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Beschluss

1 B 1269/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren wegen fehlender aktueller Polizeidiensttauglichkeit ist bei summarischer Prüfung nur dann zu untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ermessen- oder Beurteilungsfehler der Behörde vorliegen. • Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ist zunächst die aktuelle Eignung (erster Prüfungsschritt) zu klären; prognostische Erwägungen zur Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze (zweiter Schritt) treten zurück, wenn bereits aktuell gesundheitliche Eignungsmängel bestehen. • Die Behörde darf eine Einschätzung zur Diensttauglichkeit auf fachärztliche Stellungnahmen und einschlägige dienstliche Regelungen stützen, sofern diese einzelfallbezogen angewendet werden und nicht offensichtlich willkürlich sind. • Der Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz setzt eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Sachverhalte voraus; die Beschwerde muss die behaupteten Fehler der angefochtenen Entscheidung konkret darlegen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss vom Einstellungs­verfahren bei milder Laktoseintoleranz rechtmäßig • Ein Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren wegen fehlender aktueller Polizeidiensttauglichkeit ist bei summarischer Prüfung nur dann zu untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ermessen- oder Beurteilungsfehler der Behörde vorliegen. • Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ist zunächst die aktuelle Eignung (erster Prüfungsschritt) zu klären; prognostische Erwägungen zur Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze (zweiter Schritt) treten zurück, wenn bereits aktuell gesundheitliche Eignungsmängel bestehen. • Die Behörde darf eine Einschätzung zur Diensttauglichkeit auf fachärztliche Stellungnahmen und einschlägige dienstliche Regelungen stützen, sofern diese einzelfallbezogen angewendet werden und nicht offensichtlich willkürlich sind. • Der Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz setzt eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Sachverhalte voraus; die Beschwerde muss die behaupteten Fehler der angefochtenen Entscheidung konkret darlegen. Der Antragsteller bewarb sich für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum Einstellungstermin 1. September 2020. Die Antragsgegnerin schloss ihn vom Auswahlverfahren aus mit der Begründung, er erfülle die besonderen gesundheitlichen Anforderungen wegen einer angeborenen Laktoseintoleranz nicht. Die Leiterin des sozialmedizinischen Dienstes stellte fest, dass bei Verzehr von Milchzucker beim Antragsteller Durchfall auftreten könne und Gemeinschaftsverpflegung in Ausbildung und Einsatz ein gesundheitliches und einsatztaktisches Risiko berge. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag des Bewerbers auf vorläufige Weiterberücksichtigung im Auswahlverfahren zurück. Der Bewerber rügte u. a. pauschale Beurteilung, Unterschätzung der milderen Form der Intoleranz und mögliche Zumutungen wie spezielle Verpflegung oder Medikamente; er verwies auf Art. 33 Abs. 2 GG und das AGG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, erfüllt aber die Darlegungserfordernisse des §146 VwGO nicht in hinreichendem Umfang, weil pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag unzureichend sind. • Prüfungsmaßstab: Für die gesundheitliche Eignung gilt der zweistufige Ansatz: zuerst die aktuelle Eignung, sodann ggf. die Prognose bis zum Ruhestand; prognostische Erwägungen gelten nur, wenn aktuelle Eignung besteht. • Substanz der ärztlichen Bewertung: Die polizeiärztliche Stellungnahme stützte sich auf die ärztlichen Angaben des behandelnden Arztes und benannte konkret die Symptomatik (Durchfall bei Milchzucker) sowie die Empfehlung, Laktose zu meiden. Die Einschätzung, dass Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung ein nicht auszuschließendes Risiko für Einsatzfähigkeit darstellt, ist unter Berücksichtigung der weiten Verbreitung von Milchzucker in Fertigprodukten nachvollziehbar und nicht willkürlich. • Ermessen und PDV-Anwendung: Die Behörde durfte die PDV 300 (Nr. 10.1.1) heranziehen; die Regelung muss nicht sämtliche Einzelformen nennen, um auf Laktoseintoleranz anzuwenden. Ein Ermessens- oder Beurteilungsfehler ist nicht ersichtlich. • Zum Hilfsantrag: Auch für spätere Auswahlverfahren besteht kein Erfolgsaussicht, weil die angeborene Laktoseintoleranz dauerhaft ist und somit die Gesundheitsprognose keine bessere Eignung erwarten lässt. • Rechtsbeschwerdeanforderungen: Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung nicht konkret genug als fehlerhaft aufgezeigt und die erforderliche glaubhafte Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht erbracht. Die Beschwerde des Bewerbers wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Inhaltlich ist der Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen fehlender aktueller Polizeidiensttauglichkeit bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, weil die polizeiärztliche Feststellung einer angeborenen Laktoseintoleranz mit symptomatischem Durchfall bei Aufnahme von Milchzucker die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit im Rahmen von Gemeinschaftsverpflegung begründet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Ermessen- oder Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin vor; besondere Zumutungen wie Bereitstellung gesonderter Verpflegung oder verlässliche medikamentöse Kompensation sind nicht substantiiert dargelegt und erscheinen unter Einsatzbedingungen nicht praktikabel. Ein Erfolg des Hilfsantrags für spätere Einstellungstermine ist ebenfalls nicht zu erwarten, da die Intoleranz angeboren und damit dauerhaft ist.