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Urteil

14 A 2071/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• ADHS im Erwachsenenalter kann prüfungsrechtlich ein Dauerleiden darstellen und damit einen Rücktritt von Prüfungsleistungen ausschließen. • Eine Rücktrittserklärung ist hinreichend eindeutig, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass vom Nichtbestehen betroffene Klausuren gemeint sind, und die Angabe der Erkrankung kann die Rücktrittsgründe ausreichend benennen. • Rücktrittserklärungen sind unverzüglich zu erfolgen; maßgeblich ist die Kenntnis der Prüfungsunfähigkeit und die Frage, ob der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern erfolgte.
Entscheidungsgründe
ADHS im Erwachsenenalter als Dauerleiden schließt Prüfungsrücktritt und weitere Versuche aus • ADHS im Erwachsenenalter kann prüfungsrechtlich ein Dauerleiden darstellen und damit einen Rücktritt von Prüfungsleistungen ausschließen. • Eine Rücktrittserklärung ist hinreichend eindeutig, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass vom Nichtbestehen betroffene Klausuren gemeint sind, und die Angabe der Erkrankung kann die Rücktrittsgründe ausreichend benennen. • Rücktrittserklärungen sind unverzüglich zu erfolgen; maßgeblich ist die Kenntnis der Prüfungsunfähigkeit und die Frage, ob der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern erfolgte. Der Kläger studierte im Bachelor of Laws und hatte vorher ein gescheitertes juristisches Studium. Zwischen 2009 und 2013 absolvierte er zahlreiche Prüfungen, viele davon nicht bestanden; zwei Klausuren im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" sind streitig. Ende 2012 wurde beim Kläger ADHS (unaufmerksamer Typ) diagnostiziert; er erklärte daraufhin im Dezember 2012 den Rücktritt von nicht näher bezeichneten Klausuren. Die Hochschule lehnte die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts ab und stellte fest, alle Prüfungsversuche seien ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies nach Aufklärung durch Sachverständigengutachten. Streitpunkt war insbesondere, ob ADHS ein Rücktrittsgrund oder ein Dauerleiden ist und ob die Rücktrittserklärung unverzüglich und hinreichend bestimmt abgegeben wurde. • Anwendbare Regelung ist § 8 Abs. 2 PO der Beklagten: Gründe für einen Rücktritt sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; bei Krankheit kann ein ärztliches Attest verlangt werden. • Der Kläger hat seinen Rücktritt hinreichend eindeutig erklärt; aus den Schreiben ergibt sich, dass er von den nicht bestandenen Modulklausuren, also auch den streitigen Klausuren, zurücktreten wollte. Die Angabe der Erkrankung ADHS genügte zur Begründung der Rücktrittsgründe. • Unverzüglich im Sinne der PO bedeutet ohne schuldhaftes Zögern ab dem frühestmöglichen zumutbaren Zeitpunkt; die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit. Der Kläger hat nach Kenntnis der Diagnose zeitnah zurückgetreten, sodass die Unverzüglichkeit gewahrt war. • Die eingeholten Gutachten ergaben, dass der Kläger an ADHS im Erwachsenenalter leidet; nach aktuellem Forschungsstand ist diese Erkrankung nicht ursachenbasiert heilbar, sondern nur symptomatisch behandelbar. • ADHS wirkt als persönlichkeitsprägendes, langdauerndes Syndrom, dessen Behandlung (Psychotherapie und ggf. Medikation) zeitlich unbestimmt ist und meist keine sichere Wiederherstellung eines prüfungsrechtlich "normalen" Zustands garantiert. • Ein derart konstituiertes Leiden ist als Dauerleiden zu qualifizieren, dessen Wirkungen das normale Leistungsbild prägen. Aus Gründen der Chancengleichheit darf ein durch ein Dauerleiden geprägtes Leistungsniveau nicht durch nachträgliche Rücktritte unberücksichtigt bleiben. • Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seines Rücktritts und auf weitere Prüfungsversuche; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts von den Klausuren vom 28.9.2011 und 28.3.2012 und damit auch nicht auf Gewährung von zwei weiteren Prüfungsversuchen im streitigen Modul. ADHS im Erwachsenenalter ist nach den eingeholten Gutachten und der gerichtlichen Bewertung als Dauerleiden einzustufen, das das normale Leistungsbild des Klägers prägt und daher keinen nachträglichen Rücktritt rechtfertigt. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.