Beschluss
13 L 1346/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1113.13L1346.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festge-setzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festge-setzt. Gründe: Der am 1. September 2009 bei Gericht eingegangene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung festzustellen, dass der Antragsteller durch den Präsidiumsbeschluss des Amtsgerichts W vom 5. August 2009 in seinen Rechten verletzt ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht zulässig. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet ist. Zwar gelten die Bestimmungen von § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht, wenn – in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO – einstweiliger Rechtsschutz durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage möglich ist. Das setzt jedoch voraus, dass es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht, also im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht so. Wendet sich – wie der Antragsteller – ein Richter gegen einen die Geschäftsverteilung regelnden Beschluss des Präsidiums, ist statthafte Klageart die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2007 – 13 K 3238/06 –, NRWE und juris. Einstweiliger Rechtsschutz kann hier also allein nach § 123 VwGO erlangt werden. Zur Erläuterung sei hinzugefügt: Dass in der Hauptsache eine allgemeine Feststellungsklage zu erheben ist, bedeutet nicht, dass rechtsfehlerhafte Geschäftsverteilungsmaßnahmen keine Verbindlichkeit besäßen und von dem betroffenen Richter nicht beachtet werden müssten. Vielmehr bleiben Geschäftsverteilungspläne und die auf ihnen beruhenden Einzelakte in Anlehnung an die Regelungen für Verwaltungsakte (§§ 43 f. Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG) im Regelfall auch bei Rechtsfehlern wirksam und sind von den betroffenen Richtern zu befolgen, bis Gegenteiliges gerichtlich festgestellt worden ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, NRWE und juris Soweit ersichtlich, sehen das die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht anders. Dem Antrag fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller ein rechtsschutzwürdiges Interesse nicht dargetan hat. Vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., Vorb. § 40 Rdn. 30 ff. Der in Rede stehende Präsidiumsbeschluss des Amtsgerichts W vom 5. August 2009 ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 durch den Präsidiumsbeschluss vom 28. September 2009 ersetzt worden ist. Dieser regelt die Geschäftsverteilung nach seinem eindeutigen Wortlaut insgesamt neu, wenngleich inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit dem Beschluss vom 5. August 2009. Liegt aber rechtlich eine umfassende (Neu)Regelung vor, ist der Präsidiumsbeschluss vom 5. August 2009 nicht (mehr) Grundlage der Geschäftsverteilung der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts W, so dass der Antragsteller durch ihn im gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest nicht unmittelbar betroffen ist. Für eine sich auf diesen Präsidiumsbeschluss beziehende einstweilige Anordnung des Gerichts fehlt es daher an einem rechtsschutzwürdigen Interesse. Der Antrag ist aber auch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die mit dem vorliegenden Antrag begehrte Feststellung, dass der Antragssteller durch den Präsidiumsbeschluss des Amtsgerichts W vom 5. August 2009 in seinen Rechten verletzt ist, beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts würde der Antragsteller – entgegen dem Sinn und Zweck der grundsätzlich nicht der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dienenden einstweiligen Anordnung – bereits jetzt, wenn auch nur einstweilen, das in der Hauptsache Angestrebte bekommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist – ausnahmsweise – nur dann möglich, wenn der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbar belastet und im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 9. Januar 2008 6 B 1763/07 , NRWE und juris. Dieses zugrunde gelegt, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass er ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbar belastet würde. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Präsidiumsbeschluss vom 5. August 2009 – wie schon erwähnt – nicht (mehr) Grundlage der Geschäftsverteilung ist und der Antragsteller durch ihn im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen ist. Eine unzumutbare Belastung wäre aber auch dann nicht erkennbar, wenn der Präsidiumsbeschluss vom 5. August 2009 nicht durch den Präsidiumsbeschluss vom 28. September 2009 ersetzt worden wäre oder wenn der Präsidiumsbeschluss vom 28. September 2009, wie von dem Antragsteller vorgetragen, inhaltlich im wesentlichen alles beim alten gelassen hätte und der Antragsteller diesen Präsidiumsbeschluss zum Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemacht hätte. Denn auch insoweit hat der Antragsteller eine unzumutbare Belastung, etwa durch eine tatsächlich bestehende, auf andere Weise nicht abzumildernde Arbeitsüberlastung, nicht dargetan. Allein der Umstand, dass der Antragsteller einen von ihm bemängelten Präsidiumsbeschluss zu beachten hat, obschon er durch diesen möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird, stellt als solcher keine derartige unzumutbare Belastung dar. Eine solche Belastung wird auch nicht dadurch begründet, dass die Geltungsdauer eines Präsidiumsbeschlusses aller Voraussicht nach vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ablaufen wird. Auch in diesen Fällen ist der Betroffene nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplan gerichtlich überprüfen lassen kann. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, NRWE und juris Allerdings hat der Ablauf der Geltungsdauer des Präsidiumsbeschlusses vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Folge, dass der Betroffene keinen unmittelbaren Rechtsschutz in der Weise erlangen kann, dass während der Geltungsdauer eines Geschäftsverteilungsplans dessen Rechtswidrigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird und der Geschäftsverteilungsplan von den betroffenen Richtern nicht mehr zu befolgen ist. Das ist aber grundsätzlich hinzunehmen. Ob – im Hinblick auf das erwähnte Fehlen eines unmittelbaren Rechtschutzes – bei der Prüfung des Anordnungsgrundes eine unzumutbare Belastung in Ausnahmefällen bejaht werden müsste, beispielsweise dann wenn auf der Hand liegt, dass eine Geschäftsverteilungsmaßnahme des Präsidiums diskriminierenden Charakter hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahin stehen. Denn das hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Da es somit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt, kommt es nicht darauf an, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Ohne im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblich zu sein, sei aber insoweit auf folgendes hingewiesen: Bei der Frage, ob ein Richter durch eine Geschäftsverteilungsmaßnahme des Präsidiums in seinen Rechten verletzt worden ist, ist das Verwaltungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Maßnahme zulasten der Rechte des Richters die Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verfehlt hat oder sich als willkürlich darstellt. Weitergehenden Anforderungen unterliegen Geschäftsverteilungsmaßnahmen mit Blick auf Rechte des einzelnen Richters nicht. Für ihn hat die Geschäftsverteilung nur die Funktion der konkreten Aufgabenzuweisung im Rahmen seines Dienstverhältnisses, und zwar in Entsprechung zur Tätigkeit des Dienstherrn für den Bereich der Beamten. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, NRWE und juris Als durch die Ermessensentscheidung des Präsidiums verletzte Individualrechte des Richters kommen insbesondere die grundgesetzlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit und das Willkürverbot in Betracht. Dagegen kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 21e Gerichtsverfassungsgesetz vorgelegen haben. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2007 10 B 11104/07 , NJW-RR 2008, 579. Da der Antragsteller hier, soweit ersichtlich, keine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit rügt, wäre zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt, also etwa ob der Geschäftsverteilungsmaßnahme des Präsidiums sachwidrige Erwägungen zu Grunde liegen, so dass die getroffene Entscheidung unter sachlichen Gesichtspunkten als gänzlich unverständlich erscheint. Zu diesem Maßstab Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2005 4 S 1830/05 , NJW 2006, 2424. Ob diese Voraussetzungen für die von dem Antragsteller begehrte Feststellung vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Dort wird voraussichtlich auch eine Rolle spielen, ob für einen nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplan das nach § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, NRWE und juris Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (halber Auffangwert).