren betreffend den Antragsteller informiert worden ist (a.). Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich (b.) a. Der Antragsteller beanstandet zu Recht eine mangelhafte Beteiligung des Personalrats. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG hat der Personalrat u. a. bei Einstellungen und Beförderungen mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Nach § 65 Abs. 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dabei muss die Unterrichtung zutreffend sein; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 ‑, juris Rn. 5; zum BPersVG: Gerhold in: Lorenzen/Gerold/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, 237. AL, 10/2023, § 81 Rn. 21; entsprechend hinsichtlich der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten: OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2025, 6 B 1080/24, juris Rn. 17; sowie zur Unterrichtung anlässlich von Kündigungen: LAG Rh.-Pf., Urteil vom 12.12.2024 - 5 SLa 35/24 -, juris Rn. 115, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 5.12.2019 - 2 AZR 240/19 -, NZA 2020, 647 = juris Rn. 43. Die Unterrichtung des Personalrats war im Streitfall in einer mindestens irreführenden Weise defizitär. Es kann dahinstehen, ob die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1.9.2023 tatsächlich, wie mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Zustimmung durch den Personalrat bereits aufgehoben war. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit der Vorlage vom 4.11.2024 dem Personalrat eine Auswahlentscheidung zur Zustimmung vorgelegt, der eine Regelbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf den Beurteilungszeitraum vom 1.6.2020 bis 31.5.2023 zugrunde liegt, deren Rechtswidrigkeit dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bekannt gewesen ist und die er - sollte er davon ausgegangen sein, sie noch nicht aufgehoben zu haben - kurzfristig zwecks Erstellung einer neuen Regelbeurteilung aufzuheben gedachte (aa.). Über diese Gegebenheiten ist der Personalrat nicht nur nicht informiert worden, die in der Personalratsvorlage enthaltenen Informationen waren darüber hinaus irreführend (bb). Die vorenthaltenen Informationen waren auch für die Entscheidung des Personalrats von Relevanz (cc). aa. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der von ihm in Bezug auf die streitbefangenen Beförderungsplanstellen bereits zuvor angestrengten gerichtlichen Verfahren Folgendes: Das Verwaltungsgericht Aachen hat bereits unter dem 29.10.2024 in dem gegen die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1.9.2023 gerichteten Klageverfahren VG Aachen 1 K 2770/23 die Kreispolizeibehörde (KPB) L. darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung rechtswidrig sei, weil dem Erstbeurteiler für den Antragsteller und dortigen Kläger eine Gesamtnote auf der Grundlage einer Bewertung der Einzelmerkmale mit insgesamt 24 Punkten vorgegeben worden sei. In den Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Aachen 1 K 2802/24 und 1 L 923/24), die der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung betreffend die im November 2024 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle angestrengt hat, hat die KPB L. mit Schriftsatz vom 31.10.2024 erklärt, dass das Auswahlverfahren abgebrochen und keine Auswahlentscheidung getroffen werde. Nach Beteiligung des Personalrats (voraussichtlich am 6.11.2024) werde eine neue Konkurrentenmitteilung erfolgen. Am frühen Morgen des 5.11.2024 forderte ein Mitarbeiter der KPB L. den Erstbeurteiler des Antragstellers auf, für diesen erneut einen Beurteilungsvorschlag anzufertigen, da aufgrund des beiliegenden Hinweises des Verwaltungsgerichts beabsichtigt sei, die aktuelle Beurteilung des Antragstellers aufzuheben und neu zu erstellen. Mit Schriftsatz vom 5.11.2024 teilte die KPB L. im Verfahren 1 K 2770/23 mit, "dass die dienstliche Beurteilung des Klägers aufgehoben und eine neue dienstliche Beurteilung erstellt wird". Mit Schriftsatz vom 7.11.2024 folgte die Erklärung, "dass das Auswahlverfahren abgebrochen und eine neue Auswahlentscheidung nach Neuerstellung der Beurteilung getroffen wird". bb. Diese entscheidungserheblichen Hintergründe der Auswahlentscheidung sind dem Personalrat vorenthalten worden. Dem Personalrat ist weder in der Vorlage vom 4.11.2024 noch - soweit bekannt - sonst mitgeteilt worden, dass beabsichtigt war, für einen