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Beschluss

2 A 375/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei akuter Einsturzgefahr kann die Bauaufsichtsbehörde ohne vorherigen Verwaltungsakt Dritte mit Abbruch und Beseitigung beauftragen und die hierdurch entstandenen Kosten per Heranziehungs- bzw. Leistungsbescheid erstattet verlangen (§§ 18 Abs.2, 21 SVwVG; § 77 SVwVG; § 10 VwVGKostO). • Die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug sind an eine auf den Zeitpunkt der Amtshandlung gestützte, konkrete Gefahrenprognose gebunden; bei sichtbarer Verschlechterung des Bauzustands (Risse, Neigung, akute Setzungen) sind Absperrungen alleine nicht ausreichend. • Die Verwaltungsbehörde darf in einer akut gefahrträchtigen Lage nicht auf eine vorherige Bekanntgabe der Kosten für eine Ersatzvornahme warten; die Tatsache, dass im Nachhinein kein Schaden eingetreten ist oder der Pflichtige günstigere Lösungen hätte finden können, rechtfertigt keinen Erfolg des Einspruchs gegen die Kostenerhebung. • Prozessuale Einwände gegen die Form der Urteilsausfertigung oder die angebliche Nichtanhörung von Zeugen in erster Instanz begründen ohne konkrete, förmliche Beweisanträge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme bei akuter Einsturzgefahr: Kostenersatz per Heranziehungsbescheid zulässig • Bei akuter Einsturzgefahr kann die Bauaufsichtsbehörde ohne vorherigen Verwaltungsakt Dritte mit Abbruch und Beseitigung beauftragen und die hierdurch entstandenen Kosten per Heranziehungs- bzw. Leistungsbescheid erstattet verlangen (§§ 18 Abs.2, 21 SVwVG; § 77 SVwVG; § 10 VwVGKostO). • Die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug sind an eine auf den Zeitpunkt der Amtshandlung gestützte, konkrete Gefahrenprognose gebunden; bei sichtbarer Verschlechterung des Bauzustands (Risse, Neigung, akute Setzungen) sind Absperrungen alleine nicht ausreichend. • Die Verwaltungsbehörde darf in einer akut gefahrträchtigen Lage nicht auf eine vorherige Bekanntgabe der Kosten für eine Ersatzvornahme warten; die Tatsache, dass im Nachhinein kein Schaden eingetreten ist oder der Pflichtige günstigere Lösungen hätte finden können, rechtfertigt keinen Erfolg des Einspruchs gegen die Kostenerhebung. • Prozessuale Einwände gegen die Form der Urteilsausfertigung oder die angebliche Nichtanhörung von Zeugen in erster Instanz begründen ohne konkrete, förmliche Beweisanträge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 VwGO). Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses, dessen Rückfront infolge unsachgemäßer Umbauarbeiten am 27.12.2011 teilweise einstürzte. Bauaufsichtsbehörde und Prüfingenieur stellten in der Folge erhebliche Risse, eine Neigung zur Straße und massive Setzungen fest; die Verkehrssicherheit war nicht mehr gewährleistet. Am 30.12.2011 ordnete die Behörde wegen akuter Einsturzgefahr an, noch am selben Tag ein Abbruchunternehmen mit dem Rückbau und der Entsorgung zu beauftragen. Die Behörde stellte dem Kläger mit Bescheid die hierfür entstandenen Kosten (13.994,40 EUR) in Rechnung. Der Kläger widersprach und machte geltend, eine Kennzeichnung/Absperrung hätte genügt, Ersatzvornahme und Sofortvollzug seien nicht gerechtfertigt, und die Kosten seien überhöht bzw. nicht prüffähig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger begehrt nun die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnt. • Rechtsgrundlage und Befugnis: Die Kosten der Ersatzvornahme können nach §§ 77 Abs.1, 77 Abs.6 SVwVG i.V.m. §10 Abs.1 Nr.9 VwVGKostO per Verwaltungsakt geltend gemacht werden; die einschaltung Dritter durch die Behörde beruht auf privatrechtlichem Werkvertrag, rechtlich begründet ist jedoch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen. • Sofortvollzug und Gefahrenlage: Nach §18 Abs.2 SVwVG ist sofortiges Verwaltungszwangshandeln zulässig, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr besteht. Die Behörde konnte am 30.12.2011 aufgrund Bilddokumentation, Aktenvermerken und Gutachten eine akute Einsturzgefahr für Passanten und das Nachbargebäude feststellen; mildere Mittel (nur Absperrung, kurze Fristsetzung) waren nicht verhältnismäßig. • Verhältnismäßigkeit der Kosten und Verfahrensfragen: Die Höhe der verauslagten Kosten ist im Rahmen der getroffenen sachlichen Abwägung nicht willkürlich; die Behörde musste kurzfristig ein geeignetes Fachunternehmen beauftragen. Form- und Verfahrensrügen (Unterschrift der Urkunde, Nichtanhörung von Zeugen) sind unbegründet, weil erstinstanzlich keine konkreten, förmlichen Beweisanträge gestellt wurden und die Urteilsausfertigung den Formerfordernissen entspricht. • Kein Zulassungsgrund für die Berufung: Die vorgebrachten Argumente begründen weder ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung noch einen Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO; auch verfassungsrechtliche Gehörsrügen sind nicht ausreichend substantiiert. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz abgewiesen. Die Behörde durfte wegen der am 30.12.2011 vorliegenden akuten Einsturzgefahr ohne vorherigen Verwaltungsakt Dritte mit Abbruch und Entsorgung beauftragen und die hierfür entstandenen, verauslagten Kosten (13.994,40 EUR) per Heranziehungsbescheid vom Kläger erstattet verlangen. Verfahrens- und Formrügen des Klägers, insbesondere zur Urkundsform und zur angeblichen Nichtanhörung von Zeugen, sind unbeachtlich, da keine konkreten förmlichen Beweisanträge in erster Instanz gestellt wurden und die Ausfertigung ordnungsgemäß ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 13.994,40 EUR festgesetzt.