Urteil
4 A 106/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0328.4A106.22MD.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzung des § 9 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013), dass im Zeitpunkt der unmittelbaren Ausführung die Einschätzung, die Heranziehung des Störers verspreche nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht oder nicht rechtzeitig Erfolg, von den tatsächlichen Gegebenheiten getragen und sachlich nachvollziehbar sein muss (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38), ist jedenfalls bei nach Zeitabschnitten teilbaren Dauermaßnahmen für jeden Zeitabschnitt zu beurteilen. (Rn.171)
2. Während im Vollstreckungsrecht des Bundes bei der Ersatzvornahme Voraussetzung der Befugnis zur Beauftragung eines Dritten und Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 VwVG grundsätzlich auch ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris, Rn. 7 f. sowie Urteile vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12 und vom 16. Januar 1976 - IV C 25.74 -, juris, Rn. 24), ist im Landesrecht gemäß (§ 71 Abs 1 S 1 VwVG LSA (juris: VwVG ST 2015) i. V. m. § 55 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme eine Festsetzung durch Verwaltungsakt nicht erforderlich. Allerdings setzt die Vorschrift des (§ 71 Abs 1 S 1 VwVG LSA (juris: VwVG ST 2015) i. V. m.) § 53 Abs 4 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) die Zulässigkeit einer Festsetzung von Zwangsmitteln und die sofortige Vollziehbarkeit solcher Festsetzungen voraus, die über die gesetzlich (zwingend) erforderlichen Festsetzungen hinausgehen (Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -). (Rn.145)
3. Das Gebot einer zügigen Entscheidung gemäß (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 10 S 2 VwVfG ist grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt etwa zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, zum Eintritt von Genehmigungsfiktionen nach (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 42a Abs 1 S 1 VwVfG und zum Ausschluss von Erstattungszinsen nach (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 49a Abs 3 S 2 VwVfG. Hingegen hat die Verletzung des Zügigkeitsgebots keine Auswirkung auf die Sachentscheidung und ihre Rechtmäßigkeit. Insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 21). (Rn.195)
Tenor
Der Kostenlastbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 wird aufgehoben, soweit es die Tragung der Kosten der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme (Az.: 0611/M-AFB/6311/15 - Grundstückssicherung) im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 betrifft.
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten betreffend die Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung vom 30. Oktober 2015 (Kassenzeichen 5.4661.1500034) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung einen Betrag in Höhe von 2.585,21 Euro betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzung des § 9 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013), dass im Zeitpunkt der unmittelbaren Ausführung die Einschätzung, die Heranziehung des Störers verspreche nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht oder nicht rechtzeitig Erfolg, von den tatsächlichen Gegebenheiten getragen und sachlich nachvollziehbar sein muss (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38), ist jedenfalls bei nach Zeitabschnitten teilbaren Dauermaßnahmen für jeden Zeitabschnitt zu beurteilen. (Rn.171) 2. Während im Vollstreckungsrecht des Bundes bei der Ersatzvornahme Voraussetzung der Befugnis zur Beauftragung eines Dritten und Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 VwVG grundsätzlich auch ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris, Rn. 7 f. sowie Urteile vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12 und vom 16. Januar 1976 - IV C 25.74 -, juris, Rn. 24), ist im Landesrecht gemäß (§ 71 Abs 1 S 1 VwVG LSA (juris: VwVG ST 2015) i. V. m. § 55 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme eine Festsetzung durch Verwaltungsakt nicht erforderlich. Allerdings setzt die Vorschrift des (§ 71 Abs 1 S 1 VwVG LSA (juris: VwVG ST 2015) i. V. m.) § 53 Abs 4 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) die Zulässigkeit einer Festsetzung von Zwangsmitteln und die sofortige Vollziehbarkeit solcher Festsetzungen voraus, die über die gesetzlich (zwingend) erforderlichen Festsetzungen hinausgehen (Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -). (Rn.145) 3. Das Gebot einer zügigen Entscheidung gemäß (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 10 S 2 VwVfG ist grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt etwa zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, zum Eintritt von Genehmigungsfiktionen nach (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 42a Abs 1 S 1 VwVfG und zum Ausschluss von Erstattungszinsen nach (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 49a Abs 3 S 2 VwVfG. Hingegen hat die Verletzung des Zügigkeitsgebots keine Auswirkung auf die Sachentscheidung und ihre Rechtmäßigkeit. Insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 21). (Rn.195) Der Kostenlastbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 wird aufgehoben, soweit es die Tragung der Kosten der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme (Az.: 0611/M-AFB/6311/15 - Grundstückssicherung) im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 betrifft. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten betreffend die Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung vom 30. Oktober 2015 (Kassenzeichen 5.4661.1500034) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung einen Betrag in Höhe von 2.585,21 Euro betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die auch gegen die Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme mit Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn mit dieser Festsetzung liegt ein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG vor. Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 2. Juni 2015 ergibt, dass sie damit die Voraussetzungen des Vorliegens für eine Ersatzvornahme mit Außenwirkung gegenüber der Klägerin verbindlich festzustellen suchte. Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung, wie ihn ein Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 7 B 48.07 -, juris, Rn. 6). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch dem vorliegenden Schreiben nicht beigefügt war, steht der Annahme eines Verwaltungsakts nicht entgegen, weil für die Auslegung nicht der innere, sondern der erklärte Wille der Behörde maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, juris, Rn. 22). Gemessen hieran ist mit der - auch im Fettdruck hervorgehobenen - Festsetzung der unter Ziffer 3 der Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 angedrohten Ersatzvornahme verbunden, dass die Beklagte das Vorliegen ihrer Voraussetzungen verbindlich feststellte. Denn im vorangestellten Teil führt die Beklagte aus, dass die gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen fruchtlos verstrichen sei. Anlass für eine Regelung dieser Feststellung bestand zum einen vor dem Hintergrund der im Ortstermin vom 26. Mai 2015 besprochenen Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 29. Mai 2015, die insoweit von der in der Abbruchanordnung bestimmten Frist des 20. Mai 2015 abwich. Zum anderen bestand erkennbar Klarstellungbedarf zur weiteren Voraussetzung für eine Ersatzvornahme, dass die Rechtsbehelfe gegen die Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung hatten. Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015 eine durch die Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Mit der Festsetzung der Ersatzvornahme stellte sie zugleich fest, dass es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung verblieb und die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht vorlagen. Bestand mithin für zwei Voraussetzungen einer Ersatzvornahme aufgrund der seit Erlass der Abbruchanordnung eingetretenen Entwicklung Anlass zur Klarstellung, war die Festsetzung der Beklagten erkennbar auf eine das Vorliegen der Voraussetzungen regelnde Feststellungswirkung des Schreibens vom 2. Juni 2015 gerichtet. Dies wird auch durch den Hinweis auf die weiteren Folgen bestätigt, der den Beginn der Beauftragung Dritter und der Vorkehrungen zum Abbruch umfasste. II. Für die Anfechtung der Abbruchanordnung des Bescheids vom 11. Mai 2015 und der Festsetzung der Ersatzvornahme mit Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015 kommt der Klägerin auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zu. Beide Verwaltungsakte sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz der von der Beklagten bereits durchgeführten und abgeschlossenen Abrissmaßnahmen wirksam. Denn die auferlegten und zur Vollstreckung festgesetzten Handlungspflichten haben sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. So gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, weil der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 13). So ist es hier. Die von der Klägerin ebenfalls mit der Anfechtungsklage angegriffenen Kostengrundentscheidungen und Kostenfestsetzungsentscheidungen der Beklagten haben ihren tragenden Grund in den angefochtenen Ausgangsverfügungen. B. Die Klage ist teilweise begründet. I. Der Bescheid vom 11. Mai 2015 ist nicht aufzuheben. Er ist - mit Ausnahme seiner Ziffer 4 Satz 2 - rechtmäßig und verletzt die Klägerin - auch soweit sich seine Ziffer 4 Satz 2 als rechtswidrig erweist - nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid in der Gesamtheit seiner in den einzelnen Ziffern ausgesprochenen Regelungen ist in einer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG genügenden Weise gegenüber der Klägerin als inhaltliche Adressatin der Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden. Der Bescheid ist nicht gegenüber dem falschen Inhaltsadressaten ergangen. Der Adressat eines Verwaltungsakts muss zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Aber andererseits ist ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig und die Auslegung kann etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24). Die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8). In Anwendung dieses Maßstabs ist die Klägerin als Inhaltsadressatin des Bescheids vom 11. Mai 2015 hinreichend bestimmt. Zustellungsadressaten des Bescheids waren ihre Prozessbevollmächtigten. Im Betreff des Bescheids wird als deren Mandantschaft die Grundstückseigentümerin, Herr N. und die … Immobilien GmbH, benannt. Zum anderen stellt der Einleitungssatz des Bescheids klar, dass die Regelungen gegenüber der im Folgenden wörtlich als „G-straße 1a GbR“ bezeichneten Eigentümerin ergehen. Gegenstand der Maßnahmen war das Grundstück, das im Grundbuch von C-Stadt zu Blatt 36723 eingetragen und in der Gemarkung C-Stadt in Flur 440, Flurstück 1565/163 gelegen ist. Bei der eingetragenen Eigentümerin handelt es sich um die Klägerin. Denn die Klägerin in ihrer Rechtsform ist im Grundbuch als Alleineigentümerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids eingetragen gewesen. Zwar sind dort zwei Gesellschafter und deren Gesellschaft nur allgemein ohne konkrete Angabe eines Namens der Gesellschaft aufgeführt gewesen. Das Eigentum der Klägerin war dennoch eindeutig individualisierbar. Denn eine andere bestehende Gesellschaft kommt hierfür nicht in Betracht. Die mittelbare Individualisierung der Klägerin über ihre Gesellschafter ist zulässig und für die Eigentumszuordnung ausreichend. Die Eintragung der Gesellschaft ohne Bezeichnung unter Angabe der Namen der Gesellschafter entsprach der seinerzeitigen und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisierten Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -, juris, Rn. 22). Eine von diesem Auslegungsergebnis abweichende Bewertung ist nicht dadurch veranlasst, dass sowohl der Bescheid vom 11. Mai 2015 als auch die seinerzeitige Eintragung im Grundbuch als einen der beiden Gesellschafter Herrn N. benannten, obwohl dieser seinen Gesellschaftsanteil durch Vertrag bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2014 auf Frau N.-H. übertragen hatte. Nach den Umständen, die den betroffenen vorausgehenden und nachfolgenden Gesellschaftern der Klägerin als deren organschaftliche Vertreter bekannt waren, mussten sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Regelungsadressatin des Bescheids vom 11. Mai 2015 die Klägerin ist. Der Gesellschafterwechsel war für den Rechtsverkehr im Allgemeinen und für die Beklagte im Besonderen nicht transparent. Seinerzeit fehlte es an einer allgemeinen Publizität eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie sie gemäß § 707 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung nun hergestellt werden kann. Vielmehr war anhand zumindest der Eintragung im Grundbuch noch auf die Stellung von Herrn N. als Gesellschafter zu schließen. An seiner Statt wurde die neue Gesellschafterin erst am 30. November 2015 im Grundbuch eingetragen. Der Gesellschafterwechsel war der Beklagten auch nicht anderweitig bekannt. In der Vertretungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren vom 31. März 2015 wurde ein Wechsel nicht mitgeteilt, vielmehr die Vertretung auch von Herrn N. angezeigt. Auf die Nachfrage der Beklagten, ob die Prozessbevollmächtigten der Kläger weiterhin die Klägerin verträten, bestätigten diese ihre weitere Bevollmächtigung mit Schreiben vom 9. Oktober 2014. Selbst noch mit den Widersprüchen vom 2. Dezember 2015 wurde die Vertretung der rechtlichen Interessen der … Immobilien GmbH und N. GbR angezeigt. Erst mit der Widerspruchsbegründung vom 5. Februar 2016 wurde das Schreiben des Notars Dr. B. in Mönchengladbach vom 23. Dezember 2015 der Beklagten übersandt, aus dem der Gesellschafterwechsel zu erkennen war. Mithin sind die jedenfalls bis zur Eintragung im Grundbuch am 30. November 2015 ergangenen Bescheide der Beklagten, die trotz Gesellschafterwechsels Herrn N. zur Konkretisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts benannten, als an die Klägerin gerichtet anzusehen. Hierzu zählt auch der Bescheid vom 11. Mai 2015. 2. Die in Ziffer 1 dieses Bescheids getroffene Anordnung, das einsturzgefährdete, leerstehende, ehemalige Wohn-und Geschäftshaus G-straße 1a bestehend aus Vorder-, Hinterhaus und zwei Seitenhäusern unverzüglich mindestens bis Oberkante Keller abzubrechen und spätestens bis zum 20. Mai 2015 eine Erklärung, welches Fachunternehmen mit der Erstellung der Abbruchtechnologie und der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragt worden ist, sowie eine Auftragsbestätigung des Abbruchunternehmens einschließlich Rahmenzeitplan für die Durchführung der Abbrucharbeiten vorzulegen, erweist sich als rechtmäßig. a) Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung beurteilt sich nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 -, juris, Rn. 8). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, nur aufgrund einer Prognose beurteilen, die die Bauaufsichtsbehörde ihrem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Geht es um den Schutz von Leben und Gesundheit, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 -, juris, Rn. 8). b) Nach diesem Maßstab waren die Voraussetzungen für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten im Zeitpunkt ihres Handelns mit der vom vormaligen Gebäudekomplex in der G-straße 1a ausgehenden konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit, die damit zugleich eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. c SOG LSA darstellte, erfüllt. aa) In ihrer Gefahrenprognose ist die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Bescheids vom 11. Mai 2015 davon ausgegangen, dass es sich bei den Geschossdecken von Vorderhaus, Seitenhäusern und Hinterhaus um Holzbalkendecken handelte, die Holzbalkendecken in den Seitenhäusern und im Hinterhaus sowie die Holzbalkendecke und die Kellerdecke im Vorderhaus teilweise eingestürzt waren. Für das Vorderhaus war dies in einem großen Bereich der Fall. Sowohl im Hinterhaus als auch in den Seitenhäusern hatte es danach Deckeneinstürze in erheblichem Umfang gegeben - im Hinterhaus sogar so massiv, dass die Gebäudeaußenwände über einen Großteil der Geschosse freistanden. Die teilweise noch vorhandenen Holzbalkendecken waren durch andauernden Feuchteeintrag stark geschädigt und der Wirkung holzzerstörender Pilze ausgesetzt. Die Stabilität und Standsicherheit der Außenwände aller Gebäude war danach nicht mehr gegeben, weil die stabilisierende Wirkung der Geschossdecken infolge ihres Einsturzes aufgehoben war. Auf der Grundlage dieses Sachbefunds ist die Beklagte weiterhin zur Einschätzung gelangt, dass die Gefahr bestand, dass die statische Konstruktion der Gebäude versagt und die Gebäude oder Gebäudeteile auf den Fußweg und die Fahrbahn der Straße bzw. auf die angrenzenden Nachbargrundstücke stürzen. Personen konnten durch herabfallende bzw. einstürzende Gebäudeteile verletzt werden. bb) Entgegen den Einwänden der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten festgestellte Tatsachengrundlage, an die sie für ihre Gefahrenprognose angeknüpft hat, fehlerbehaftet war. (1) Für das zur Straße gelegene Haupthaus des Gebäudekomplexes hat der von der Beklagten hinzugezogene Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. auf der Grundlage eines Ortstermins am 6. Mai 2015 in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 festgestellt, dass infolge des Einsturzereignisses vom 23. Dezember 2014 im zur G-straße 1 gelegenen und damit nordwestlichen Bereich Decke, Geschossdecken und Kellerdecke nicht mehr vorhanden waren. Damit fehlte es an Aussteifungen. Dies ist auch mit den von ihm gefertigten Fotografien der Abbildung 1 seiner Stellungnahme dokumentiert. Mit der Einteilung auf der Frontansicht der Fotografie auf Seite 7 der Stellungnahme und in den textlichen Ausführungen hat er zudem seine Einschätzung gegeben, dass ab dem zweiten Obergeschoss und in allen Geschossen im in der Mitte gelegenen Treppenhaus und ehemaligen Ladenbereich die Decken nicht mehr tragfähig waren. Umgekehrt gewendet konnte eine fehlende Tragfähigkeit nur für die Breite von vier Fenstern für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zur G-straße 1a hin nicht festgestellt werden, während die darüber liegenden beiden Geschosse und das Dach von der fehlenden Tragfähigkeit ebenfalls betroffen waren. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht in Einzelnen konkret angegriffen, sondern geht auch im vorliegenden Verfahren vielmehr davon aus, dass eine Gefahr im Bereich des Vorderhauses bestand und zwar jedenfalls im Bereich der Wand zum Gehweg und zur öffentlichen Straße hin. (2) Für die zur G-straße 1a und G-straße 1 gelegenen Seitenhäuser und das zur Dorotheenstraße 22 und 23 gelegene Hinterhaus des Gebäudekomplexes hat Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. auf Seite 11 seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 ausgeführt, dass die beiden Seitenhäuser sowie das Hinterhaus infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr betretbar waren. In seinem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 1. Juni 2015 hat er bekräftigt, dass bei dem Objekt G-straße 1a einschließlich deren Seitenhäuser und des Hinterhauses eine akute Gefahr bestehe, und den dringenden Handlungsbedarf unterstrichen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin ziehen die von der Beklagten zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen ihrer Gefahrenprognose nicht mit Erfolg in Zweifel. Die Klägerin versteht die Angabe des Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E., dass die beiden Seitenhäuser und das Hinterhaus infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr betretbar waren, dahingehend, dass der Zugang nur deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Schutt des Vorderhauses im Innenhof gelagert worden sei. Es sei - so die Klägerin weiter - nicht davon auszugehen, dass die Seitenhäuser und das Hinterhaus deshalb nicht zu betreten gewesen seien, da diese ebenfalls teilweise eingestürzt gewesen seien. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten - so die Klägerin weiter - keinen komplexen Einsturz der Holzbalkendecke in den Seitenhäusern und dem Hinterhaus, wie es offenbar im Haupthaus der Fall gewesen sei. Für die Beurteilung des Einwands der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die beiden Seitenhäuser und das Hinterhaus nicht allein an die nach der Ortsbegehung am 6. Mai 2015 erstellte Stellungnahme des Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. angeknüpft hat, die von einer fehlenden Begehbarkeit wegen Deckeneinstürzen ausging. Für ihre Tatsachenbewertung hat die Beklagte vielmehr zugleich ihre eigenen Erkenntnisse aus einer Ortsbegehung ihres Verwaltungsvollzugsbeamten am 5. Mai 2015 herangezogen. In deren Ergebnis hat die Beklagte das differenziertere Bild von den beiden Seitenhäusern und dem Hinterhaus zugrunde gelegt, dass sowohl im Hinterhaus als auch in den Seitenhäusern Deckeneinstürze in erheblichem Umfang festzustellen waren - im Hinterhaus sogar so massiv, dass die Gebäudeaußenwände über einen Großteil der Geschosse freistanden. Für diesen differenziert der Gefahrenprognose zugrunde gelegten Zustand der beiden Seitenhäuser und des Hinterhauses ist mit dem Grad hinreichender Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festzustellen, dass er dem tatsächlichen Zustand des Vorhandenseins bzw. Einsturzes von Decken in beiden Seitenhäusern und dem Hinterhaus zum Zeitpunkt der Begehungen am 5. Mai 2015 und 6. Mai 2015 entsprach. Umgekehrt ist gerade nicht festzustellen, dass die Gefahrenprognose auf Annahmen ohne Augenscheinsnahme beruhte oder ohne Bewertung des tatsächlich vorzufindenden Zustands der Decken getroffen wurde. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Verhältnisse und Stellungnahmen in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Dipl.-Ing. (FH) F., Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. und D. in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024. (a) Für die beiden Seitenhäuser bestätigte der Zeuge Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E., dass er sie selbst im Rahmen der Begehung, auf die er seine Stellungnahme vom 7. Mai 2015 stützte, betrat, soweit dies nach dem Zustand der Decken möglich war. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich einen eigenen Eindruck verschaffte, soweit er in die Seitenhäuser durch die Einstürze und Schädigungen überhaupt hineinkam. Insoweit stellte er anhand der Ausblühungen den Befall mit Hausschwamm fest, der ihm zum Schluss fehlender Standsicherheit der Holzdecken in beiden Seitenhäuser gelangen ließ. Dieser Befund zum Vorhandensein und zum Einsturz von Decken im Seitenhaus deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen D., der nach eigener Erinnerung beide Seitenhäuser betrat und sich an den teilweisen Einsturz der Decken in allen Bereichen erinnern konnte. Die Angaben beider Zeugen sind glaubhaft. Zwar zeichneten sich beide Aussagen wegen des eingetretenen Zeitablaufs auch durch fehlende konkrete Erinnerungen aus. Die vorstehenden Angaben haben beide Zeugen indessen von nicht erinnerlichen Teilen abgrenzen können. Der Zeuge D. konnte insbesondere anhand seiner Schilderungen zum Ofen glaubhaft schildern, dass ihm nach wie vor die Gefahrenmomente beim Betreten der Seitenhäuser vor Augen standen. Der Zeuge Dipl.-Ing. (FH) F. hingegen konnte keine Aussagen zum Zustand der Decken in beiden Seitenhäusern treffen. Er konnte schon nicht darlegen, welches der beiden Seitenhäuser er betrat. Für das Hinterhaus gab der Zeuge Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. zwar an, dass er diesen Bereich des Gebäudekomplexes nicht betrat, sondern nur von außen Schädigungen feststellte. Entsprechend lassen sich auch in den von ihm ergänzend überreichten Fotografien keine Abbildungen des Innenbereichs des Hinterhauses mehr nachvollziehbar zuordnen. Die Aussage des Zeugen F. zum Hinterhaus ist schon unergiebig. Den Fragen nach dem Betreten und den Decken im Hinterhaus ist er in seiner Aussage ausgewichen. Allerdings bestätigte der Zeuge D., dass auch im Hinterhaus teilweise Decken eingestürzt waren. Dass er das Hinterhaus auch tatsächlich selbst in Augenschein genommen hatte, schilderte er mit dem Überwinden der Hindernisse im Innenhof glaubhaft. Insofern lassen sich die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11. Mai 2015 zuordnen, die auf die Besichtigung ihres Verwaltungsvollzugsbeamten am 5. Mai 2015 zurückgingen. Hierbei handelte es sich um den Zeugen D., der in dieser Sache der einzige Verwaltungsvollzugsbeamte war. (b) Die auf der Grundlage der Zeugenaussagen zu treffende Feststellung, dass es in den Seitenhäusern und im Hinterhaus zu Deckeneinstürzen gekommen war, findet ihre Bestätigung in den Unterlagen des Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Die zumindest von den Seitenhäusern gefertigten Fotografien des Anhangs der Stellungnahme des Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. dokumentieren mit der Abbildung 19 einen teilweisen Deckeneinbruch, während die Abbildung 20 einen vollständigen Einbruch der Decke zeigt. Der linke Rand der Abbildung 16 der Stellungnahme zeigt mit dem Blick im rechten Seitenhaus mit Blickrichtung zum Hinterhaus durch die die abgebildete Tür, dass sich ein Bereich ohne Fußboden anschließt und der Fußboden an einer Kante im Raum abbricht. Der Zeuge Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. bestätigte hierzu in seiner Zeugenaussage den dortigen Wegbruch der Diele. Soweit die Klägerin hingegen auf das Rückbau- und Sanierungskonzept des Dipl.-Ing. (FH) F. vom 4. Juni 2015 verweist, kann auch seinen darin gemachten Ausführungen nicht entnommen oder hieraus gefolgert werden, dass in den beiden Seitenhäusern und dem Hinterhaus die Decken nicht (teilweise) eingestürzt waren. Tatsächliche Feststellungen zu beiden Seitenhäusern und dem Hinterhaus hat er nicht getroffen. Vielmehr führt er auf Seite 6 des Konzepts aus, dass er nicht abschließend bewerten könne, ob - über den straßenseitigen Bereich des Vorderhauses hinaus - weitere Gebäudeteile oder gar der gesamte Gebäudekomplex, wie in der Stellungnahme von Oberingenieur Prof. Dr.-Ing. E. formuliert, akut einsturzgefährdet seien und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, da ihm - Dipl.-Ing. (FH) F. - relevante Details zur Bauweise nicht bekannt seien und aus vorliegenden Unterlagen nicht hervorgingen. Damit hat er insoweit eine Einschätzung nicht abgegeben und sich auch nicht auf eigene vor Ort am 3. Juni 2015 getroffene Feststellungen gestützt, sondern sie auf die ihm zugänglichen Unterlagen beschränkt. Überdies ist Dipl.-Ing. (FH) F. für beide Seitenhäuser und das Hinterhaus von einem vollständigen Abbruch und damit von der fehlenden Erhaltbarkeit ausgegangen. Nach Seite 15 seines Konzepts war der Rückbau des Seitenhauses konventionell mit schwerem Gerät ohne besondere Sicherungsmaßnahmen von oben nach unten durchzuführen. Auf Seite 16 des Konzepts wird für das Hinterhaus ebenfalls von einem vollständigen Rückbau ausgegangen, der nur zeitlich bis zur Klärung des Punkts zurückzustellen sei, ob dieser Gebäudeteil planmäßig aussteifende Wirkung für das angrenzende Hinterhaus G-straße 1 übernahm und ob die grenzständigen Streichbalken kraftschlüssig mit der Grenzwand verbunden werden konnten, wenn aufgrund der bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gebäude G-straße 1 die ursprünglichen Geschossdecken erhalten und saniert oder baugleich wieder hergestellt worden sein sollten. Nichts Anderes hat Dipl.-Ing. (FH) F. in seiner vorausgegangenen E-Mail an die Beklagte vom 1. Juni 2015 ausgeführt. Darin hat er in einem dritten Abschnitt den Rückbau ebenfalls des gesamten Hinterhauses vorgesehen und auch das Seitenhaus als zurückzubauen bezeichnet. (c) Der Anregung der Klägerin aus ihren vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 5. März 2024 und 12. März 2014, darüber hinaus Herrn D. P. als Zeugen zu vernehmen, war nicht zu folgen. Weder hat die Klägerin hinreichend aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass die Wahrnehmungen des Benannten für das Beweisthema erheblich waren und damit seine Vernehmung für die Beweisaufnahme geeignet war. Bei dem Zeugen handelt es sich nach den Angaben der Klägerin um einen unmittelbaren Nachbarn zum gegenständlichen Grundstück, der zudem Gesellschafter der Käuferin des Grundstücks ist, die es mit dem am 23. April 2019 geschlossenen Kaufvertrag erwarb. Hingegen nahm Herr P. einerseits nicht an den Begehungen auf dem Grundstück am 5. Mai 2015, 6. Mai 2015 und 26. Mai 2015 teil, die Grundlage der Einschätzungen der Beklagten selbst und des durch die Beklagten beauftragten Prof. Dipl.-Ing. E. waren. Der in diesem Rahmen vorgefundene Zustand der beiden Seitenhäuser und des Hinterhauses als Anknüpfungstatsache seiner Einschätzung ist jedoch entscheidungserheblich für die Tragfähigkeit der Prognosebeurteilung der Beklagten zum Vorliegen einer konkreten Gefahr bei diesen Teilen des Gebäudekomplexes. Andererseits hat Herr P. nicht an der Begehung durch Dipl.-Ing. (FH) F. am 3. Juni 2015 teilgenommen. Vielmehr verweist die Klägerin lediglich auf den Sachverstand des Herrn P. als Architekt. Dieser allein begründet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für konkrete Wahrnehmungen der hier entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen. Der erst vier Jahre später geschlossene Kaufvertrag steht in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Einschreiten der Beklagten. Der weitere Verweis der Klägerin, dass Herr P. als Nachbar das Objekt täglich habe in Augenschein nehmen können, zeigt nicht substanziiert Wahrnehmungen zu den beiden Seitenhäusern und dem Hinterhaus auf. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie Nachbarn den Zustand dieses Teils des Gebäudekomplexes, der durch seine zugangs- und fensterlosen Außenwände und das zur Straße hin gelegene Vorderhaus nicht für Nachbarn einsehbar war, täglich haben erkennen können. cc) Die Gefahrenprognose der Beklagten ist auch im Hinblick auf die aus den zugrunde gelegten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen der Prognose eines Bestehens von Gefahren für Leben und Gesundheit nicht zu beanstanden. Für den Schluss von den fehlenden Geschossdecken und der fehlenden Tragfähigkeit existierender Geschossdecken auf die fehlende Standsicherheit des Gebäudekomplexes im Sinne des § 12 Satz 1 BauO LSA hat Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. auf Seite 11 seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der fehlenden notwendigen horizontalen Aussteifung der Decken und der starken Schädigung des Mauerwerks der Gebäudekomplex insgesamt nicht mehr als tragfähig einzuschätzen war. Damit lag eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein weiteres Versagen des Mauerwerks vor. Auch für die vorhandenen Geschossdecken konnte vor dem Hintergrund der dafür teilweise festgestellten fehlenden Tragfähigkeit von der Wahrscheinlichkeit eines Versagens ausgegangen werden, wie es sich bereits am 23. Dezember 2014 oder im Vorfeld hierzu realisiert hatte. Die Wahrscheinlichkeit des Versagens der Konstruktion des Gebäudekomplexes stellte dabei nicht nur eine konkrete Gefahr in Bezug auf den öffentlich zugänglichen Bereich der G-straße dar. Einerseits gingen hierdurch Gefährdungen auch der unmittelbar anschließenden Wohnbebauungen der G-straße 1b, G-straße 1 und Dorotheenstraße 23 aus. Insbesondere zur G-straße 1 überragte der Gebäudekomplex die Bebauung mit deutlichen potentiellen Fallhöhen. Andererseits betraf der nordwestliche Bereich die sich auf den benachbarten Grundstücken anschließenden und für Personen zugänglichen Grünflächen, an die der Gebäudekomplex grenzständig mit seinen vier Geschossen steil aufragte. Dies war nach den örtlichen Begebenheiten offensichtlich, die in der Stellung von Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E. vom 7. Mai 2015 auf den Abbildungen 3 und 4 zu erkennen sind. c) Die Klägerin ist für die vom vormaligen Gebäudekomplex in der G-straße 1a ausgehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit auch verantwortlich und von der Beklagten zu Recht als Adressatin der Abbruchanordnung in Anspruch genommen worden. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA. Hiernach sind bei Sachen Maßnahmen nicht nur gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, sondern auch gegen den Eigentümer zu richten. Diese Vorschriften sind anwendbar. Denn die Frage, an wen eine bauaufsichtliche Verfügung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA zu richten ist, wird in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sind daher die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts über die Polizeipflichtigkeit des Verhaltens- und des Zustandsstörers heranzuziehen. Eine Anordnung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kann folglich gegen denjenigen gerichtet werden, den gemäß § 7 bis § 8 SOG LSA die Verantwortung für eine Gefahr trifft (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 M 363/01 -, juris, Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist inhaltliche Adressatin der durch Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 begründeten Handlungspflicht nach der Begründung des Bescheids - so wörtlich - die „G-straße 1a GbR“. Wie bereits zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheids ausgeführt, handelt es sich dabei um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und mithin um die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr und des Erlasses des Bescheids im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war. d) Die Beklagte hat mit ihrer Anordnung des vollständigen Abbruchs des Gebäudekomplexes bis Oberkante Keller auch von ihrem durch § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch zu machen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Erwägungen der Beklagten genügen insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 LVerf. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass das Mittel des angeordneten vollständigen Abbruchs nicht nur geeignet zur Erreichung des mit seiner Anordnung verbundenen legitimen Zwecks der Abwehr der hier konkreten und erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit, sondern hierfür auch erforderlich war und dabei nicht außer Verhältnis zum Ziel stand. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. aa) Der zur Beseitigung der Gefahren für Leben und Gesundheit geeignete Abbruch des gesamten Gebäudekomplexes entsprach dem Gebot der Erforderlichkeit des Maßes der Abbruchanordnung. Die Einhaltung des Erforderlichkeitsgebots ist hier am Maßstab von § 5 und § 6 SOG LSA zu beurteilen. Denn diese gefahrenabwehrrechtliche Bestimmung ist im besonderen Gefahrenabwehrrecht bauaufsichtlicher Maßnahmen gleichfalls anzuwenden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 1996 - 1 M 23/95 -, juris, Rn. 8). Entsprechend § 5 Abs. 1 SOG LSA haben die Bauaufsichtsbehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA genügt es, kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, wenn eines davon bestimmt wird. Im Verlangen auf Abbruch eines Bauwerkes kann daher nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden, nämlich dann, wenn es bei der Struktur des Bauwerks möglich erschiene, durch Wegnahme bestimmter Bauteile einen genehmigungsfähigen Zustand zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1965 - IV B 214.65 -, BeckRS 1965, 31302545; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG -, juris, Rn. 37). Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass tatsächlich nicht der vollständige Abriss notwendig und das Objekt zumindest teilweise erhaltenswert gewesen sei, und verweist auf das Rückbau- und Sanierungskonzept des Dipl.-Ing. (FH) F. vom 4. Juni 2015, nach dem der Rückbau lediglich zirka der Hälfte der Bestandsimmobilie erforderlich gewesen und die andere Hälfte offenbar in einem solchen Zustand gewesen sei, dass sie erhaltenswert gewesen sei. Entgegen diesem Einwand ist mit den vorstehend bereits dargelegten Feststellungen zur fehlenden Tragfähigkeit der Wände und - soweit sie noch existierten - Decken des Gebäudekomplexes schon nur davon auszugehen, dass eine Tragfähigkeit allenfalls für das Vorderhaus im südwestlichen Bereich, der zur G-straße 1a lag, auf der Breite von vier Fenstern und dort nur vom Keller bis zum Beginn des zweiten Obergeschosses vorlag. Für einen von diesen Feststellungen abweichenden Erhaltenswert sogar der Hälfte des Gebäudekomplexes trägt die Klägerin indessen keine substanziierten Anhaltspunkte vor. Denn der von ihr in Bezug genommene Dipl.-Ing. (FH) F. ist - wie bereits dargelegt - sowohl in seinem Konzept vom 4. Juni 2015 als auch in seiner vorausgegangenen E-Mail vom 1. Juni 2015 von einem vollständigen Abbruch der Seitenhäuser und des Hinterhauses und von einem Teilabriss des Vorderhauses ausgegangen. Demgegenüber trägt die Klägerin keine konkreten gegenteiligen Sachgesichtspunkte vor. Auch für den südwestlichen Teil des Vorderhauses bis zum Beginn des zweiten Geschosses war die Beklagte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedoch nicht gehalten, eine Ausnahme vom Abbruch anzuordnen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Gerade bei Beseitigungsverfügungen ist es daher grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1973 - IV B 58.72 -, juris, Rn. 5). Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es vielmehr aus, dass die Behörde an ihrer Beseitigungsverfügung erst nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1973 - IV B 58.72 -, juris, Rn. 5). Die Notwendigkeit einer solchen Anbietung folgt im vorliegenden Fall insbesondere aus dem Umstand, dass auch der südwestliche Teil des Vorderhauses ab dem zweiten Geschoss mangels Tragfähigkeit der Deckenkonstruktion einsturzgefährdet war und der sich darunter befindende Teil von einem Einsturz unmittelbar betroffen gewesen wäre. Die Klägerin hat allerdings keinen hinreichenden Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA gestellt. Für einen solchen Antrag gegenüber der Beseitigungsverfügung einer Behörde muss ein ganz bestimmter Gegenvorschlag für die Abänderung des Bauwerks unterbreitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 4 B 117.96 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 3. März 1966 - IV B 30.66 -, BeckRS 1966, 31301604; Beschluss vom 29. September 1965 - IV B 214.65 -, BeckRS 1965, 31302545). Denn dem Eigentümer ist die Prüfung, welche anderen Maßnahmen konkret in Betracht kommen, nicht nur kraft seines Eigentumsrechts zugewiesen, sondern zudem tatsächlich leichter als der Bauaufsichtsbehörde möglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 1 ME 14/11 -, juris, Rn. 13). Daher ist der Eigentümer gehalten, die Unterlagen vorzulegen, die für die Annahme eines Rückbaus einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel erforderlich sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 7 A 1070/14 -, juris, Rn. 6). Diese Anforderungen erfüllten die von der Klägerin beim Beklagten eingereichten Unteralgen zu einem Teilabriss des Vorderhauses nicht. (1) Vor Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2015 hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2015 auf mögliche Unterlagen verwiesen, ohne sie jedoch dem Beklagten zu überreichen. (2) Erst nach Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2015 hat die Klägerin Unterlagen zur von ihr eingewandten Alternative eines Teilabrisses eingereicht. (a) Der für die Klägerin tätige Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. übersandte unmittelbar der Beklagten mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2015 eine Stellungnahme. Darin hat er zwar von einem konzeptionellen Entwurf zur statischen Sicherung gesprochen und die abzubrechenden Bereiche in den Geschossgrundrissen gekennzeichnet. Dabei handelte es sich aber nicht um eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines gleich geeigneten Teilabrisses. Diese Stellungnahme berücksichtigte noch gar nicht den aktuellen Zustand des Gebäudekomplexes und baute nicht auf konkrete Sacherkenntnisse hierzu auf. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Schmidt kündigte mit der Stellungnahme erst die Vorlage eines Abbruch- bzw. Sanierungskonzepts zum 29. Mai 2015 an und bat deswegen zunächst um Übersendung der Stellungnahme von Prof. Dipl.-Ing. E.. Das angekündigte Konzept legte Dipl.-Wirtsch.-Ing. Schmidt hingegen nicht vor. (b) Ausführungen zu einer alternativen Gestaltung des Abbruchs legte für die Klägerin erst Dipl.-Ing. (FH) F. mit seiner E-Mail vom 1. Juni 2015 und mit seinem Konzept vom 4. Juni 2015 vor. Auch diese Unterlagen können nicht zur Annahme einer fehlenden Erforderlichkeit des Abrisses führen. Der damit gestellte Gestattungsantrag reichte schon nicht aus, um ein gleich wirksames, aber milderes Mittel in Gestalt des Teilabrisses zu benennen. Der von der Klägerin über Dipl.-Ing. (FH) F. eingereichte Gegenvorschlag in Gestalt der E-Mail vom 1. Juni 2015 und dem Konzept vom 4. Juni 2015 stellte keine tragfähige Grundlage für einen alternativen Abriss dar. Denn Dipl.-Ing. (FH) F. hat im Wesentlichen nicht die konkreten Tatsachenverhältnisse vor Ort berücksichtigt und bewertet. Es fehlte an der hinreichenden Ermittlung der Anknüpfungstatsachen als notwendige Konzeptgrundlage. Die Annahmen des Konzepterstellers stützten sich vielmehr im Wesentlichen auf ihm verfügbare Akten. Dipl.-Ing. (FH) F. war beim letzten Begehungstermin vor Ort am 26. Mai 2015 nicht anwesend, sondern führte einen eigenen Termin vor Ort am 3. Juni 2015 durch. Der für die Klägerin am 26. Mai 2015 anwesende Statiker wirkte auch nicht am Konzept vom 4. Juni 2015 mit. Trotz der Begehung am 3. Juni 2015 hat Dipl.-Ing. (FH) F. auf Seite 6 seines Konzepts ausgeführt, dass er nicht abschließend bewerten könne, ob - über den straßenseitigen Bereich des Vorderhauses hinaus - weitere Gebäudeteile oder gar der gesamte Gebäudekomplex, wie in der Stellungnahme von Oberingenieur Prof. Dr.-Ing. E. formuliert, akut einsturzgefährdet seien und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, da ihm - Dipl.-Ing. (FH) F. - relevante Details zur Bauweise nicht bekannt seien und aus vorliegenden Unterlagen nicht hervorgingen. Diese Umstände machen deutlich, dass für das Konzept tragfähige Feststellungen zum Gebäudezustand im Wesentlichen fehlten und es nicht sachgerecht fundiert war. Das Fehlen eigener tragfähiger Erkenntnisse des Konzepterstellers wirkte sich auch auf seine Ausführungen zum Rückbau des ersten Abschnitts, der das Vorderhaus betreffen sollte, aus. Der Rückbau sollte sich auf Einbauten zu provisorischen Aussteifungen stützen. Auch dafür hat der Konzeptersteller klargestellt, dass ihm Erkenntnisse zu wesentlichen Anknüpfungstatsachen fehlten. Auf Seite 10 seines Konzepts hat er angegeben, dass ihm über Lage und Ausführungsart einer etwaigen Sanierung in der G-straße 1 mit Ersatz von Balkendecken durch Steindecken nichts bekannt sei. Damit konnte das Konzept sowohl für das Vorderhaus als auch die beiden Seitenhäuser und das Hinterhaus keine die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend fundiert berücksichtigende Bewertung sein. bb) Die Ermessenerwägungen der Beklagten stellen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im engeren Sinne keinen Verstoß gegen das Gebot des § 5 Abs. 2 SOG LSA dar, dass eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen darf, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Zu den wirtschaftlichen Erwägungen im Interesse der Eigentümerin hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die aufwändige Sanierungsmaßnahmen neben den Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar seien, da sie dem Neubau des Gebäudekomplexes gleichkäme. Dem ist die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass den im südwestlichen Bereich des Vorderhauses bis zum Beginn des zweiten Geschosses noch tragfähigen Gebäudeteilen bei ihrem Fortbestand ohne das restliche Vorderhaus ein solcher wirtschaftlicher Wert zugekommen wäre, der im Verhältnis zum Zweck der Abwehr der konkreten und erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit von Gewicht war. 3. Im Hinblick auf die in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Mai 2015 angeordnete sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung ist bei der gemäß § 88 VwGO gebotenen sachgerechten Auslegung des Klageantrags nicht anzunehmen, dass sich das Aufhebungsbegehren der Klägerin hierauf erstreckt. Denn es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen bloßen Annex zur Überwindung eines Vollzugshindernisses (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M 34/92 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, juris, Rn. 14) und ein Rechtsschutz nach §§ 68 ff., § 42 Abs. 1 Alt. 1 und § 80 Abs. 1 VwGO wäre wegen Zirkularität unstatthaft, andernfalls die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Anordnung wiederum die von ihr angeordnete Vollziehung außer Kraft setzte. Vielmehr ist der Rechtsschutz, wie er in § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorgesehen ist, als vorrangig anzusehen. Ihn hat die Klägerin seinerzeit auch - ohne Erfolg - geltend gemacht. 4. Die in Ziffer 3 der Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 ausgesprochene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist rechtmäßig. a) Die Rechtmäßigkeit der Androhung ist an der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 59 SOG LSA zu messen. b) Die formellen Voraussetzungen der Androhung sind erfüllt. Die Beklagte, die aufgrund ihrer Zuständigkeit für den Erlass der auf die Handlung des Abbruchs gerichteten Bauordnungsverfügung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 57 Abs. 2 BauO LSA) auch für deren Durchsetzung zuständig war (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), benannte in der schriftlichen und zugestellten Androhung (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 SOG LSA) das mit der Ersatzvornahme bestimmte Zwangsmittel (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA). In der Androhung gab die Klägerin mit den von ihr auf 360.000,00 Euro geschätzten Kosten die voraussichtlichen Kosten an (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 4 SOG LSA). Dass die Beklagte in ihrem Entscheidungsausspruch anfügte, dass die Gesellschafter der Gesamthandsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften, stellt darüber hinaus keine regelnde Anordnung, sondern lediglich einen ergänzenden Hinweis dar. Denn schon für die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme durch die - so wörtlich - „G-straße 1a GbR“ ist keine Anordnung, sondern nur ein im Konjunktiv gehaltener Hinweis ergangen. Ungeachtet der Frage, ob beide Hinweise der Rechtslage entsprechen, stehen dortige Fehler jedenfalls nicht in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 4 SOG LSA allein auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten bezogenen Hinweispflicht. Die weitergehenden Hinweise sind mithin für die Rechtmäßigkeit der Androhung nicht erheblich. Zudem setzte die Beklagte eine Frist zur Erfüllung der der Klägerin aufgegebenen Handlung (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA), indem die Androhung für den Fall ausgesprochen wurde, dass der Abbruchanordnung unter Beachtung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 genannten Frist nicht unverzüglich nachgekommen werde. Damit ist die kalendarisch für den 20. Mai 2015 bestimmte Frist eindeutig in Bezug genommen, ohne dass es ihrer erneuten Benennung in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Mai 2015 bedurfte. Diese Frist war trotz des kurzen Zeitraums zwischen der Übermittlung des Bescheids per Telefax am 11. Mai 2015 und dem Fristende mit Ablauf des 20. Mai 2015 als (noch) angemessen anzusehen. Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 45; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 40). Die Fristsetzung bezieht sich auf die Vorlage einer Erklärung der Klägerin, welches Fachunternehmen mit der Erstellung der Abbruchtechnologie und der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragt worden ist - der Auftrag zum Abbruch durfte nur an eine hierfür autorisierte Firma vergeben werden -, sowie auf die Vorlage einer Auftragsbestätigung des Abbruchunternehmens einschließlich Rahmenzeitplan für die Durchführung der Abbrucharbeiten. Innerhalb von - unter Außerachtlassung von Sonnabend, Sonntag und dem gesetzlichen Feiertag des § 2 Nr. 6 FeiertG LSA - sechs verbleibenden Werktagen einem hierzu autorisierten Abbruchunternehmen einen Auftrag zu erteilen und von diesem einen Rahmenzeitplan zu erhalten, erscheint angesichts der im Land tätigen Abrissunternehmen nicht als tatsächlich unmöglich. Ein anderes hat auch die Klägerin nicht konkret aufgezeigt. Umgekehrt können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38). Eine solche Reduzierung war mit der vorliegenden konkreten und erheblichen Gefahr geboten. c) Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte entsprach mit der Androhung den für sie verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA soll die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der auf eine sonstige Handlung gerichtet ist, verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die Voraussetzung dieser Soll-Vorschrift ist gegeben, weil die Beklagte in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Mai 2015 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnete. Auf Rechtsfolgenseite führte dies zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Androhung. Denn in dem Fall, dass die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert wird, hat die zuständige Behörde ohnehin grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, juris, Rn. 14). Dieser Fall ist hier gegeben. Atypische Umstände lagen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ausspruch der Androhung auf akute Gefahren in dem Fall des Einsturzes der leerstehenden Gebäude abgestellt. Dies sprach gerade auch in der Sache für eine Verbindung der Androhung mit der Begründung der gegebenenfalls und dann zeitnah zu vollstreckenden Handlungsverpflichtung. 5. Die in Ziffer 4 des Bescheids vom 11. Mai 2015 getroffene Kostengrundentscheidung ist in Ansehung der zugleich bestimmten Haftung der Gesellschafter der Klägerin als Gesamtschuldner rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig. Im Umfang der Rechtswidrigkeit wird indessen die Klägerin nicht ihren Rechten verletzt. a) Die in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 entschiedene Kostenlast der Klägerin ist rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VKostO LSA werden für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 57 Abs. 1 BauO LSA - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO vor. Diese auf die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA zurückgehende Vorschrift bestimmt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die dem Grunde nach in Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO auch den Gebührentatbestand der ordnungsbehördlichen Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Abs. 2 BauO LSA umfassen. Die Klägerin, die nach der Entscheidung der Beklagten die Kosten für den Erlass der Abbruchanordnung zu tragen hat, ist auch Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Nach dieser Vorschrift ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Da die Klägerin, wie bereits dargelegt, als Eigentümerin des Grundstücks mit dem abzubrechenden Gebäudekomplex als für die davon ausgehende konkrete Gefahr verantwortlich war, gab sie zum bauaufsichtlichen Einschreiten der Beklagten Anlass. b) Die in Ziffer 4 Satz 2 getroffene Entscheidung, dass die - so wörtlich - Gesellschafter der Gesamthandsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften, ist zwar rechtswidrig, verletzt allerdings nicht die Klägerin ihren Rechten. aa) Die Entscheidung der Beklagten ist nach ihrem objektiven Erklärungswert dahin auszulegen, dass als Schuldner der Kostenlast auch die Gesellschafter der Klägerin im Wege ihrer akzessorischen Haftung persönlich verpflichtet werden. Zwar handelt es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Außengesellschaft am Rechtsverkehr - schon durch ihre Eintragung im Grundbuch - teilgenommen hat, und die nun selbst gemäß § 713 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung Trägerin des Vermögensrechts ist, während nur die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 740 BGB mangels eigenen Vermögens gesamthänderische Bindungen kennt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Mai 2015 handelte es sich nach der seinerzeit durch die Rechtsprechung konkretisierten Rechtslage bei dem Vermögen einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch noch um eine gesamthänderische Gebundenheit des Gesellschaftsvermögens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, juris, Rn. 37). Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs, in dem der Bescheid vom 11. Mai 2015 erlassen worden ist, ordnete die Beklagte mithin die persönliche Gesellschafterhaftung - neben der Haftung der Gesellschaft - an. Diese den Kreis der Schuldner erweiternde Anordnung gründet sich, ohne dass die Beklagte hierauf ausdrücklich abgestellt hat, der Sache nach auf die akzessorische Haftung der Gesellschafter seinerzeit entsprechend § 128 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, juris, Rn. 39), der für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nun § 721 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung entspricht. bb) Für die öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt angeordnete Schuldnerschaft auch der Gesellschafter der Klägerin fehlt es indessen an einer Rechtsgrundlage. Die Durchsetzung der zivilrechtlich begründeten Haftung des Gesellschafters für eine fremde Schuld mittels eines Verwaltungsakts setzt wegen der mit dieser Handlungsform verbundenen spezifischen Eingriffswirkungen nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine hierauf bezogene Ermächtigungsgrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 7). Eine solche Rechtsgrundlage ist § 128 HGB als Regelung zur Nachhaftung nicht zu entnehmen, weil sie eine materielle Verpflichtung darstellt und mangels Bezugs zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, der als solcher bereits eine Nähe zum Verwaltungsakt als einer üblichen Handlungsform der Verwaltung innewohnt, keinen verfahrensrechtlichen Gehalt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 9 ff.). Eine Rechtsgrundlage bietet auch § 5 Abs. 1 VwKostG LSA nicht. Denn dort ist nur die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Kostenschuldner vorgesehen, ohne dass die Kostenschuldnerschaft des privatrechtlich akzessorisch Haftenden vorgesehen ist. Es wird an die Veranlassung der Amtshandlung, nicht eine akzessorische Haftung angeknüpft. cc) Die Bestimmung der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann auch nicht als Verpflichtung durch Haftungsbescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 3 VwVG LSA aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einerseits gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, und andererseits die Möglichkeit einer Umdeutung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 47 VwVfG zu beachten. Diese Möglichkeiten bestehen schon nicht, weil eine behördliche Entscheidung, die - wie in dem Fall eines Haftungsbescheids - eine Ermessenentscheidung und keine gebundene Entscheidung ist, nur aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann, wenn die gesetzlich bestimmte Ausübung des Ermessens vorliegt und es hieran im vorliegenden Fall fehlt. Zudem wäre die Entscheidung über den Erlass eines Haftungsbescheids noch gar nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Mai 