Beamten, der in Bezug auf die von dieser Vorlage betroffenen beiden Beförderungsplanstellen bereits jeweils Konkurrentenstreitverfahren angestrengt hatte, eine neue Beurteilung zu erstellen, mit der dieser grundsätzlich in den Kreis der mit vier Punkten im Gesamturteil bewerteten Beamten würde aufrücken können. In der Vorlage ist ferner der Zusammenhang zwischen den nunmehr jeweils erneut zur Zustimmung vorgelegten Auswahlentscheidungen betreffend die streitbefangenen Stellen einerseits und den vom Antragstellers insoweit angestrengten Gerichtsverfahren andererseits jedenfalls irreführend verkürzt dargestellt worden. So wird zwar ausgeführt, dass gegen die Beförderungsentscheidung, welcher der Personalrat am 10.7.2024 zugestimmt habe, geklagt worden sei und aus diesem Grund bislang keine Beförderung erfolgt sei. Dieses Klageverfahren sei nunmehr erledigt und der noch nicht beförderte Beigeladene zu 1. sei wieder in die Beförderungsentscheidung einzubeziehen. Das trifft zwar zu, irreführend ist aber die anschließende Darstellung, dass aus diesem Grund das mit Vorlage vom 7.10.2024 vorgelegte Auswahlverfahren betreffend die weitere Beförderung im November 2024 abgebrochen worden sei. Dass auch die letztgenannte Beförderungsplanstelle Gegenstand zweier vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Aachen angestrengter Verfahren - 1 K 2802/24 und 1 L 923/24 - gewesen ist, die im Übrigen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht erledigt waren, ergibt sich aus der Vorlage nicht. cc. Der Antragsgegner geht schließlich fehl in der Annahme, dass die Information über die beabsichtigte Neuerstellung der Regelbeurteilung des Antragstellers für den Personalrat nicht relevant gewesen wäre. Es war, wovon der Antragsgegner wohl demgegenüber auszugehen scheint, ohne Kenntnis des erneuten Beurteilungsvorschlags nicht auszuschließen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der neu zu erstellenden Regelbeurteilung zumindest für eine der Anfang November 2024 zu vergebenen Beförderungsstellen in Betracht kommen würde. Ausweislich der Personalratsvorlage vom 4.11.2024 kamen für diese Stellen die Beigeladenen und drei weitere Beamte in die engere Wahl, die sämtlich im Gesamturteil mit vier Punkten und in den Einzelmerkmalen mit insgesamt 29 Punkten (Beigeladener zu 1.) und im Übrigen mit 27 Punkten abgeschnitten hatten. Da der Antragsteller ausweislich der Stellungnahme seines Erstbeurteilers vom 28.8.2024 von diesem ebenfalls im Gesamturteil bei vier Punkten gesehen wurde, lag auf der Hand, dass die Information des Personalrats über die ausstehende erneute Regelbeurteilung des Antragstellers für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung von Bedeutung war. b. Dieser Verfahrensfehler ist auch beachtlich. Er war zunächst nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist nicht offensichtlich, dass der Personalrat der Auswahlentscheidung in Kenntnis des in Bezug auf den Antragsteller noch nicht abgeschlossenen Beurteilungsverfahrens zugestimmt hätte. Entgegen der Annahme des Antragsgegners stand auch nicht von vorherein - gemeint sein dürfte anlässlich der Erstellung der Personalratsvorlage am 4.11.2024 - fest, dass die Auswahlentscheidung auch bei einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats unter Würdigung der Regelbeurteilung vom 13.11.2024 nicht zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. Denn der Antragsteller hätte bei einer dem erneuten Beurteilungsvorschlag entsprechenden neuen Beurteilung nicht nur zu den Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gehört, die für eine Beförderung in die engere Wahl gekommen sind, sondern sogar besser als die Beigeladenen abschneiden können. Der Erstbeurteiler hatte entgegen seiner eigenen Einschätzung von einer Bewertung des Antragstellers mit vier Punkten im Gesamturteil nur wegen der (rechtswidrigen) Praxis bei der Kreispolizeibehörde L. abgesehen, wonach das Ergebnis des in Maßstabsbesprechungen auf der Abteilungsebene mitgeteilten Quervergleichs bereits in den Beurteilungsvorschlag einzupflegen war. Dass der Vorschlag des Erstbeurteilers entsprechend der aufgehobenen Beurteilung herabgesetzt werden würde, konnte ebenfalls nicht ohne Weiteres der erneuten Auswahlentscheidung zugrundegelegt werden. Denn für den Endbeurteiler bestand erst aufgrund des unbeeinflussten Vorschlags des Erstbeurteilers Veranlassung, sich im Rahmen einer erneuten Beurteilungsbesprechung mit dieser Bewertung auseinanderzusetzen und den Vorschlag gegebenenfalls abzuändern. