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Urteil

3 A 163/10

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ‚Spezielle Schmerztherapie‘ ist gemäß WBO eine Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem zur Weiterbildung befugten Arzt in hauptberuflicher Stellung erforderlich. • Eine ärztliche Tätigkeit ist nur dann als Weiterbildung „unter Anleitung“ anzuerkennen, wenn der Weiterbildungsbefugte fachlich, zeitlich und inhaltlich weisungsbefugt ist. • Die WBO kann das gesetzliche Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht dadurch umgehen, dass sie für Zusatzbezeichnungen keine ausdrückliche Regel wiederholt; höherrangiges Recht (SHKG) bleibt maßgeblich. • Eine als Chefarzt parallel ausgeübte hauptberufliche Chefarzttätigkeit schließt eine gleichzeitige hauptberufliche Weiterbildung als Weiterbildungsassistent aus. • Eine Anerkennung der Tätigkeit als gleichwertige Weiterbildung nach §10 WBO setzt ebenfalls das Vorliegen einer Tätigkeit ‚unter Anleitung‘ voraus; fehlende Leitungsbefugnis des Weiterbildungsbefugten schließt die Gleichwertigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zur Prüfung für Zusatzbezeichnung ohne hauptberufliche Weiterbildung und echte Anleitung • Zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ‚Spezielle Schmerztherapie‘ ist gemäß WBO eine Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem zur Weiterbildung befugten Arzt in hauptberuflicher Stellung erforderlich. • Eine ärztliche Tätigkeit ist nur dann als Weiterbildung „unter Anleitung“ anzuerkennen, wenn der Weiterbildungsbefugte fachlich, zeitlich und inhaltlich weisungsbefugt ist. • Die WBO kann das gesetzliche Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht dadurch umgehen, dass sie für Zusatzbezeichnungen keine ausdrückliche Regel wiederholt; höherrangiges Recht (SHKG) bleibt maßgeblich. • Eine als Chefarzt parallel ausgeübte hauptberufliche Chefarzttätigkeit schließt eine gleichzeitige hauptberufliche Weiterbildung als Weiterbildungsassistent aus. • Eine Anerkennung der Tätigkeit als gleichwertige Weiterbildung nach §10 WBO setzt ebenfalls das Vorliegen einer Tätigkeit ‚unter Anleitung‘ voraus; fehlende Leitungsbefugnis des Weiterbildungsbefugten schließt die Gleichwertigkeit aus. Der Kläger, langjähriger Facharzt und seit 2005 Chefarzt einer orthopädischen Klinik, beantragte 2008 die Zulassung zur Prüfung für die Zusatzbezeichnung ‚Spezielle Schmerztherapie‘ und legte ein Zeugnis eines leitenden Oberarztes sowie eine 80‑stündige Kursbescheinigung vor. Die Ärztekammer lehnte ab, weil die geforderte 12‑monatige Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten nicht in hauptberuflicher Stellung und nicht unter der erforderlichen Anleitung erbracht worden sei, da der Kläger gleichzeitig Chefarzt war. Der Kläger hielt dagegen, seine klinische Tätigkeit sei überwiegend schmerztherapeutisch gewesen und die Anleitung durch den Oberarzt habe ausgereicht; alternativ sei die Tätigkeit nach §10 WBO als gleichwertig anzuerkennen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab. • Rechtliche Grundlage sind SHKG (§20 Abs.4) und WBO (Abschnitt C Nr.42, §§4,5,10). Für die Zusatzbezeichnung sind 12 Monate Weiterbildung bei einem zur Weiterbildung befugten Arzt und 80 Stunden Kurs erforderlich. • §20 Abs.4 SHKG verlangt grundsätzlich ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung auch für Bereiche (Zusatzbezeichnungen); die WBO wiederholt dies nicht notwendigerweise, kann die gesetzliche Regel aber nicht außer Kraft setzen. • Hauptberuflichkeit bedeutet, dass eine gleichzeitige hauptberufliche Chefarzttätigkeit und eine hauptberufliche Tätigkeit als Weiterbildungsassistent nicht nebeneinander möglich sind; der Kläger war hauptberuflich Chefarzt und konnte daher die Voraussetzung nicht erfüllen. • Weiterbildung muss ‚unter Anleitung‘ erfolgen; diese Anleitung umfasst fachliche, zeitliche und inhaltliche Leitungsbefugnis des Weiterbildungsbefugten. Ein Oberarzt, der dem Chefarzt hierarchisch unterstellt ist, kann diese Leitungsbefugnis gegenüber dem Chefarzt nicht objektiv ausüben. • §10 WBO ermöglicht zwar Anerkennung gleichwertiger Tätigkeiten, setzt aber ebenfalls voraus, dass die Tätigkeit ‚unter Anleitung‘ erfolgt und die Grundsätze der WBO in Inhalt und Zeiten gewahrt sind; dies war nicht der Fall. • Europarecht (Richtlinie 2005/36/EG) betrifft Facharzt‑ und Schwerpunktbezeichnungen, nicht nationale Zusatzbezeichnungen, sodass es die nationale Regelung zur Hauptberuflichkeit nicht verdrängt. • Die Regelungen sind verfassungsgemäß: die Beschränkung betrifft die Berufsausübung und dient dem Patientenschutz; die Anforderungen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Praktische Ausweichmöglichkeiten bestehen (z.B. zeitlich reduzierte Chefarzttätigkeit und Weiterbildung außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs), sodass kein genereller Ausschluss von Chefärzten besteht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ‚Spezielle Schmerztherapie‘. Die geforderte 12‑monatige Weiterbildungszeit bei einem zur Weiterbildung befugten Arzt in hauptberuflicher Stellung sowie die Tätigkeit ‚unter Anleitung‘ lagen nicht vor, weil der Kläger zeitgleich hauptberuflich als Chefarzt tätig war und der attestierende Oberarzt nicht die erforderliche Leitungsbefugnis gegenüber dem Chefarzt hatte. Eine Anerkennung der Tätigkeit als gleichwertige Weiterbildung nach §10 WBO scheidet ebenfalls aus, da die Voraussetzung einer Tätigkeit ‚unter Anleitung‘ nicht erfüllt war. Die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.