2015 an dieser Stelle zu treffen gewesen. Denn die Haftung bezöge sich auf einen Leistungsbescheid im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA, der mit dem Kostenfestsetzungsbescheid durch Ziffer 4 Satz 3 des Bescheids vom 11. Mai 2015 lediglich angekündigt worden ist und erst am 30. Oktober 2015 erging. dd) Durch die damit festzustellende Rechtswidrigkeit der Ziffer 4 Satz 2 des Bescheids vom 11. Mai 2015 ist die Klägerin allerdings nicht ihren Rechten verletzt. Klägerin ist hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Betroffen von der Bestimmung einer persönlichen Haftung sind hingegen ihre Gesellschafter, die nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO, sondern nur ihre organschaftlichen Vertreter gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 720 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind. II. Die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2015, die nach den Ausführungen zur Statthaftigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage als Verwaltungsakt anzusehen ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Beklagten kommt die Befugnis zu, eine angedrohte Ersatzvornahme durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zwar sieht § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme keine Festsetzung durch Verwaltungsakt vor. Nach dieser Vorschrift können die Vollstreckungsbehörden, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird, auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen. Im Unterschied hierzu bestimmt § 14 Satz 1 VwVG für die - hier nicht anzuwendenden - Vorschriften des Bundesvollstreckungsrechts, dass die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Während danach im Bundesrecht Voraussetzung der Befugnis zur Beauftragung eines Dritten und Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 VwVG grundsätzlich auch ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1976 - IV C 25.74 -, juris, Rn. 24), ist ein Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme nach dem hier anzuwendenden Landesrecht weder für die Beauftragung eines Dritten noch für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs des § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 55 Abs. 1 SOG LSA erforderlich, weil eine Festsetzung im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgelds gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA landesrechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L 46/17 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35 in Klarstellung zu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37). Dadurch ist jedoch die Befugnis zu einer Festsetzung auch des Zwangsmittels der Ersatzvornahme landesrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -, BA S. 3 f.). Aus der Anordnung der Erforderlichkeit nur für bestimmte Zwangsmittel folgt kein Ausschluss der Festsetzungsbefugnis der Vollstreckungsbehörden für andere Zwangsmittel. Vielmehr setzt die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 4 SOG LSA die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsmitteln voraus, die über die gesetzlich (zwingend) erforderlichen Festsetzungen von Zwangsmitteln hinausgehen. Der darin bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der selbständigen Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln erstreckt sich schon dem Wortlaut nach auf die Festsetzung sämtlicher Zwangsmittel und nicht allein auf die Festsetzung des Zwangsgelds (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -, BA S. 4). Die allgemeine Regelung des § 53 Abs. 4 SOG LSA, die für sämtliche der erst in der nachfolgenden Vorschrift des § 54 Abs. 1 SOG LSA unterschiedenen Zwangsmittel gilt, nimmt gerade nicht die durch besondere Vorschriften vorgenommenen Differenzierung auf, für welche Zwangsmittel eine Festsetzung gesetzlich erforderlich ist. Der im Übrigen restriktive Anwendungsbereich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 -, juris, Rn. 22 zur entsprechenden Rechtslage des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG) ist gerade für die Festsetzung verschiedener Zwangsmittel und den dafür bestimmten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach offen. Denn dieser Ausschluss soll nur verhindern, dass der Pflichtige allein mit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln deren - meist zur Gefahrenabwehr erforderliche - Vollziehung praktisch lahmlegt und diese Maßnahmen ihren Beugecharakter verlieren. Dieser Zweck kann auch bei der Festsetzung von Zwangsmitteln erreicht werden, zu der sich die Vollstreckungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls - beispielsweise wie hier zu Zwecken der Klarstellung aufgrund eines sich weiter entwickelnden Sachverhalts - veranlasst sehen. 2. Die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme festgestellten Voraussetzungen der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme lagen tatsächlich vor. Die festgesetzte Ersatzvornahme erweist sich als rechtmäßig. Eine Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -, BA S. 2; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Abbruchanordnung der Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 handelte es sich um die durch Verwaltungsakt begründete Pflicht zur Vornahme von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 VwVG LSA sowie des § 53 Abs. 1 SOG LSA. Diese Handlungspflicht war vollziehbar in dem Sinne des § 53 Abs. 1 SOG LSA, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hatte. Denn die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Mai 2015 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wirksam an, ohne dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde. Einen hierauf gerichteten Antrag der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2015 ab. Eine wirksame Androhung lag in Gestalt der am 11. Mai 2015 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Mai 2015 vor. Sie war, wie bereits dargelegt, überdies rechtmäßig. III. Der Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 über die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung und zu den Kosten der Ersatzvornahme ist teilweise rechtswidrig und verletzt im Umfang seiner Rechtswidrigkeit die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist aufzuheben, soweit es die Tragung der Kosten der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 betrifft. 1. Die von der Kostengrundentscheidung umfassten Kostenansprüche der Beklagten gegen die Klägerin sind - mit Ausnahme für den Zeitraum der unmittelbaren Ausführung vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 - dem Grunde nach entstanden. a) Eine Pflicht zur Tragung der Kosten des Gebäudeabbruchs im Wege der Ersatzvornahme ist vollumfänglich entstanden. Die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Kostenanspruchs sind erfüllt. aa) Rechtsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme selbst ist nach Maßgabe des § 74a VwVG LSA die gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA anwendbare Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35). Die von der Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015 ist rechtmäßig. Die hierzu gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ersatzvornahme gelten in gleicher Weise für die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung. Die Klägerin ist auch nach § 74a Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA Kostenschuldnerin, weil sich die Ersatzvornahme gegen sie als zur Handlung verpflichtete Vollstreckungsschuldnerin richtete. bb) Ist die Klägerin zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet, folgt ihre Kostentragung in Ansehung der Gebühren und weiteren Auslagen aus § 74a Abs. 1 und § 74b Abs. 1 und 3 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Nr. 8, § 9 und § 13 VKostO LSA. Dort sind dem Grunde nach Tatbestände für die Gebühren für die Ersatzvornahme und eine allgemeine Auslagenerstattung bestimmt. b) Die im Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 weiterhin dem Grunde nach bestimmte Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung in Gestalt der am 23. Dezember 2014 veranlassten Grundstückssicherungsmaßnamen durch Aufstellen und seitdem Vorhalten eines Bauzauns und einer Straßensperrung ist für den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 rechtmäßig und im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 17. August 2015 ist die Entscheidung als Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015 aufrechtzuerhalten und erweist sich insoweit im Ergebnis als rechtmäßig. Gegenstand dieses Teils der Kostengrundentscheidung der Klägerin ist ein Kostenanspruch wegen unmittelbarer Ausführung im Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 17. August 2015. Denn nach der Begründung des Entscheidungsausspruchs zu den Kosten der Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme handelt es sich um die Kosten der beauftragten Firma B. & W. Kran und Transport GmbH. Deren Rechnungen zum genannten Gesamtbetrag von 5.603,50 Euro umfassten ausweislich der Einzelaufstellung der Beklagten in der Darstellung des Sachverhalts zu ihrem Bescheid mit neun einzelnen Rechnungen mit Daten vom 13. Januar 2015 bis zum 18. August 2015 Leistungen im vorgenannten Zeitraum. aa) Die Heranziehung zu diesen Kosten ist unmittelbar nach der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA zu beurteilen. Sie findet auf unmittelbare Ausführungen bauaufsichtlicher Maßnahmen direkte Anwendung (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 32). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA sind die gemäß § 7 oder § 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind. Die Erhebung von Kosten nach dieser Vorschrift setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 SOG LSA voraus (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 32). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten eine Maßnahme unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 7 oder § 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. bb) Die Voraussetzungen für die Maßnahme des Aufstellens und des Vorhaltens eines Bauzauns zur Sperrung des Fußwegs und der Fahrbahn der G-straße im Bereich vor dem Gebäudekomplex der G-straße 1a waren erfüllt. Diese Maßnahme rechtfertigte sich auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach dem Einsturz der Kellerdecke und der Geschossdecken sowie des Daches des Vorderhauses des Gebäudekomplex G-straße 1a an der Seite zur G-straße 1 hin standen am 23. Dezember 2014 in diesem Bereich die Wände insbesondere zur Straßenseite über mehrere Geschosse ohne die bisherigen Sicherungen durch Querträger frei. Der Einsturz konnte sich laut Einsatzbericht der Berufsfeuerwehr schon am 17. Dezember 2014 ereignet haben. Denn an diesem Tag hatte die Mieterin in einem benachbarten Wohngebäude ein lautes Geräusch in dem leerstehenden Gebäudekomplex wahrgenommen, worauf ein Hilferuf erfolgt sei. Deswegen informierte diese Mieterin die Einsatzkräfte. Mit dem am 23. Dezember 2014 vorgefundenen Zustand des Gebäudekomplexes war offensichtlich, dass eine erhebliche Gefahr für das Leben und Gesundheit auch von Passanten, die Gehweg und Straßenfahrbahn vor dem Gebäudekomplex benutzten, durch weiter einstürzende oder herabfallende Gebäudeteile bestand. Es handelte sich damit nicht nur um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA, sondern auch um eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. c SOG LSA. Es bestand nach dem bereits erfolgten Einsturzgeschehen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zu weiteren Einstürzen und damit zu Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zur Straßenseite kommen konnte. Die Entscheidung zum Aufstellen und Vorhalten von Absperrungen des Fußwegs und der Straße wahrte die gesetzlichen Grenzen und den gesetzlichen Zweck bei der Ausübung des Ermessens. Insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten war die Beklagte bei den gefährdeten Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit und damit Rechtsgütern von hohem Gewicht jedenfalls gehalten, zumindest die naheliegende Sicherung des öffentlich zugänglichen Bereichs vor dem Gebäudekomplex zu veranlassen. cc) Der Zweck der Maßnahme zum Schutz vor konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit konnte durch Inanspruchnahme der nach § 7 und § 8 SOG LSA Verantwortlichen bis zum 31. Januar 2015 nicht erreicht werden. (1) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA Verantwortliche für die entstandene konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit, die von dem Gebäudekomplex des auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks ausging. Die von der Beklagten ergriffene Maßnahme hätte grundsätzlich gerade auch ihr gegenüber im Wege einer Anordnung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA verfügt werden können. Dem stand auch keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen. Zwar ist für die Umsetzung einer Maßnahme der Sperrung öffentlicher Gehwege und Straßenfahrbahnen durch einen privaten Dritten eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Sie kann der Dritte oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen aber auf der Grundlage von § 45 Abs. 6 StVO erlangen und sodann als Ausführungsorgan der anordnenden Behörde tätig werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 67). (2) Allerdings konnte diese Maßnahme durch eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht rechtzeitig erreicht werden, soweit es den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 betrifft. Für den nachfolgenden Zeitraum hätte hingegen eine Inanspruchnahme der Klägerin für die Absperrmaßnahmen rechtzeitig erreicht werden können. Eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA darf nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38). Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann; dabei ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung in Betracht zu ziehen, die je nach Gefahrenintensität und Eilbedürftigkeit inhaltlich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustufen ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 -, juris, Rn. 18). Maßgebend für die Beurteilung ist keine Nachbetrachtung, sondern die durch tatsächliche Gegebenheiten getragene und sachlich nachvollziehbare Einschätzung im Zeitpunkt der Durchführung (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 2 A 375/13 -, juris, Rn. 18). Die Maßnahme der Sperrung von Fußweg und Straßenfahrbahn hat die Beklagte nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern im Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 17. August 2015 durchgeführt, bis der Gebäudekomplex im Rahmen der Ersatzvornahme abgebrochen worden ist. Es handelte sich um eine teilbare Dauermaßnahme, die nach den Rechnungen der Firma B. & W. Kran und Transport GmbH kalendermonatlich abgerechnet und entsprechend durch die Beklagte jeweils verlängert worden ist. Daher ist es erforderlich, dass die tatsächlichen Begebenheiten und Einschätzungen nicht nur bei der erstmaligen Beauftragung gegenüber dem Dritten, sondern auch in den Zeitpunkten der Fortführungsentscheidungen der Beklagten die Annahme rechtfertigen, dass eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Klägerin nicht zu erreichen war. (a) Nach diesem Maßstab war aufgrund der Gesamtumstände am 23. Dezember 2014 eine sofortige Abhilfe notwendig, ohne diese erst den Verantwortlichen durch sofort vollziehbare bauaufsichtliche Anordnungen aufzugeben und sodann zu vollstrecken. Am Ort des Geschehens des Teileinsturzes des Gebäudekomplexes konnte niemand Verantwortliches erreicht werden. Der Gebäudekomplex stand schon seit längerer Zeit vollständig leer. Die Beklagte wäre daher darauf angewiesen gewesen, anhand des Grundbuchs die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln und sich sodann mit der Eigentümerin in Verbindung zu setzen. Dies war jedoch nicht geboten. Grundsätzlich sind, stehen bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit die nach § 7 und § 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht unmittelbar zur Verfügung, um die Gefahr beseitigen zu können, keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris, Rn. 6; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 L 43/03 -, juris, Rn. 8). Umgekehrt sind weitere Ermittlungen nur dann als zumutbar anzusehen, wenn sie keinen größeren Aufwand verursachen und zeitnah zu einem Ergebnis führen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25. August 2016 - 3 A 602/15 -, juris, Rn. 24). Angesichts der mit Ermittlungen einhergehenden Verzögerungen und der Ungewissheit, ob Anordnungen gegenüber den Verantwortlichen gerade noch vor den gesetzlichen Feiertagen zum Erfolg führten, waren im Verhältnis zu den konkret gefährdeten Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit die bloß vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen auf Fußweg und Straßenfahrbahn geboten. (b) Allerdings ist für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 festzustellen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin im gestreckten Vollzug einer sofort vollziehbaren Anordnung zur Sicherung von Fußweg und Straße erreichbar gewesen wäre und sich eine unmittelbare Ausführung in diesem Zeitraum daher als (nicht mehr) rechtswidrig erweist. Nach dem Vermerk vom 7. Januar 2015 ist nicht nur die Sperrung der Straße vor dem Gebäude zur Vermeidung einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit veranlasst, sondern auch die Eigentümerin informiert worden. Mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA gebotenen Information ist zugleich dokumentiert, dass die Eigentümerin erreichbar war. Zudem fand nach der Ergänzung vorstehenden Vermerks am 15. Januar 2015 ein Ortstermin mit einem eigentümerseits beauftragten Architekten statt. Dieser holte ausweislich des Vermerks vom 10. Juni 2015 am 26. Januar 2015 auch einen Schlüssel von der Beklagten ab, um in den Gebäudekomplex zu gelangen. Durch diese Kontakte im Januar 2015 ist die Erreichbarkeit der Klägerin dokumentiert. Ihr gegenüber hätte entsprechend für die künftigen Maßnahmen der Sperrung von Fußweg und Straßenfahrbahn im Verlauf des Januar 2015 eine sofort vollziehbare Anordnung ergehen können und gegebenenfalls vollstreckt werden können, um die konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit künftig abzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt konnte auch nicht von vornherein angenommen werden, dass die Klägerin zur Umsetzung dieser Maßnahmen nicht willens war oder ihr dafür keine Möglichkeiten zur Verfügung standen. Vielmehr bestätigte der Architekt nach dem Vermerk zum Treffen vom 15. Januar 2015 gerade die Notwendigkeit der Sperrung. Eine Grundlage für die Fortführung der andauernden unmittelbaren Ausführung über Januar 2015 hinaus war entfallen. Insoweit ist die Klägerin auch nicht dem Grunde nach zu den Kosten der Maßnahme auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA heranzuziehen. (c) Die Kostengrundentscheidung zur unmittelbaren Ausführung im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 17. August 2015 ist jedoch als Teil der gleichzeitig im Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 getroffenen Kostengrundentscheidung zur Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015 aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Weiterer Gesichtspunkt der Kostentragungslast der Klägerin ist ihre vorstehend bereits dargelegte Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme in Vollzug der Handlung, die die Beklagte der Klägerin mit dem Abbruch des Gebäudekomplexes der G-straße 1a sofort vollziehbar auferlegte. Im Zuge der Abbruchmaßnahme war die Klägerin gemäß den Festlegungen der Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 auch verpflichtet, die durch den Gebäudeabbruch entstehenden Gefahrenbereiche durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Aufstellen eines Bauzauns) zu sichern bzw. abzusperren. Dabei war die Klägerin auch verpflichtet, bereits bestehende Sicherungs- und Absperrmaßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung des Gebäudeabbruchs aufrechtzuerhalten. Damit war die Absperrung von Fußweg und Straßenfahrbahn Bestandteil der vollstreckbaren Handlungspflichten der Klägerin. Die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme erfolgte insoweit durch die Einleitung der Abbruchmaßnahme im Wege der Beauftragung eines Abrissunternehmens im Juni 2015 und durch den Abschluss des Abbruchs im August 2015. Die in diesem Zeitraum für die Absperrung aufgewandten Kosten durch die Fortführung der Beauftragung der Firma B. & W. Kran und Transport GmbH sind mithin dem Grunde nach durch die Klägerin als Teil der Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. 