Leitsatz: 1. Ein erheblicher Grund, der eine Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO rechtfertigt, kann vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter geltend macht, er habe einen unaufschiebbaren Arzttermin wahrzunehmen. In einem solchen Verlegungsantrag muss grundsätzlich das Stattfinden des Arzttermins belegt und dargetan werden, dass es sich um eine akute Erkrankung handelt und aus welchen Gründen eine Verlegung des Arzttermins nicht möglich sein soll. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor, wenn einem Kläger vor der Entscheidung über die Klage keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die in der mündlichen Verhandlung - in der weder er selbst noch sein Prozessbevollmächtigter zugegen waren - seitens des Beklagten erklärte (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu reagieren. Der (sinngemäße) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. , O. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus O. hat keinen Erfolg, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf einen durchschlagenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zukünftig erneut Straftaten begehen werde. Es sei zu befürchten, dass der Kläger sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhalten oder aber erneut ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen werde. Seine vorgebliche Einsicht, die Notwendigkeit des Visumverfahrens anzuerkennen, erscheine wenig glaubhaft sondern vielmehr prozesstaktisch. Zumal er dieser Behauptung bislang keinerlei Taten habe folgen lassen, etwa einen Termin zur Beantragung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung im Kosovo zu vereinbaren. Überdies ergebe sich die Wiederholungsgefahr daraus, dass der Kläger angegeben habe, ihm sei in Anbetracht seiner nicht näher dargelegten Situation keine andere Wahl als die illegale Einreise nach Deutschland geblieben. Bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse. Der Kläger erfülle das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Er habe mehrmals gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Hierbei handele es sich um eine vorsätzlich begangene Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG). Hinzu komme, dass der Kläger sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht habe. Unerheblich sei sein Einwand, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er durch sein Verhalten eine Urkundenfälschung begehe, womit es am Vorsatz fehle. Rechtlich handele es sich insofern um einen unbeachtlichen Verbotsirrtum. Dementsprechend habe das Amtsgericht H. den Kläger wegen Urkundenfälschung verurteilt. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe kein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse gegenüber. Die umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die sämtlich die gleiche Zielrichtung verfolgenden Monita, die Abwägung des Gerichts sei fehlerhaft, da der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht richtig sei, das Gericht prüfe die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG und treffe eine falsche Prognose, das Gericht stelle Behauptungen auf, die nicht zutreffend seien, insgesamt falle auf, dass das Verwaltungsgericht lediglich negative Punkte berücksichtigt habe, die zudem in der Sache nicht richtig seien, bei einer richtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts würde das Gericht zugunsten des Klägers entscheiden und nicht gegen ihn, die Abwägung hinsichtlich § 53 Abs. 1 AufenthG sei fehlerhaft, da von einem falschen Sachverhalt ausgegangen werde, sind gänzlich pauschal und verfehlen mithin die Darlegungsanforderungen. Dem in diesem Zusammenhang stehenden Vorwurf, das Verwaltungsgericht nehme etwa auf die Verurteilung des Klägers wegen Urkundenfälschung Bezug, ohne die Einlegung der Berufung seitens des Klägers zu erwähnen, kann nicht gefolgt werden. Die fehlende (ausdrückliche) Erwähnung der Einlegung der Berufung macht das angegriffene Urteil nicht inhaltlich unrichtig, zumal der Verzicht auf die Verwendung des Begriffs „rechtskräftig“ für den (rechtskundigen) Leser des Urteils darauf hinweist, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Rechtsbehelf gegen die amtsgerichtliche Entscheidung noch eingelegt werden kann bzw. schon eingelegt worden ist. Der mit Blick auf das (wohl) noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren erfolgte Verweis auf die Unschuldsvermutung trägt nicht. Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben. Sie schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017- 2 B 75.16 -, juris, Rn. 11 f. Daher können auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungen bei der Prüfung der Voraussetzungen eines aufenthaltsrechtlichen Ausweisungsinteresses Berücksichtigung finden. Der Vorwurf, das Gericht nehme „die Rolle eines Strafrichters ein“, übersieht, dass gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG Sachverhalte aus strafrechtlicher Sicht zu würdigen sind. Die Behauptungen, der Kläger habe „bei der Botschaft“ ein Visum beantragt, auch die Unterzeichnerin habe erfolglos einen Visumantrag für den Kläger gestellt, sind wegen Fehlens näherer Angaben ebenfalls deutlich zu unsubstantiiert, um den Darlegungsanforderungen Genüge zu tun. Das Vorbringen, „Was das Gericht nicht weiß, und es daher auch nicht berücksichtigen konnte bzw. fehlerhaft falsche Tatsachen bei seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt hat, ist das mindestens seit 2 Jahren kein Einreisevisum bei der Botschaft gestellt werden kann, es finden lediglich Losverfahren statt. Einmal im Monat eröffnet die Botschaft Losverfahren online, und lediglich eine bestimmte Anzahl an Personen (wobei die Anzahl auch nicht benannt wird) können, unabhängig etwa von ihrem Bildungsstand ein Visum beantragen. Die Unterzeichnerin hat dies drei Monate ausprobiert und irgendwann genervt aufgegeben.“, führt - soweit es überhaupt verständlich ist - ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es widerspricht schon dem eigenen - oben wiedergegebenen - Vorbringen des Klägers, er selbst bzw. seine Prozessbevollmächtigte hätten bereits einen entsprechenden Antrag gestellt. Ungeachtet dessen verhält sich der Zulassungsantrag nicht zu der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, die hohe Wahrscheinlichkeit eines weiteren illegalen Aufenthalts bzw. einer erneuten illegalen Einreise ergebe sich daraus, dass der Kläger die Auffassung vertrete, angesichts seiner Lebensumstände sei ihm keine andere Wahl geblieben als die illegale Einreise. Inwiefern der Umstand, dass der Kläger einen Bruder und „einen Verlobten“ in Deutschland habe, gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr sprechen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Nichts anderes gilt für den Vortrag des Klägers, er könne sofort mit einer Ausbildung beginnen oder als Gärtner sofort einen Arbeitsplatz bekommen, wenn der Beklagte ihm eine Arbeitserlaubnis erteilte; entsprechende Arbeitgeberangebote seien bereits vorgelegt worden. Diese Überlegungen sind rein hypothetisch, denn der Kläger ist nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die vorgenannten Aspekte betreffend die Möglichkeit einer beruflichen Integration bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt. Das Gegenteil ist der Fall. Entsprechende Ausführungen finden sich auf Seite 11 des Urteilsabdrucks. Ungeachtet dessen fehlt es an jeglichen substantiierten Erwägungen dazu, wieso die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend sein sollte. Bei dem Vorbringen, der Kläger strebe nach Glück und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei nachvollziehbar, ist eine rechtliche Relevanz nicht erkennbar. Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Zunächst macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe dem Terminverlegungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2022 stattgeben müssen, da sie aufgrund eines Arzttermins gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017- 2 B 69.16 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 A 524/19.A -, juris, Rn. 5. Ein erheblicher Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Prozessbevollmächtigter erkrankt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017- 2 B 69.16 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris, Rn. 15, und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 9, bzw. von diesem ein unaufschiebbarer Arzttermin wahrzunehmen ist. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2020- IV-1 RBs 132/20, u. a. -, juris, Rn. 8. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, die erheblichen (Hinderungs-)gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009- 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Juni 2000- 5 B 27.00 -, juris, Rn. 10. Danach muss im Fall eines Terminverlegungsantrags, der auf einen kollidierenden unaufschiebbaren Arzttermin gestützt wird, grundsätzlich dargetan werden, dass es sich um eine akute Erkrankung handelt. Ferner bedarf es der Erläuterung, aus welchen Gründen eine Verlegung des Arzttermins nicht möglich sein soll. Zudem ist im Regelfall die Vorlage eines Belegs für das Stattfinden des Arzttermins erforderlich. Diesen Anforderungen wurde nicht Genüge getan. Im zunächst per Fax übersandten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Mai 2022 heißt es: „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren C. T. gegen R. bitte ich um kurzfristige Aufhebung des Termins am Montag, dem 30. Mai um 12.00 Uhr, und Neuterminierung etwa für Mittwoch, falls möglich. Die Unterzeichnerin hat am Montag um 11:00 Uhr einen Facharzt-Termin (kleiner invasiver Eingriff) in L. , auf den sie seit Januar wartet. Der ursprüngliche Termin wurde gestern kurzfristig vom Mittwoch (01.06) auf Montag verlegt. Den Arzttermin muss die Unterzeichnerin wahrnehmen, eine Verlegung ist auch aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich. Ggf. könnte der Termin auf nach 14 Uhr verleget werden, dies kann jedoch die Unterzeichnerin erst am Montag ab 12 Uhr mitteilen. Wenn es der Gesundheitszustand erlaubt, dann könnte sie um 14 Uhr beim Gericht sein, falls es ihr aber nach dem Eingriff nicht gut geht, dann muss sie zuhause bleiben.“ Mit Verfügung vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht auf § 55d Satz 1 VwGO hingewiesen und der Prozessbevollmächtigten überdies Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Mai 2022, 13:00 Uhr, die Verhinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im daraufhin per beA übersandten Schriftsatz - ebenfalls vom 24. Mai 2022 - wird vorgetragen: „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren C. T. gegen R. bitte ich um kurzfristige Aufhebung des Termins am Montag, dem 30. Mai um 12.00 Uhr, und Neuterminierung etwa für Mittwoch, falls möglich. Die Unterzeichnerin hat am Montag um 11:00 Uhr einen Facharzt-Termin (kleiner invasiver Eingriff) in L. , auf den sie seit Januar wartet. Der ursprüngliche Termin wurde gestern kurzfristig vom Mittwoch (01.06) auf Montag verlegt. Den Arzttermin muss die Unterzeichnerin wahrnehmen, eine Verlegung ist auch aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich, es gibt auch Folge-Therapien. Das vorstehende wird anwaltlich versichert. Ggf. könnte der Termin auf nach 14 Uhr verleget werden, dies kann jedoch die Unterzeichnerin erst am Montag ab 12 Uhr mitteilen. Wenn es der Gesundheitszustand erlaubt, dann könnte sie um 14 Uhr beim Gericht sein, falls es ihr aber nach dem Eingriff nicht gut geht, dann muss sie zuhause bleiben.“ Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (nach 14:40 Uhr) lehnte das Verwaltungsgericht den Terminverlegungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, anhand der mitgeteilten Informationen lasse sich die Erheblichkeit des Verhinderungsgrundes nicht überprüfen. Es erscheine ohne weitere Informationen insbesondere nicht plausibel, dass ein Facharzt-Termin, auf den fünf Monate gewartet worden sei, aus gesundheitlichen Gründen unaufschiebbar sei. Die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist nach den obigen Maßstäben nicht zu beanstanden. In der Begründung des Terminverlegungsantrags fehlt es zum einen an jeglichen Ausführungen zur Dringlichkeit des Arzttermins. Vielmehr spricht schon gegen die Dringlichkeit, dass die Prozessbevollmächtigte nach ihren eigenen Angaben seit Januar 2022 - also seit ca. vier Monaten - auf den Termin wartet. Der Hinweis, es handele sich um einen kleinen invasiven Eingriff bei einem Facharzt, ist insofern unergiebig. Zum anderen mangelt es an einem schlüssigen Vortrag, warum der Termin nicht verschoben werden könnte. Die Prozessbevollmächtigte räumt insofern selbst ein, der Termin sei kurzfristig verlegt worden, wobei unklar bleibt, warum und auf wessen Veranlassung. Aus welchem Grund es dann nicht möglich sein soll, einen Termin zu finden, der nicht mit dem Termin zur mündlichen Verhandlung kollidiert, wird nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert. Die bloße Behauptung, eine Verlegung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, es gebe auch Folge-Therapien, erschließt sich ohne nähere Ausführungen dazu nicht. Die gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Vortrag, die Ausführungen des Gerichts seien unplausibel, jeder wisse, dass Facharzt-Termine notwendig und daher erheblich seien, geht schon an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, denn dieses hat richtigerweise geprüft, ob der Termin unaufschiebbar ist. Der Vorwurf, es würde eine detaillierte Darlegung verlangt, die nicht notwendig sei, es könne nicht sein, dass die Prozessbevollmächtigte „ihren gesundheitlichen Lebenslauf dem Gericht für einen erstmaligen Aufhebungstermin“ darlegen müsse, ist nicht tragfähig. Denn nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trifft denjenigen, der die Terminverlegung begehrt, die Darlegungslast für das Vorliegen erheblicher Gründe. Entgegen der Ansicht des Klägers musste im Protokoll über die mündliche Verhandlung die mehrere Tage vor dem Termin erfolgte Ablehnung des Terminverlegungsantrags