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Beschluss

2 B 973/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann regelmäßig versagt werden, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse überwiegt. • Eine unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG begründet nicht zwingend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Anhörung nachgeholt werden kann oder nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich war. • Ein Zwangsgeldbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihm der anzuwendende Zwang und der maßgebliche Verstoß für den Pflichtigen erkennbar sind; detaillierte Nachweise zu Dauer oder weiteren Einzelheiten sind nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versagung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung bei überwiegendem Vollzugsinteresse • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann regelmäßig versagt werden, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse überwiegt. • Eine unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG begründet nicht zwingend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Anhörung nachgeholt werden kann oder nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich war. • Ein Zwangsgeldbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihm der anzuwendende Zwang und der maßgebliche Verstoß für den Pflichtigen erkennbar sind; detaillierte Nachweise zu Dauer oder weiteren Einzelheiten sind nicht stets erforderlich. Die Antragstellerin betreibt einen Betrieb, gegen den die Antragsgegnerin aufgrund von Verstößen gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. September 2020 Zwangsmaßnahmen verhängte. Mit Bescheid vom 18. März 2021 setzte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro wegen einer Warenanlieferung vor 7:00 Uhr am 4. März 2021 fest. Die Antragstellerin erhob Anfechtungsklage und beantragte, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab, da das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege, die Klage voraussichtlich erfolglos sei, die Anhörung nach § 28 VwVfG entbehrlich oder heilbar sei und der Bescheid hinreichend bestimmt sei. Die Antragstellerin legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte eingeschränkt und wies die Beschwerde zurück. • Prüfungsumfang: Der Senat war nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt und fand keinen Änderungsbedarf. • Anhörung: Eine Anhörung nach § 28 VwVfG war hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht erforderlich oder jedenfalls heilbar, weil die Behörde atypische Sachverhalte berücksichtigen und wegen Zweckmäßigkeit und Effizienz im Vollstreckungsverfahren absehen durfte; ein Nachholen im Hauptsacheverfahren ist möglich. • Vollzugs- vs. Aussetzungsinteresse: Die Behörde hat ein überwiegendes Vollzugsinteresse zu verfolgen, da wiederholte und beharrliche Verstöße gegen die Baugenehmigung und zahlreiche Beschwerden eine rasche Durchsetzung des Rechts erfordern und eine Anhörung die Effektivität des Zwangsmittels beeinträchtigen könnte. • Beweislage und Bestimmtheit: Der Bescheid war hinreichend bestimmt; aus den Akten (E-Mails, Fotos) ergaben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Warenanlieferung vor 7:00 Uhr am 4. März 2021. Detailliertere Angaben zu Dauer, Standort oder Schriftzügen sind für die Bestimmtheit nicht erforderlich. • Substantiiertes Vorbringen: Das pauschale Bestreiten der Antragstellerin genügte nicht, zumal eigene Akteneinsicht genommen wurde und der neue Sachvortrag nicht glaubhaft zeigte, dass kein Verstoß stattgefunden habe. • Rechtliche Maßstäbe: Relevante Normen sind § 28 VwVfG (Anhörung), § 46 VwVfG (Heilung von Verfahrensmängeln) sowie allgemeine Grundsätze der Verwaltungsvollstreckung und der Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht anzuordnen. Die Behörde durfte die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro vornahmen, weil das Vollzugsinteresse angesichts wiederholter Verstöße und der vorhandenen Beweismittel das Aussetzungsinteresse überwiegt. Ein möglicher Anhörungsmangel war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich oder im Hauptsacheverfahren heilbar, sodass er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigt. Der Zwangsgeldbescheid ist materiell hinreichend bestimmt und die Antragstellerin hat ihre Einwendungen nicht substantiiert dargelegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.875,00 Euro festgesetzt.