Urteil
19 K 4347/20
VG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:1117.19K4347.20.00
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Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist. (Rn.25)
2. Die Beurteilung, ob ein Zuwendungsempfänger die ihm zugewendeten Mittel zweckentsprechend verwendet hat, kann von der Behörde regelmäßig erst abschließend getroffen werden, nachdem sie den Zuwendungsempfänger zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen angehört hat. (Rn.26)
3.
Sofern die Anhörung erst mit erheblicher Verzögerung erfolgt, greift unter Umständen das Rechtsinstitut der Verwirkung als Korrektiv. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung etwaiger durch die Verzögerung eingetretener Nachteile einen ermessensrelevanten Umstand darstellen. (Rn.30)
4. Verjährungsrechtlich entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist dementsprechend dann entstanden, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen kann. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist. (Rn.25) 2. Die Beurteilung, ob ein Zuwendungsempfänger die ihm zugewendeten Mittel zweckentsprechend verwendet hat, kann von der Behörde regelmäßig erst abschließend getroffen werden, nachdem sie den Zuwendungsempfänger zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen angehört hat. (Rn.26) 3. Sofern die Anhörung erst mit erheblicher Verzögerung erfolgt, greift unter Umständen das Rechtsinstitut der Verwirkung als Korrektiv. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung etwaiger durch die Verzögerung eingetretener Nachteile einen ermessensrelevanten Umstand darstellen. (Rn.30) 4. Verjährungsrechtlich entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist dementsprechend dann entstanden, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen kann. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage führt nicht zum Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den (teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Ausbildung des den streitgegenständlichen Zuwendungsbescheid betreffenden Schiffsmechanikers für einen Teil des Bewilligungszeitraums entgegen den Förderbedingungen (Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinien zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt 2013) nicht auf einem Schiff erfolgte, welches in einem inländischen Schiffsregister eingetragen war und die Bundesflagge oder die die Flagge eine EU-Mitgliedstaates führte. Während dieses Zeitraums wurde die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet. 2. Der Widerrufsbescheid ist auch nicht unter Missachtung der Frist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen worden. Nach diesen Normen hat der Widerruf innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Behörde vollständige Kenntnis vom Widerrufsgrund und von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8/00, juris Rn. 15-17). Zum Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger Kenntnis in diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 31 f.) folgendermaßen aus: „Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 Rn. 26). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin.“ Die Kammer schließt sich der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Qualifizierung der in § 48 Abs. 4 VwVfG enthaltenen Frist als Entscheidungsfrist an. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass anderenfalls die Behörde bei noch nicht vollständiger Sachverhaltsermittlung gleichsam zu einer Entscheidung gezwungen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84, NJW 1985, 819 [821]), mit der Folge, dass eine solche Entscheidung aufgrund des – entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich auch beim Widerruf begünstigender Verwaltungsakte anzunehmenden – intendierten Widerrufsermessens der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36) regelmäßig zulasten des Zuwendungsempfängers gehen würde. Daran zeigt sich, dass die Anhörung dem Schutz des Zuwendungsempfängers vor einer vorschnellen Entscheidung über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts dient und sie in der Regel wesentlicher Bestandteil der vollständigen Sachverhaltsermittlung ist. Vor diesem Hintergrund wird ferner deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Passage nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass allein aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null oder eines intendierten Ermessens eine Anhörung regelmäßig entbehrlich wäre. Insbesondere die Formulierung „vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen“ macht deutlich, dass die Behörde zunächst, bevor sie auf Rechtsfolgenebene ihr Ermessen ausübt, im Wege der Anhörung ermitteln muss, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts – hier nach § 49 VwVfG – erfüllt sind. Zwar hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 1984 (Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84, NJW 1985, 819 [821]) u.a. ausgeführt, dass der jeweilige Einzelfall zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt, oftmals entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung – in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer – überflüssig sein wird, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass jene Entscheidung einen Fall zum Gegenstand hatte, in dem die dortige Beklagte einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG zurücknahm, nachdem sie erkannt hatte, dass sie beim Erlass des Ausgangsverwaltungsakts einem Rechtsirrtum unterlegen war. Dieser im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG nicht selten anzunehmende Fall, in dem der Grund für die Aufhebung des Verwaltungsakts – seine Rechtswidrigkeit – von Anfang an bestand und lediglich von der Behörde bei seinem ursprünglichen Erlass nicht erkannt wurde, ist von dem hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu unterscheiden. Die Frage, ob die Klägerin die ihr zugewendeten Mittel zweckentsprechend verwendet hatte, konnte von der Beklagten nicht ohne Weiteres bejaht werden, ohne die Klägerin zuvor zu den zugrundeliegenden – in der Sphäre der Klägerin liegenden – Umständen anzuhören. Die Anhörung dient in einem solchen Fall insbesondere dazu, dem Zuwendungsempfänger die Gelegenheit zu geben, klarzustellen, ob ihm bei Erstellung des Verwendungsnachweises ein Fehler unterlaufen sein könnte. Nach diesen Maßgaben hat die Entscheidungsfrist vorliegend erst mit Verstreichen der Frist zur Stellungnahme im November 2019 zu laufen begonnen, sodass der Erlass des Widerrufsbescheids im März 2020 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgte. Wie dargelegt, war die Anhörung der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht überflüssig, da die Beklagte nicht schon vorher Kenntnis aller für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erheblichen Tatsachen hatte. Nach dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme führte die Beklagte eine zur Sachverhaltsaufklärung offensichtlich nicht mehr erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen durch, sondern erließ den streitgegenständlichen Bescheid innerhalb der Jahresfrist. Dessen ungeachtet hätte selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte bereits vor der Anhörung der Klägerin von allen für den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erheblichen Tatsachen unzweifelhaft Kenntnis gehabt hätte, die in §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Frist nicht zu laufen begonnen, ohne dass die Beklagte der Klägerin zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hätte. Die Kammer geht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass der Beklagten hier aufgrund des Wortlauts von § 49 Abs. 1 VwVfG („kann“) zum einen Ermessen eingeräumt und zum anderen dieses Ermessen in Richtung eines Widerrufs intendiert war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36). Aber auch bei einem intendierten Widerrufsermessen überzeugt es nicht, davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung keine für die (auch) auf Rechtsfolgenseite vorzunehmende Beurteilung der Beklagten, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt, relevanten Umstände hätte geltend machen können (so ausdrücklich auch OVG Münster, Beschl. v. 15.8.2019, 15 A 2792/18, juris Rn. 22; dazu, dass die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände zu den für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören, VGH München, Urt. v. 10.12.2015, 4 B 15.1831, juris Rn. 30). Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass gerade die Anhörung in der Regel überhaupt erst die Möglichkeit verschafft, zu beurteilen, ob auf Rechtsfolgenebene von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen ist. Da eine Ermessensreduktion auf Null, nur dann vorliegt, wenn das der Behörde qua Gesetz grundsätzlich eingeräumte Ermessen soweit reduziert ist, dass nur eine einzige Ermessensausübung sich überhaupt als rechtmäßig erweisen kann, erfordert die Bejahung dieser Reduktion in der Regel eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und kann nicht vorschnell zulasten des Zuwendungsempfängers angenommen werden, ohne diesem vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wohlgemerkt in einem anderen Kontext – davon ausgeht, dass sich – gleichsam spiegelbildlich – auch eine qua Gesetz gebundene Entscheidung über die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Vorliegen eines atypischen Falls in eine Ermessensentscheidung wandeln kann. Um einen solchen (genau genommen noch auf der Tatbestandsebene zu