Beschluss
4 D 137/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
20mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung an den Strafvollstreckungsweg besteht.
• Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden; § 17a Abs. 2 GVG ist entsprechend anwendbar, wenn dies dem effektiven Rechtsschutz dient.
• Für Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt (z. B. Verbot, Mund-Nasen-Schutz zu tragen) ist das zuständige Gericht der Hauptsache die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach § 78a Abs. 1 GVG i.V.m. § 110 StVollzG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs; Verweisung von PKH-Anträgen an die Strafvollstreckungskammer • Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung an den Strafvollstreckungsweg besteht. • Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden; § 17a Abs. 2 GVG ist entsprechend anwendbar, wenn dies dem effektiven Rechtsschutz dient. • Für Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt (z. B. Verbot, Mund-Nasen-Schutz zu tragen) ist das zuständige Gericht der Hauptsache die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach § 78a Abs. 1 GVG i.V.m. § 110 StVollzG. Der inhaftierte Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und beabsichtigt, gerichtliche Schritte gegen ein Verbot der Beschäftigten der JVA Aachen zu erheben, Mund- und Nasenschutz zu tragen. Er stellte isolierte Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage und für einen beabsichtigten Eilantrag. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist oder die Angelegenheit dem strafvollstreckungsrechtlichen Rechtsweg zuzuweisen ist. Es hörte die Beteiligten an und erwog die Anwendung der Verweisungsregelungen auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Ziel war, negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Das Gericht erkannte die besondere Zuständigkeitszuweisung des StVollzugsrechts an und erwog die Folgen für das PKH-Verfahren. • Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs ausgeschlossen; stattdessen ist der Rechtsweg über das StVollzG eröffnet. • Nach § 109 Abs. 1 StVollzG kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen des Vollzugs verlangen; §§ 114, 120 StVollzG regeln vorläufige Maßnahmen und die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. • Die Zuständigkeit für die Hauptsache und für die Entscheidung über PKH-Anträge liegt bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts gemäß § 78a Abs. 1 GVG i.V.m. § 110 StVollzG und den landesrechtlichen Vorschriften. • Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und zum effektiven Rechtsschutz ist § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs entsprechend auf isolierte PKH-Anträge anwendbar. • Die Verweisung ist verhältnismäßig und benachteiligt den Antragsgegner nicht; sie fördert die zügige Klärung der Zuständigkeit und verhindert Mehrfachanträge oder wiederholte Ablehnungen wegen Unzuständigkeit. • Die Entscheidung über die Verweisung im PKH-Verfahren ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO; ein gesonderter Rechtsmittelzug zur Verweisung ist im PKH-Verfahren nicht vorgesehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; die Verfahren werden an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen verwiesen. Die Strafvollstreckungskammer ist damit zuständig, über die beantragte Prozesskostenhilfe und die beabsichtigte Hauptsacheentscheidung (inklusive einstweiliger Anordnung) zu entscheiden, weil das Verbot der Beschäftigten, einen Mund‑ und Nasenschutz zu tragen, eine Maßnahme des Strafvollzugs ist und das StVollzG den Rechtsweg hierzu vorsieht. Die Verweisung erfolgte zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte; eine Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg ist damit unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.