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner ferner geltend, es habe hinsichtlich der Bewertung der Beurteilung des Antragstellers für den Personalrat "keinen Klärungsbedarf" gegeben, weil letzterer nicht an der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen beteiligt sei und ihm diese gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW auch nur auf Verlangen vorzulegen seien. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Antragsgegners ist festzulegen, wo der Personalrat "Klärungsbedarf" sehen möchte, geht es im Streitfall nicht um die Beteiligung an der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, sondern um die Mitbestimmung an Personalangelegenheiten bei Beförderung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG. Infolge der mindestens irreführenden Unterrichtung greift auch die Rechtsprechung des Senats nicht ein, wonach sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme berufen kann, wenn der Personalrat dies nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 B 1/18 -, juris Rn. 39. Denn sie setzt voraus, dass der Personalrat zutreffend unterrichtet worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 ‑, juris 5, Inwieweit auch die Gleichstellungsbeauftragte unzureichend über die Grundlage der Auswahlentscheidung informiert worden ist, kann im Hinblick auf die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats dahinstehen. 2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtswidrig. Sie beruht aus den oben genannten Gründen auf der rechtswidrigen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1.9.2023. Entgegen der Annahme des Antragsgegners erweist sich die Auswahlentscheidung auch nicht im Hinblick darauf als rechtmäßig, dass der Antragsteller in der am 13.11.2024 erstellten Regelbeurteilung im Gesamturteil ebenfalls mit drei Punkten und in den Einzelmerkmalen mit 24 Punkten abgeschnitten hat und sich weiterhin auf Platz neun der Beförderungsrangliste befindet. Dem steht entgegen, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 13.11.2024 im Hinblick auf die von diesem erhobenen Einwände nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2015 - 6 A 2748/13 -, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 2.5.2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2016 - 6 A 2596/14 -, juris Rn. 30. a. Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 13.11.2024 nicht. Die durch den Schlusszeichnenden in der Endbeurteilung vorgenommenen Absenkungen mehrerer Einzelmerkmale sowie des Gesamturteils gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers ist durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt. Sie genügt nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens nicht den aus Nr. 9.2 BRL H. abzuleitenden Anforderungen an eine solche Herabsetzung. Nach Nr. 9.2 BRL H. ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, unter anderem die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilungsbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilungsbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hat der Schlusszeichnende keinen Anlass, von dem Beurteilungsvorschlag abzuweichen, schließt er sich der Erstbeurteilung an. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen demnach die Pflicht zur Begründung einer vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichenden Beurteilung durch den Endbeurteiler vor. Vgl. zu den sich insoweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden (dahinter zurückbleibenden) Anforderungen: von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3, C. IV. "Plausibilisierung". Zwar enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine Vorgaben zum Inhalt der Begründung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Begründungspflicht im Sinne der Transparenz sowohl für den Beurteilten als auch ggfs. für das Gericht normiert ist und auch dem Prinzip der Beurteilungswahrheit zur Geltung verhelfen soll; sie dient damit zugleich dem Schutz des betroffenen Beamten. Daher muss die Begründung inhaltlich nachvollziehbar sein und sind mit ihr die diejenigen Erwägungen anzugeben, die für die Absenkung tatsächlich maßgeblich waren. Ferner müssen die zu der abweichenden Beurteilung führenden Erwägungen im Einklang mit den sich aus den Beurteilungsrichtlinien und sonstigen rechtlichen Vorgaben ergebenden allgemeinen Anforderungen stehen. Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird im Übrigen maßgeblich durch den Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z. B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Es liegt auf der Hand, dass die Abweichungsbegründung sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein wird. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, z. B. in Ansehung einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers oder in einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so muss die Abweichungsbegründung anders ausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.9.2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 47 m. w. N., sowie vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = juris Rn. 15. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Begründung Ausführungen (nur) zu einem durch den Endbeurteiler angestellten Quervergleich enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 4, 39 f. Allerdings muss der Endbeurteiler auch bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrundeliegenden "strengen Beurteilungsmaßstabes" nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen (Erst-)Beurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich "zu gut" beurteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2019 - 6 B 425/19 -, juris Rn. 11 f. mit weiteren Nachweisen. Hieran bestehen in vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken. Der Endbeurteiler hat die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in vier Einzelmerkmalen und im Gesamturteil um einen Punkt abgesenkt. In seiner Abweichungsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass zu der Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers die Anwendung des landeseinheitlichen Maßstabs geführt habe. In Bezug auf die Leistungen des Antragstellers führt er ferner aus: "Auch bei der Anlegung dieses bekannten Maßstabs sind die gezeigten Leistungen in insgesamt drei Merkmalen mit der Hervorhebung übertrifft die Anforderungen (4 Punkte) zutreffend gewürdigt. Aufgrund des Quervergleichs in dieser von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe sowie bei der Orientierung an den Richtsatzvorgaben ist im Gesamtergebnis jedoch nicht auf eine Quotierung zu erkennen, sodass der Vorschlag des Erstbeurteilers daher in Folge auf das Ergebnis (entspricht voll den Anforderungen) im obersten Bereich (24 Punkte) anzupassen war." Ob und ggfs. woher der Endbeurteiler über das Leistungsbild des Antragstellers überhaupt informiert war, was Voraussetzung für die Einschätzung hätte sein müssen, dass eine Maßstabsverkennung und in der Folge eine zu günstige Beurteilung vorliegt, ist unklar. Der Beurteilungsvorschlag erschöpft sich in Punktbewertungen ohne Erläuterungen und ist demnach für sich genommen hierzu ungeeignet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vom Endbeurteiler durchgeführte weitere Beurteilungsbesprechung ihm die notwendigen Erkenntnisse vermittelt hätte. Nach der Vorlage der Erstbeurteilungen sind zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete zur Beurteilungsbesprechung mit dem Ziel heranzuziehen, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Von den Einschätzungen dieser Personen profitiert der Endbeurteiler bei der ihm obliegenden Festlegung von Kriterien für die Vergabe der Noten bei den einzelnen Merkmalen, aus denen die Gesamtnote rein rechnerisch zu ermitteln ist. Die Bewertung der gesamten Gruppe von Beamten in einem Statusamt nach einheitlichen Maßstäben im Anschluss an die Beratungen mit weiteren sachkundigen Personen, die die dienstlichen Leistungen einer größeren Gruppe von Beamten aus eigener Anschauung beurteilen können, gewährleistet, dass die dienstlichen Beurteilungen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 43. Im Streitfall hat der Endbeurteiler seinen Angaben zufolge anlässlich der erneuten Erstellung der Beurteilung des Antragstellers am 13.11.2024 zwar eine Beurteilungsbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL H. durchgeführt, an dieser hat aber lediglich die Abteilungsleitung Polizei in Person von Polizeidirektor F. teilgenommen. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass letzterer aus eigener Anschauung über hinreichende Personen- und Sachkunde verfügte, um den Endbeurteiler über die Leistungen des Antragstellers informieren zu können. Denn als Leiter der Abteilung Polizei ist er für die vier Direktionen (Zentrale Aufgaben, Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalität und Verkehr) verantwortlich, während der Antragsteller in einem der sieben Kriminalkommissariate der Direktion Kriminalität als Sachbearbeiter in nicht-leitender Position beschäftigt ist. KOR W. als Leiter dieser Direktion hat an der Besprechung nicht teilgenommen und es ist auch nicht zu erkennen, dass er in anderer Weise zur Beratung herangezogen worden wäre. Seine Teilnahme war auch nicht vor dem Hintergrund erlässlich, dass er anlässlich des erneuten Beurteilungsvorschlags die Bewertung im Gesamturteil und bei vier Einzelmerkmalen herabgesetzt hat. Denn auch die allein punktemäßig und ohne eine weitere Erläuterung erfolgte schlechtere Bewertung vermittelt dem Endbeurteiler noch keine Erkenntnisse über die vom Erstbeurteiler angewandten Maßstäbe und das von diesem wahrgenommene (und besser bewertete) Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers. b. Fehlt es in Bezug auf die Beurteilungsbesprechung bereits an einer hinreichenden (zumindest mittelbaren) Rückkopplung mit einem Bediensteten, der die Leistung und Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung beurteilen kann, kommt es auf die Frage, ob an dieser Besprechung außerdem die Gleichstellungsbeauftragte hätte teilnehmen müssen, nicht entscheidend an. Der Senat weist aber darauf hin, dass sich aus den Beurteilungsrichtlinien nicht hinreichend eindeutig ergibt, ob es ausreicht, der Gleichstellungsbeauftragten - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Teilnahme an der Besprechung zu ermöglichen. Dafür, dass die Beurteilungsrichtlinien demgegenüber eine Beratung unter Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorsehen, spricht der Wortlaut der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL H.. Dort heißt es in Bezug auf die abschließende Beurteilung der Merkmale sowie des Gesamturteils: "Hierzu zieht sie oder er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, unter anderem die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilungsbesprechung)". Diese Formulierung unterscheidet sich von den anderen die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten betreffenden Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien. So reicht es gemäß Nr. 9.1.1 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2 BRL H. bei den Gesprächen zwischen den Erstbeurteilern und deren Vorgesetzten im Vorfeld der Beurteilung und betreffend den Beurteilungsvorschlag aus, wenn diese "unter Gewährung des Teilnahmerechts der Gleichstellungsbeauftragten" erfolgen. Gemäß Nr. 9.1.3 BRL H. ist der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen zu geben, in denen die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs festgelegt wird. Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte ‑ in welcher Form auch immer - zu Beurteilungsbesprechungen zur Beratung heranzuziehen ist. Das setzt voraus, dass sie in diesem Zusammenhang von dem Beurteilungsvorschlag und einer geplanten Bestätigung oder Absenkung desselben Kenntnis erlangt. Dafür reicht eine Information anlässlich des Gleichstellungstreffens am 4.11.2024 über die geplante Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Antragsteller, wie von der Gleichstellungsbeauftragten in ihrer Stellungnahme vom 26.5.2025 ausgeführt, nicht aus. Zu diesem Zeitpunkt lag noch nicht einmal ein neuer Beurteilungsvorschlag vor. Der Erstbeurteiler ist erst mit E-Mail vom 5.11.2024 zur Erstellung eines solchen Vorschlags aufgefordert worden. Ob die Gleichstellungsbeauftragte bereits Anfang November 2024 auf eine Hinzuziehung zur Beratung anlässlich der weiteren Beurteilungsbesprechung ohne Kenntnis des dieser Besprechung zugrundeliegenden Beurteilungsvorschlags verzichten konnte, ist zweifelhaft. Inwieweit die Beurteilungsrichtlinien allerdings tatsächlich in dem genannten Sinne eine Heranziehung der Gleichstellungsbeauftragte anlässlich der abschließenden Entscheidung über die Beurteilungen verlangen, richtet sich nach dem Willen der diese Verwaltungsvorschriften anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung. Bei der Auslegung von Beurteilungsrichtlinien ist die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63.20 -, DRiZ 2021, 340 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2024 - 6 B 211/24 -, juris Rn. 9 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. c. Hinsichtlich der vom Antragsteller ferner gegen die Bewertung seiner Leistungen mit der Regelbeurteilung vom 13.11.2024 vorgebrachten Einwände weist der Senat auf Folgendes hin: Der Endbeurteiler muss aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht seine Abweichung vom Erstbeurteiler, sondern nur sein Ergebnis - d. h. die dienstliche Beurteilung als solche - rechtfertigen. Hinsichtlich des Maßstabs braucht er nicht zu begründen, warum konkret der Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Personen das ausgeworfene Ergebnis ergibt. Es reicht letztlich der Hinweis auf den durchgeführten Quervergleich. Schon gar nicht muss er - hinsichtlich der Einordnung des Beamten in die Vergleichsgruppe - plausibilisieren, warum er zu einem anderen Ergebnis kommt als ein anderer vorher auf dem Weg zu dieser dienstlichen Beurteilung. Entwicklungsschritte innerhalb der dienstlichen Beurteilung bedürfen nicht von Verfassungs wegen einer Rechtfertigung nach außen. Die für - in der abschließenden dienstlichen Beurteilung enthaltene - Einzelbewertungen und das Gesamturteil entwickelten Anforderungen an eine Plausibilisierung sind nicht auf den Fall von internen Abweichungen im Beurteilungsverfahren zu übertragen; sie gelten hier nicht. Vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3, sub IV. II. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung scheitert schließlich nicht daran, dass seine Auswahl im Rahmen einer solchen Entscheidung ausgeschlossen erscheint. Davon ist im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. nicht auszugehen. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - wie hier - durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil offen ist, wie eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer ordnungsgemäß zum Stichtag 31.5.2023 erstellten Regelbeurteilung ausfallen wird. Denn der ordnungsgemäß erstellte Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller lautet im Gesamturteil und in sämtlichen Einzelmerkmalen auf 4 Punkte. Es ist - die Unvoreingenommenheit des Endbeurteilers unterstellt - jedenfalls nicht auszuschließen, dass dieser unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Erstbeurteilers und der von diesem angewandten Maßstäbe gar nicht oder zumindest in einem geringeren Umfang zu einer Absenkung des Beurteilungsvorschlags kommt. Legte man hingegen zugrunde, dass der Endbeurteiler auch ohne nähere Kenntnisse vom Leistungsbild des Antragstellers unter allen Umständen entschlossen wäre, den Beurteilungsvorschlag im zuvor erfolgten Umfang abzusenken, wäre er voreingenommen und insofern ungeeignet, eine rechtmäßige Beurteilung zu erstellen. III. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil nicht zu erkennen ist, dass eine Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung auch im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. möglich erscheint. Dieser Beigeladene hat in den Einzelmerkmalen insgesamt 29 Punkte erzielt und wäre damit gegenüber dem Antragsteller selbst dann besser qualifiziert, wenn es für letzteren bei dem Beurteilungsvorschlag von durchgängig vier Punkten und damit insgesamt 28 Punkten bliebe. Dass er eine noch günstigere dienstliche Beurteilung erhalten müsste, macht der Ast. selbst nicht geltend. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler anlässlich der erneuten Erstellung der Beurteilung des Antragstellers von dem Beurteilungsvorschlag zu dessen Gunsten abweichen wird, nachdem er zuvor den Vorschlag in der Gesamtnote und in vier Einzelmerkmalen abgesenkt hat. Aus welchen Gründen die einschlägige Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 1. nicht plausibel sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Entsprechendes Vorbringen ist auch, nachdem ihm der für den Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis zum 7.3.2021 erstellte Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt worden ist, nicht erfolgt. Auch im Übrigen bestehen in Bezug auf die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 1. keine Anhaltspunkte für Plausibilitätsmängel. IV. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen zu 2. wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).