verortenden) atypischen Fall annehmen zu können, müssen indes ebenfalls alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris, Rn. 60; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris Rn. 16 zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG). Schließlich rechtfertigt auch die aus der hier vertretenen Auffassung folgende – und zuweilen im Schrifttum (vgl. zur umfassenden Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an der herrschenden Meinung: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 154 ff.) und so auch von der Beklagten gegen die Qualifikation der in § 48 Abs. 4 VwVfG geregelten Frist als Entscheidungsfrist eingewandte – Konsequenz, wonach der Beginn der Frist von der Behörde durch die Entscheidung darüber, wann sie eine Anhörung vornimmt, verzögert werden könne, kein anderes Ergebnis. Denn als mögliches Korrektiv für eine „verspätete“ Anhörung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Passage aus der Entscheidung vom 23. Januar 2019 (a.a.O.) zunächst an das Rechtsinstitut der Verwirkung zu denken. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung etwaiger durch die Verzögerung der Anhörung eingetretener Nachteile einen ermessensrelevanten Faktor darstellen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. Mai 2013, 1 L 86/12, juris Rn. 10). Da die Klägerin auf eine Stellungnahme im Anhörungsverfahren verzichtete, hat sie keine solche Nachteile geltend gemacht, welche von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen wären. Daran zeigt sich jedoch erneut, dass die Kenntnis der für den Widerrufsbescheid entscheidungserheblichen Tatsachen hier erst mit Verstreichen der Frist zur Stellungnahme eintrat. 2. Die Klägerin kann dem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids auch nicht die Einrede der Verwirkung entgegenhalten. Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 26 unter Verweis auf seine st. Rspr.). Das sogenannte Umstandsmoment setzt sich wiederum selbst aus zwei Elementen zusammen. Es setzt [a)] ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie [b)] eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996, 2 C 23/95, juris Rn. 24). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. a) Als Vertrauensgrundlage reicht ein reines Schweigen oder Nichtstun, also der bloße Zeitablauf grundsätzlich nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.2.2012, 1 L 166/1, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972, 2 BvR 225/67, BVerfGE 32, 305 [308 f.]). Das ist hier nicht der Fall. Über ein bloßes Schweigen bzw. Nichtstun hinaus hat die Beklagte nichts unternommen, woraus sich Anhaltspunkte für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage durch diese gegenüber der Klägerin ergeben könnten. Zwischen den Beteiligten hat zwischen Januar 2015 und Oktober 2019 in Bezug auf den hiesigen Verfahrensgegenstand, soweit ersichtlich, keinerlei Kommunikation stattgefunden, welche der Klägerin Anlass dazu geben hätte können, anzunehmen, dass die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht und ihrem Rückforderungsanspruch keinen Gebrauch machen würde. Solches behauptet die Klägerin auch nicht. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen nicht unwesentlichen Geldbetrag handelt, den die Klägerin zu Unrecht erlangt hat. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36). b) Es fehlt auch an der zweiten Voraussetzung. Dabei kann es dahinstehen, ob bereits deshalb nicht von einem berechtigten Interesse gesprochen werden kann, weil die Klägerin selbst einräumt, im Jahr 2015 sofort erkannt zu haben, dass die Beklagte einen Anspruch darauf hatte, die Zuwendung teilweise zurückzufordern. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) hatte die Klägerin weder geltend gemacht, dass sie sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, sie etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten waren seinerzeit ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Aus denselben Gründen ist auch der mit dem Widerruf zugleich festgesetzte Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 VwVfG nicht verwirkt. 4. Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Der Erstattungsanspruch ist im März 2020 entstanden mit der Folge, dass er selbst dann, wenn man etwaige Verjährungshemmungen außer Betracht ließe, erst Ende 2023 verjähren würde. Ohne dass es hier noch darauf ankommt, dürfte indes bereits mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die Verjährungshemmung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG eingetreten sein. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F.(vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 3/16, juris Rn. 16). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die materiell-rechtliche Entstehung des Erstattungsanspruchs muss von seiner verjährungsrechtlichen Entstehung (i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unterschieden werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 49a Rn. 67; Teuber: „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1814 [1815]). Verjährungsrechtlich entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 199 Rn. 3). Übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet dies, dass der Anspruch dann entstanden ist, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Teuber, a.a.O., 1816). Die Festsetzung ist möglich, sobald ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt demnach voraus, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 1.16, juris Rn. 17). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (a.a.O.) hatte es noch lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogen geheißen, dass die Verjährung des Anspruchs – in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall – erst mit Erlass des „Schlussbescheids“ entsteht. Da der „Schlussbescheid“ in dem betreffenden Fall jedoch im Wesentlichen dasselbe bezwecken sollte, wie ein (Teil-)Widerruf eines begünstigten Verwaltungsakts, wird in der Literatur überzeugend darauf hingewiesen, dass jene Entscheidung insgesamt klarstelle, dass es bei der Verjährung des Rückforderungsanspruchs infolge einer rückwirkenden Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts auf die verjährungsrechtliche Entstehung des Anspruchs ankomme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 11a). In Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2017 (a.a.O.) wird gleichwohl deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Klarstellung bereits selbst vorgenommen hatte. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, überzeugt. Denn die bloße Vorlage des Verwendungsnachweises würde die Behörde zwar in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein Widerruf des Zuwendungsbescheids möglich ist; der Erstattungsanspruch selbst kann aber erst geltend gemacht werden, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil erst dann kein Rechtsgrund mehr für das Behalten der Zuwendung in Form des Zuwendungsbescheids besteht. Anders wäre dies nur dann, wenn die Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris). Hinzu kommt, dass, würde man nicht auf denjenigen Zeitpunkt abstellen, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, sondern, wie die Klägerin meint, auf denjenigen, zu dem der Verwaltungsakt mit ex tunc Wirkung aufgehoben wird, dies in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltungen zur Folge hätte, dass ein Erstattungsanspruch verjähren würde, bevor die Behörde ihn jemals geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18). Dessen ungeachtet vermag die Gegenauffassung, wonach ein Erstattungsanspruch vor der erstmaligen Möglichkeit seiner Geltendmachung verjähren kann, auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Verjährungsvorschriften, die zwar primär dem Schuldnerschutz dienen, die die Gläubigerinteressen nicht gänzlich unbeachtet lassen dürfen. Das bedeutet konkret, dass ein Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris Rn. 40). Diejenigen Stimmen, die formal mit der Rückwirkung des Widerrufs argumentieren und damit auf das materiell-rechtliche Entstehen des Anspruchs für den Verjährungsbeginn abstellen (Folnovic/Hellriegel: „Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik“, in: NVwZ 2016, 638, 641; Scherer-Leydecker/Laboranowitsch: „Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1837, 1840; so auch für Art. 71 Abs. 1 AGBGB: VG Ansbach, Urt. v. 13.8.2014, AN 4 K 13.00577, juris Rn. 52; Urt. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris Rn. 80), übersehen zudem, dass es auch im Zivilrecht bei Ansprüchen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grund einer ex tunc-wirkenden Anfechtung, für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Rückwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2015, IV ZR 103/15, juris Rn. 24; Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 9). Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann als behördliches Gestaltungsrecht verstanden werden, ist er doch ebenso wie beispielsweise eine Anfechtung geeignet, die Rechtslage einseitig zu gestalten. Dass es beim Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG für das Entstehen des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ankommen soll, bei zivilrechtlichen Gestaltungsrechten jedoch auf den Zeitpunkt deren Ausübung, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht. Dem Abstellen auf den Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Erstattungsforderungen grundsätzlich seit dem Empfang der Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind und diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren können. Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet. Damit soll verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend ließ erst der Widerrufsbescheid vom 2. März 2020 den Rechtsgrund für die Zuwendung entfallen, womit auch erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es hier nicht an. Denn die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte zeitgleich mit dem Widerrufsbescheid und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin, ein in der Schifffahrt tätiges Unternehmen, wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung von 11.886,00 Euro durch die Beklagte. Mit Zuwendungsbescheid vom 21. August 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss i.H.v. 23.941,00 Euro zu den Kosten der Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für einen Schiffsmechaniker gemäß den Richtlinien der Ausbildungsplatzförderungen der Seeschifffahrt vom 9. November 2012. Von dem aufgrund des Zuwendungsbescheids bewilligten Betrag wurde von der Beklagten die gesamte Summe i.H.v. 23.941,00 Euro an die Klägerin ausgezahlt. Am 9. Januar 2015 ging der von der Klägerin eingereichte Nachweis über die Verwendung der Zuwendung bei der Beklagten ein. Aus diesem ergibt sich, dass die Schiffe, auf denen der betreffende Auszubildende eingesetzt worden war, für einen Teil des Bewilligungszeitraums entgegen den Förderbedingungen nicht unter deutscher Flagge, sondern unter der Flagge von Antigua und Barbuda gefahren waren. Dieser Umstand sowie die dementsprechende Berechnung der Kürzung des Bewilligungszeitraums durch die Beklagte sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erließ sie mit Schreiben vom 2. März 2020 den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem sie den Zuwendungsbescheid teilweise widerrief und einen anteiligen Betrag in Höhe von 11.886,00 Euro zurückforderte. Unter dem 11. März 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2020 – der Klägerin zugegangen am 25. September 2020 – als unbegründet zurück. Am 19. Oktober 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids erst nach Ablauf der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt sei. Bereits aus dem von ihr bei der Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweis habe sich ohne Weiteres erkennen lassen, dass ein Rückforderungsanspruch im Raum gestanden habe. Einer Anhörung habe es hierzu nicht bedurft, zumal die Entscheidung der Beklagten in einem solchen Fall in Richtung des letztlich erfolgten Widerrufs intendiert sei. Die Qualifikation der Frist in § 48 Abs. 4 VwVfG als „Entscheidungsfrist“ überzeuge nicht. Jedenfalls könne sie nicht so verstanden werden, dass sie es einer Behörde erlaube, vor Vornahme eines Widerrufs einen Vorgang mehrere Jahre lang nicht zu bearbeiten, zumal die Behörde das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen habe. Auch sei die Beklagte nach Treu und Glauben, insbesondere nach den Grundsätzen der Verwirkung, daran gehindert, sich auf eine mangelnde Kenntnislage zu berufen. Sie, die Klägerin, habe zwar im Jahr 2015, nicht jedoch im Jahr 2020 mit einer Rückforderung gerechnet. Aus ihrer Sicht sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bereits mit dem Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Die für den Beginn der Regelverjährungsfrist von drei Jahren u.a. erforderliche Voraussetzung des Entstehens des Anspruchs liege im Jahr 2013, weil die in diesem Jahr bewilligte Zuwendung schließlich mit Wirkung ex tunc widerrufen worden sei. Die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen falle auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verwendungsnachweises im Jahr 2015. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen. Die Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als „Entscheidungsfrist“ anzusehen und habe erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme Ende 2019 zu laufen begonnen. Außerdem sei die Beklagte nicht einfach untätig geblieben. In dem relevanten Zeitraum habe eine hohe Arbeitsbelastung geherrscht und sie habe eine umfassende Prüfung aller von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Informationen vornehmen müssen. Auch sei der Rückforderungsanspruch weder verwirkt – insoweit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin – noch sei er verjährt. Entstanden sei der Rückforderungsanspruch erst infolge des Widerrufs des Zuwendungsbescheids. Dessen ungeachtet habe die erforderliche Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände auch erst nach Durchführung der Anhörung und der Prüfung der relevanten Unterlagen vorgelegen. Die Sachakten der Beklagten („Sachakte“ und Widerspruchsakte) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 verwiesen.