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Urteil

1 A 11330/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier § 10 BImSchG) begründet nur dann Rechtschutz des Einzelnen, wenn dadurch eigene materielle Rechte verletzt werden; Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend. • Art. 10a UVP-Richtlinie und das Aarhus-Übereinkommen zwingen die Mitgliedstaaten nicht zur Aufgabe des deutschen Modells des Individualrechtsschutzes; Mitgliedstaaten können zwischen Modellen wählen. • Bei der Beurteilung der Gefahr durch Eiswurf ist auf empirische Forschungsergebnisse (WECO-Projekt) und praktikable Sicherheitsformeln abzustellen; theoriebasierte Maximalwerte reichen nicht ohne weitere Belege aus. • Eine unzureichende Vorprüfung nach § 3c UVPG kann zwar denkbar sein, führt aber allein nicht zur Aufhebung einer Genehmigung, wenn keine Verletzung eigener materieller Rechte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Klagbefugnis aus Verfahrensfehlern; Eiswurfgefahr bei Abständen unplausibel • Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier § 10 BImSchG) begründet nur dann Rechtschutz des Einzelnen, wenn dadurch eigene materielle Rechte verletzt werden; Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend. • Art. 10a UVP-Richtlinie und das Aarhus-Übereinkommen zwingen die Mitgliedstaaten nicht zur Aufgabe des deutschen Modells des Individualrechtsschutzes; Mitgliedstaaten können zwischen Modellen wählen. • Bei der Beurteilung der Gefahr durch Eiswurf ist auf empirische Forschungsergebnisse (WECO-Projekt) und praktikable Sicherheitsformeln abzustellen; theoriebasierte Maximalwerte reichen nicht ohne weitere Belege aus. • Eine unzureichende Vorprüfung nach § 3c UVPG kann zwar denkbar sein, führt aber allein nicht zur Aufhebung einer Genehmigung, wenn keine Verletzung eigener materieller Rechte vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer außerhalb gelegener Grundstücke, teils Wald- und Wiesenflächen, in deren Nähe der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zum Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen erteilte. Die nächstgelegenen Grundstücke des Klägers liegen in etwa 420 m bzw. 490 m Entfernung zu den Anlagen. Die Genehmigung erfolgte nach einer Vorprüfung (§ 3c UVPG) im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG); die untere Landespflegebehörde sah jedoch mögliche erhebliche Auswirkungen auf Rotmilanvorkommen. Der Kläger rügte das Verfahren als fehlerhaft und die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG sowie unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Eiswurf und Brand. Widersprüche und Klagen blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Mit Berufung verfolgt der Kläger die Aufhebung der Genehmigungen weiter, das Gericht wies die Berufung zurück. • Der Kläger ist nicht in eigenen materiellen Rechten verletzt: Verfahrensvorschriften wie § 10 BImSchG begründen grundsätzlich keinen drittschützenden Individualrechtsschutz; für Projekte, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurden, ändert das Gemeinschaftsrecht daran nichts (§ 42 Abs.2 VwGO bleibt maßgeblich). • Selbst wenn die Vorprüfung nach § 3c UVPG möglicherweise unvollständig war, reicht dies ohne Nachweis einer Verletzung eigener materieller Rechte nicht zur Aufhebung der Genehmigung. Art.10a UVP-Richtlinie und das Aarhus-Übereinkommen schreiben kein anderes nationales Rechtsschutzmodell vor; Mitgliedstaaten können zwischen Zugangsmodellen wählen. • Zur Prüfung der behaupteten Eiswurfgefahr sind empirische Erkenntnisse und praxisnahe Simulationen heranzuziehen. Das WECO-Forschungsprojekt empfiehlt für Vereisungsrisiken einen Sicherheitsabstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser). Bei den genehmigten Parametern (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 90 m) ergibt das 285 m. • Die vom Kläger vorgelegten theoretischen Maximalberechnungen zu Eiswurfweiten (bis über 500 m) sind nicht durch belastbare Beobachtungsdaten gestützt; tatsächliche Fundentfernungen liegen nach Regierungsangaben bisher bei maximal etwa 120 m. • Die Entfernung der klägerischen Grundstücke (ca. 420 m und 490 m) übersteigt die praxisnahen Sicherheitswerte deutlich; daher ist eine plausible Gefahr durch Eiswurf oder Übergreifen von Brand nicht ersichtlich. • Auflagen der Genehmigung (z. B. automatische Abschaltung bei Eisansatz, Einbau geprüfter Sensoren) und ergänzende Anordnungen in der mündlichen Verhandlung vermindern verbleibende Bedenken; eine Verletzung von Nachbarschutzvorschriften (§ 5 BImSchG) liegt nicht vor. • Die Kostenentscheidung und Zurückweisung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften; die Berufung ist nicht begründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Genehmigungen sind nicht aufzuheben, weil der Kläger durch die behaupteten Verfahrensfehler keine eigenen materiellen Rechte verletzt vortragen konnte; Verfahrensvorschriften wie § 10 BImSchG begründen grundsätzlich keinen drittschützenden Individualrechtsschutz. Ferner ist die vom Kläger behauptete Gefährdung durch Eiswurf und Brand angesichts der Entfernungen seiner Grundstücke zu den Windkraftanlagen nach praxisrelevanten Erkenntnissen (WECO-Projekt) und den gemessenen Erfahrungswerten als fernliegend anzusehen. Ergänzende Auflagen zur Gefahrenabwehr (Abschaltung bei Eisansatz, Sensoreneinbau) wurden angeordnet bzw. bestätigt; insoweit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Gefahr oder unzureichenden Brandschutz. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.