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Beschluss

1 B 1256/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zur danach erneuten Ausschreibung bedarf eines sachlichen Grundes nach Art. 33 Abs. 2 GG; das Abbruchmotiv muss aus der schriftlichen Begründung ersichtlich sein. • Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist ausschließlich auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen; wahre Beweggründe oder nachträgliche Rechtfertigungen sind unbeachtlich. • Ein bloßer Hinweis auf mögliche Veränderungen des Bewerberfeldes durch die Corona-Pandemie oder auf zu prüfende interne Besetzungsoptionen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Abbruch, wenn der vorhandene Verfahrensfehler (z. B. Dokumentationsmangel) bei Wiederholung heilbar erscheint. • Wird das Verfahren ohne endgültige interne Besetzungsentscheidung abgebrochen, verletzt dies den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Teilnehmenden, wenn kein sachlicher Grund ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Rechtswidriger Abbruch eines Besetzungsverfahrens ohne sachlichen Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG • Der Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zur danach erneuten Ausschreibung bedarf eines sachlichen Grundes nach Art. 33 Abs. 2 GG; das Abbruchmotiv muss aus der schriftlichen Begründung ersichtlich sein. • Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist ausschließlich auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen; wahre Beweggründe oder nachträgliche Rechtfertigungen sind unbeachtlich. • Ein bloßer Hinweis auf mögliche Veränderungen des Bewerberfeldes durch die Corona-Pandemie oder auf zu prüfende interne Besetzungsoptionen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Abbruch, wenn der vorhandene Verfahrensfehler (z. B. Dokumentationsmangel) bei Wiederholung heilbar erscheint. • Wird das Verfahren ohne endgültige interne Besetzungsentscheidung abgebrochen, verletzt dies den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Teilnehmenden, wenn kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Antragssteller klagten gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens für die Stelle "Referent/in im Referat X" beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr. Die Antragsgegnerin hatte das Verfahren mit Vermerk vom 29.04.2020 abgebrochen und in der Mitteilung vom 19.05.2020 von "Personalführungsgründen" gesprochen. Als Gründe nannte sie unzureichende Dokumentation der Auswahlgespräche, mögliche Veränderungen des Bewerberfelds infolge der Coronapandemie und die Prüfung einer kurzfristigen internen Besetzung. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und hielt den Abbruch für rechtswidrig, weil kein sachlicher Grund aus dem Abbruchvermerk zu entnehmen sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte im Beschwerdeverfahren nur das vorgebrachte Beschwerdevorbringen. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und gewährleistet die leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl; er richtet sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und erlischt nur bei rechtmäßiger Beendigung durch Ernennung oder rechtmäßigen Abbruch. • Anforderungen an den Abbruch: Bricht der Dienstherr ein begonnenes Verfahren ab, um die Stelle danach erneut in einem neuen Auswahlverfahren zu besetzen, so ist diese Abbruchentscheidung selbst an die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und bedarf eines sachlichen Grundes. • Beurteilung der Begründung: Maßgeblich ist allein die schriftliche Begründung (Abbruchvermerk vom 29.04.2020). Die darin genannten Erwägungen müssen aus sich einen dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden sachlichen Grund erkennen lassen; wahre Beweggründe oder nachträgliche Erklärungen sind unbeachtlich. • Dokumentationsmangel: Der angeführte Dokumentationsmangel stellt keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar; die Wiederholung der Auswahlgespräche mit ordnungsgemäßer Dokumentation könnte den Mangel beseitigen. • Corona-Einwand: Die bloße Möglichkeit, dass sich wegen der Coronapandemie ein verändertes Bewerberfeld gebildet haben könnte, reicht angesichts der Umstände und der bereits vorhandenen geeigneten Bewerber nicht als sachlicher Grund aus. • Interne Besetzung: Die Anmerkung, eine interne Besetzung zu prüfen, belegt keine bereits getroffene Entscheidung zugunsten einer inneren Besetzung; solange nur eine Prüfung angekündigt ist, rechtfertigt dies den Abbruch nicht. • Ergebnis der Prüfung: Die schriftliche Begründung enthielt keinen sachlichen Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG; daher war der Abbruch materiell rechtswidrig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war, weil aus dem Abbruchvermerk kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Insgesamt hat der Antragsteller gewonnen, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde, da der Dienstherr das Verfahren ohne rechtfertigenden, in der Begründung belegten Sachgrund beendet hat. Die Entscheidung verpflichtet die Antragsgegnerin nicht zur Umgehung interner organisatorischer Erwägungen, wohl aber dazu, bei Fortführung oder Abbruch eines Besetzungsverfahrens die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und die gebotene Dokumentation zu beachten.