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Urteil

4 A 65/21 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Begriffsverständnis der Deicheigenschaft(Rn.48) 2. Im Einzelfall verneintes Recht zur landwirtschaftlichen Nutzung von Deichschutzstreifen. (Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriffsverständnis der Deicheigenschaft(Rn.48) 2. Im Einzelfall verneintes Recht zur landwirtschaftlichen Nutzung von Deichschutzstreifen. (Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klageänderung ist zulässig. Die geänderte Klage ist mit ihren Feststellungsbegehren zulässig, jedoch nicht begründet. Mit dem Leistungsbegehren ist die geänderte Klage bereits unzulässig und wäre überdies unbegründet. A. Soweit die Klägerin ihre Klage am 18. Mai 2021 umgestellt hat, handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung. Nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist die Veränderung des Streitgegenstands durch Disposition des Klägers. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert werden (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - Juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat den Streitgegenstand geändert, indem sie den Klageanspruch zusätzlich zur ursprünglich begehrten Feststellung der Berechtigung, die Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ sowohl wasser- als auch landseitig zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung mit Ausnahme der Bodenbearbeitung des Pflügens zu bewirtschaften, nunmehr um die Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem „Werder Deich“ nicht um einen Deich im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA handele und die Klägerin zur umfassenden landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des Pflügens berechtigt sei, sowie um den Anspruch auf Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister erweitert hat. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist es allerdings nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Danach ist eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags dann nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Juris Rn. 15). So liegt es hier. Die Klägerin hat den Klagegrund, also den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Lebenssachverhalt, nicht verändert. Vielmehr ist der zur Begründung der zusätzlichen Feststellungs- und Leistungsklage vorgetragene Lebenssachverhalt, der „Werder-Deich“ sei nie funktional fertiggestellt worden und ihm komme keine Schutzfunktion zu, bereits Gegenstand der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage gewesen. Abgesehen davon wäre selbst unter der Annahme einer Klageänderung diese jedenfalls sachdienlich und deshalb nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - Juris Rn. 29). So verhält es hier. Die zusätzlich begehrten Feststellungen und der geltend gemachte Löschungsanspruch stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zuerst geltend gemachten Klagebegehren und sind geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig zu schlichten. I. 1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem „Werder Deich“ um keinen Deich im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA handelt, ist die Klage als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). a. Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft. Sie ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 - Juris Rn. 32). Die Frage, ob ein Erdbauwerk einen Deich im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA darstellt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine „Eigenschaft“, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige „Eigenschaften“ begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. So berührt etwa die „Öffentlichkeit eines Wegs“ die Rechtsbeziehungen von Eigentümern und Anliegern zu dem Weg als Sache bzw. zu der Körperschaft, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist, weshalb darin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis erblickt wird (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - Juris Rn. 26). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht das Feststellungsbegehren einer Gemeinde, Eigentümerin eines Gewässers zweiter Ordnung zu sein, für zulässig gehalten. Als eine präjudizielle Vorfrage könne die Zuordnung eines Gewässers selbständiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, da sich daran unmittelbar Rechte bzw. Pflichten wie öffentlich-rechtliche Unterhaltungs- und Ausbaulasten knüpften (BVerwG, Urteil vom 03. Oktober 1984 - 4 C 5.84 - Juris Rn 11). Gemessen daran ist auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Deichs ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn die Frage der Eigenschaft einer Sache als Deich im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA berührt unmittelbar die Rechtsbeziehungen u.a. der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu dem Deich als Sache bzw. zu der Körperschaft, die für diesen wasserrechtlich verantwortlich ist, weil Deiche etwa nach den §§ 96 und 97 WG LSA umfassenden Nutzungseinschränkungen unterliegen. Das Rechtsverhältnis ist zudem zwischen den Beteiligten streitig, da die Klägerin Flächen ackerbaulich nutzen möchte, die nach Ansicht des Beklagten zum Deich gehören und deshalb nicht dergestalt nutzbar seien. b. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter fällt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Juris Rn. 13). Ein solches Interesse ist hier im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits wegen der ackerbaulichen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen durch den Beklagten mit einem Bußgeld überzogen und durch diesen ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist, gegeben. I. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Bei dem im Deichregister des Landes Sachsen-Anhalt unter Position 03/saa/06 eingetragenen „Werder Deich“ handelt es sich um einen Deich im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA, S. 372, 374). Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA obliegen der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen dem Land. In Anlage 3 (Verzeichnis der Deiche) werden unter der laufenden Nummer 17 betreffend das Gewässer Saale die Saaledeiche links und rechts (Winter- und Sommerdeiche) von der Landesgrenze bis zur Elbe über eine Gesamtlänge von 100,82 km aufgeführt. Nach § 94 Abs. 3a Satz 1 WG LSA hat der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Der „Werder Deich“ ist im Deichregister des Landes Sachsen-Anhalt unter Position 03/saa/06 eingetragen. Weder das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt enthalten eine Legaldefinition des Begriffs „Deich“, sondern setzen diesen Begriff voraus. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG stellt Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, lediglich dem Gewässerausbau gleich, ohne den Begriff zu definieren. § 94 Abs. 1a WG LSA enthält zwar Regelungen, welche Bestandteile zum Deich im Sinne des Gesetzes zählen. Danach gehören zum Deich der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beiderseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen (Satz 1). Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen (Satz 2). Eine Begriffsdefinition enthält jedoch auch das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt nicht. Das gilt auch für die in § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA in Bezug genommene Anlage 3, die ebenfalls den Deichbegriff voraussetzt. Insoweit kann aber auf das Begriffsverständnis zurückgegriffen werden, das sich in der juristischen Rechtsprechung und Literatur sowie den einschlägigen technischen Regelwerken etabliert hat. Danach sind Deiche künstliche, wallartige Erdaufschüttungen mit befestigten Böschungen zum Schutz von Ländereien gegen Überschwemmungen (Spieth in: BeckOK, Umweltrecht, Stand 04.2023, WHG § 67 Rn. 26; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 02.2022, § 67 Rn. 35) bzw. Erdaufhöhungen, die dazu dienen, ein bestimmtes Gebiet vor Hochwasser und Sturmflut (Überflutung) zu schützen (Riese in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09.2022, WHG § 67 Rn. 90; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 67 Rn. 43; ThürOVG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 KO 662/07 - Juris Rn. 33) bzw. zeitweilig eingestaute Dämme an Fließgewässern zum Schutz des Hinterlandes gegen Hochwasser, die meist aus Erdbaustoffen (Bodenmaterial) bestehen (vgl. DIN 19712 „Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern“ (Stand Januar 2013) des DIN Deutschen Instituts für Normung e. V. (im Folgenden DIN 19712), S. 11, sowie Merkblatt DWA-M 507-1 „Deiche an Fließgewässern, Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“ (Stand Dezember 2011) des Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (im Folgenden DWA-M 507-1), S. 10). Der „Werder Deich“ erfüllt diese Voraussetzungen. Bei ihm handelt es sich um eine knapp 2,5 km lange Erdaufschüttung mit einer Höhe von zum Teil 1,50 m entlang der Saale, die in den 1940er Jahren zum Zwecke des Schutzes des Hinterlandes errichtet wurde und die bereits zu DDR-Zeiten im Deichregister als Deich geführt wurde. Diese Schutzfunktion kommt der Erdaufschüttung auch weiterhin zu. Der Beklagte hat insofern nachvollziehbar dargetan, dass der Erdwall den Hochwasserabfluss in eine bestimmte Richtung (entlang des Walls) lenke, die Strömungsgeschwindigkeit im südlichen Bereich, wo das Gefälle sehr viel stärker ausgeprägt sei, verringere