Beschluss
1 A 255/16
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stellenausschreibungen für Beförderungsdienstposten sind dienstpostenbezogene Anforderungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig; sie dürfen nur verlangt werden, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung erwerben kann (Art. 33 Abs. 2 GG).
• Die gestrenge Anforderung, dass Bewerber die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie mehrjährige Unterrichtstätigkeit im gymnasialen Bildungsgang vorweisen müssen, kann sachgerecht sein, wenn die Stellenaufgaben den gesamten gymnasialen Bildungsgang (Klassen 5–12) betreffen.
• Die Organisationsstruktur und gesetzliche Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde (insb. §§ 52, 53, 57 SchoG) können die Heranziehung fachlich vorgebildeter und praktisch erprobter Beamter für bestimmte Fachberaterstellen rechtfertigen.
• Wenn der Kläger die formulklaren Anforderungsbedingungen eindeutig nicht erfüllt, sind individuelle, außerhalb der geforderten formalen Voraussetzungen gewonnene Erfahrungen nicht entscheidungserheblich für die Zulassung zum Auswahlverfahren.
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Dienstpostenbezogene Qualifikationsanforderungen bei Fachberaterstellen im Schulaufsichtsbereich • Bei Stellenausschreibungen für Beförderungsdienstposten sind dienstpostenbezogene Anforderungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig; sie dürfen nur verlangt werden, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung erwerben kann (Art. 33 Abs. 2 GG). • Die gestrenge Anforderung, dass Bewerber die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie mehrjährige Unterrichtstätigkeit im gymnasialen Bildungsgang vorweisen müssen, kann sachgerecht sein, wenn die Stellenaufgaben den gesamten gymnasialen Bildungsgang (Klassen 5–12) betreffen. • Die Organisationsstruktur und gesetzliche Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde (insb. §§ 52, 53, 57 SchoG) können die Heranziehung fachlich vorgebildeter und praktisch erprobter Beamter für bestimmte Fachberaterstellen rechtfertigen. • Wenn der Kläger die formulklaren Anforderungsbedingungen eindeutig nicht erfüllt, sind individuelle, außerhalb der geforderten formalen Voraussetzungen gewonnene Erfahrungen nicht entscheidungserheblich für die Zulassung zum Auswahlverfahren. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Der Kläger bewarb sich auf vier am 2.1.2014 ausgeschriebene Funktionsstellen als Fachberater (A 15) in den Bereichen Biologie, Abiturorganisation, Hochschulzugang und Lehrplanentwicklung bei der Schulaufsichtsbehörde. Der Beklagte lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 13.3.2014 (Widerspruchsbescheid 3.12.2014) ab, weil der Kläger nur über die Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen (Biologie/Chemie) und nicht über die geforderte Lehrbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen sowie ausreichend gymnasiale Unterrichtserfahrung verfüge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt das Anforderungsprofil für sachgerecht. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Entscheidend war, dass die ausgeschriebenen Aufgaben den gesamten gymnasialen Bildungsgang (Klassen 5–12) betreffen und die Organisationsstruktur der Schulaufsicht spezielle Fachkenntnisse verlangt. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war formell zulässig, aber in der Sache unbegründet (§ 124 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstpostenbezogene Anforderungen an Beförderungsdienstposten nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung erwerben kann (Art. 33 Abs. 2 GG). • Anwendungsfall: Die Stellenausschreibungen enthielten umfangreiche Aufgaben, die sich nach den überzeugenden Ausführungen der Behörde auf den gesamten gymnasialen Bildungsgang (Klassen 5–12) beziehen, darunter fachaufsichtliche Tätigkeiten, Begutachtung von Unterrichtsmaterialien, Mitwirkung in Kommissionen und bei Staatsprüfungen sowie wissenschaftlich fundierte Beobachtung der didaktisch-methodischen Entwicklung. Diese Aufgaben rechtfertigen besondere, dienstpostenbezogene Qualifikationsanforderungen. • Gesetzliche Vorgaben und Organisation: §§ 52, 53, 57 SchoG ordnen die Fachaufsicht und verlangen fachliche Vorbildung und Bewährung im Schuldienst; die interne Organisationsstruktur teilte die ausgeschriebenen Stellen dem Bereich der Gymnasien zu, sodass eine auf Gymnasien bezogene Qualifikation sachgerecht ist. • Prüfung der Zulassungsgründe: Der Kläger zeigte weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2–3 VwGO; auch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht dargetan. • Beschlussfolge: Da das Anforderungsprofil rechtmäßig ist und der Kläger die geforderten Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, ist sein Zulassungsantrag zur Berufung zurückzuweisen; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Regelungen der Stellenausschreibung, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie mehrjährige Unterrichtserfahrung im gymnasialen Bildungsgang verlangen, sind unter den gegebenen Umständen rechtmäßig, weil die ausgeschriebenen Fachberateraufgaben den gesamten gymnasialen Bildungsgang betreffen und daher spezielle Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen. Der Kläger erfüllt diese formalen Voraussetzungen nicht; seine weiteren, außerhalb der geforderten Qualifikation gesammelten Erfahrungen sind nicht entscheidungserheblich. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.