Urteil
22 D 147/23.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.22D147.23AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem von ihr selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks G02 mit der Anschrift O.-straße 42 in I., das nördlich und westlich unmittelbar an den Außenbereich grenzt und von der „Satzung der Stadt I. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - Teil 15 Stadtbezirk N.“ erfasst wird. Sie wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage, deren geplanter Standort nach einer Messung mit TIM-online circa 870 m nördlich dieses Wohnhauses liegt. Am 9. September 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 3) des Typs Vestas V-162 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 5.600 kW auf dem Grundstück G01. Der Vorhabenstandort liegt auf einer Ackerfläche innerhalb eines durch den Landschaftsplan „I.“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Am selben Tag reichte die Beigeladene Antragsunterlagen für drei weitere Anlagen bei dem Beklagten ein. Diese betrafen zwei Anlagen des genannten Typs Vestas V-162 auf den Grundstücken Gemarkung E., Flur 10, Flurstück 135 (WEA 1) und Gemarkung I., Flur 42, Flurstück 32 (WEA 4) sowie eine Anlage des Typs Vestas V-150 mit einer Nabenhöhe von 125 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von 5.600 kW auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 1, Flurstück 65 (WEA 2). Die geplanten drei Anlagenstandorte liegen circa 2.695 m (WEA 1), 2.190 m (WEA 2) bzw. 735 m (WEA 4) von dem Wohnhaus der Klägerin entfernt. Die eingereichten Antragsunterlagen beziehen sich überwiegend auf alle vier von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen. Dies betrifft insbesondere die beigefügten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen. Bestandteil der Antragsunterlagen ist u. a. ein Schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. SG-000000-000-RP) der U. GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2020 einschließlich der Nachberechnungen vom 8. Februar 2021 (Bericht Nr. SG-000000-000-RP/NB1) und vom 9. September 2022 (Bericht Nr. SG-000000-000-RP/NB2). Danach ergibt sich für den Hauptimmissionspunkt „IPW01“ (O.-straße 26) mit seinen verschiedenen Immissionspunkten im Nachtbetrieb von 22 bis 4 Uhr eine der Zusatzbelastung entsprechende Gesamtbelastung von maximal 39,8 dB(A) und von 4 bis 6 Uhr von maximal 37,5 dB(A) sowie im Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr von maximal 42,5 dB(A). Der Immissionsort „IPW01“ (O.-straße 26) liegt näher an der geplanten WEA 3 und auch an den weiteren WEA 1, 2 und 4 als das Wohnhaus der Klägerin, für das keine gesonderte Berechnung erfolgte. Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer (Bericht Nr.: SSG-00000-000-CA) vom 1. April 2020 sowie ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung vom 13. Dezember 2021 jeweils der K. GmbH & Co. KG bei. Die Antragsunterlagen umfassen ferner unter anderem ein Brandschutzkonzept der Ingenieurbüro D. und H. GmbH vom 29. Juni 2020 sowie eine Baugrunduntersuchung vom 14. Juli 2020 der M. & T. GmbH. Auf Antrag der Beigeladenen führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren als Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen - und entsprechend unter dem 30. Juni 2023 für die WEA 1 und 4 sowie unter dem 27. Juli 2023 für die WEA 2 - die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-162 (WEA 3) mit den genannten technischen Daten auf dem Grundstück G01. Dem Bescheid war unter Ziffer III. - neben der Bedingung der Außerbetriebnahme einer Bestandsanlage Enercon E-40 5.40 vor Inbetriebnahme der genehmigte Anlage - eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem traf der Beklagte unter Ziffer III.3.1 ff. Regelungen zum Lärmschutz. Danach gelten unter anderem gemäß Ziffer III.3.2 und III.3.3 für die Nachtzeit zwischen 22 und 4 Uhr sowie diejenige zwischen 4 und 6 Uhr unterschiedliche Betriebsmodi. Ziffer III.3.4 sieht eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vor, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Vestas V-162 durch eine FGW-konforme Vermessung an der Anlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Die Anlagen dürfen nach Ziffer III.3.8 keine Ton- oder Impulshaltigkeit gemäß den Vorgaben der TA Lärm aufweisen. Ziffer III.3.10 legt konkrete Immissionsrichtwerte für einzelne Immissionsaufpunkte fest. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter Ziffer III.3.11 ff. Regelungen zur Erforderlichkeit und zu den Modalitäten einer Schattenwurfabschaltung sowie unter Ziffer III.4 bzw. III.5 Nebenbestimmungen zur Bauausführung und zum Brandschutz. Die Klägerin hat am 27. August 2023 Klage gegen die Genehmigung für die WEA 3 erhoben. Sie trägt vor: Die Beschränkung der Klagemöglichkeit auf das Oberverwaltungsgericht bedeute für sie eine erhebliche Entrechtlichung, verschließe ihr den unmittelbaren Rechtsweg und sei mit Europarecht - insbesondere Art. 9 der Aarhus-Konvention - nicht zu vereinbaren. Die Präklusion des Verfahrens verbiete es zudem, zuvor erfolgte schriftliche Stellungnahmen der Klägerin in das Verfahren einzubeziehen. Das Gesamtverfahren habe von Anfang an vier Anlagen in engem räumlichen Zusammenhang betroffen. In diesem Rahmen sei das Ziel der Ausweisung von 30% des Bundesgebiets als Schutzflächen nicht hinreichend berücksichtigt worden, was einen absoluten Mangel darstelle. Der immissionsschutzrechtliche Grundsatz der Vorsorge sei drittschützend. Die ihr drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Es seien hier zumindest die beiden zuvor von der Beigeladenen errichteten Windenergieanlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen. Erforderliche Messberichte fehlten. Die Überprüfung einer möglichen Erhöhung der Schallimmissionen durch Schallreflexionen sei nicht möglich. Ferner bildeten die Messungen nicht den „Worst-case“ ab, sondern legten eine Lufttemperatur von 15°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes höher. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Ihr Wohnhaus liege in einem allgemeinen Wohngebiet und genieße den nächtlichen Schutz von 40 dB(A). Die Schallprognose der U. GmbH & Co. KG sei schon deshalb mangelhaft, weil ihr Wohnhaus nicht erwähnt werde. Die Leistungswerte der Prognose im Nachtbetrieb von 104,6 dB(A) mit einer Nennleistung von 5.057 kW und 101,6 dB(A) mit 4.255 kW seien nicht belastbar. Darüber hinaus sei die Regelung nach Ziffer III.3.6 Abs. 2 unzulässig, wonach keine Abnahmemessung erforderlich sei, wenn eine Vermessung des Anlagentyps vorläge. Völlig fehle eine Regelung zur Überwachung der eingeschränkten Betriebseinstellungen und -regelungen. Ob jedwede Ton- oder Impulshaltigkeit ausgeschlossen werden könne, erscheine fraglich. Zudem seien sowohl die Errichtung einer Schall-Dauermessstation als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewährleisten. Der Beklagte habe auch die Belastung durch Körper- und Infraschall unterschätzt. Es hätte eine Körperschallprognose eingeholt werden müssen. Weitere für sie unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A (BPA) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin keinerlei Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Zudem gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. G. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zulasten der Klägerin vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend, weil es ihrer Situation nicht Rechnung getragen habe. Zudem ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung. Für die genehmigte Anlage sei nach wie vor der 1.000 m-Abstand zur zusammenhängenden Wohnbebauung zugrunde zu legen. Sie befürchte weiter eine entschädigungslose Entwertung ihres Eigentums sowie mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Anlagen. Schließlich könne sie auch alle naturschutzrechtlich relevanten Einwände in ihrer Person geltend machen. Das folge insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und betreffe hier den Arten- und Landschaftsschutz. Nichts anderes gelte mit Blick auf die Abfallvermeidungs- und –entsorgungspflicht, die Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung sowie die Nachsorgepflicht. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2023 für eine Windenergieanlage des Typs Vestas V-162 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 5.600 kW auf dem Grundstück G01 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die gesetzliche Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Windenergieverfahren verstoße weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen das Recht der Europäischen Union. Dagegen habe die Klägerin auch nichts Substanziiertes vorgetragen. Allein aus dem Abstand der hier in Rede stehenden Windenergieanlage zum Wohnhaus könne eine Verletzung ihrer Rechte nicht hergeleitet werden. Der 1.000 m-Abstand gelte in Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Auch eine konkrete und nicht nur rein theoretische Unfallgefahr bestehe nicht. Gleiches gelte mit Blick auf den Brandschutz sowie den Bodenschutz. Die Klägerin argumentiere abstrakt und lasse den Einzelfall außer Acht. Die für die Bestimmung der relevanten Lärmbelastung erforderlichen Daten seien im Genehmigungsverfahren ermittelt und veröffentlicht worden. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung in Form von Infra- oder Körperschall sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe nicht verdeutlicht, inwiefern sie aus habitat- bzw. artenschutzrechtlichen Vorschriften eine subjektive Rechtsverletzung herleiten könne. Hinsichtlich der Frage der Emission von Mikropartikeln belasse sie es ebenfalls bei allgemeinen Mutmaßungen und versuche, ihm ohne konkrete rechtliche Grundlage Prüfpflichten aufzuerlegen. Dies gelte auch hinsichtlich BPA. Die Frage der Entsorgung von Rotorblättern sei nicht drittschützend. Für das Vorhaben streite ferner § 2 EEG. Schließlich griffen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht durch. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der klägerische Vortrag umfasse zahlreiche Themenbereiche, die nach der Rechtsprechung des Gerichts jedenfalls nicht zu einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin führen könnten. Dies gelte insbesondere für die Themen Infra- und Körperschall, Mikroplastik und Verwendung von Balsaholz in den Rotorblättern. Sofern die Klägerin hinsichtlich der Ermittlung des Schalls einwende, dass Messberichte fehlten, sei sie auf die Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.4 und den dortigen Mechanismus der Aufschiebung des Nachtbetriebs bis zur Vorlage von Messberichten zu verweisen. Das klägerische Grundstück habe nicht vom Lärmgutachten erfasst werden müssen, weil es weiter als der Immissionsort „IPW01“ (O.-straße 26) vom Vorhaben entfernt sei. Darüber hinaus sei hier der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts, der ohnehin eingehalten sei, wegen der Randlage zum Außenbereich nach oben anzupassen. Mit der Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.6 und den dortigen Anforderungen werde lediglich eine überflüssige Abnahmemessung verhindert. Die Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.8 zum Ausschluss der Ton- oder Impulshaltigkeit sei auf Genehmigungsebene völlig ausreichend. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Regelungen zur Überwachung der Betriebsbeschränkungen sowie auf Zugang zu den Daten über den ordnungsgemäßen Betrieb - insbesondere also die „data logs“. Hierbei handele es sich nämlich - wie auch bei der Abnahmemessung - lediglich um behördliche Kontrollmaßnahmen. Schallreflexionen ergäben sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Schallprognose für das Grundstück der Klägerin nicht. Auch sei ein oberer Betriebsmodus festgelegt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall seien nicht substanziiert dargetan. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide nach der gegebenen Entfernung zur Anlage ebenso aus wie eine konkrete Unfallgefahr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 23. Januar 2024 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. I. Der erkennende Senat ist für die Klage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a VwGO erstinstanzlich zuständig. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin grundsätzlich - allerdings ohne weitere Begründung - rügt, die genannte Zuständigkeitsvorschrift sei wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses unionsrechtswidrig, erschließt sich - ungeachtet der rechtlichen Überzeugungskraft - die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht. Die Klägerin hat ihre Klage beim erkennenden Gericht anhängig gemacht, das nicht zuständig wäre, träfe ihre Rechtsauffassung zu, und sie ist anwaltlich vertreten - was selbstverständlich nicht ausschließt, dass der Prozessbevollmächtigte den eigenen Vortrag der Klägerin in seinen Schriftsätzen aufgreift. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK-, juris Rn. 20. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Feld geführte „Präklusion des Verfahrens“ - gemeint sein dürfte die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG - besteht im Übrigen unabhängig vom Vertretungserfordernis. II. Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin nicht Adressatin, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es insoweit für die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 ‑, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 89 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 42, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Das ist hier der Fall. Als Eigentümerin des Grundstücks G02 (O.-straße 42) kann die Klägerin - nicht schon von vornherein offensichtlich auszuschließende - nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - insbesondere mit Blick auf die von ihr ins Feld geführten Lärmimmissionen - geltend machen. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 27. Juli 2023. Die Genehmigung des Beklagten leidet nicht an dem von der Klägerin gerügten absoluten Verfahrensfehler (dazu I.) und verletzt sie auch nicht in ihren Rechten (dazu II.). I. Der Klägerin steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 bis 3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist gerade nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr auf Antrag der Beigeladenen auf freiwilliger Basis ‑ unabhängig von ihrer Erforderlichkeit und unter Berücksichtigung der weiteren drei Anlagen (WEA 1, 2 und 4) - gemäß Bericht vom 2. Mai 2023 und tatsächlich durchgeführt worden. Auch lassen sich den Ausführungen der Klägerin keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung entnehmen, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Dazu VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2015 - 3 A 88/14 -, AUR 2016, 65 = juris Rn. 60; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 4 Rn. 45. Die Ausführungen der Klägerin zum Artenschutz, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den ihrer Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie auch ihre Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter und zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 ‑ 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass die Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet wegen der Selbstverpflichtung der Bundesrepublik gemäß der Erklärung von Montreal vom 19. Dezember 2022 zu einem absoluten Verfahrensfehler führen müsse. Diesbezüglich ist ferner schon nicht erkennbar, warum die Realisierung des Vorhabens dem Ziel der Unterschutzstellung von 30% des Bundesgebiets zuwiderlaufen sollte. Schließlich kann die Klägerin auch keine relativen Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, geltend machen. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für diese § 46 VwVfG. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt jedoch bei einer natürlichen Person eine - hier nicht gegebene und in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachte - subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38 ff. II. Der Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2023 verletzt die Klägerin auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren (materiellen) Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder sonstigen Vorschriften (dazu 3.). 1. Es besteht keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Anlagenbetrieb ruft für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a)), Immissionen durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu b)) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu c)) hervor. Gleiches gilt für die Klägerin mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG (dazu d)). Hinsichtlich der von der Klägerin an verschiedenen Stellen angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 9 ff., und vom 16. Januar 2009 ‑ 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 29 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33. Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vom 6. November 2023 ausgebreiteten - allenfalls - rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er insbesondere unter der Überschrift „Eine wissenschaftliche Entgegnung zu § 2 EEG“ (dort Seiten 134 ff.) zusammengefasst hat, näher einzugehen. a) Die Klägerin ist nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Die Klägerin geht ausweislich der Klagebegründung vom 6. November 2023 (dort Seite 29) davon aus, dass ihr von der „Satzung der Stadt I. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - Teil 15 Stadtbezirk N.“ erfasstes Wohnhaus in einem - faktischen - allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO liegt. Selbst wenn dies nach der vorhandenen Bebauung zugrunde gelegt wird, ist der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts hier anzupassen. Denn das Grundstück der Klägerin (samt Wohnhaus) befindet sich im Einwirkungsbereich der nördlich und westlich unmittelbar angrenzenden Außenbereichsflächen. Für im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB - auch in einem dortigen Landschaftsschutzgebiet - gelegene Immissionsorte sind in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm die Richtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 49 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 77 ff., und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21. Von der in der Klagebegründung behaupteten Lage des Wohnhauses der Klägerin „in der 2. Reihe“ (dort Seite 29) kann keine Rede sein. Diese Darstellung geht - wie die Kartenansichten des Programms TIM-online zeigen - offenkundig an den Tatsachen vorbei. Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem in einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus, wenn es unmittelbar am Rande des Außenbereichs liegt, höhere Lärmimmissionen aufgrund einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zugemutet werden können, die der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. September 2022 ‑ 7 D 38/21.AK -, BauR 2022, 1768 = juris Rn. 47 f., vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 149 ff., und vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 79 f., Beschluss vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 9. Dies lässt es nach den Umständen des Einzelfalls hier gerechtfertigt erscheinen, für das zweiseitig von Außenbereichsflächen umgebene Grundstück der Klägerin (mindestens) Immissionsrichtwerte von 57,5 dB(A) tagsüber bzw. 42,5 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der U. GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2020 - aktualisiert durch die Nachberechnungen vom 8. Februar 2021 und vom 9. September 2022 - wird am circa 125 m nordöstlich des Wohnhauses der Klägerin gelegenen Hauptimmissionspunkt „IPW01“ (O.-straße 26) mit seinen verschiedenen Immissionspunkten der Immissionsrichtwert von 42,5 dB(A) nachts mit einer der Zusatzbelastung entsprechenden Gesamtbelastung von maximal 39,8 dB(A) (22 bis 4 Uhr) bzw. 37,5 dB(A) (4 bis 6 Uhr) deutlich unterschritten. Dieser Hauptimmissionspunkt liegt in einer Entfernung von circa 856 m zur WEA 3 und damit näher an dieser als das Wohnhaus der Klägerin. Auch die jeweilige Entfernung des genannten Hauptimmissionspunktes zu den berücksichtigten WEA 1, 2 und 4 ist nach einer Messung mit TIM-online jeweils geringer als diejenige des Wohnhauses der Klägerin zu diesen Anlagen. Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Soweit die Klägerin einwendet, dass der „Worst-Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort Seite 9). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in den mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand der Klägerin, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet ist nach der Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.4 der Genehmigung ohnehin eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vorgesehen, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Vestas V-162 durch eine FGW-konforme Vermessung an den Anlagen selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Auch die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie - Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, aktueller Stand: 1. März 2021 - greifen nicht durch. Soweit die Klägerin ausführt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils bekannt). Angesichts dessen konnte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1. der Klägerin, der sich auf die Besonderheit der Temperatur vor Ort („geografische Situation der Klägerin“) bezieht, als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Da die Klägerin nicht einmal ein Beweismittel benannt hat, genügt der Beweisantrag zu 1. auch nicht den an ihn zustellenden (Mindest-)Anforderungen. Keiner näheren Klärung bedarf in diesem Zusammenhang daher, ob die von der Klägerin angenommene temperaturbedingte Erhöhung der Schallimmissionen - selbst wenn man sie unterstellen wollte - hier überhaupt zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte an ihrem Wohnhaus führen könnte. Soweit die Klägerin pauschal bezweifelt, dass die Leistungsangaben für den eingeschränkten Nachtbetrieb in der Zeit von 22 bis 4 Uhr bzw. 4 bis 6 Uhr einzuhalten seien, ist nicht ersichtlich, worauf sie ihre Annahme im Einzelnen stützt. Sie setzt sich schon nicht mit den detaillierten Vorgaben zur Kennzeichnung der maximal zulässigen Emissionen und des genehmigungskonformen Betriebs für den Nachtzeitraum nach den Ziffern III.3.2 und III.3.3 der Genehmigung vom 27. Juli 2023 auseinander. Ferner lässt sie außer Acht, dass Ziffer III.3.4 gerade eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vorsieht, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Vestas V-162 durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Windenergieanlage selbst oder einer anderen Windenergieanlage desselben Typs belegt wird. Dies erfordert unter Berücksichtigung der Gesamtunsicherheit von Vermessung, Serienstreuung und Prognosemodell einen messtechnischen Nachweis der Einhaltung der nach den Ziffern III.3.2 und III.3.3 maximal zugelassenen Emissionspegel (L o, Okt ) oder es muss, sollte eine Überschreitung festgestellt werden, im Wege einer erneuten Ausbreitungsrechnung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestätigt werden. Lediglich ergänzend sieht Ziffer III.3.7 als Maßnahme der Überwachung in der Regel („sollte“) eine automatische Schaltung der schallreduzierten Betriebsweise (z. B. mittels Zeitschaltuhr) einschließlich einer Alarmmeldung an die Fernüberwachung bei Ausfall oder Störung vor. Die Forderung der Klägerin nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. ihres Zugangs zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Im Übrigen betreffen die genannten Maßnahmen - wie auch die von ihr angegriffene Nebenbestimmung zur Abnahmemessung nach Ziffer III.3.6 Abs. 2 - die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31. Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmigungsbehörde - wie hier der Beklagte nach Ziffer III.3.6 Abs. 2 der Genehmigung - bei Vorliegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung verzichtet. Die Entscheidung zugunsten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies entspricht insbesondere den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Genehmigungsbehörde auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“. Der weitere Einwand der Klägerin, es erscheine fraglich und müsse durch eine Abnahmemessung vor Ort geklärt werden, ob jedwede Ton- und Impulshaltigkeit ausgeschlossen werden könne, geht ebenso an der Sache vorbei. Denn die Genehmigung legt unter Ziffer III.3.8 fest, dass die Windenergieanlage keine Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen darf. Schließlich ist für das Wohnhaus der Klägerin nicht erkennbar, dass Schallreflexionen zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissionen führen könnten. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus einer Betrachtung ihres Grundstücks mithilfe des Programms TIM-online. Nördlich ihres Wohnhauses in Richtung der WEA 1 bis 4 schließt sich der Außenbereich an. Wie die Klägerin danach zu der Einschätzung kommt, dass an ihrem Wohnhaus „ersichtlich erhöhende Reflektionen auftreten, ggfls. bedingt durch die Nachbarhäuser pp.‘“, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat die Schallimmissionsprognose der U. GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2020 die Vorbelastungen durch Verladetätigkeiten am Steinbruch berücksichtigt (dort Seiten 13, 44). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Klagebegründung nicht näher aufgezeigt, inwiefern sie die Prognose mit Blick darauf angreift. Sie verweist dort lediglich auf die „Besonderheit des Steinbruchs“ (Seite 30). Soweit die Klägerin erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Schall bei Windenergieanlagen im Wesentlichen im Bereich der Rotorblattspitzen und damit hier um etwa 80 m näher an ihrem Wohnhaus entstehe, was die Schallimmissionsprognose der U. GmbH & Co. KG zu ihren Lasten nicht berücksichtigt habe, ist sie mit diesem Einwand bereits nach § 6 UmwRG präkludiert. Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“, ohne dass dieser nachvollziehbar erläutert würde. Die Hypothesen ihres Prozessbevollmächtigten sind nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. Demnach konnte der Beweisantrag zu 2. der Klägerin als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Die Klägerin hat zudem auch hier - wie in ihrem Beweisantrag zu 1. - nicht einmal ein konkretes Beweismittel benannt, um den diesbezüglichen (Mindest-)Anforderungen zu genügen. Ungeachtet dessen ist ohnehin nicht erkennbar, dass das von der Klägerin postulierte Heranrücken der Schallquelle an ihr Wohnhaus um 80 m zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen könnte. b) Auch ist die Klägerin nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt. Ihr gesamter einschlägiger Vortrag beruht auf der Annahme einer erheblich geringeren Distanz - insoweit geht die Klagebegründung offenbar von einem Abstand des Wohnhauses zur WEA 3 von 600 m und nicht circa 870 m aus - und liegt damit für den hiesigen Fall neben der Sache. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und ‑ soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Klägerin vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihr Grundstück durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22. (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils bekannt). Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon im Wohnhaus der Klägerin ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines objektiv lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177. Mit Blick auf die „Baudynamische Untersuchung“ der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 25. Januar 2017 räumt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Im Übrigen wird danach lediglich vermutet, dass die Bauwerksschwingungen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler Richtung und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) aufgeführten so genannten Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s - und dies bei einem Abstand der vorhandenen Windenergieanlagen, der für die WEA 3 etwas mehr als die Hälfte (bzw. für die WEA 1 und 2 weniger als ein Viertel und für die WEA 4 etwa zwei Drittel) des hier zum Wohnhaus der Klägerin gegebenen beträgt. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich auch nicht aufgrund der von ihr hervorgehobenen Dauerbelastungen um „atypische Erschütterungen“. Denn die DIN 4150-3:2016-12 gilt gerade für Dauererschütterungen bei Wohngebäuden und nicht für die von ihr aufgeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Die Klägerin verweist in ihrer Klagebegründung (dort Seite 46) zudem selbst darauf, dass Gebäudeschäden nach den bisherigen Erfahrungen nicht auftreten, wenn die in der Norm genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Dass es bei diesem - auch die weiteren drei von der Beigeladenen geplanten und durch den Beklagten genehmigten Anlagen berücksichtigenden - Befund, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausgeführt hat, selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden - nach dem Vorstehenden allenfalls minimalen - Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht aus. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 71 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Ebenso wenig bedurfte es vor diesem Hintergrund einer Körperschallprognose. c) Es besteht auch keine Rechtsverletzung der Klägerin wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Mikroplastikpartikel, die aufgrund der Erosion der Oberflächen von Rotorblättern entstehen können. Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel ‑ wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf ihrem Grundstück zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten der Klägerin. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Auch die im klägerischen Schriftsatz vom 17. März 2024 durchgeführten Hochrechnungen der Belastungen mit Mikropartikeln entbehren einer fachlichen Fundierung. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die als Ausgangspunkt der Berechnungen herangezogene Kurzinformation der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 8. Dezember 2020 „Zu einem Einzelaspekt der Erosion von Rotorblättern von Windenergieanlagen“ (WD - 3000 - 077/20) selbst davon ausgeht, dass Beschichtungsmaterialien aus Folien und Lacken in verschiedenen Forschungsprojekten optimiert werden, um witterungsbedingte Erosionen zu minimieren. Zudem sind danach die jährlichen Abriebwerte von Reifen und Schuhsohlen um ein Vielfaches (für Reifen circa 73-fach, für Schuhsohlen circa sechsfach) höher, auch wenn dieser Betrachtung für Windenergieanlagen eine „obere Abschätzung“ zugrunde gelegt wird, bei der der tatsächliche Wert mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich unterschritten wird. Soweit die Klägerin daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchtet, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin durch die von ihr vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch die Seiten 74 bis 76 der Klagebegründung vom 6. November 2023), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206, m. w. N. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten und - allerdings mit einem Anteil, der „nicht hoch“ sei, vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 17. März 2024 - in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung BPA keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage überhaupt enthalten sein werden. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils bekannt). Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist und etwa auch bei der Herstellung von Thermopapier eingesetzt wird, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Vielmehr entspricht sie soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen. Diese Einschätzung wird auch durch das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.). d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin unzureichende Brandschutzvorkehrungen geltend macht (dazu aa)). Auch konkrete Gefahren durch Unfälle lassen sich nicht feststellen (dazu bb)). aa) Die Klägerin wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. Seite 411) geforderte Abstandsfläche von 100 m hinsichtlich des Wohngrundstücks der Klägerin um mindestens das Achtfache überschritten wird. Dieses liegt deutlich mehr als 850 m von dem Vorhabenstandort entfernt. Eine noch größere Überschreitung ergibt sich nunmehr nach § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. Seite 1172) mit einer Abstandsfläche von nur 60 m. Unabhängig davon trägt die Klägerin aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf ein Grundstück in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept der Ingenieurbüro D. und H. GmbH vom 29. Juni 2020 die über die pauschale Bewertung des Konzepts als für die durch Blitzeinschlag und Rotorblattbrand bedingten Gefahren „unzureichend“ hinausginge. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Rotoren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verarbeiteten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin (vgl. Klagebegründung Seite 105), dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 650°C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondelbrand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Gerade auch vor diesem Hintergrund verfängt der Vergleich mit dem Katastrophenszenario eines Flugzeugabsturzes nicht, bei dem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übrigen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr insoweit auch mit Blick auf die Entfernung des Grundstücks der Klägerin zum Vorhaben nicht ersichtlich. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff. bb) Ebenso wenig ist die Klägerin durch sonstige mögliche - nicht nur infolge eines Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da ihr Wohnhaus im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlage zu ihrem Wohnhaus von circa 870 m auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. G. Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57. In Übereinstimmung hiermit konnte der Beweisantrag zu 3. der Klägerin als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag abgelehnt werden. Das Beweisthema der Feststellung einer konkreten Unfallgefahr betrifft zudem eine Rechtsfrage und keine Tatsache. Ferner hat die Klägerin auch hier kein Beweismittel benannt. Nach ihrem Antrag soll lediglich die bereits festgestellte konkrete Unfallgefahr durch eine probabilistische Begutachtung konkretisiert werden. Schließlich liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerin zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB ihrer Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der baurechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts. 2. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Zu den laut § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N. a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der - in nördliche Richtung - mehr als das Vierfache ihrer Gesamthöhe von dem Wohnhaus der Klägerin entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff. Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht einmal angedeutet. Gründe für die von der Klägerin postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23. AK -, juris Rn. 166. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Vierfachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff. Soweit sich die Klägerin neben der pauschal behaupteten Lage der Anlage „in großer Nähe zum Wohnhaus“ darauf beruft, dass „nach wie vor der 1000m Abstand zwischen Windanlagen und Wohnhäusern in zusammenhängenden Wohngebieten zu beachten“ sei, ist sie auf die aktuelle Gesetzeslage zu verweisen. Danach ist die 1.000 m-Abstandregelung des § 2 BauGB-AG NRW bereits mit Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2023 aufgehoben worden und zum 12. September 2023 außer Kraft getreten (GV. NRW. Seite 1112). Dies gilt auch hier. Denn während im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 42 f., Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris Rn. 12; OVG NRW,Urteile vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -, ZNER 2023, 447 = juris Rn. 47 f., vom 29. November 2022 ‑ 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 143 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 62 ff., Beschluss vom 20. November 2020 ‑ 8 A 4256/19 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m. w. N. Unbeschadet dessen kommt bzw. kam der Regelung des § 2 BauGB-AG NRW ohnehin keine drittschützende Wirkung zu. Sie beschränkt sich in ihrer Rechtsfolge auf die Entprivilegierung des Vorhabens, das danach lediglich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Auf die Nichtprivilegierung des Vorhabens als solche kann sich der Nachbar allerdings nicht berufen. Zwar kann sich der Inhaber einer privilegierten Nutzung gegen heranrückende, die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung störende Bebauung zur Wehr setzen, dies jedoch gerade unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist. Dieser Aspekt, welchen allein der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-AG NRW betraf, hat für sich genommen keine nachbarrechtliche Relevanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 ‑ 4 C 28.81 -, DVBl. 1983, 349 = juris Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23. AK -, juris Rn. 169 f.; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2019 ‑ 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 34; offen gelassen noch OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 151. Von vornherein nichts anderes gibt der rechtlich unerhebliche Einwand der Klägerin her, dass „die Regionalplanung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang verlauten liess im Rahmen der Regionalplanung den 1000m Abstand zur Wohnbebauung weiter aufrecht erhalten zu wollen“. b) Auch der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren. Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen der Klägerin auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 234. Mit Blick auf das Vorstehende konnte der Beweisantrag zu 4. der Klägerin abgelehnt werden. Die Frage der Wertminderung ist nicht nur rechtlich unerheblich. Der unmittelbar daraus von der Klägerin hergeleitete Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG betrifft vielmehr auch allein eine Rechtsfrage. Wegen der pauschal in Bezug genommenen Gutachten „RWI aus 2019“ und „Uni Cottbus 2022“ ist der Beweisantrag zudem „ins Blaue hinein“ gestellt. Schließlich genügt er auch nicht den an ihn zu stellenden (Mindest-)Anforderungen, weil er kein Beweismittel benennt. c) Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versucht, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch das Vorhaben tatsächlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf ihren Grundstücken kommen wird. Die von der Klägerin selbst als „weitgehend unerforscht“ bezeichneten mikroklimatischen Auswirkungen sind durch den Betrieb von Windenergieanlagen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar möglich. Eine solche allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt, löst aber weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb der Windenergieanlagen an diesem Standort gegenüber der Klägerin rücksichtslos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 110 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. 3. Schließlich kann die Klägerin eine Verletzung in ihren eigenen Rechten nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten. a) Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz berühren keine subjektiven Rechte der Klägerin. Vgl. zu Einzelheiten der Begründung OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris Rn. 49 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Aus dem von ihr angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, NVwZ 2018, 225, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich mit Klagerechten einer anerkannten Umweltorganisation, nicht aber einer Privatperson wie der Klägerin befasst. b) Die weiteren immissionsschutzrechtlichen Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Abs. 3 BImSchG wurden von der Klägerin lediglich schlagwortartig unter „Sonstiges“ aufgeführt. Diese allgemeine Auflistung entspricht bereits nicht den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 UmwRG. Im Übrigen ist die immissionsschutzrechtliche Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG als Regelung der Vorsorge nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 ‑ 21 D 10/95.AK -, juris Rn. 24; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Sept. 2023, § 5 BImSchG Rn. 205; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 138; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, 69. Edition, § 5 BImSchG Rn. 156. Mit Blick auf die weiteren aufgeführten Pflichten zur Abfallvermeidung und –entsorgung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sowie zur Nachsorge nach § 5 Abs. 3 BImSchG hat die Klägerin einen Verstoß gegen ihrem Schutz dienende Nachbarrechte nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.