OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 10493/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

12mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde kann zur Sicherung einer geplanten Aufhebung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen, wenn der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht ist. • Für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Aufhebungsplanung genügt, dass erkennbar ist, in welchen Zustand die Flächen ohne Bebauungsplan zurückfallen (Außenbereich); eine detaillierte Positivplanung ist nicht erforderlich. • Auf die Rechtmäßigkeit der späteren Aufhebungssatzung kann im Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre nur eingeschränkt antizipiert geprüft werden; eine Aufhebung der Sperre kommt nur in Betracht, wenn die künftige Satzung offensichtlich rechtswidrig wäre. • Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6, 7 BauGB sind bei einer Veränderungssperre zur Aufhebung nicht in gleicher Weise zu prüfen wie bei positiver Planung. • Die Notwendigkeit eines Bauleitplans (§ 1 Abs. 3 BauGB) unterliegt einem weiten planerischen Ermessen der Gemeinde; die faktische Unwirksamkeit eines Bebauungsplans kann die Erforderlichkeit einer Aufhebungssatzung nicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Veränderungssperre zur Sicherung der Aufhebung eines Bebauungsplans rechtmäßig • Eine Gemeinde kann zur Sicherung einer geplanten Aufhebung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen, wenn der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht ist. • Für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Aufhebungsplanung genügt, dass erkennbar ist, in welchen Zustand die Flächen ohne Bebauungsplan zurückfallen (Außenbereich); eine detaillierte Positivplanung ist nicht erforderlich. • Auf die Rechtmäßigkeit der späteren Aufhebungssatzung kann im Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre nur eingeschränkt antizipiert geprüft werden; eine Aufhebung der Sperre kommt nur in Betracht, wenn die künftige Satzung offensichtlich rechtswidrig wäre. • Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6, 7 BauGB sind bei einer Veränderungssperre zur Aufhebung nicht in gleicher Weise zu prüfen wie bei positiver Planung. • Die Notwendigkeit eines Bauleitplans (§ 1 Abs. 3 BauGB) unterliegt einem weiten planerischen Ermessen der Gemeinde; die faktische Unwirksamkeit eines Bebauungsplans kann die Erforderlichkeit einer Aufhebungssatzung nicht ausschließen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Grundstücks, das seit 1999 durch einen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, aber nie umgesetzt wurde. Er beantragte 2009 einen Bauvorbescheid, der mangels gesicherter Erschließung abgelehnt wurde; ein Gericht verpflichtete daraufhin zunächst die Behörde zur Erteilung, womit ein Aufhebungsverfahren der Gemeinde einsetzte. Der Gemeinderat beschloss am 12.04.2011 gleichzeitig eine Veränderungssperre zur Sicherung der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans. Der Antragsteller rügte mit Normenkontrollantrag, die Sperre verstoße gegen § 8 Abs. 2 und § 1 BauGB sowie gegen Abwägungsgrundsätze und sei reine Verhinderungsplanung. Die Gemeinde verteidigte die Sperre als ordnungsgemäß bekanntgemacht und als erforderlich zur Sicherung der Planung; es bestehe kein Verstoß gegen Flächennutzungsplanvorgaben. Der Senat prüfte die formellen Voraussetzungen und die materielle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet; die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S.2 BauGB lagen vor, insbesondere war der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht. • Erfordernis der Planung: Bei einer Aufhebungsplanung genügt als Mindestbestimmtheit, dass erkennbar ist, in welchen rechtlichen Zustand die Fläche nach Aufhebung zurückfällt (Außenbereich nach § 35 BauGB); es bedarf keiner konkreten Positivplanung. • Antizipierte Kontrolle begrenzt: Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der künftigen Aufhebungssatzung ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht in vollem Umfang zulässig; die Sperre darf nur dann aufgehoben werden, wenn bereits jetzt offensichtlich ist, dass eine rechtmäßige Planung unmöglich ist, was hier nicht der Fall ist. • Abwägung und Erforderlichkeit: Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB findet auf die Veränderungssperre selbst keine Anwendung; die Frage der Abwägung ist abschließend bei dem späteren Aufhebungs-Satzungsbeschluss zu prüfen. Die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB liegt im Ermessen der Gemeinde; die insoweit vorgebrachten städtebaulichen Belange genügen. • Entwicklungsgebot: Das Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB ist auf eine Aufhebungsplanung nicht in gleicher Weise anzuwenden wie auf positive Planung; die Gemeinde muss nicht zuvor den Flächennutzungsplan anpassen, um eine Aufhebung zu sichern. • Konsequenz aus früherer Feststellung der Unwirksamkeit: Da das Oberverwaltungsgericht bereits inzident die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt hatte, liegt es im planerischen Interesse der Gemeinde, durch eine Veränderungssperre den Vollzug bis zur Konkretisierung der Planung zu verhindern. Der Normenkontrollantrag des Grundstückseigentümers wurde abgelehnt; die Veränderungssperre vom 12.04.2011 ist materiell und formell rechtmäßig. Die Gemeinde durfte zur Sicherung der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebungsplanung vorlagen und keine offensichtliche Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Planung erkennbar war. Das Gericht hat die formellen Bekanntmachungsvoraussetzungen bejaht und eine umfassende antizipierte Kontrolle der späteren Aufhebungssatzung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.