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Beschluss

1 A 387/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung im Gerichtsverfahren die Rechtsposition des Dritten konkret verbessern oder verschlechtern kann. • Allein die faktische Bedeutung oder rechtliche Relevanz einer obergerichtlichen Entscheidung für die rechtliche Interessenlage Dritter begründet nicht ohne weiteres eine Beiladung; es muss ein unmittelbares oder zumindest nicht ausschließbares Eingreifen in deren Rechtsposition vorliegen. • Dritten steht in der Regel frei, ihre Einwendungen in eigenen, parallel anhängigen Verfahren geltend zu machen; daraus folgt kein grundsätzliches Bedürfnis zur Beiladung zu einem anderen Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Beiladung wegen fehlender beeinträchtigender Wirkung der Berufungsentscheidung • Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung im Gerichtsverfahren die Rechtsposition des Dritten konkret verbessern oder verschlechtern kann. • Allein die faktische Bedeutung oder rechtliche Relevanz einer obergerichtlichen Entscheidung für die rechtliche Interessenlage Dritter begründet nicht ohne weiteres eine Beiladung; es muss ein unmittelbares oder zumindest nicht ausschließbares Eingreifen in deren Rechtsposition vorliegen. • Dritten steht in der Regel frei, ihre Einwendungen in eigenen, parallel anhängigen Verfahren geltend zu machen; daraus folgt kein grundsätzliches Bedürfnis zur Beiladung zu einem anderen Berufungsverfahren. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Sanierungsgebiet und wurde wie weitere Eigentümer vom Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB herangezogen. Sie hat die Heranziehung angefochten und beantragte, zu einem bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin beigeladen zu werden. In dem Berufungsverfahren geht es ebenfalls um die Geltendmachung von Ausgleichsbeträgen und die Wirksamkeit der Sanierungssatzung. Das Verwaltungsgericht hat in einem Parallelverfahren bereits entschieden; in anderen Verfahren, darunter dem der Antragstellerin, läuft die Anhörung über ein Ruhen wegen des Berufungsverfahrens. Die Antragstellerin stützt ihr Beiladungsbegehren auf § 65 Abs. 1 VwGO und beruft sich auf eine faktische Präjudizialität der Berufungsentscheidung. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt; die Antragstellerin ist nicht Beteiligte am streitigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem über die Zahlungspflicht der Klägerin. • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO scheidet aus, da die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht unmittelbar oder zwangsläufig in die Rechte der Antragstellerin eingreift. • Für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO muss die Entscheidung die Rechtsstellung des Dritten konkret verbessern oder verschlechtern können; diese Voraussetzung fehlt, weil die Antragstellerin ihre Einwände in ihrem eigenen Klageverfahren vollumfänglich vortragen kann. • Die Möglichkeit, dass die Berufungsentscheidung von der späteren Entscheidung im Verfahren der Antragstellerin abweichen könnte, rechtfertigt keine Beiladung; allgemeine rechtliche Interessensberührung genügt nicht. • Rechtsprechung und Zweck des § 65 VwGO zeigen, dass nur ein unmittelbares oder nicht auszuschließendes Eingreifen der Entscheidung in die Rechtsposition Dritter die Beiladung rechtfertigt; die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich hiervon. • Selbst eine weiter gefasste Auslegung des § 65 Abs. 1 VwGO genügt nicht, weil die Antragstellerin nicht darlegt, dass die Berufungsentscheidung konkrete Nachteile für ihre Rechtsposition herbeiführen würde. Der Antrag auf Beiladung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht nimmt an, dass die Berufungsentscheidung die Rechtsposition der Antragstellerin nicht derart unmittelbar berühren oder verändern kann, dass eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt wäre. Die Antragstellerin kann ihre Einwände in ihrem eigenen, beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren vorbringen, sodass kein rechtliches Bedürfnis für die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung der Berufungsentscheidung auf sie besteht. Damit fehlt die notwendige konkrete Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung, die eine Beiladung erforderlich machen würde. Der Beschluss ist unanfechtbar.