2. Die entstandenen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf die Kosten der Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015 und der unmittelbaren Ausführung sind auch nicht erloschen. Der Einwand der Klägerin einer Verjährung ist ohne Erfolg. Dieser Einwand gegen den Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 betrifft die Verjährung des Kostenanspruchs selbst und nicht die Frage der Festsetzungsverjährung auf der Grundlage einer Kostengrundentscheidung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist und die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Vorschriften finden in Ansehung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 VwVG LSA Anwendung. Auf die sich direkt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA richtenden Kosten der unmittelbaren Ausführung findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und mithin ebenfalls § 9 VwKostG LSA Anwendung, weil auf seiner Grundlage Kosten auch für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 57 Abs. 1 BauO LSA - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften erhoben werden. Die Kosten der Ersatzvornahme sind in Ansehung der Gebühren mit Beginn der Ersatzvornahme durch Auftragsvergabe im Juni 2015 und in Ansehung der Aufwendungen mit dem Ausgleich der Kostenrechnungen der durch die Beklagten beauftragten Dritten entstanden. Denn die Gebührenschuld entsteht ohne Versand einer Vollstreckungsankündigung, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen werden (§ 74a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 1 VwVG LSA). Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags (§ 74a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 2 VwVG LSA). Die Kosten der unmittelbaren Ausführung sind in Ansehung der Gebühren mit der (rechtmäßig) mit Ablauf des Januar 2015 beendeten Maßnahme entstanden. Die Auslagen sind mit dem Ausgleich der Kostenrechnungen des beauftragten Dritten durch die Beklagte entstanden. Während die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags entsteht (§ 6 Abs. 1 VwKostG LSA), entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags (§ 6 Abs. 2 VwKostG LSA). Für beide dem Grunde nach von der Klägerin zu tragende Kostenpositionen ist im Zeitpunkt der Erhebung der Kosten durch den Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 die Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils nicht abgelaufen gewesen. Die Verjährung ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abgelaufen. Nach (§ 74a Abs. 3 Satz 2 VwVG LSA i. V. m.) § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verjähren in dem Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Diese Vorschrift geht den allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG, auf die die Beklagte Bezug genommen hat, vor (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 9. September 2021 - 3 A 46/20 MD -, juris, Rn. 13; Urteil vom 23. April 2020 - 3 A 74/19 MD -, juris, Rn. 14). § 9 Abs. 5 VwKostG LSA stellt zwar keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung dar, verlagert aber das Ende der Verjährung im Wege der Verjährungsablaufhemmung auf einen vorhersehbaren und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu geben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 L 2/16 -, juris, Rn. 10; VG C-Stadt, Urteil vom 9. September 2021 - 3 A 46/20 MD -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Januar 2015 - 4 A 111/14 MD -, juris, Rn. 21 f.). Mit dem Widerspruch der Klägerin und der vorliegenden Klage ist noch keine Unanfechtbarkeit der unter anderem angegriffenen Kostengrundentscheidungen des Kostenlastbescheids vom 30. Oktober 2015 eingetreten. Dieser Bescheid hat sich auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Die Verjährungsablaufhemmung dauert mithin an. 3. Die entstandenen und nicht erloschenen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf die Kosten der Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015 und der unmittelbaren Ausführung sind schließlich durchsetzbar. Dem steht nicht der Einwand von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB entgegen, den die Klägerin erhebt. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung als Fallgruppe des Grundsatzes von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 29). Eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne der Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 18.76 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, juris, Rn. 18). Auch wenn grundsätzlich eine solche Verwirkung bereits vor dem Eintritt der Verjährung gegeben sein kann, so ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dafür im vorliegenden Fall indessen kein Raum. Es fehlt die notwendige Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin. a) Eine Sachäußerung dahingehend, dass die Beklagte oder im Widerspruchsverfahren das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt von der Erhebung der Kosten, zu denen die Kostenlastentscheidungen und Kostfestsetzungsentscheidungen zeitgleich am 30. Oktober 2015 ergangen sind, endgültig Abstand genommen hat, ist dem gesamten Verfahren nicht zu entnehmen. Ein solcher Erklärungswert ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Beklagte im Ergebnis von einer Vollstreckung der vollziehbar festgesetzten Forderungen (bisher) keinen Gebrauch gemacht hat. Denn die interne Entscheidung der Beklagten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wurde ausweislich des Vermerks vom 6. Juli 2017 wegen des von der Klägerin beim Verwaltungsgericht C-Stadt gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenlastbescheids und der Kostenfestsetzungsbescheide getroffen. Das gerichtliche Verfahren wurde insoweit erst durch Beschluss vom 8. Januar 2018 eingestellt. Aus Sicht der Klägerin lag dieser Grund mit dem von ihr selbst bei Gericht gestellten Antrag nahe. Einen endgültigen Verzicht auf die Beitreibung konnte die Klägerin diesen Umständen billigerweise nicht entnehmen. b) Die Dauer des Widerspruchsverfahrens von der Erhebung der Widersprüche mit den Schreiben vom 2. Dezember 2015 gegen den Kostenlastbescheid und die vier Kostenfestsetzungsbescheide jeweils vom 30. Oktober 2015, den die Klägerin als entscheidendes Moment für ihr Vertrauen einwendet, konnte ebenfalls kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin begründen. Die jeweiligen Verfahren dauerten zwar bis zum einheitlichen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2022 mehr als sechs Jahre an. Die bloße Dauer des Widerspruchsverfahrens kann hingegen keinen Anknüpfungstatbestand für den Vertrauensschutz in das Absehen von einer Sachentscheidung über die Heranziehung zu Kosten und deren Beitreibung begründen, selbst wenn die tatsächliche Verfahrensdauer gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG verstößt, ein Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen. Dieses Gebot gilt zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 79 Halbsatz 2 VwVfG auch für das Widerspruchsverfahren. Eine Verletzung dieses Gebots wirkt sich jedoch nicht auf die angegriffene Sachentscheidung aus. Insoweit fehlt es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang. Denn die Verpflichtung zur zügigen Entscheidung ist grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen, dessen Verletzung die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, den Eintritt von Genehmigungsfiktionen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unter Umständen Entschädigungs- und Amtshaftungsansprüche sowie Zinsnachteile nach sich ziehen kann, indem etwa Erstattungszinsen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 21; Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.). Hingegen hat die Verletzung des Zügigkeitsgebots im Übrigen keine Auswirkung auf die Sachentscheidung und ihre Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 21). c) Eine hiervon abweichende Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 LVerf und des daraus folgenden Gebots der Rechtssicherheit in Gestalt des Gebots der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit veranlasst. Der Zweck des Gebots der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit besteht in einem Schutz vor einer unbegrenzten Anknüpfung von Lasten an lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rn. 61; Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteil; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 8). Die Klägerin war allerdings schon seit Oktober 2015 nicht mehr im Ungewissen, ob an die bereits abgeschlossenen Sicherungsmaßnahmen und den erfolgten Abbruch des Gebäudekomplexes aus den Jahren 2014 und 2015 Kosten angeknüpft werden sollten. Innerhalb der für die Kostenansprüche bestimmten Verjährungsfrist von drei Jahren sind Kostenlastentscheidungen und Kostenfestsetzungen bereits am 30. Oktober 2015 ergangen. Ein Vertrauen in die Nichterhebung war damit bereits zerstört. Ein solches Vertrauen konnte sich auch während des Widerspruchsverfahrens schon wegen der Regelung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA nicht berechtigterweise bilden. Denn mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber rechtssicher klargestellt, dass in dem Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist. Dass die Klägerin entgegen dieser Belastungsklarheit auf spezifische Umstände vertrauen konnte, die zu einer früher eintretenden Verwirkung führten, zeigt sie nicht auf. Zudem wäre ohnehin schon die absolute Dauer des Widerspruchsverfahrens von unter sieben Jahren nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit zu begründen. Denn die von diesem Gebot verfassungsrechtlich gezogene zeitliche Obergrenze, die erst einen absoluten zeitlichen Schlusspunkt darstellt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch § 242 BGB ausgeschlossen ist, wird selbst durch Fristen von bis zu 24,5 Jahren (vgl. zu § 13b und § 18 Abs. 2 KAG-LSA: BVerfG, Beschluss vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 -, juris, Rn. 6) und den im Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorkommende Fristen von 30 Jahren (vgl. zu § 48 und § 49 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 29) gewahrt. IV. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 zum Gebäudeabbruch im Wege der Ersatzvornahme ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dieser Kostenfestsetzungsbescheid ist - wie die weiteren von der Klägerin angegriffenen Bescheide vom 30. Oktober 2015 - in einer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot genügenden Weise gegenüber der Klägerin als inhaltliche Adressatin der Regelungen wirksam geworden. Ohne Erfolg ist der Einwand der Klägerin, dass sich die Entscheidungen zu den Kosten gegen den falschen Empfänger, den ehemaligen Gesellschafter N., gerichtet hätten, weil zum Zeitpunkt des Erlasses Frau N.-H. Gesellschafterin gewesen sei. Denn jedenfalls bis zur Eintragung dieser Gesellschafterin als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks im Grundbuch am 30. November 2015 waren die Bescheide der Beklagten, die zur Konkretisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den früheren Gesellschafter benannte, so auszulegen, dass sie als gegenüber der Klägerin ergangen sind. Auf die Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheids vom 11. Mai 2015 wird Bezug genommen. Sie gelten für alle Kostenfestsetzungsbescheide vom 30. Oktober 2015, die im Adressfeld „N. u. … Immobilien GmbH “ benannten, in gleicher Weise. 2. Gegenstand der Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 302.515,31 Euro sind gemäß dem benannten Kostengrund die Kosten der Ersatzvornahme. Teil des einzelnen Kostenansatzes sind die Aufwendungen gegenüber der Firma G. Abbruch Erdarbeiten, die die Beklagte mit der Ersatzvornahme beauftragte (vier Rechnungen über insgesamt 286.226,63 Euro). Ferner umfasst der Ansatz Kosten für die Beweissicherung hinsichtlich der an die Gebäude unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude G-straße 1 und 1b sowie das am Hinterhaus angrenzende Nachbargebäude Dorotheenstraße 22 und 23, die das Planungsbüro Schenk und Tappe durchgeführt hat (drei Rechnungen über insgesamt 14.008,68 Euro). Schließlich sind die Kosten für die Prüfungen der Standsicherheit dieser Nachgebäude enthalten (eine Rechnung über 2.240,00 Euro). 3. Zur Tragung dieser Kosten ist die Klägerin dem Grunde nach gemäß dem Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 verpflichtet. Er ist taugliche Grundlage für die Kostenfestsetzung zur Höhe, weil er sich nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweist. Insbesondere ist der in der Grundentscheidung gegenständliche Kostenanspruch weder wegen Verjährung erloschen noch wegen Verwirkung undurchsetzbar. Diese rechtshindernden und rechtshemmenden Einwendungen standen und stehen der Kostengrundentscheidung als Grundlage der Kostenfestsetzung nicht entgegen. Auf die dazu vorstehend gemachten Ausführungen wird ebenfalls Bezug genommen. 4. Der Höhe nach handelt es sich um die Festsetzung der für die Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Kosten. Ohne Erfolg ist der hiergegen vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen falsch ausgeübt habe, weil sie nicht das günstigste Angebot der Firma Abbruch Baustoffrecycling Containerdienst vom 2. Juni 2015 in Höhe von 267.631,00 Euro genommen habe. Tatsächlich sind mit der erfolgten Auftragsvergabe an die Firma G. Abbruch Erdarbeiten keine höheren als erforderliche Kosten entstanden. Die Auftragsvergabe zum Komplettabbruch der Gebäude führte die Beklagte wegen besonders dringlicher Leistungen im Wege einer freihändigen Vergabe durch. Sie holte drei Angebote ein, die jeweils am 2. Juni 2015 erstellt wurden. Die Angebotssumme der Firma G. Abbruch Erdarbeiten belief sich auf 298,185,92 Euro, diejenige der Firma H. GmbH auf 314.933,50 Euro und diejenige der Firma B. Abbruch und Baustoffrecycling KG auf 267.631,00 Euro. Die Beklagte hat im Vergabevermerk vom 2. Juni 2015 nachvollziehbar dokumentiert, dass das kostengünstigere Angebot der Firma B. Abbruch und Baustoffrecycling KG, auf das sich die Klägerin bezieht, nicht alle abgeforderten Leistungen umfasste und deswegen nicht vergleichbar war. Diese Sachverhaltsannahme im Rahmen der Vergabeentscheidung traf auch zu. Denn für die betroffenen Nachbargrundstücke umfassten die Einzelpositionen des der Höhe nach kostengeringsten Angebots zwar die Beweissicherung. Die Giebelsicherung mit ihren einzelnen Maßnahmen, die aufgrund des mit den Gebäuden der G-straße 1b und der Dorotheenstraße 22 und 23 gemeinsam bestehenden Giebels erforderlich war, ist hingegen nicht Bestandteil der aufgelisteten Einzelpositionen des Angebots der Firma B. Abbruch und Baustoffrecycling KG. 5. Der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung steht von vornherein nicht der Einwand einer Festsetzungsverjährung entgegen. Eine von der Verjährung des Kostenanspruchs gesonderte Verjährung der Festsetzung ist - im Gegensatz zu den landesrechtlichen Regelungen des Abgabenrechts - für den Bereich der Verwaltungskosten nicht bestimmt. Vielmehr bleibt es allein bei der Verjährung des Kostenanspruchs in Gestalt des Untergangs des Anspruchs gemäß § 9 VwKostG LSA (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 L 2/16 -, juris, Rn. 7 ff.). Dies stellt den Zeitraum dar, in welchem die Behörde zur Kostenfestsetzung berechtigt ist (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 9. September 2021 - 3 A 46/20 MD -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Januar 2015 - 4 A 111/14 MD -, juris, Rn. 21 f.). V. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 zur Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung ist rechtswidrig, soweit er über eine Festsetzung von 3.018,29 Euro hinausgeht, und verletzt insoweit die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid unterliegt daher in einem Umfang von 2.585,21 Euro der Aufhebung. Gegenstand dieser Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 5.603,50 Euro sind gemäß dem benannten Kostengrund die Kosten der unmittelbaren Ausführung. Sie umfassen die im Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 im Einzelnen aufgeführten neun Rechnungen der mit der Straßensicherung beauftragten Firma Brandt & Wangler Kran und Transport GmbH. 1. Für die vorgenommene Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt es teilweise an einer rechtmäßigen Kostengrundentscheidung der Beklagten. Dem Grunde nach ist die Klägerin - wie zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Kostenlastbescheids vom 30. Oktober 2015 bereits dargelegt - zur Tragung der Kosten der unmittelbaren Ausführung nur für den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum Ablauf des 31. Januar 2015 verpflichtet. Demgegenüber hat die Beklagte mit dem Kostenfestsetzungsbescheid sämtliche Rechnungen der Firma Brandt & Wangler Kran und Transport GmbH mit Rechnungsdatum aus dem Zeitraum von Januar bis August 2015 zu einer Gesamthöhe von 5.603,50 Euro in Ansatz gebracht. Dies ist im Ergebnis nur in einer Höhe von 3.018,29 Euro zu Recht erfolgt. a) Zunächst sind nur die Aufwendungen für den Zeitraum vom 23. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von 1.401,94 Euro von der Kostentragungslast der Klägerin umfasst, die - wie schon ausgeführt - weder erloschen noch in der Durchsetzung gehemmt ist. b) Als sich im Ergebnis dennoch als rechtmäßig erweisende Kostenfestsetzung ist allerdings ein weitergehender Betrag von 1.616,35 Euro in Ansehung des Zeitraums vom 1. Juni 2015 bis zum 17. August 2015 zu berücksichtigen. Zwar folgt die Kostenlast nicht aus dem Kostenanspruch im Hinblick auf die unmittelbare Ausführung, auf die die Beklagte ihre Festsetzung insoweit ausdrücklich gestützt hat. Unter diesem benannten Gesichtspunkt ist eine Kostenfestsetzung nicht gerechtfertigt. Allerdings folgt der Kostenanspruch der Beklagten insoweit aus der Pflicht der Beklagten zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 11. Mai 2015. Als eine Festsetzung hierfür kann der ergangene Bescheid trotz der anderslautenden Bezugnahme im Wege des gerichtlichen Erkenntnisakts der Umdeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 8 C 1.16 -, juris, Rn. 18) erkannt werden. Denn die Voraussetzungen der Umdeutung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 47 VwVfG sind gegeben. Beide Festsetzungen - die fehlerhaft erfolgte Festsetzung und die rechtlich zulässige Festsetzung - sind auf das gleiche Ziel der Zahlungspflicht der Klägerin gerichtet. Die rechtlich zulässige Festsetzung wäre in der gleichen Verfahrensweise des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbescheids ergangen. Die Voraussetzungen für einen solchen Erlass liegen, wie ausgeführt, vor. Dies widerspricht auch nicht der Absicht der Beklagten und stellt sich der Höhe nach für die Klägerin im Ergebnis nicht als ungünstiger dar. 2. Die Festsetzung der danach zu berücksichtigenden Kosten begegnet insoweit der Höhe nach keinen Bedenken. Solche Bedenken hat weder die Klägerin dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. VI. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 zur Gebühr für die Ersatzvornahme ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand dieser Kostenfestsetzung ist eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro. 1. Die Kostentragung der Klägerin auch der Gebühren für die Amtshandlung der Ersatzvornahme der Beklagten ist durch den Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 dem Grunde nach rechtmäßig bestimmt worden, nicht erloschen und durchsetzbar. Auf die hierzu gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. 2. Der Höhe nach sieht der Gebührentatbestand für die hier durchgeführte Ersatzvornahme im Sinne des § 71 VwVG LSA i. V. m. § 55 SO LSA gemäß § 74a Abs. 1 und § 74b Abs. 1 und 3 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Nr. 8 und § 9 VKostO LSA einen Gebührenrahmen von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro vor. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach einem vorgegebenen Gebührenrahmen eines minimalen und eines maximalen Gebührenwerts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 - juris, Rn. 14; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris, Rn. 7). Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebühr die gesetzlich bestimmten Gesichtspunkte des § 74b Abs. 3 VwVG LSA zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift, die den Rahmen für den in der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Gebührentatbestand vorgibt, sind für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlungen zu bemessen. Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler nicht festzustellen. Die Beklagte hat ihr Ermessen mit der Bezugnahme des Bescheids auf die Erläuterungen im Beiblatt ausgeübt. Als Ausgangspunkt ihres Ermessens hat die Beklagte zwar auf die Anwendung des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA abgestellt, der mangels Verweises des § 74a Abs. 3 VwVG LSA im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Der Maßstab des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA ist jedoch in Ansehung des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwands und des Werts des Gegenstands der Amtshandlung mit dem Maßstab des § 74b Abs. 3 VwVG LSA identisch. Die Beklagte hat gerade ermessenleitend auf den Verwaltungsaufwand abgestellt, der bei der Gebührenerhebung vordergründig zu berücksichtigen sei, weil für die Bearbeitung ein nicht unerheblicher Zeitaufwand erforderlich gewesen sei, der mit der Gebühr habe abgegolten werden sollen. Mindestens sei - so die Beklagte weiter - ein mittlerer Zeitaufwand anzusetzen, da im Rahmen der Ersatzvornahme diverse Ortsbegehungen von ihren Mitarbeitern erforderlich gewesen seien, verschiedene Gespräche geführt worden seien und eine Vielzahl an Schriftsätzen erarbeitet worden sei. Diese Erwägungen zu einem jedenfalls mittleren Verwaltungsaufwand erscheinen schon vor dem Hintergrund der Größe des im Wege der Ersatzvornahme abgebrochenen Gebäudekomplexes und der Dauer der Abbruchmaßnahme unter Einbeziehung nicht nur des Abrissunternehmens, sondern auch der zur Sicherung der umgebenden Bebauung eingesetzten Dritten nicht als unverhältnismäßige Berücksichtigung des konkret damit verbundenen Aufwands. VII. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 zur Gebühr für die Abbruchanordnung ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand dieser Kostenfestsetzung ist eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro. 1. Die Kostenfestsetzung für die Gebühr im Verwaltungsverfahren zum Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2015 kann sich auf die darin getroffene Kostengrundentscheidung der Tragung der Kosten in Ziffer 4 Satz 1 stützen. Dieser Kostenanspruch ist insbesondere wegen der Anfechtung des Bescheids vom 11. Mai 2015 gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA nicht wegen Verjährung erloschen. Er erweist sich zudem als durchsetzbar. Der von der Klägerin erhobene Einwand entsprechend § 242 BGB ist auch insoweit nicht durchgreifend. Die in diesem Zusammenhang zur Rechtmäßigkeit des Kostenlastbescheids vom 30. Oktober 2015 gemachten Ausführungen gelten für die Kostengrundentscheidung der Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids vom 11. Mai 2015 in gleicher Weise. 2. Für die Höhe der festsetzbaren Gebühr von ordnungsbehördlichen Verfügungen durch die Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Abs. 2 BauO LSA ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 BauGVO und Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestimmt. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Gebühr im ersten Drittel dieses Gebührenrahmens ist rechtmäßig. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat die zuständige Behörde die Bemessungsgrundsätze gemäß § 10 VwKostG LSA als gesetzliche Grenze und Zweck, deren Einhaltung durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26 unter Bezugnahme auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44 zu § 9 Abs. 1 NVwKostG). Nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ausweislich ihrer im Beiblatt zum Bescheid dargelegten Ermessenerwägungen entscheidend auf das Kriterium des Maßes des Verwaltungsaufwands abgestellt, weil die Bedeutung sowie der Nutzen der Amtshandlung für die Klägerin vorliegend schwer bestimmbar seien und daher keine Berücksichtigung fänden. Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei für den Betroffenen nachteiligen Amtshandlungen wie einem - wie hier - belastenden Verwaltungsakt kommt dem Nutzen und der Bedeutung der Amtshandlung keine Bedeutung zu, so dass bei Eingriffsakten für die Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand maßgeblich ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris, Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris, Rn. 120). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Erwägungen weiterhin darauf gestützt, dass es sich um einen aus baurechtlicher Sicht eindeutigen Sachverhalt handele, es zur Prüfung des Sachverhalts einer Ortsbesichtigung bedurft habe und von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen sei. Diese Erwägungen genügen den Anforderungen an die Ermessensausübung. Denn die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln und ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44). Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind mit Blick auf die ohnehin im ersten Drittel des Gebührenrahmens festgesetzte Gebühr nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen der Beklagten mit einem Wert von 2.585,21 Euro ist als gering anzusehen, weil es sich kostenmäßig schon im Verhältnis zum Gesamtwert der unter anderem angefochtenen Entscheidungen der Beklagten über Kostenfestsetzungen nicht besonders auswirkt. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs der Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO richtet sich die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Abbruchanordnung der Beklagten, gegen die von ihr festgesetzte Ersatzvornahme und gegen die Tragung deren sowie der Kosten einer vorausgegangenen unmittelbaren Ausführung und der Verwaltungsgebühren. Am 23. Dezember 2014 kam es auf dem im Grundbuch von C-Stadt zu Blatt 36723 eingetragenen und in der Gemarkung C-Stadt in Flur 440 gelegenen Flurstück 1565/163 zur Anschrift G-straße 1a zu einem Einsatz der Feuerwehr. Im Rahmen des Einsatzes wurde der Einsturz von Teilen dort errichteter Gebäude festgestellt. Die Feuerwehr wurde am 23. Dezember 2014 verständigt, nachdem am 17. Dezember 2014 ein lautes Geräusch im Gebäudekomplex wahrzunehmen gewesen soll. Das Grundstück war um seinen Innenhof zu allen vier Seiten mehrgeschossig bebaut. Es handelte sich um das zur Straßenseite gelegene Vorderhaus, die Seitenhäuser und das Hinterhaus, die jeweils ohne Baulücke aneinanderschlossen. Alle Teile des vormaligen Wohn- und Geschäftskomplexes standen seit Jahren leer. Als Eigentümerin des Grundstücks war seit dem 23. Oktober 2001 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern Herrn N. und der … Immobilien GmbH eingetragen. Seinen Gesellschaftsanteil übertrug Herr N. durch Vertrag mit Wirkung zum 1. Juli 2014 auf Frau N.-H.. D Gesellschafterin wurde am 30. November 2015 im Grundbuch eingetragen. Die öffentlichen Verkehrsflächen des Fußwegs und der Fahrbahn der G-straße vor dem Vorderhaus des Grundstücks wurden ausweislich des Einsatzprotokolls der Berufsfeuerwehr auf Veranlassung der Beklagten am 23. Dezember 2014 abgesperrt. Eine Benutzung der Straße vor dem Grundstück war dadurch nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 18. März 2015 hörte die Beklagte N. zu ihrer Absicht an, die für die beauftragte Grundstückssicherung vorverauslagten Kosten mittels Kostenlastbescheids aufzuerlegen. Daraufhin zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, N. und die … Immobilien GmbH zu vertreten. Zur Erforschung der von der Grundstücksbebauung ausgehenden Gefahren beauftragte die Beklagte den Oberingenieur Prof. Dipl.-Ing. E.. Im Anschluss an eine Begehung des Grundstücks am 6. Mai 2015 legte er eine Stellungnahme zur Standsicherheit vom 7. Mai 2015 vor. In deren Zusammenfassung führte er aus, dass infolge des komplexen Einsturzes der Holzbalkendecken, der Kellerdecke sowie von Teilen des Mauerwerks eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehe, und empfahl, diesen Komplex G-straße 1a ohne Zeitverzug, das heiße unverzüglich, abzubrechen. In seinen einzelnen Feststellungen führte er aus, dass bereits im Erdgeschoss des Hauptgebäudes habe festgestellt werden müssen, dass zur G-straße 1 die Holzbalkendecke sowie die Kellerdecke und die Dachkonstruktion fehlten. Nach dem Einsturz der Decken einschließlich der Kellerdecke sei vermutet worden, dass hier eine Person verschüttet worden sei. Deshalb sei der Schutt aus den Decken - einschließlich der eingestürzten Kellerdecke aus dem Keller - entfernt und im Innenhof gelagert worden. Das gesamte Mauerwerk sei über die Geschosse nicht ausgesteift und als akut einsturzgefährdet einzuschätzen. Weiterhin führte er aus, dass die Treppe des Hauptgebäudes noch betretbar gewesen sei. Hier sei festgestellt worden, dass vom Treppenhaus zur G-straße 1 alle Holzbalkendecken nicht mehr tragfähig bzw. eingestürzt seien. Zur G-straße 1b seien die Holzbalkendecken ab dem zweiten Obergeschoss ebenfalls nicht mehr tragfähig gewesen. Die beiden Seitenhäuser sowie das Hinterhaus seien infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr betretbar gewesen. Bei der Darstellung der notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit stellte er unter anderem fest, dass aufgrund des kompletten Einsturzes fast aller Decken eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die Gefährdung bestehe zum einen durch die fehlende notwendige horizontale Aussteifung der Decken, weiterhin sei das Mauerwerk stark geschädigt und insgesamt nicht mehr als tragfähig einzuschätzen. Er schätze ein, dass es infolge der umfangreichen Schädigung zum plötzlichen Versagen ohne Vorankündigung kommen könne. Bei diesem Versagen sei nicht ausgeschlossen, dass umfangreiche Mauerwerksteile auf die Straße sowie auf die Dachkonstruktion der G-straße einstürzen könnten. Infolge der komplexen und akuten Gefährdung werde eine Sicherung sowie Sanierung als nicht möglich eingeschätzt. Er empfehle, den Gebäudekomplex im Rahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich abzubrechen. Mit Schreiben vom 08.05.2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass nach dem Ergebnis der Beauftragung eines Ingenieur- und Statikbüros das Objekt bei bestimmten Maßnahmen erhalten werden könne. Wenn die Beklagte diese Erklärung schriftlich benötige, könne diese gern auf Anforderung nachgereicht werden. Der Klägerin sei an einem Erhalt der Immobilie gelegen. In ihrer an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierten Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 ordnete die Beklagte unter Benennung der Grundstückseigentümer, N. und der … Immobilien GmbH als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, an, das einsturzgefährdete, leerstehende, ehemalige Wohn- und Geschäftshaus G-straße 1a bestehend aus Vorderhaus, Hinterhaus und zwei Seitenhäusern unverzüglich mindestens bis Oberkante Keller abzubrechen (Ziffer 1). Dazu seien der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens bis zum 20. Mai 2015 eine Erklärung, welches Fachunternehmen mit der Erstellung der Abbruchtechnologie und der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragt worden ist - der Auftrag zum Abbruch dürfe nur an eine hierfür autorisierte Firma vergeben werden -, sowie eine Auftragsbestätigung des Abbruchunternehmens einschließlich Rahmenzeitplan für die Durchführung der Abbrucharbeiten vorzulegen. Die Beklagte traf weitere Festlegungen zur Durchführung der Abbrucharbeiten unter anderem im Hinblick auf die Abbruchtechnologie und die Sicherungsstatik. Unter anderem legte die Beklagte fest, die durch den Gebäudeabbruch entstehenden Gefahrenbereiche durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Aufstellen eines Bauzauns) zu sichern bzw. abzusperren sowie bereits bestehende Sicherungs- und Absperrmaßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung des Gebäudeabbruchs aufrechtzuerhalten. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2). Zudem drohte die Beklagte der „G-straße 1a GbR“ die Ersatzvornahme an (Ziffer 3), sollte sie der Abbruchanordnung unter Beachtung der unter Ziffer 1 genannten Frist nicht unverzüglich nachkommen. Die (geschätzten) Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 360.000,00 Euro habe die „G-straße 1a GbR“ zu tragen. Die Gesellschafter der Gesamthandsgemeinschaft hafteten als Gesamtschuldner. Schließlich entschied die Beklagte, dass die Kosten für den Erlass der Abbruchanordnung die „G-straße 1a GbR“ zu tragen habe (Ziffer 4). Die Gesellschafter der Gesamthandsgemeinschaft hafteten als Gesamtschuldner. Über die Kostenhöhe ergehe ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Zur Begründung ihres Bescheids führte die Beklagte im Hinblick auf den zugrunde gelegten Sachverhalt aus, dass nach dem Absturz von Gebäudeteilen die durchgeführte Ortsbesichtigung am 23. Dezember 2014 bestätigt habe, dass in der - bei straßenseitiger Ansicht - rechten Gebäudehälfte des Vorderhauses sämtliche Geschossdecken eingestürzt seien. Auch das Hinterhaus und die Seitenhäuser hätten sich schon damals in einem desolaten baulichen Zustand befunden. Allerdings sei zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung eine Einsturzgefahr hinsichtlich dieser Gebäude noch nicht ersichtlich gewesen. Bei einer Besichtigung am 5. Mai 2015 sei festgestellt worden, dass es zwischenzeitlich sowohl im Hinterhaus als auch in den Seitenhäusern Deckenabstürze in erheblichem Umfang gegeben habe. Im Hinterhaus seien die ersichtlichen Deckenabstürze sogar so massiv, dass auch hier die Gebäudeaußenwände über einen Großteil der Geschosse freistünden. Das Betreten des Hinterhauses und der Seitenhäuser sei nicht mehr möglich gewesen. Ferner nahm die Beklagte auf die Ausführungen der Stellungnahme zur Standsicherheit vom 7. Mai 2015 Bezug, dass die beiden Seitenhäuser sowie das Hinterhaus infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr haben betreten werden können. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Abbruchanordnung führte die Beklagte aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden für Leben und Gesundheit von Personen eintrete und damit Rechtsgüter verletzt würden, vorliegend durch den instabilen Zustand der leerstehenden ehemaligen Wohn- und Geschäftshäuser auf dem Grundstück sehr hoch sei. Im Ergebnis der Ortstermine am 5. Mai 2015 und 6. Mai 2015 stehe übereinstimmend fest, dass es sich bei den Geschossdecken der Vorder-, Seiten- und Hinterhäuser um Holzbalkendecken handele, die zumindest in den Seitenhäusern sowie im Hinterhaus vollständig eingestürzt seien. Auch im Vorderhaus seien in großen Bereichen Holzbalkendecken und Kellerdecken eingestürzt. Die teilweise noch vorhandenen Holzbalkendecken seien durch andauernden Feuchteeintrag stark beschädigt und besäßen infolge der Wirkung von holzzerstörenden Pilzen nur noch geringe bzw. keine Tragfähigkeit mehr. Die Stabilität und Standsicherheit der Außenwände aller Gebäude sei nicht mehr gegeben. Die stabilisierende Wirkung der Geschossdecken sei infolge des Einsturzes dieser Decken aufgehoben und damit nicht mehr vorhanden. Die Knicklänge - freie Höhe der Gebäudeaußenwand - entspreche teilweise sogar der Gebäudehöhe und sei somit unzulässig. Die Wände würden bereichsweise nur noch durch die angrenzenden Querwände gehalten. Geringfügige Erschütterungen oder das weitere Versagen des Dachtragwerks und/oder weiterer Deckenabschnitte könne zum sofortigen Einsturz des gesamten Gebäudekomplexes oder einzelner Gebäudeabschnitte führen. Folglich bestehe die Gefahr, dass die statische Konstruktion der Gebäude versage und die Gebäude oder Gebäudeteile auf die Straße bzw. die angrenzenden Nachbargrundstücke stürzten. Dies hätte zur Folge, dass Personen durch herabfallende bzw. einstürzende Gebäudeteile verletzt werden könnten. Der Zustand der oben genannten Gebäude entspreche somit in keiner Weise den bauordnungsrechtlichen Forderungen von § 3 und § 12 BauO LSA. Vielmehr sei hier eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit - Leib und Leben von Personen - ersichtlich. Aufgrund der aktuellen Stellungnahme zur Standsicherheit vom 7. Mai 2015 sei das Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung des Abbruchs der Vorder-, Seiten- und Hinterhäuser auf dem oben genannten Baugrundstück auf Null reduziert. Die Gebäude seien aufgrund der fehlenden Standsicherheit akut einsturzgefährdet. Die Gebäudesicherung sowie deren anschließende Sanierung seien aus Sicht des beauftragten Prüfingenieurs bautechnisch und wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Umfang der aufwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen käme einem Neubau dieser Gebäude gleich und wäre mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, der wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Überdies könnten die bei der Durchführung von Sicherungsarbeiten zu beachtenden Vorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand eingehalten werden. Trotz mehrfacher Ankündigung sei es offensichtlich bislang nicht möglich, der unteren Aufsichtsbehörde ein tragfähiges Sicherungskonzept vorzulegen. Auch insofern drängten sich Sicherungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden zur Gefahrenabwehr zumindest nicht als gleichermaßen effektiv wie der angeordnete Abbruch auf. In Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der „G-straße 1a GbR“, nicht mit dem Abbruch der einsturzgefährdeten Gebäude beauflagt zu werden, mit den öffentlichen Belangen sei daher festzustellen, dass der angeordnete Abbruch verhältnismäßig sei, da der Schutz von Leben und Gesundheit bedeutend schwerer wiege. Denn im Falle eines Einsturzes der Gebäude oder von Gebäudeteilen könnten Nachbarn und Passanten lebensgefährlich verletzt und das Eigentum Dritter schwer geschädigt werden. Ungeachtet dessen stehe es den Gesellschaftern der Gesamthandsgemeinschaft frei, ein Austauschmittel anzubieten, das ebenso geeignet sei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen, die von den einsturzgefährdeten Gebäuden ausgingen. Diese Verfügung - so die Beklagte in ihrer Begründung weiter - sei an die „G-straße 1a GbR“ gerichtet, da sie Eigentümerin des Grundstücks sei. Dem Grundstückseigentümer obliege regelmäßig die Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück und für die darauf befindlichen Gebäude. Sofern von einem Gebäude Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen, sei der Eigentümer dieses Gebäudes verpflichtet, die Gefahren zu beseitigen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Androhung der Ersatzvornahme führte die Beklagte aus, dass sie die Ersatzvornahme als in diesem Fall einzig wirkungsvolles Zwangsmittel in Betracht ziehe. Zwangsmittel seien mit einer Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung zu versehen und anzudrohen. Aufgrund der akuten Gefahren im Falle des Einsturzes der leerstehenden Gebäude sei deren sofortiger Abbruch ermessensgerecht. Innerhalb der gesetzten Frist seien eine Beauftragung einer Fachfirma mit der Erstellung der Abbruchtechnologie und der Durchführung der Abbrucharbeiten, eine Bestätigung des Auftrags, die Vorlage eines Rahmenzeitplans sowie die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen möglich. Angesichts der akuten Einsturzgefahr der Gebäude könne eine längere Frist nicht gewährt werden. Im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung führte die Beklagte aus, dass die „G-straße 1a GbR“ als Eigentümerin des Grundstücks Anlass zu diesem Verfahren gegeben und deshalb die Kosten zu tragen habe. Die Gesellschafter der Gesamthandsgemeinschaft hafteten als Gesamtschuldner. Den Bescheid vom 11. Mai 2015 übermittelte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Telefax am 11. Mai 2015. Das zugleich per Post mit dem Bescheid versandte Empfangsbekenntnis reichten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Eingangsstempel vom 18. Mai 2015 der Beklagten mit dortigem Eingang vom 26. Mai 2015 zurück. Gegen den Bescheid vom 11. Mai 2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens der G-straße 1a GbR, bestehend aus den Gesellschaftern N. und der … Immobilien GmbH, am 20. Mai 2015 Widerspruch und beantragten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, dass die Überprüfung der Statik des Objekts durch ein von der G-straße 1a GbR beauftragtes Statikerbüro Schmidt ergeben habe, dass Maßnahmen möglich seien, deren Ergreifung den Einsturz des Hauses verhindern könnten. Die Sicherung des Objekts und die anschließende Sanierung, die die Standsicherheit wiederherstellten, stellten ein milderes Mittel dar, das den Abriss des Objekts entbehrlich mache. Im Rahmen der Abwägung unter Ausübung des Ermessens sei jeweils das mildeste Mittel zu wählen. Die in der Abbruchanordnung gesetzte Frist könne nicht eingehalten werden, so dass diesbezüglich um Fristverlängerung gebeten werde. Mit E-Mail vom 20. Mai 2015 übersandte Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. dem Beklagten einen konzeptionellen Entwurf als Vorabzug für die Abbruch- und Sicherungsmaßnahmen einschließlich Markierungen in den Geschossgrundrissen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insoweit entsprochen werde, dass Prof. Dipl.-Ing. E. in einem gemeinsamen Ortstermin mit dem von der G-straße 1a GbR beauftragten Tragwerksplaner S. bestätige, dass die vorgeschlagene Sicherung und Stabilisierung der Gebäude tatsächlich umsetzbar sei und für diese dann bestätigten Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen spätestens bis zum 29. Mai 2015 ein Konzept inklusive des erforderlichen Standsicherheitsnachweises im Bauordnungsamt vorliege. Die Ortsbesichtigung fand am 26. Mai 2015 statt. Im Ergebnis des Termins sollten Unterlagen nun am 29. Mai 2015 dem Bauordnungsamt vorgelegt werden. Der teilnehmende Mitarbeiter der Beklagten kündigte bei Nichteinhaltung dieser nunmehr letzten Frist die Festsetzung der Ersatzvornahme und den Beginn der Abbrucharbeiten für die 23. Kalenderwoche an. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Prof. Dipl.-Ing. E. der Beklagten unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 7. Mai 2015 mit, dass bei dem Objekt G-straße 1a einschließlich dessen Seitenhäuser und des Hinterhauses eine akute Gefahr bestehe. In einem Telefonat mit dem Tragwerksplaner F., der nun vom Bauherrn beauftragt worden sei, habe er - Prof. Dipl.-Ing. E. - feststellen müssen, dass der Tragwerksplaner über den Umfang der akuten Gefährdung seitens des Bauherrn nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Prof. Dipl.-Ing. E. sah die einzige Möglichkeit, der Gefahr entgegenzuwirken, im unverzüglichen und sofortigen Abbruch des Objekts einschließlich der Seitenhäuser und des Hinterhauses unter Sicherung der Nachbarbebauung. Mit E-Mail vom 1. Juni 2015 schlug Dipl.-Ing. (FH) F. gegenüber der Beklagten ein Grobkonzept vor. Dies sah den Rückbau der straßenseitigen Fassade des Haupthauses zur Grenze G-straße 1 etagenweise bis auf Gebäudeoberkante vor. Erst nach vollständigem Rückbau der Teilfassade einschließlich provisorischer Aussteifungen sollten die Arbeiten im hinteren Gebäudeteil ausgeführt werden. Das Seitenhaus sei zurückzubauen. In einem dritten Abschnitt folge der Rückbau des gesamten Hinterhauses. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine weitere Aussetzung der Vollziehung. Im Rahmen der Besprechung vom 26. Mai 2015 sei ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgestellt worden. Das geforderte Sicherungs- und Stabilisierungskonzept werde kurzfristig vorgelegt. Ein Teilabriss verspreche den gleichen Erfolg, nämlich die Gefahrenabwehr. Es bedürfe eines vollständigen Abrisses der Immobilie nicht. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 setzte die Beklagte die unter Ziffer 3 der Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 angedrohte Ersatzvornahme fest. Zur Begründung führte sie aus, dass im Ergebnis des Ortstermins vom 26. Mai 2015 der von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragte Prof. Dipl.-Ing. E. keine zur Sicherung und Stabilisierung der Gebäude geeigneten Maßnahmen habe bestätigen können. Der Tragwerksplaner Herr S. habe letztlich ebenfalls keine Möglichkeit gesehen, die Gebäude mit vertretbarem Aufwand zu sichern, und habe angekündigt, der „G-straße 1a GbR“ den sofortigen Abbruch der Gebäude anzuraten. Weder die geforderte Erklärung noch die geforderte Auftragsbestätigung eines autorisierten Abbruchunternehmens für die Durchführung der erforderlichen Abbrucharbeiten seien vorgelegt worden. Gegen diese Festsetzung der Ersatzvornahme erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 2015 Widerspruch und verwiesen zur Begründung auf die Begründung des taggleich beim Verwaltungsgericht C-Stadt gestellten Antrags auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Ersatzvornahme. Im Rahmen der Besprechung vom 26. Mai 2015 sei ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgestellt worden. Durch einen Abbruch entstünden irreparable Schäden. Einen Generalübernahmevertrag zur Sanierung der Immobilie sei bereits in Auftrag gegeben worden. Ein Teilabriss verspreche den gleichen Erfolg der Gefahrenabwehr. Eines vollständigen Abrisses der Immobilie bedürfe es nicht. In einem Schreiben des Prof. Dipl.-Ing. E. an die Beklagte vom 4. Juni 2015 führte er zum Widerspruch vom 3. Juni 2015 aus, dass zu der Zustandsbesichtigung am 26. Mai 2015 keine Unterlagen zur Herstellung der Sicherheit übergeben und keine detaillierten Angaben zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit gemacht worden seien. Die Stellungnahme des Tragwerksplaners F. sei nicht zu verwenden, da sie nicht konkret auf die Schädigungen der einzelnen Gebäudeteile im Zusammenhang mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen eingehe. Weiterhin berücksichtige sie im Wesentlichen nur die Schädigungen des Haupthauses. Da die Seitenhäuser sowie das Hinterhaus ebenfalls nicht mehr standsicher und diese höher als die Nachbarbebauung seien, bestehe auch hier die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abbruchanordnung und die zugleich erfolgte Androhung der Ersatzvornahme sowie gegen die Durchführung der Ersatzvornahme lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2015 (4 B 335/15 MD) ab. Am 5. Juni 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten die weitere Aussetzung der Vollziehung der Ziffer 1 der Abbruchanordnung und baten um erneute Prüfung des Rückbaukonzepts des Tragwerkplaners F.. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ab. Zur Begründung der Ablehnung führte die Beklagte aus, dass die Schritte des Rückbau- und Sicherungskonzepts nicht ausreichend bzw. nicht ausreichend dokumentiert und die Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes nicht ausreichend berücksichtigt seien. Dem Rückbau könne in statisch-konstruktiver Hinsicht nicht zugestimmt werden. Durch die Teilabbruchmaßnahmen hinsichtlich der Decken und der Herstellung provisorischer Sicherungsmaßnahmen seien die Gesamtstabilität und die Standsicherheit durch das Fehlen der aussteifenden Deckenscheiben für die verbleibenden Gebäudeteile nicht mehr gegeben. Im Übrigen fehlten ein Rahmenzeitplan sowie der Nachweis über die Fachkompetenz des beauftragten Unternehmens. Die Auftragsvergabe zum Komplettabbruch der Gebäude führte die Beklagte unter Verweis auf besonders dringliche Leistungen im Wege einer freihändigen Vergabe durch. Sie holte drei Angebote ein, die jeweils am 2. Juni 2015 erstellt wurden. Die Angebotssumme der Firma G. Abbruch Erdarbeiten belief sich auf 298,185,92 Euro, diejenige der Firma yyy GmbH auf 314.933,50 Euro und diejenige der Firma xxx Abbruch und Baustoffrecycling KG auf 267.631,00 Euro. Der erstgenannte Anbieter erhielt den Auftrag, legte nach Durchführung der Arbeiten am 25. August 2015 Schlussrechnung und gab am 28. August 2015 die hierauf bezogene Fachunternehmererklärung ab. Prof. Dipl.-Ing. E. stellte in seinem Schlussprotokoll vom 29. September 2015 den Abschluss der Prüfung des Abbruchs in statisch-konstruktiver Hinsicht fest. Auf die Anfrage der Beklagten vom 1. Oktober 2015 vor dem Hintergrund der im Betreff zugleich angegebenen geplanten Kostenfestsetzung, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Grundstückseigentümerin weiterhin anwaltlich verträten, teilten diese mit Antwort vom 9. Oktober 2015 ihre weitere Bevollmächtigung mit. Mit Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 entschied die Beklagte, dass die Kosten der unmittelbaren Ausführung sowie die Kosten der Ersatzvornahme die Gesamthandsgemeinschaft des Grundstücks - bezeichnet als „G-straße 1a GbR“, vertreten durch den Gesellschafter N. und die Gesellschafterin … Immobilien GmbH - zu tragen hätten. Zudem habe die „G-straße 1a GbR“ die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Zur Begründung für die Kosten der Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung führte die Beklagte aus, dass die im Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 23. Dezember 2014 veranlassten Grundstückssicherungsmaßnahmen - Aufstellen und Vorhalten eines Bauzauns/Straßensperrung - zur Abwendung von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig und auch rechtmäßig gewesen seien. So seien zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in der rechten Gebäudehälfte des Vorderhauses sämtliche Geschossdecken eingestürzt gewesen. Damit habe die Gebäudeaußenwand in der rechten Gebäudehälfte über alle Geschosse freigestanden. Ein Spontanversagen und damit ein Einsturz der Außenwand ohne Vorwarnung habe nicht ausgeschlossen werden können. Somit sei der Einsturz von Gebäudeteilen zu befürchten und damit das sofortige Absperren der Gefahrenbereiche vor dem Gebäude straßenseitig zwingend erforderlich gewesen. Um dieser erheblichen gegenwärtigen Gefahr zu begegnen, habe die Beklagte im Ergebnis der Ortsbesichtigung die Sperrung der gefährdeten Bereiche durch einen Bauzaun veranlasst. Die beauftragten Abwehrmaßnahmen seien geeignet, auch erforderlich und angemessen gewesen, das Baugrundstück so zu sichern, dass Gefahren für Leib und Leben von Personen haben ausgeschlossen werden können. Die Grundstückseigentümerin und somit Verkehrssicherungspflichtige sei im Rahmen der Gefahrenabwehr sowohl als Zustandsstörerin als auch als Verhaltensstörerin verantwortlich. Die Kosten der Grundstückssicherung beliefen sich nach den Rechnungen der damit beauftragten Firma zzz & zzz Kran und Transport GmbH auf insgesamt 5.603,50 Euro. Zur Begründung für die Kosten des Gebäudeabbruchs im Wege der Ersatzvornahme führte die Beklagte aus, dass die Abbruchanordnung rechtmäßig ergangen und den Anordnungen hieraus nicht fristgemäß nachgekommen worden sei. Das erst nach Festsetzung der Ersatzvornahme vorgelegte Rückbau- und Sicherungskonzept sei unvollständig gewesen, habe nicht den tatsächlichen Zustand des Gebäudes widergespiegelt und die für den geplanten Teilabbruch notwendigen Schritte überdies nur unzureichend dokumentiert. Das Ermessen des Bauordnungsamts zum bauaufsichtlichen Einschreiten sei auf Null reduziert gewesen, so dass mit den Abbrucharbeiten unverzüglich begonnen worden sei. Für die Beweissicherung hinsichtlich der an die Gebäude unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude G-straße 1 und 1b sowie das am Hinterhaus angrenzende Nachbargebäude D-straße 22 und 23 sei das Planungsbüro Schenk und Tappe beauftragt worden. Für die unmittelbar angrenzenden Gebäude G-straße 1b und D-straße 22 und 23, mit denen ein gemeinsamer Giebel bestehe, seien Sicherungsmaßnahmen zum Beispiel durch den Einbau von Giebelankern veranlasst worden. Die Grundstückseigentümerin sei Verkehrssicherungspflichtige für das Baugrundstück. Sie sei für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich. Infolge mangelnder Instandhaltung habe sie das Gebäude jedoch dem Verfall preisgegeben. Durch eindringendes Wasser seien insbesondere die aussteifenden und stabilisierenden Bauteile erheblich zerstört bzw. geschädigt worden. Daher habe ihr der Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes oblegen. Da sie offensichtlich dazu nicht bereit gewesen sei, sei dies im Rahmen der Ersatzvornahme veranlasst worden. Mildere Mittel - etwa eine andauernde Einzäunung des Grundstücks - seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Die mit einer solchen Absperrung der Gefahrenbereiche verbundenen Verkehrseinschränkungen hätten nur für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden können. Eine längerfristige Umleitung hätte zu unzumutbaren Verkehrseinschränkungen geführt. Zudem habe im Falle außergewöhnlicher Wetterereignisse nicht ausgeschlossen werden können, dass Gebäudeteile einstürzen und dadurch in unberechenbarer Weise zu einer Gefahr würden. Insoweit sei auch der angrenzende Gebäudebestand einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen. Letztlich sei eine Sicherung des Gebäudebestands mit dem Ziel, den weiteren Verfall des Gebäudes aufzuhalten, bautechnisch und wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen. Die Kosten der Ersatzvornahme beliefen sich nach den durch die Firma G. Abbruch Erdarbeiten, durch das Planungsbüro S. und T. sowie durch Prof. Dipl.