und für eine niedrigere Wasserspiegellage im Binnenbereich sorge. Er schütze zudem den Binnenbereich, indem er die Fließgeschwindigkeit der Saale und daraus resultierende mögliche Erosionserscheinungen auf den landwirtschaftlichen Flächen deutlich reduziere. Der Beklagte hat dazu hydraulische Modellierungen für ein HQ20 bzw. ein HQ100 (Anlagen B9 und B 10 zum Schriftsatz vom 25. April 2023; veröffentlicht unter: https://www.geofachdatenserver.de/de/lhw-hochwasserqefahrenkarten.html) in Bezug genommen, in denen die Wasserspiegellagen in den betreffenden Hochwasserfällen dargestellt sind und aus denen u.a. ersichtlich ist - dass entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin - etwa das hinter dem Wall liegende Trinkwasserwerk selbst bei einem HQ100 nicht von einer Hochwasserlage betroffen ist. Der Vortrag des Beklagten ist ohne Weiteres plausibel und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass die Bauausführung hinter der ursprünglichen Planung zurückgeblieben ist und aufgrund des Endens des Deichs im Gelände das Wasser in bestimmten Hochwasserfällen an dieser Stelle ins Hinterland strömt, ändert nichts daran, dass der „Werder Deich“ eine Schutzfunktion besitzt und erfüllt, wenn auch nicht in dem bei seiner Planung ursprünglichen vorgesehenen Umfang. Die Leit- und Schutzfunktion wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - in bestimmten Hochwasserfällen der zügige Abfluss des ins Hinterland geflossenen Wasser durch das Vorhandensein des „Werder Deichs“ verhindert wird und zu Schäden an der aufstehenden Frucht führt. II. 1. Die auf Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister gerichtete Klage ist zwar als Leistungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt insofern die Verurteilung des Beklagten zu einem (schlichten) Verwaltungshandeln, was mit der Leistungsklage verfolgt werden kann. Der Klägerin fehlt indes die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 05. April 2016 - 1 C 3.15 - Juris Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass die Deicheigenschaft Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags vom 21. April 2006 über den Grunderwerb von der Stadt Merseburg gewesen sei, innerhalb dessen sie sich verpflichtet habe, eine Teilfläche von 3,65 ha, die nach Angaben der Verkäuferin zum „Werder Deich“ gehörten, unentgeltlich auf den Beklagten zu übertragen. Dies greift schon deshalb nicht, weil nicht die Klägerin Vertragspartei des Kaufvertrags gewesen ist, sondern der Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin, sollte es sich bei dem „Werder Deich“ nicht um einen Deich handeln, durch dessen Erfassung im Deichregister in einem Recht verletzt sein und ihr ein Anspruch auf Löschung aus dem Deichregister zustehen könnte. Im Deichregister hat der LHW gemäß § 94 Abs. 3a Satz 1 WG LSA die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in Anlage 3 und es hat alle Angaben für die eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage und die Anfangs- und Endpunkte (§ 94 Abs. 3a Sätze 1 und 2 WG LSA). Es bildet damit lediglich deklaratorisch die in Anlage 3 bezeichneten Deiche ab, ohne dass dadurch unmittelbar in Rechte Dritter bzw. in Rechte der Klägerin eingegriffen wird. II. 2. Aber selbst wenn man annähme, eine fehlerhafte Erfassung des „Werder Deichs“ im Deichregister lasse eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister als möglich erscheinen, und im Hinblick darauf eine Klagebefugnis bejahte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Denn bei dem „Werder Deich“ handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen Deich im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA, weshalb er zutreffend im Deichregister erfasst ist. III. 1. Die auf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ im Bereich der beiderseitigen Deichschutzstreifen zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungstechniken gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ebenfalls zulässig. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, da sich die Klägerin eines Rechts aus einem konkreten Sachverhalt berühmt, welches der Beklagte im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 96 und 97 WG LSA in Abrede stellt. Es besteht zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da der Beklagte die Klägerin bereits wegen der ackerbaulichen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen mit einem Bußgeld überzogen hat und durch diesen ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist. III. 2. Die Klage ist indes nicht begründet. a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung zur umfassenden landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ist die Benutzung des Deichs, außer zum Zwecke der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, verboten. Zum Deich gehören - wie bereits ausgeführt - u.a. die beiderseitigen Deichschutzstreifen, die in einer Breite von fünf Metern ausgehend vom Deichfuß am Deichkörper angrenzen (§ 94 Abs. 1a WG LSA). Nach § 96 Abs. 2 WG LSA kann der zur Deichunterhaltung Verpflichtete mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 97 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist (Satz 1). Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen (Satz 2). Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig (Satz 3). Da es sich bei dem „Werder Deich“ um einen Deich im Sinne (auch) des § 96 WG LSA handelt, steht der Nutzung der streitgegenständlichen Flächen im Bereich der fünf Meter breiten Deichschutzstreifen durch die Klägerin zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bearbeitungstechniken das umfassende Benutzungsverbot § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entgegen. b. Ein Recht zur (eingeschränkten) landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen ergibt sich auch nicht aus einer fiktiven Vereinbarung im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 WG LSA. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 133 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), die mit Wirkung vom 22. April 2005 eingeführt worden war. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 02. September 2004 sollte die Fiktion der Vereinbarung der Nutzung „im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung“ der in Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Eigentumsgarantie Rechnung tragen und „die weitere gewöhnliche Grundstücksnutzung“ ermöglicht werden (vgl. LT-Drucksache 4/1789, S. 85). Unter gewöhnlicher Grundstücksnutzung ist vor diesem Hintergrund die Nutzung zu verstehen, wie sie bis zum In-Kraft-Treten der Vorschrift auf dem jeweiligen Grundstück ausgeübt worden ist. Nach den vorgelegten Unterlagen, namentlich nach dem Schreiben des Bauernverbands Sachsen-Anhalt e.V. vom 06. Juli 2017, und dem Vortrag der Klägerin ist dies eine ackerbauliche Nutzung mittels Bodenbearbeitung durch Grubbern gewesen, die danach seit 1991 durch die Klägerin auf den Grundstücken ausgeübt wurde. Eine solche Nutzung gilt gleichwohl nicht als vereinbart. Dem steht vielmehr § 96 Abs. 2 Satz 3 WG LSA, der § 133 Abs. 2 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 entspricht, entgegen, weil im Falle dieser ackerbaulichen Nutzung der Deichschutzstreifen die Sicherheit des Deichs nicht gewährleistet ist. Der Gesetzgeber hat insofern exemplarisch das Pflügen verboten, weil dieses typischerweise die Funktionssicherheit des Deiches erheblich beeinträchtige und somit im Hochwasserfall die Gefahr von Ausspülungen und Deichbrüchen dramatisch steige (vgl. LT-Drucksache 4/1789, S. 86). Die ackerbauliche Nutzung mittels Bodenbearbeitung durch Grubbern beeinträchtigt ebenfalls die Funktionssicherheit des Deichs und ist deshalb unzulässig. Davon ist die Kammer insbesondere unter Heranziehung der Ausführungen in den Technischen Regelwerken DIN 19712 und Merkblatt DWA-M 507-1 überzeugt. Die DIN 19712 gilt für den Neubau, die Instandhaltung und die Verteidigung von Hochwasserschutzanlagen wie Deiche an Fließgewässern. Sie legt unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen allgemeine Anforderungen fest, die Aspekte der Landschaftspflege und der Ökologie einbeziehen. Die Aussagen betreffen die technische Schutzanlage selbst, das Vor- und Hinterland sowie den Untergrund (S. 9). Das Merkblatt DWA-M 507-1, wurde von der DWA-Arbeitsgruppe WW-4.3 „Deiche an Fließgewässern“ des DWA-Fachausschusses WW-4 „Talsperren und Flusssperren“, einem gemeinsamen Fachausschuss mit der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik (DGGT) sowie dem Deutschen TalsperrenKomitee (DTK) erarbeitet und gilt für Deiche an Fließgewässern gilt (vgl. S. 3, 9). Offenbleiben kann, ob - wie der Beklagte dargetan hat - zur Gewährleistung der Sicherheit des Deichs stets auch eine dichte Grasnarbe auf den Deichschutzstreifen erforderlich ist. Der Beklagte hat insofern ausgeführt, dass seit Jahrhunderten eine feste dichte Grasnarbe wichtiger Bestandteil von Deichen zum Zwecken des Hochwasserschutzes sei, indem sie den Deich vor Erosion bei Hochwasser schütze und dessen Standsicherheit diene. Dabei genüge es nicht, dass ausschließlich der Deichkörper einschließlich der Deichfüße mit einer solchen Grasnarbe geschützt seien. Auch der an die Deichfüße angrenzende Bereich erfordere eine hinreichende dichte Grasnarbe, da sich andernfalls, wenn die feste Erde dort aufgebrochen würde, Auskolkungen viel schneller verbreiten könnten und stetig eindringendes Wasser unterirdisch den Bereich des Deichkörpers beschädigen würde. Beim Grubbern werde zumindest