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Urteil

7 A 1174/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Außengastronomie in einem (allgemeinen) Wohngebiet kann das Rücksichtnahmegebot verletzen, wenn durch ihre Lage und Betriebsweise unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten sind. • Für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen sind grundsätzlich die TA Lärm maßgeblich; Freiluftbereiche gemischter Gaststätten können jedoch Ausnahmeregelungen unterfallen, erfordern dann aber eine vertiefte Einzelfallprüfung der besonderen Lästigkeit menschlicher Lautäußerungen. • Bei geringer Distanz zwischen Außengastronomie und Ruhebereichen von Wohngebäuden ist neben Immissionspegeln auch die bedrängende Wirkung menschlicher Lautäußerungen zu berücksichtigen; Überschreitungen von Immissionsrichtwerten um bis zu 3 dB(A) sind erheblich und regelmäßig unzumutbar.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Biergarten in Wohngebiet wegen Lärm aufgehoben • Eine Außengastronomie in einem (allgemeinen) Wohngebiet kann das Rücksichtnahmegebot verletzen, wenn durch ihre Lage und Betriebsweise unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten sind. • Für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen sind grundsätzlich die TA Lärm maßgeblich; Freiluftbereiche gemischter Gaststätten können jedoch Ausnahmeregelungen unterfallen, erfordern dann aber eine vertiefte Einzelfallprüfung der besonderen Lästigkeit menschlicher Lautäußerungen. • Bei geringer Distanz zwischen Außengastronomie und Ruhebereichen von Wohngebäuden ist neben Immissionspegeln auch die bedrängende Wirkung menschlicher Lautäußerungen zu berücksichtigen; Überschreitungen von Immissionsrichtwerten um bis zu 3 dB(A) sind erheblich und regelmäßig unzumutbar. Die Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Biergartens mit 25 Sitzplätzen an einem Gastronomiebetrieb in einem Bereich, der nach Bebauungsplan als allgemeines bzw. reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Die Beklagte erteilte am 12.10.2015 die Baugenehmigung sowie Befreiungen von planrechtlichen Festsetzungen. Die Klägerin, Eigentümerin angrenzender Wohngrundstücke, rügte Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots wegen erwartbarer Lärmbelastungen, insbesondere wegen Nähe des Biergartens zu Ruhebereichen ihrer Wohnhäuser. Die Beteiligten legten jeweils schalltechnische Gutachten vor; eine Messung der Klägerin war erfolgt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz ging es um die Frage, ob die Lärmprognosen und die rechtliche Einordnung der Freifläche die Klägerin ausreichend schützen. • Zulässige Berufung: Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ausschließlich nach materiell-rechtlichen Maßstäben. • Anwendbare Maßstäbe: Maßstab sind grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm; Freiluftgaststätten sind von der TA Lärm ausgenommen, die Freischankflächen gemischter Betriebe können aber erfasst oder jedenfalls orientierend herangezogen werden, wenn sie bis nahe an Ruhebereiche heranreichen. • Erforderliche Einzelfallprüfung: Bei Freischankflächen, die nahe an Ruhebereiche angrenzender Wohngebäude liegen, ist zusätzlich die besondere Lästigkeit menschlicher Lautäußerungen im Einzelfall zu berücksichtigen. • Bewertung der Prognosen: Die anfängliche Prognose des Gutachters mit einem Emissionspegel von 65 dB(A) pro sprechender Person genügte nicht der gebotenen Sicherheit; der Senat hielt für bestimmte Zeiträume (zwei Stunden tagsüber sowie 19–22 Uhr) 70 dB(A) für sachgerecht wegen zu erwartender gehobener Lautäußerungen. • Neuberechnung und Überschreitung: Auf Grundlage der ergänzten Berechnung lagen die Beurteilungspegel an relevanten Immissionspunkten bis zu 3 dB(A) über den TA-Lärm-Richtwerten (55 bzw. 50 dB(A)), was eine erhebliche, nicht als zumutbar zu bewertende Überschreitung darstellt. • Berücksichtigung von Vorbelastung und Messung: Vorbelastungen durch benachbarte Außengastronomie sind in die Prognose einzubeziehen; die punktuelle Messung der Klägerin in Ferienzeiten bildet die betriebliche Bandbreite nicht zuverlässig ab und ist daher nicht entscheidend. • Keine Erschöpfung des Rücksichtnahmegebots durch Bebauungsplan: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung hat die Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht erschöpft, weil die konkrete Außengastronomie mit ihren Lärmwirkungen nicht in der Planbegründung erkennbar berücksichtigt wurde. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 12.10.2015 werden aufgehoben, weil der genehmigte Biergarten wegen der von ihm ausgehenden Lärmemissionen das Rücksichtnahmegebot verletzt und unzumutbare Beeinträchtigungen für die Klägerin zu besorgen sind. Die TA Lärm sind hierbei maßgebliche Orientierungsgrößen; aufgrund einer nachschärfenden Prognose und Berücksichtigung erhöhter Emissionspegel wurden die einschlägigen Immissionsrichtwerte überschritten. Eine Ausnahme nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm begründet hier keinen milderen Befund, weil die Nähe zur Wohnbebauung die besondere Lästigkeit menschlicher Lautäußerungen betont. Kosten und außergerichtliche Kosten sind größtenteils der Beklagten und der Beigeladenen auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.