Beschluss
1 A 150/15
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel gezogen ist.
• Die Meldung einer Dienstunfallfolge kann auch durch einen Kostenerstattungsantrag mit Bezug auf einen anerkannten Dienstunfall und einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht innerhalb der Dreimonatsfrist i.S.v. §45 Abs.2 Satz2 BeamtVG wirksam sein.
• Eine reaktive Depression kann nicht als mittelbare Unfallfolge anerkannt werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil verbindlich festgestellt hat, dass die zugrundeliegende Schmerzsymptomatik nicht kausal auf dem Dienstunfall beruht.
• Neue fachliche Bewertungen begründen nur dann ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG, wenn sie auf nach Abschluss des Verfahrens bekannt gewordenen neuen Tatsachen beruhen und die frühere tatsächliche Entscheidungsgrundlage erschüttern.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Anerkennung einer reaktiven Depression als Dienstunfallfolge (Frist- und Kausalitätsprüfung) • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel gezogen ist. • Die Meldung einer Dienstunfallfolge kann auch durch einen Kostenerstattungsantrag mit Bezug auf einen anerkannten Dienstunfall und einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht innerhalb der Dreimonatsfrist i.S.v. §45 Abs.2 Satz2 BeamtVG wirksam sein. • Eine reaktive Depression kann nicht als mittelbare Unfallfolge anerkannt werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil verbindlich festgestellt hat, dass die zugrundeliegende Schmerzsymptomatik nicht kausal auf dem Dienstunfall beruht. • Neue fachliche Bewertungen begründen nur dann ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG, wenn sie auf nach Abschluss des Verfahrens bekannt gewordenen neuen Tatsachen beruhen und die frühere tatsächliche Entscheidungsgrundlage erschüttern. Der Kläger, ehemaliger Zollbeamter, stürzte am 26.02.2002 auf dem Weg zur Dienststelle vom Fahrrad; der Unfall wurde 2002 als Dienstunfall mit HWS-Distorsion anerkannt. In den Folgejahren klagte er über Kopf- und Nackenschmerzen und suchte wiederholt orthopädische und psychiatrische Behandlung; erstmals 2010 wurde eine reaktive Depression diagnostiziert. Mit einem Kostenerstattungsantrag vom 21.08.2010 und der beigefügten Rechnung eines Psychiaters sowie einer Entbindungserklärung wurde die Beklagte am 23.08.2010 informiert; formal wurde die Anerkennung der Depression als Unfallfolge mit Bescheid vom 05.09.2011 abgelehnt. Vorinstanzlich wurde seine Klage abgewiesen; das VG begründete dies neben Fristversäumnis u.a. damit, dass die Depression nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag war fristgerecht eingelegt und begründet, die Begründung enthielt jedoch in weiten Teilen nur allgemeine Ausführungen. Selbst bei wohlwollender Auslegung genügte das Vorbringen nicht, das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis ernstlich in Zweifel zu ziehen (§124a VwGO). • Kumulierter Entscheidungsgrund: Das VG stützte die Abweisung auf zwei selbständige Gründe (Versäumung der Meldefrist des §45 Abs.2 Satz2 BeamtVG und fehlende materiell-rechtliche Kausalität). Für Zulassung der Berufung müssten ernstliche Zweifel an beiden tragenden Gründen vorgetragen werden; dies ist nicht erfolgt. • Fristfrage (§45 BeamtVG): Die Meldung einer weiteren Unfallfolge ist binnen drei Monaten zu erstatten, nachdem die Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Folge erkennbar wurde. Der Senat stellt fest, dass der Kostenerstattungsantrag vom 21.08.2010 mit Eingang 23.08.2010 und die beigefügte Entbindungserklärung als Meldung i.S.d. §45 Abs.2 Satz2 BeamtVG ausreichen, weil dadurch klar zum Ausdruck kam, dass die Erkrankung auf den anerkannten Dienstunfall bezogen und Unfallfürsorgeleistungen geltend gemacht wurden. • Materielle Kausalität und Rechtskraftwirkung: Ein früheres rechtskräftiges Urteil (VG Neustadt, 28.01.2013) hat verbindlich festgestellt, dass die beim Kläger bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen nicht kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen sind; diese Feststellung bindet im Sinne des §121 Nr.1 VwGO und unterbricht somit eine Kausalkette, auf die eine mittelbare reaktive Depression gestützt werden könnte. • Unmittelbare psychische Folge (PTBS) geprüft: Die vorliegenden fachärztlichen Gutachten geben keinen Anhaltspunkt für eine unmittelbar traumatisch ausgelöste psychische Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung; die Depression entwickelte sich nach den medizinischen Feststellungen zeitlich verzögert parallel zur Schmerzchronifizierung. • Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG: Der vorgelegte Befundbericht von 2015 begründet kein neues Beweismittel i.S.d. §51, da die darin beschriebenen Befunde bereits vor und während des früheren Verfahrens bekannt oder medizinisch bereits erörtert waren und keine neuen, die frühere Entscheidungsgrundlage erschütternden Tatsachen enthalten. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils so zu erschüttern, dass ernstliche Zweifel an dessen Ergebnis begründet wären; deshalb besteht kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruht darauf, dass der Kläger nicht substantiiert und schlüssig darlegt, weshalb die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel stehen sollte. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Kernfeststellung, dass die diagnostizierte reaktive Depression nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 26.02.2002 zurückzuführen ist und dass die zwischenzeitlich obrige rechtskräftige Feststellung, wonach die Schmerzsymptomatik nicht ursächlich durch den Unfall verursacht wurde, die Kausalkette zu einer mittelbaren Unfallfolge unterbricht. Auch vermag der Kläger nicht darzulegen, dass das vorgelegte spätere Befundmaterial neue Tatsachen im Sinne eines zulässigen Wiederaufgreifens nach §51 VwVfG enthält. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.