Beschluss
1 B 344/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen hervorgehen; bei einem einheitlichen Leistungsbild genügen geringere Begründungsanforderungen.
• Die Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen in Beurteilungsrichtlinien ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig; sie verletzt das Verbot der Arithmetisierung nicht zwingend, wenn die Gesamtbewertung weiterhin wertend erfolgt.
• Bei Leistungsgleichstand mehrerer Bewerber kann der Dienstherr Auswahlkriterien der Stellenausschreibung, insbesondere Führungskompetenzen, vorrangig berücksichtigen, wenn dies ermessensfehlerfrei begründet ist.
Entscheidungsgründe
Nachvollziehbarkeit von Gesamturteilen, Zulässigkeit gleicher Gewichtung und Auswahl nach Führungskompetenzen • Ein Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen hervorgehen; bei einem einheitlichen Leistungsbild genügen geringere Begründungsanforderungen. • Die Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen in Beurteilungsrichtlinien ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig; sie verletzt das Verbot der Arithmetisierung nicht zwingend, wenn die Gesamtbewertung weiterhin wertend erfolgt. • Bei Leistungsgleichstand mehrerer Bewerber kann der Dienstherr Auswahlkriterien der Stellenausschreibung, insbesondere Führungskompetenzen, vorrangig berücksichtigen, wenn dies ermessensfehlerfrei begründet ist. Der Antragsteller begehrte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer leitenden Stelle beim Hauptzollamt C. Er war Mitbewerber einer Beigeladenen, beide erreichten in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Gesamtnote 9 Punkte. Die dienstlichen Beurteilungen basierten auf 16 gleich gewichteten Einzelkompetenzen, aufgeteilt in drei Kategorien; die Beigeladene erhielt in den Führungskompetenzen bessere Einzelbewertungen. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, weil weder das Gesamturteil der Beigeladenen noch die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft seien. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein und rügte insbesondere mangelnde Begründung des Gesamturteils, die unzulässige Gleichgewichtung der Einzelmerkmale und die unzulässige Entscheidung zugunsten der Beigeladenen ausschließlich wegen besserer Führungskompetenzen. • Prüfungsumfang der Beschwerde war gemäß VwGO begrenzt; die vorgebrachten Gründe rechtfertigten kein Abweichen von der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zur Begründung des Gesamturteils: Nach Rechtsprechung muss das Gesamturteil plausibel aus den Einzelbewertungen folgen; bei weitgehend einheitlichem Leistungsbild sind die Anforderungen an die Begründung geringer. Hier rechtfertigt das überwiegend gleichmäßige Notenbild zusammen mit der zusammenfassenden Würdigung die Gesamtnote '9 Punkte'. • Zur Gleichgewichtung der Einzelmerkmale: Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien enthalten keine abstrakte Vorgabe zur Gewichtung; eine einheitliche Anwendung in der Beurteilungspraxis rechtfertigt die Gleichgewichtung. Das Arithmetisierungsverbot steht einer solchen Gleichgewichtung nicht zwingend entgegen, weil auch unterschiedliche Gewichtungen zu rein rechnerischen Ergebnissen führen können; maßgeblich ist, dass das Gesamturteil weiterhin wertend gebildet wird (§ 33 Abs. 2 GG relevant für Eignung/Befähigung/fachliche Leistung). • Zur Auswahlentscheidung: Bei Leistungsgleichstand erlaubt die einschlägige ARZV, die Binnendifferenzierung der Beurteilungen heranzuziehen; die Stellenausschreibung nennt ausdrücklich die Führungskompetenzen als vorrangiges Kriterium. Die Beigeladene wies in den vier Einzelmerkmalen der Führungskompetenzen überwiegend bessere Bewertungen auf und zeigte in der zusammenfassenden Darstellung klarere Führungsqualitäten; daher war die Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. • Zur Darlegungslast nach §146 Abs.4 VwGO: Die Beschwerde musste die angesetzten tragenden Überlegungen konkret benennen und substantiiert angreifen; viele Rügen des Antragstellers blieben diesbezüglich unzureichend und deshalb unbeachtlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass das Gesamturteil der Beigeladenen hinreichend nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen abgeleitet werden konnte und die Gleichgewichtung der 16 Einzelkompetenzen nicht ersichtlich rechtswidrig ist. Bei einem festgestellten Leistungsgleichstand der beiden Bewerber war es ermessensfehlerfrei und sachgerecht, die Entscheidung anhand der Führungskompetenzen zu treffen, weil die Beigeladene dort einen klaren Vorsprung sowohl in den Einzelnoten als auch in der zusammenfassenden Darstellung hatte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der genannten Ausnahme; der Streitwert wurde auf 21.079,24 Euro festgesetzt.