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Urteil

8 A 10042/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinderlärm aus öffentlichen Spielplätzen ist nach § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu beurteilen und Immissionsrichtwerte dürfen dafür nicht herangezogen werden. • Die Privilegierung nach § 22 Abs.1a BImSchG kann entfallen, wenn besondere Umstände einen Sonderfall begründen, etwa wenn eine Einrichtung in erheblichem Maße von Kindern außerhalb des umliegenden Wohngebiets mitbenutzt wird. • Bei der Abwägung der betroffenen Interessen ist die Vorprägung des Wohnstandorts und die Bedeutung der Schule für die Schulorganisation zu berücksichtigen; eine intensive, aber gestaffelte Mitbenutzung durch Ganztagsschüler kann zumutbar sein. • Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art.14 GG bzw. analog §§1004,906 BGB besteht nur, wenn die Lärmbeeinträchtigung unzumutbar ist und nicht durch die privilegierenden Vorschriften gedeckt wird.
Entscheidungsgründe
Kinderlärmprivilegierung nach §22 Abs.1a BImSchG gilt, Mitbenutzung durch Ganztagsschüler kann zumutbar sein • Kinderlärm aus öffentlichen Spielplätzen ist nach § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu beurteilen und Immissionsrichtwerte dürfen dafür nicht herangezogen werden. • Die Privilegierung nach § 22 Abs.1a BImSchG kann entfallen, wenn besondere Umstände einen Sonderfall begründen, etwa wenn eine Einrichtung in erheblichem Maße von Kindern außerhalb des umliegenden Wohngebiets mitbenutzt wird. • Bei der Abwägung der betroffenen Interessen ist die Vorprägung des Wohnstandorts und die Bedeutung der Schule für die Schulorganisation zu berücksichtigen; eine intensive, aber gestaffelte Mitbenutzung durch Ganztagsschüler kann zumutbar sein. • Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art.14 GG bzw. analog §§1004,906 BGB besteht nur, wenn die Lärmbeeinträchtigung unzumutbar ist und nicht durch die privilegierenden Vorschriften gedeckt wird. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Wohnhauses gegenüber einer öffentlichen Gemeinbedarfsfläche (Helwertpark) mit Kinderspielplatz. Auf derselben Fläche liegen außerdem ein Bürgerhaus, eine Grundschule (seit 2006 Ganztagsschule) und eine Sporthalle. Die Klägerin klagte gegen Lärmbeeinträchtigungen durch diese Einrichtungen und begehrte unter anderem, die Nachmittagsmitbenutzung des Spielplatzes durch ca. 90 Ganztagsschulkinder werktäglich von 13:00 bis 16:00 Uhr einzuschränken, weil dies zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts führe. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin insoweit teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Die Beklagte wehrte sich mit dem Vorbringen, sie könne die Nutzung durch die Schule nicht ausreichend beeinflussen und berief sich auf die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs.1a BImSchG. Im Berufungsverfahren einigte man sich bereits auf Maßnahmen gegen nächtliche Jugendnutzungen des Parks. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, begründet i.V.m. Art.2 Abs.2 und Art.14 GG oder analog §§1004,906 BGB, und das Gebot des Immissionsschutzes nach §22 BImSchG. • §22 Abs.1a BImSchG privilegiert Geräusche von Kindern aus Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen: Im Regelfall sind solche Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen und technische Immissionsrichtwerte dürfen bei der Beurteilung nicht herangezogen werden. • Die Privilegierung gilt grundsätzlich auch dann, wenn Grundschüler einen öffentlichen Spielplatz mitbenutzen; entscheidend ist, ob ein Sonderfall vorliegt, der ausnahmsweise die Privilegierung aufhebt. • Ein Sonderfall ist gegeben, wenn besondere Umstände die übliche Verbindung zwischen Spielplatz und umliegendem Wohngebiet aufheben, etwa wenn die Einrichtung in erheblichem Maße von Kindern aus anderen Bereichen genutzt wird; die intensive Mitbenutzung durch Ganztagsschüler kann diesen Sonderfall begründen. • Im vorliegenden Fall liegt keine der beispielhaften Sonderfallkonstellationen aus der Gesetzesbegründung vor, jedoch ist die Mitbenutzung durch Ganztagsschüler so ausgeprägt, dass eine Prüfung erforderlich war, ob die Privilegierung noch greift. • Die umfassende Interessenabwägung führt dazu, dass die nachmittägliche Mitbenutzung durch Ganztagsschüler unter den konkreten Umständen hinzunehmen ist: die Wohn- und Schullage war seit 1996 vorgeprägt, die Mitbenutzung erfolgt gestaffelt und nicht ununterbrochen durch alle Schüler, die zeitliche Beschränkung auf Werktagsnachmittage schont Abend- und Ruhezeiten, und ein gleichwertiges Alternativgelände ist nicht praktikabel. • Daher war die vom Verwaltungsgericht angeordnete Einschränkung der Nachmittagsmitbenutzung nicht gerechtfertigt; die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Mitbenutzung zu untersagen oder weitergehende Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu ergreifen, wohl aber zur Rücksichtnahme etwa bei künftiger Spielgeräteanordnung. Die Berufung der Beklagten war in diesem Punkt erfolgreich: das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit abgeändert und die Klage bezüglich der werktäglichen Nachmittagsmitbenutzung des Helwertparks durch Ganztagsschulkinder abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Kinderlärm nach §22 Abs.1a BImSchG grundsätzlich privilegiert ist und die hier gegebene intensive, aber gestaffelte Mitbenutzung durch die Ganztagsschule unter den konkreten Umständen zumutbar ist. Die Beklagte muss daher die Nachmittagsmitbenutzung nicht untersagen; sie bleibt jedoch zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, insbesondere bei der künftigen Anordnung von Spielgeräten. Die Kosten der ersten Instanz werden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.