nicht festgehalten werden. Derartiges sieht § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO nicht vor. Die Beweggründe, die den Kläger veranlasst haben, nicht am Termin teilzunehmen, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des von der Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrags unerheblich. Dieser wurde allein mit in ihrer Person liegenden Umständen begründet. Ferner sieht der Kläger zu Unrecht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass ihm vor der Entscheidung über die Klage keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die in der mündlichen Verhandlung - in der weder er selbst noch seine Prozessbevollmächtigte zugegen waren - seitens des Beklagtenvertreters erklärten teilweisen Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu reagieren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen der aufgrund von Abwesenheit fehlenden Möglichkeit, auf prozesserhebliches Verhalten anderer Beteiligter in der mündlichen Verhandlung zu reagieren, kommt trotz ordnungsgemäßer Ladung samt Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO - und ggfls. rechtmäßiger Ablehnung eines Terminverlegungsantrags - in Betracht, wenn eine unzulässige Überraschungsentscheidung in Mitten steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980- 5 C 18.79 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 7 LA 40/19 -, juris, Rn. 7. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2022- 7 B 4.22 -, juris, Rn. 8. Nicht zu rechnen braucht der jeweilige Beteiligte mit einer Änderung des Streitgegenstands in Form der Klageänderung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000- 8 B 238.00 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 18.79 -, juris, Rn. 20; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 163. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Behördenvertreter den angegriffenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung (teilweise) aufhebt. Hiermit müssen Kläger rechnen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2020- 7 LA 40/19 -, juris, Rn. 8; a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 20 ZB 17.969 -, juris, Rn. 4, und Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 A 592/16.Z -, juris, Rn. 2 f.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 A 4502/19 -, juris, Rn. 20 f. Das ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Hiervon umfasst sind Hinweise auf eine vorläufige Einschätzung von Rechts- und Tatfragen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015- 6 B 59.14 -, juris, Rn. 60; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 8. Von derartigen Hinweisen wird in der Praxis reger Gebrauch gemacht. Diese führen auch in nicht wenigen Fällen zu einer Änderung der behördlichen (Rechts-) Auffassung. Damit einhergehend können Behördenvertreter unter Berücksichtigung ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten sein, Verfügungen ganz oder teilweise aufzuheben. In der Folge werden in mündlichen Verhandlungen des Öfteren entsprechende Erklärungen abgegeben. Hierauf müssen sich Kläger einstellen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2020- 7 LA 40/19 -, juris, Rn. 8. Das gilt umso mehr, als Kläger (regelmäßig) nur dann Anfechtungsklage erheben, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ausgehen. Es kann sie daher grundsätzlich nicht überraschen, wenn das Gericht diese Ansicht (im Ergebnis) teilt, die Behördenvertreter in mündlichen Verhandlungen hiervon überzeugt und diese ihr Prozessverhalten danach ausrichten. Erscheint der jeweilige Kläger und/oder Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht und begibt sich damit der Möglichkeit, in prozessual angemessener Weise auf eine derartige (teilweise) Aufhebung zu reagieren, kann er sich im Nachhinein nicht mit Erfolg auf die Verletzung rechtlichen Gehörs stützen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2020- 7 LA 40/19 -, juris, Rn. 8. Nach diesen Maßgaben musste dem Kläger keine (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Erst Recht bedurfte es - anders als der Kläger meint - keiner Vertagung. Die Prozessbevollmächtigte ist mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2022, ihr zugestellt am selben Tage, zum Termin am 30. Mai 2022, 12:00 Uhr, geladen worden. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Dass dieser Hinweis gefehlt haben könnte, trägt der Kläger nicht vor. Den Terminverlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Verwaltungsgericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Damit war es am Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, sich auf entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.