-Ing. E. erstellten Rechnungen auf insgesamt 302.515,31 Euro. Mit einem ersten Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 setzte die Beklagte für den Gebäudeabbruch im Wege der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von 302.515,31 Euro gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fest. Mit d einem em zweiten Kostenbescheid vom 30. Oktober 2015 setzte sie die Kosten für die Grundstückssicherung im Wege der unmittelbaren Ausführung in Höhe von 5.603,50 Euro fest. Mit einem dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 erhob sie von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Verwaltungsgebühr für die Ersatzvornahme in Höhe von 500,00 Euro. Mit einem vierten Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Oktober 2015 erhob die Beklagte eine Gebühr für die Abbruchanordnung in Höhe von 300,00 Euro. Gegen den Kostenlastbescheid und die vier Kostenfestsetzungsbescheide jeweils vom 30. Oktober 2015, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. November 2015 zugestellt wurden, erhoben diese jeweils mit gesondertem Schreiben vom 2. Dezember 2015 Widerspruch und zeigten dabei die Vertretung der rechtlichen Interessen der … Immobilien GmbH und N. GbR an. In der einheitlichen Begründung der Widersprüche vom 5. Februar 2016 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor, dass die Kostenlast- und Kostenfestsetzungsbescheide unwirksam seien, da die Abbruchanordnung unwirksam sein dürfte. Sie sei im Ergebnis unverhältnismäßig. Aufgrund des erst am 18. März 2015 ergangenen Anhörungsschreibens sei davon auszugehen, dass die Gefahrenlage nach dem 23. Dezember 2014 nicht derart gravierend gewesen sei, dass ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen wäre. Die Widerspruchsführerin habe sich vielmehr um die Sanierung des Gebäudes und entsprechende Förderungsmöglichkeiten und Förderungsmaßnahmen gekümmert. Eine Bau- und Leistungsbeschreibung sei am 19. Januar 2015 für ein Sanierungskonzept durch das Ingenieurbüro Bornmann & Jauck GmbH erstellt worden. Erst Anfang Mai 2015 und dann mit der Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 sei das Ausmaß der Angelegenheit für die Widerspruchsführerin erstmalig realisierbar gewesen. Die Abbrucharbeiten seien jedoch bereits Anfang Juni 2015 durchgeführt worden. Dass es in einer solchen Zeit kaum möglich sei, die Sicherung des Objekts selbst zu organisieren, dürfte auf der Hand liegen. Die Widerspruchsführerin habe sich in erheblichem Umfang um die Abwicklung der Angelegenheit bemüht. Im Hinblick auf die Höhe der Kostenlastbescheide sei nicht das günstigste Angebot ausgewählt worden. Die Kosten seien übersetzt. Mit der Widerspruchsbegründung wurde das Schreiben des Notars Dr. B. in Mönchengladbach vom 23. Dezember 2015 zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den bisher eingetragenen N. und die nun eingetragene Frau N.-H. vorgelegt. Auf den Antrag der … Immobilien GmbH auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenlastbescheids und der Kostenfestsetzungsbescheide stellte das Verwaltungsgericht C-Stadt nach teilweiser Erledigungserklärung und teilweiser Antragsrücknahme das Verfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2018 (4 B 562/17 MD) ein. Die Beklagte half den Widersprüchen gegen die Abbruchanordnung, die Festsetzung der Ersatzvornahme, den Kostenlastbescheid sowie die vier Kostenfestsetzungsbescheide nicht ab und legte die Vorgänge am 31. Januar 2018 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor. Nach dessen Bitte um erneute Prüfung mit Schreiben vom 1. November 2021 legte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 die Vorgänge erneut dort vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche gegen die Abbruchanordnung, die Festsetzung der Ersatzvornahme, den Kostenlastbescheid sowie die vier Kostenfestsetzungsbescheide zurück. Es entschied, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu tragen seien, und setzte die Kosten für den Widerspruchsbescheid in Höhe von insgesamt 1.491,26 Euro fest. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Abbruchanordnung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass im vorliegenden Fall eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestanden habe. Zum einen seien die Decken komplett eingestürzt gewesen. Aufgrund dessen seien die beiden Seitenhäuser nicht mehr betretbar gewesen. Zum anderen habe die notwendige horizontale Aussteifung der Decken gefehlt. Weiterhin sei das Mauerwerk stark geschädigt und insgesamt nicht mehr als tragfähig einzuschätzen gewesen. Durch die genannten Schädigungen habe es zum plötzlichen Versagen kommen können. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass umfangreiche Mauerwerksteile auf die Straße sowie auf die Dachkonstruktion der G-straße 1 stürzen würden. Die erlassene Verfügung entspreche auch einer zweckgerechten Betätigung des Auswahlermessens. Die Eigentümerin weniger belastende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Bloße Sicherungsmaßnahmen seien angesichts der drohenden Einsturzgefahr nicht ausreichend gewesen. Ein tragfähiges Konzept für die Sanierung sei nicht vorgelegt worden. Die Rechnung der Ingenieurbüro Bornmann & Jauck GmbH sei lediglich auf eine Genehmigungsstatik der Dachkonstruktion ausgestellt worden. Jedoch sei die gesamte Statik des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sei ermessensfehlerfrei angedroht worden. Sie sei eher geeignet, eine Gefahr tatsächlich zu beseitigen, was das Ziel der angefochtenen Verfügung sei. Hierfür sei eine datumsmäßige Fristsetzung zulässig gewesen, weil diese wegen eines dringend zu beseitigenden Gefahrenzustands nicht von der Bestandskraft der Verfügung habe abhängig gemacht werden können. Die gesetzte Frist bis zum 20. Mai 2015 sei ausreichend bemessen gewesen, um den Anforderungen nachzukommen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei als Ordnungspflichtiger rechtmäßig herangezogen worden. Es könne dahinstehen, ob sich ein Wechsel lediglich der Gesellschafter der GbR – E. N. zu S. N. - als Eigentümerwechsel darstelle. Die Anordnungen wirkten auf die Rechtsnachfolger fort. Die Beklagte habe zu Recht die Grundbucheintragung zur Störerermittlung herangezogen. In der Praxis der Behörde sei mangels Eintrags im Register regelmäßig nicht bekannt, ob die GbR einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter habe. Erst mit der Widerspruchsbegründung sei der Wechsel des Gesellschafters von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angezeigt worden. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass der Widerspruch unzulässig sei. Die Mitteilung der Festsetzung der Ersatzvornahme sei kein Verwaltungsakt. Sie habe keine unmittelbare Rechtsfolge ausgelöst. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Kostenlastbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid betreffend den Gebäudeabbruch führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorgelegen habe, die Ersatzvornahme angedroht worden sei und die Kosten verhältnismäßig und sachlich angemessen seien. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Ersatzvornahme führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass § 9 VKostO LSA eine Gebühr von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro vorsehe und verwaltungspraktisch in der Regel die Mittelgebühr als Richtschnur für den Gebührenansatz in Fällen mittlerer Art und Güte herangezogen werden dürfe. Im Normalfall sei eine durchschnittliche Gebühr gerechtfertigt. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Kostenlastbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid betreffend die unmittelbare Ausführung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst seien, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliege und der Verantwortliche nicht unmittelbar zur Verfügung stehe. Dies beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Die Behörde habe zur Abwehr der Gefahr sofort tätig werden müssen. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühr für die Abbruchanordnung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO einen Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro vorsehe. In dessen unteren Bereich liege die erhobene Gebühr von 300,00 Euro. Sie sei angesichts des erbrachten Verwaltungsaufwands angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 25. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass der Widerspruchsbescheid nahezu sieben Jahre - mehr als 82 Monate - nach Erlass der Abbruchanordnung bzw. Erlass der jeweiligen Bescheide erlassen worden sei. Handele es sich um eine zivilrechtliche Forderung, sei die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Forderung zwischenzeitlich verjährt sei. Als weitere Einwendung stehe die Verwirkung im Raum, da das Zeitmoment erfüllt sei. Auch das sogenannte Umstandsmoment sei erfüllt. Da die Beklagte seit dem Beschluss vom 4. Juni 2015 keine weiteren Maßnahmen eingeleitet habe, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht mehr erlassen werde. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte aus den von ihr erlassenen Bescheiden keine Rechte mehr herleiten werde. Im Rahmen der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Klägerin habe die Beklagte davon im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren Kenntnis erhalten und die Genehmigung nicht ohne die Reduzierung des Kaufpreises erteilt. Die Klägerin habe damit gerechnet, dass die Beklagte ihren Ansprüchen Fortgang gewähre und entweder Sicherungsmaßnahmen im Grundbuch eintragen lasse bzw. im Rahmen der Kaufpreiszahlung eine Pfändung ausbringe. All dies habe die Beklagte nicht getan. Hierin sei ein besonderer Umstand zu sehen, der die verspätete Geltendmachung der Forderung als treuwidrig erscheinen lasse. Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 3. April 2006 über die Dauer von Widerspruchsverfahren und über Anforderungen an den Widerspruchsbescheid komme zu dem Ergebnis, dass Widerspruchsverfahren in der Regel drei bis sechs Monate dauern sollten. Der Grundsatz der Zügigkeit verlange allgemein eine Behördenentscheidung ohne unnötige Zeitverzögerung. Durch die lange Verfahrensdauer seien der Klägerin wirtschaftliche Schäden entstanden. Hätte die Beklagte das Verfahren in der regelmäßigen Dauer von drei bis sechs Monaten betrieben, hätte sich die Klägerin hierauf kurzfristig einstellen, entsprechende Rücklagen bilden und entsprechende Entscheidungen treffen können, um ihre wirtschaftliche Zukunft nicht zu gefährden bzw. eventuell insolvenzrechtliche Schritte einleiten zu können bzw. zu müssen. Die überlange Verfahrensdauer habe zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids gemäß § 46 VwVfG geführt. Es bedürfe keiner Auswirkung auf die Sachentscheidung, da ansonsten eine Verzögerung nie zu einer formellen Rechtswidrigkeit führen könne. Die Abbruchanordnung sei rechtswidrig gewesen. In der Ausübung des Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe geprüft werden müssen, ob nicht ein Teilabriss genauso geeignet gewesen wäre, eine möglicherweise bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Es habe ein wesentlich milderes Mittel gegeben, ohne den gesamten Gebäudekomplex abzureißen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne eigentlich nur im Bereich des Vorderhauses bestanden haben - im Bereich der Wand zum Gehweg und zur öffentlichen Straße hin. Die Feststellungen des Prof. Dipl.-Ing. E. seien unvollständig gewesen und hätten Anlass zu entsprechenden Nachforschungen gegeben. Der gesamte Gebäudekomplex habe nicht als Einheit, sondern als vier Gebäude bewertet werden müssen. Die Grundlagen, deretwegen Prof. Dipl.-Ing. E. zu dem Ergebnis für den gesamtem Komplex gekommen sei, dass der Abbruch des Komplexes Gärtnerstraße 1a ohne Zeitverzug zu empfehlen sei, sei seiner Stellungnahme nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen, dass die beiden Seitenhäuser und das Hinterhaus infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr betretbar gewesen seien, verstehe die Klägerin so, dass der Zugang nur deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Schutt des Vorderhauses im Innenhof gelagert worden sei. Den Schutt - so die Klägerin weiter - habe die Beklagte selbst im Rahmen einer Suchaktion nach einer vermeintlich vermissten Person in den Innenhof des Gebäudekomplexes verbracht. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Seitenhäuser und das Hinterhaus deshalb nicht zu betreten gewesen seien, da diese ebenfalls teilweise eingestürzt gewesen seien. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten keinen komplexen Einsturz der Holzbalkendecke in den Seitenhäusern und dem Hinterhaus, wie es offenbar im Haupthaus der Fall gewesen sei. Lichtbilder des Hinterhauses fehlten in der Stellungnahme vollständig. Dass offensichtlich nicht alle vier Gebäudekomplexe in Augenschein genommen worden seien, habe der Beklagten vor Erlass der Abbruchanordnung auffallen müssen. Sie habe den Gutachter anweisen müssen, auch diesbezüglich Feststellungen zu treffen. Tatsächlich sei nicht der vollständige Abriss notwendig und das Objekt zumindest teilweise erhaltenswert gewesen. Das von der Klägerin beauftragte Rückbau- und Sanierungskonzept des F. vom 4. Juni 2015 habe trotz des bereits begonnenen Abrisses Feststellungen treffen können. Er habe detailliert ausgeführt, wie ein teilweiser Rückbau in insgesamt drei Rückbauschritten zu erfolgen habe. Danach sei der Rückbau lediglich zirka der Hälfte der Bestandsimmobilie erforderlich gewesen. Die andere Hälfte sei offenbar in einem solchen Zustand gewesen, dass sie erhaltenswert gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Abbruchanordnung wirke sich auf die entstandenen Kosten aus. Ein Teilabriss wäre wesentlich günstiger gewesen. Umgekehrt hätte die Klägerin einen höheren Kaufpreis für das streitgegenständliche Grundstück erzielen können. Zudem habe die Beklagte ihr Auswahlermessen falsch ausgeübt. Sie habe nicht das günstigste Angebot der Firma Abbruch Baustoffrecycling Containerdienst vom 2. Juni 2015 in Höhe von 267.631,00 Euro genommen. Die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme, der Kostenlastbescheide und Kostenfestsetzungsbescheide habe sich zudem gegen den falschen Empfänger, den ehemaligen Gesellschafter E. N., gerichtet. Zum Zeitpunkt des Erlasses sei Frau N.-H. Gesellschafterin gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Abbruchanordnung vom 11. Mai 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), 2. die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), 3. den Kostenlastbescheid vom 30. Oktober 2015 (AZ: 0611/M-AFB/6311/15 und 0989/M-XG/6311/15), 4. den Kostenfestsetzungsbescheid bezüglich der Ersatzvornahme vom 30. Oktober 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), 5. den Kostenfestsetzungsbescheid bezüglich der unmittelbaren Ausführung vom 30. Oktober 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), 6. den Kostenfestsetzungsbescheid bezüglich der Gebühr zur Ersatzvornahme vom 30. Oktober 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), 7. die Kostenfestsetzung bezüglich der Gebühr zur Abbruchanordnung vom 30. Oktober 2015 (AZ: 0989/M-XG/6311/15), alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022, zugestellt am 24. März 2022, gemäß dem Widerspruchsbegehren aufzuheben, 8. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verjährung sei mit Erlass der Kostenfestsetzungsbescheide vom 30. Oktober 2015 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt worden. Die Hemmung ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit. Bislang sei über die Bescheide nicht unanfechtbar entschieden worden. Die Verjährungshemmung habe Bestand. Ebenso sei keine Verwirkung eingetreten. Es habe keinen schutzwürdigen Grund für die Annahme gegeben, die Beklagte werden aus den erlassenen Bescheiden keine Rechte herleiten. Während der Zeit für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids seien seitens der Beklagten keine solchen Signale ausgegangen. Für das Widerspruchsverfahren habe sie auch im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Erklärungen abgegeben. Die Klägerin habe selbst die Möglichkeit einer zeitnahen Klärung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gehabt. Die ausdrückliche Regelung des § 75 VwGO schließe es aus, die bloße Untätigkeit als stillschweigende Erklärung auszulegen. Schon wegen des Beschlusses vom 4. Juni 2015 zugunsten der Beklagten sei von ihrer Weiterverfolgung des Anspruchs auszugehen. Die Verzögerung führe auch nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit. Ein möglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Zügigkeit des Verfahrens aus § 10 Satz 2 VwVfG habe hier keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung. Die Entscheidung des Widerspruchsbescheids wäre ohne die Verzögerung nicht anders ausgefallen. Die Abbruchanordnung sei rechtmäßig. Ein gleich geeignetes milderes Mittel sei nicht ersichtlich. An der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen gebe es keine Zweifel. Sowohl das Hinterhaus als auch die beiden Seitenhäuser seien infolge der komplett eingestürzten Decken nicht mehr betretbar gewesen. Somit seien diese Teile des Gebäudekomplexes auch schon für sich genommen einsturzgefährdet gewesen, da die eingestürzten Decken die Standsicherheit der Gebäude minderten. Nach der Einschätzung von Prof. Dipl.-Ing. E. in seinem Schreiben vom 8. Juni 2015 spiegele das Rückbau- und Sicherungskonzept vom 4. Juni 2015 nicht den tatsächlichen Zustand des Gebäudes wider. In einer weiteren Stellungnahme vom 1. Juni 2015 habe sich Prof. Dipl.-Ing. E. verpflichtet gefühlt, nochmals den dringenden Handlungsbedarf zu unterstreichen, weil aus seiner Sicht der Abbruch die einzige Möglichkeit sei, der Gefahr entgegenzuwirken. Wenn begründete Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestünden, müsse der Bauherr bzw. Grundstückeigentümer nachweisen, dass die Anlage noch dauerhaft standsicher sei. Die Höhe der Gesamtkosten sei nicht zu beanstanden. Aus dem Vergabevermerk sei ersichtlich, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis nicht alle angeforderten Leistungen umfasst habe und damit nicht vergleichbar gewesen sei. Die Klägerin sei die richtige Adressatin der bauaufsichtlichen Verfügung. Die Ausgangsverfügung und damit auch die darin enthaltene Anordnung der Ersatzvornahme wirke auf die Rechtsnachfolger fort. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den bestellten Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Aufgrund des Beschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024 hat der Einzelrichter durch Vernehmung der Zeugen Dipl.-Ing. (FH) F., Prof. Dipl.-Ing. E. und D. Beweis über das Vorhandensein und über (Teil-)Abstürze von Decken in den beiden Seitenhäusern und im Hinterhaus auf dem Grundstück G-straße 1a in C-Stadt in den Zeitpunkten der am 5. Mai 2015, 6. Mai 2015, 26. Mai 2015 und 3. Juni 2015 durchgeführten Begehungen erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.