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Beschluss

8 A 4256/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124a VwGO ist nur erfolgreich, wenn binnen Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt wird; dies ist hier nicht erfolgt. • Für die Beurteilung der UVP-Relevanz ist auf die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen; neuere Regelungen können nur gelten, wenn gesetzliche Übergangsregelungen dies vorsehen. • Der Begriff der Windfarm nach §2 Abs.5 UVPG ist auch auf ältere Verfahren anwendbar; allein überlappende Einwirkungsbereiche begründen jedoch keinen funktionalen Zusammenhang i.S.v. §2 Abs.5 UVPG. • Bei standortbezogener Vorprüfung nach Nr.1.6.3 Anlage 1 UVPG a.F. sind artenschutzrechtliche Belange nur zu prüfen, wenn das Gebiet nach Nr.2.3 Anlage 2 UVPG a.F. als Schutzzweck bestimmt ist. • Die gerichtliche Überprüfung einer UVP-Vorprüfung nach §3a UVPG a.F. ist eingeschränkt; entscheidend sind Durchführung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung. • Artenschutzrechtliche Maßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring) nach Leitfaden 2017 können die Anforderungen des §44 BNatSchG erfüllen, ohne einen festen Schwellenwert für getötete Individuen in der Genehmigung selbst festzulegen. • Vorbelastungsanlagen sind mit ihrem rechtmäßigen, genehmigten Emissionsniveau in die Prognose einzustellen; mögliche Überschreitungen der Vorbelastung gehen nicht zulasten nachfolgender Anträgesteller.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; keine ernstlichen Zweifel an UVP‑Vorprüfung und Genehmigung • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124a VwGO ist nur erfolgreich, wenn binnen Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt wird; dies ist hier nicht erfolgt. • Für die Beurteilung der UVP-Relevanz ist auf die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen; neuere Regelungen können nur gelten, wenn gesetzliche Übergangsregelungen dies vorsehen. • Der Begriff der Windfarm nach §2 Abs.5 UVPG ist auch auf ältere Verfahren anwendbar; allein überlappende Einwirkungsbereiche begründen jedoch keinen funktionalen Zusammenhang i.S.v. §2 Abs.5 UVPG. • Bei standortbezogener Vorprüfung nach Nr.1.6.3 Anlage 1 UVPG a.F. sind artenschutzrechtliche Belange nur zu prüfen, wenn das Gebiet nach Nr.2.3 Anlage 2 UVPG a.F. als Schutzzweck bestimmt ist. • Die gerichtliche Überprüfung einer UVP-Vorprüfung nach §3a UVPG a.F. ist eingeschränkt; entscheidend sind Durchführung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung. • Artenschutzrechtliche Maßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring) nach Leitfaden 2017 können die Anforderungen des §44 BNatSchG erfüllen, ohne einen festen Schwellenwert für getötete Individuen in der Genehmigung selbst festzulegen. • Vorbelastungsanlagen sind mit ihrem rechtmäßigen, genehmigten Emissionsniveau in die Prognose einzustellen; mögliche Überschreitungen der Vorbelastung gehen nicht zulasten nachfolgender Anträgesteller. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem seine Klage gegen die Genehmigung mehrerer Windenergieanlagen (Antrag der Beigeladenen) abgewiesen wurde. Streitgegenstand sind materielle und verfahrensrechtliche Einwände gegen die Genehmigung vom 30.12.2016 mit Ergänzungs‑/Änderungsbescheiden 2018/2019, insbesondere zu UVP‑Vorprüfung, Windfarm‑Begriff, Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und wasserrechtlichen Schutzgebieten. Der Kläger rügte u.a. fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen wegen Unverfügbarkeit des Anlagentyps, Anwendung neuerer UVP‑Regelungen auf das frühere Verfahren, unzureichende Erfassung von Vogel- und Fledermausvorkommen, fehlerhafte Vorprüfung zu Wasserschutzgebieten und unzutreffende Immissionsbewertung unter Berücksichtigung bestehender Stall‑gesteuerter Bestandsanlagen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargetan ist, und bejahte dies nicht. Parteien sind Kläger, Beigeladene (Antragstellerin der Genehmigung) und die Behörde als Beklagter. • Zulässigkeit: Nach §124a Abs.4 VwGO muss binnen Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargetan werden; der Kläger hat dies nicht getan. • Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Die vorgebrachten Einwände erschüttern die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht. • Anwendbares Recht: Für die Beurteilung der Genehmigung ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen; die Neuregelung des Windfarmbegriffs ist mangels abweichender Übergangsregelungen anwendbar und wurde zutreffend berücksichtigt. • Windfarm‑Begriff: Überschneidende Einwirkungsbereiche allein begründen keinen funktionalen Zusammenhang i.S.v. §2 Abs.5 UVPG; gemeinsamer Zweck oder koordinierte wirtschaftliche/technische Verflechtung fehlt hier. • Vorprüfung/UVP: Bei einer standortbezogenen Vorprüfung nach Nr.1.6.3 Anlage 1 UVPG a.F. sind die Schutzkriterien der Anlage 2 UVPG a.F. maßgeblich; die allgemeine Vorprüfung kann Elemente der standortbezogenen Prüfung enthalten und war hier nachvollziehbar dokumentiert (§3a, §3c UVPG a.F.). • Artenschutz: Artenschutzrechtliche Belange (Vögel, Fledermäuse) sind nur dann zwingend in der Vorprüfung zu berücksichtigen, wenn die Gebiete als Schutzzweck nach Nr.2.3 Anlage 2 UVPG a.F. bestimmt sind; das Vorhaben erfüllt die Anforderungen des §44 BNatSchG durch vorgezogene Maßnahmen, Gondelmonitoring und Abschaltalgorithmen nach Leitfaden 2017. • Wasserrecht: Die Behörde hat die Wasserschutzgebietsbelange hinreichend berücksichtigt; Prüfvermerk, Gutachten und Nebenbestimmungen sichern Nachvollziehbarkeit und Schutzwirkung, Verbotstatbestände greifen nicht. • Immissionen/Vorbelastung: Für Vorbelastungsanlagen sind die genehmigten Schallleistungspegel maßgeblich; abweichende tatsächliche Betriebsphänomene der Stallsteuerung führen nicht zu einer unzutreffenden Vorbelastungsberechnung. • Besondere Schwierigkeiten: Die Sache enthält keine derart offenen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die eine Berufung zur Klärung erforderten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO). Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Rügen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und die Vorprüfung nach §3a/§3c UVPG a.F. sowie die materiellen Prüfungen (Artenschutz, Wasserrecht, Immissionsschutz) in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar und rechtlich tragfähig sind. Insbesondere sind die beanstandeten Prüfungen dokumentiert, fachlich vertretbar und innerhalb des der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraums erfolgt. Eine Berufungseröffnung wäre daher nicht erforderlich, weil weder neue rechtliche Gesichtspunkte noch besondere Schwierigkeiten dargelegt wurden; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.