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Beschluss

1 B 318/19

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot (§ 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG) ist unionsrechtskonform und dient der Bekämpfung der Spielsucht; eine unionsrechtliche Unanwendbarkeit ist nicht gegeben. • Bei konkurrierenden Bestandsspielhallen ist die Auswahlentscheidung der Behörde nach Maßgabe des Landesrechts und der Anwendungshinweise transparent und nicht schon deshalb rechtswidrig, weil einzelne Auswahlkriterien nicht gesondert vorab publiziert wurden. • Die Behörde durfte im Auswahlverfahren die Bereitschaft eines Unternehmers, durch freiwillige Schließungen zur Zielerreichung beizutragen, als Indiz für Gesetzestreue und zur Gewichtung heranziehen. • Zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung vom Abstandsgebot wegen unbilliger Härte müssen belastbare, plausibilisierte Unterlagen zum Gesamtunternehmen vorgelegt werden; unverifizierte Planrechnungen genügen nicht. • Die Beschwerde gegen die Abwehrentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Behörde darf die Erlaubnis einer Konkurrentin vorziehen, wenn deren wirtschaftliche Betroffenheit als schwerer einzustufen ist.
Entscheidungsgründe
Abstandsgebot für Spielhallen und Rechtmäßigkeit behördlicher Auswahlentscheidung • Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot (§ 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG) ist unionsrechtskonform und dient der Bekämpfung der Spielsucht; eine unionsrechtliche Unanwendbarkeit ist nicht gegeben. • Bei konkurrierenden Bestandsspielhallen ist die Auswahlentscheidung der Behörde nach Maßgabe des Landesrechts und der Anwendungshinweise transparent und nicht schon deshalb rechtswidrig, weil einzelne Auswahlkriterien nicht gesondert vorab publiziert wurden. • Die Behörde durfte im Auswahlverfahren die Bereitschaft eines Unternehmers, durch freiwillige Schließungen zur Zielerreichung beizutragen, als Indiz für Gesetzestreue und zur Gewichtung heranziehen. • Zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung vom Abstandsgebot wegen unbilliger Härte müssen belastbare, plausibilisierte Unterlagen zum Gesamtunternehmen vorgelegt werden; unverifizierte Planrechnungen genügen nicht. • Die Beschwerde gegen die Abwehrentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Behörde darf die Erlaubnis einer Konkurrentin vorziehen, wenn deren wirtschaftliche Betroffenheit als schwerer einzustufen ist. Die Antragstellerin betreibt mehrere Spielhallen im Saarland; Streitgegenstand ist die Fortführung einer konkreten Spielhalle (Spielhalle 1) in S. wegen eines Abstandsgebots zu weiteren Spielhallen. Der Antragsgegner wählte im Rahmen der Auflösung einer Abstandskollision die Konkurrentin zur Fortführung einer anderen Spielhalle aus und erteilte dieser die Erlaubnis über den 30.6.2017 hinaus. Zugleich verweigerte die Behörde der Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis bzw. eine Befreiung vom Abstandsgebot und forderte zur Schließung auf. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Duldung des Weiterbetriebs; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unionsrechtliche Bedenken gegen das Abstandsgebot, Mängel im Auswahlverfahren und einen behaupteten Härtefall geltend macht. • Unionsrechtliche Prüfung: Das Abstandsgebot verfolgt das legitime Ziel der Suchtprävention und ist geeignet sowie erforderlich; es steht im Einklang mit dem Kohärenzgebot der Glücksspielregulierung. Festgestellte Vollzugsdefizite in anderen Glücksspielbereichen führen nicht ohne konkrete, erhebliche Belege zur Unanwendbarkeit des Abstandsgebots. • Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet, dass die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Unionsrecht vorrangig innerstaatlich geprüft wird; eine contra legem-Auslegung ist nicht geboten, weil eine unionskonforme Auslegung möglich ist. • Kohärenzprüfung: Zur Beurteilung der Kohärenz sind die konkreten Auswirkungen und die Durchführungswirklichkeit zu berücksichtigen; die Antragstellerin hat keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen, dass das Abstandsgebot durch gegenläufige politische Maßnahmen in relevantem Umfang konterkariert wird. • Transparenz und Auswahlverfahren: Das Auswahlverfahren entsprach den Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes und den Anwendungshinweisen; die Berücksichtigung der freiwilligen Schließung einer Spielhalle desselben Betreibers war vorhersehbar und diente der Gewichtung der Bereitschaft zur Mitwirkung am stufenweisen Rückbau. • Materielle Prüfung der Auswahlentscheidung: Die Behörde durfte die wirtschaftliche Betroffenheit der Konkurrentin als größer bewerten; die Frage der Mietvertragsverlängerung und laufender Verpflichtungen war im Auswahlvergleich nicht entscheidend, weil solche Verpflichtungen für jeden Betreiber regelmäßig bestehen. • Härtefallprüfung: Die Antragstellerin hat keine hinreichend plausibilisierten, verlässlichen Nachweise zum Gesamtunternehmen vorgelegt; die vorgelegten Planrechnungen sind ungeeignet, eine unbillige Härte zu belegen, sodass ein Anspruch auf vorläufige Duldung entfällt. • Verfahrensrechtlich begrenzte Prüfung der Beschwerde: Der Senat beschränkte sich auf das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen und sah keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs abzulehnen, bleibt bestehen, weil das Abstandsgebot unionsrechtlich tragfähig ist, die Auswahlentscheidung der Behörde formell und materiell rechtmäßig war und die Antragstellerin keinen Anspruch auf Befreiung wegen unbilliger Härte glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.