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Beschluss

6 A 2306/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei rein ämtergleicher Umsetzung ohne Statusrelevanz besteht kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; ein solcher Anspruch setzt einen beförderungsrelevanten oder in sonstiger Weise förderlichen Dienstposten voraus. • Für eine Divergenzzulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) müssen konkret gegenübergestellte, widersprüchliche abstrakte Rechtssätze genannt werden und die Abweichung für das Ergebnis erheblich sein.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: keine Klagebefugnis bei ämtergleicher Umsetzung ohne Statusrelevanz • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei rein ämtergleicher Umsetzung ohne Statusrelevanz besteht kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; ein solcher Anspruch setzt einen beförderungsrelevanten oder in sonstiger Weise förderlichen Dienstposten voraus. • Für eine Divergenzzulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) müssen konkret gegenübergestellte, widersprüchliche abstrakte Rechtssätze genannt werden und die Abweichung für das Ergebnis erheblich sein. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ihre Klage gegen die Nichtberücksichtigung im Nachersatzverfahren für eine Funktion im Mobilen Einsatzkommando (MEK) als unzulässig abgewiesen worden war. Streitgegenstand ist, ob die Besetzung des MEK-Dienstpostens eine subjektive Rechtsposition nach Art. 33 Abs. 2 GG begründet und damit die Klagebefugnis der Klägerin gegeben ist. Die Klägerin machte geltend, der Posten sei förderlich, weil eine spätere Bewerbung auf A12/A13-Beförderungsämter innerhalb der Sondereinheiten eine zweijährige Vorerfahrung in der Einheit voraussetze. Das Land hatte die Funktion als ämtergleiche Umsetzung ausgeschrieben; eine Beförderung oder Statusamt sei damit nicht verbunden. Das Verwaltungsgericht sah darin keine Statusrelevanz und verneinte die Klagebefugnis. Die Klägerin rügte außerdem Divergenz mit Entscheidungen anderer Senate. • Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert aufgezeigt; das Vorbringen greift die tragenden Feststellungen und die Ergebnisbindung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend an. • Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) und Art. 33 Abs. 2 GG: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schützt Art. 33 Abs. 2 GG nur den Zugang zu öffentlichen Ämtern im Statusamtssinn und begründet keinen Anspruch auf Beförderung zu einem konkreten dienstlichen Funktionsposten. Statusrelevanz ist nur bei Beförderungsdienstposten oder bei einer qualifizierten Vorprägung zukünftiger Beförderungsentscheidungen gegeben. • Förderlichkeitserfordernis: Eine bloße Eröffnung einer ungewissen Beförderungschance oder die Möglichkeit, dass Vorerfahrung in der Sondereinheit künftig bei Beförderungen berücksichtigt wird, genügt nicht; es bedarf einer engen Beziehung zwischen Postenbesetzung und nachfolgenden Beförderungen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Ausschreibung und die Umstände zeigen eine reine ämtergleiche Umsetzung ohne Vorwirkung auf A12/A13-Beförderungen; das Land hat keine verbindliche Förderwirkung der Verwendung zugesagt und aus Verwaltungspraxis ergibt sich keine maßgebliche Bedeutung des Postens für das berufliche Fortkommen. • Organisatorisches Ermessen des Dienstherrn: Selbst bei Berücksichtigung von Eignungs- und Leistungsmerkmalen im Umsetzungsverfahren überschreitet der Dienstherr nicht sein Ermessen; dies stellt keine freiwillige Unterwerfung unter Art. 33 Abs. 2 GG dar. • Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Die vorgetragenen angeblichen Abweichungen von anderer Rechtsprechung sind nicht konkret gegenübergestellt oder ergebnisrelevant; selbst bei Annahme der gerügten Abweichung ändert sich das Ergebnis nicht, da kein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG besteht. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass die Klage unzulässig ist, weil der streitgegenständliche MEK-Dienstposten keine Statusrelevanz und damit keine vom Grundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition begründet. Auch eine Divergenzrechtfertigung für die Zulassung der Berufung greift nicht, weil die gerügten Abweichungen nicht konkret und erfolgsversprechend dargelegt sind und das verwaltungsgerichtliche Ergebnis jedenfalls zutreffend wäre. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und die Berufung ist nicht zuzulassen.