die obere Schicht des Bodens aufgelockert, der bei Hochwasser aufgeweicht und an Stabilität verlieren würde. Es könne dann zu Materialtransport, zum Auskolken und im schlimmsten Falle zum Versagen des Deichs kommen. Das gelte auch bei der von der Klägerin angestrebten Art der Bodenbearbeitung, bei dem der Boden streifenweise unbearbeitet bleibe. Die vom Beklagten insoweit in Bezug genommene DIN 19712 enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, dass auch die Deichschutzstreifen über eine geschlossene Grasnarbe verfügen müssen, die nach Ziffer 15.2.1 für einen funktionstüchtigen Deich notwendig ist. Vielmehr heißt es unter Ziffer 7.5.2, dass der Schutz des Deichkörpers gegen äußere Beanspruchungen durch eine fest verwurzelte, dauerhafte, geschlossene und dichte Grasnarbe auf den Böschungen sicherzustellen ist. Auch das Merkblatt DWA-M 507-1 sieht eine gut gepflegte, dauerhafte, geschlossene und dichte Grasnarbe (ausdrücklich lediglich) zum Schutz des Deichkörpers vor (Ziffer 6.5.2). Jedoch bilden die Hochwasserschutzanlage und Untergrund - einschließlich Vor- und Hinterland - in Bezug auf den Hochwasserschutz sowie die Standsicherheit eine Einheit (vgl. Ziffer 5.4. DIN 19712). Insofern ist auch eine dicke und geschlossene Deckschicht im Vorland vorteilhaft und zur Erhöhung der Erosionssicherheit nach Möglichkeit kein Ackerbau zu betreiben (vgl. Ziffer 5.4. und 5.6 DIN 19712). Des Weiteren sieht die DIN 19172 unter Ziffer 7.2.1 vor, dass Deichschutzstreifen an den land- und wasserseitigen Böschungsfüßen vorzusehen sind, die Bestandteil des Deichs sind und der Deichüberwachung und -verteidigung dienen und von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind. Im Merkblatt DWA-M 507-1 ist ebenso bestimmt, dass zur Deichüberwachung und -verteidigung Schutzstreifen von 5 m Breite an den land- und wasserseitigen Böschungsfüßen vorhanden sein sollten, die von Gehölzbewuchs, Gebäudebebauung sowie ackerbaulicher Nutzung freizuhalten sind (Ziffern 6.2.1). Darüber hinaus heißt es im Leitfaden „Flussdeiche Überwachung und Verteidigung“ der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom Dezember 2005, dass zur Deichüberwachung und -verteidigung Schutzstreifen von mindestens 5 m Breite an den land- und wasserseitigen Böschungsfüßen erforderlich sind, die von Baum- und Strauchbewuchs, aber auch Gebäudebebauung sowie landwirtschaftlicher Nutzung, mit Ausnahme der Grünlandbewirtschaftung, freizuhalten sind (S. 13). Überdies bestimmt auch § 94 Abs. 6 Satz 2 WG LSA, dass die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen grundsätzlich durch das Beweiden mit Schafen erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund ist für die ackerbauliche Nutzung der Deichschutzstreifen des „Werder Deichs“ durch die Klägerin kein Raum, weil diese die Funktionsfähigkeit des Deichs und damit dessen Sicherheit beeinträchtigt. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, es handele sich bei der von ihr praktizierten Mulchsaat um ein anerkanntes staatlich gefördertes Erosionsschutzverfahren, hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass die Mulchsaat aus Sicht des Hochwasserschutzes und der Deichstabilität keinen hinreichenden Schutz biete, weil zwischen den Pflanzreihen der Boden aufgelockert werde. Zudem werde durch das Einbringen der Saat der Boden „löchrig“ und damit in seiner Stabilität gestört. Anders als bei dem aus landwirtschaftlicher Sicht zu verhindernden Abtrag fruchtbaren Bodens durch Wassererosion, die bei starken Regenfällen entstehe, gehe es bei einem Hochwasser, bei dem sich der Fluss mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 2 m/s am Deich entlang bewege, um ganz andere Strömungsgeschwindigkeiten. Dass nach dem - vom Beklagten im Übrigen bestrittenen - Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Vergangenheit im Hochwasserfall trotz ackerbaulicher Nutzung der Deichschutzstreifen keine Schäden am Deich aufgetreten sind, ist unerheblich. Aus einer bislang ausgebliebenen Verwirklichung der Gefahrenlage folgt nämlich nicht, dass die Gefahrenlage nicht besteht, sondern lediglich, dass sie sich noch nicht realisiert hat. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die Deichschutzstreifen als Deichverteidigungswege ihre Funktion im Hochwasserfall nicht erfüllen können, wenn sich auf diesen von der Klägerin angebaute Getreide- und Winterrapspflanzen befinden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem im Deichregister eingetragenen „Werder Deich“ nicht um einen Deich handele, sowie dass sie berechtigt sei, die Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ sowohl wasser- als auch landseitig zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungstechniken zu nutzen. Darüber hinaus begehrt sie die Verurteilung des Beklagten zur Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister. Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen, das seit 1991 die Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ ackerbaulich unter Verwendung der Bodenbearbeitungstechnik Grubbern nutzt. Die Grundstücke stehen teils im Eigentum des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin, zum Teil hat sie diese gepachtet. Der „Werder Deich“ ist eine Erderhöhung östlich der Saale, die nach 2,49 km „im Gelände“ endet. Der Bau erfolgte in den 1940er Jahren, wobei die tatsächliche Ausführung hinter der ursprünglichen Planung aufgrund der kriegsbedingten Einstellung der Arbeiten zurückblieb. Der „Werder Deich“ war zu DDR-Zeiten bereits im Deichregister eingetragen. Im Rahmen einer Deichschau im Jahr 2016 stellte der Beklagte fest, dass die an den „Werder Deich“ grenzenden Flächen bis an den Deichfuß heran ackerbaulich bewirtschaftet wurden. Daraufhin erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gegen die Klägerin einen Bußgeldbescheid, da diese unter Verstoß gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) die fünf Meter breiten Deichschutzstreifen entlang des „Werder Deichs“ ackerbaulich genutzt habe. Nach Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid verurteilte das Amtsgericht Halle (Saale) die Klägerin durch Urteil vom 26. November 2018 zu einer Geldbuße in Höhe von 450 Euro wegen eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Nachdem der Beklagte bei einer Deichschau im Jahr 2019 erneut eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorgenannten Flächen festgestellt hatte, leitete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Klägerin ein. Am 23. Dezember 2019 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage auf Feststellung erhoben, dass sie berechtigt sei, die Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ sowohl wasser- als auch landseitig zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung zu bewirtschaften mit Ausnahme der Bodenbearbeitung des Pflügens. Am 18. Mai 2021 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und begehrt nunmehr zum einen die Feststellung, dass es sich bei dem „Werder Deich“ nicht um einen Deich im Sinne des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handele, und dass sie berechtigt sei, die Grundstücke entlang des „Werder Deichs“ sowohl wasser- als auch landseitig zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungstechniken zu nutzen, und zum anderen die Verurteilung des Beklagten zur Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es liege keine unzulässige Klageänderung vor. Der Klagegrund habe sich nicht geändert. Es würden lediglich die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ergänzt bzw. hinsichtlich des Löschungsbegehrens Nebenforderungen geltend gemacht. Jedenfalls sei die Klageänderung sachdienlich. Die Frage, ob der „Werder Deich“ ein Deich im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA sei, betreffe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung sie im Hinblick auf die damit verbundene Beschränkung ihrer Eigentümerrechte ein rechtliches Interesse habe. Der „Werder Deich“ sei kein Deich im Sinne der genannten Bestimmung. Das Bundesverfassungsgericht habe Deiche als Grundstücke definiert, auf oder an denen sich Einrichtungen befinden, die dem Schutz eines Gebiets vor Sturmflut oder Hochwasser zu dienen bestimmt seien. Maßgeblich sei also der Schutz des Hinterlandes. Eine solche Funktion komme dem „Werder Deich“ nicht zu, da dieser nie entsprechend seiner ursprünglichen Planung, die ein geschlossenes System entlang der Saale und eine Höhe von mindestens drei Metern vorgesehen habe, fertiggestellt worden sei. Es habe sich vielmehr gezeigt, dass die Erderhöhung, die nur an wenigen Stellen eine Höhe von mindestens 1,50 m gegenüber dem Umland aufweise, nicht geeignet sei, das landseitige Hinterland vor einem Saalehochwasser wie in den Jahren 1994 und 2013 zu schützen. Bei diesen Hochwasserereignissen seien sowohl am nördlichen als auch am südlichen Ende erhebliche Wassermengen in das Hinterland geflossen und die Erderhöhung habe einen zügigen Abfluss nach dem Fall des Wasserspiegels verhindert. Das Deichfragment schütze im Hochwasserfall weder die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen noch das dahinterliegende Trinkwasserwerk, sondern erhöhe vielmehr die Gefahr der Überflutung. Da es sich bei dem „Werder Deich“ um keinen Deich im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA handele, sei auch dessen Erfassung im Deichregister fehlerhaft und diese Eintragung zu löschen. Ein solcher Anspruch ergebe sich zudem daraus, dass die Deicheigenschaft Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags vom 21. April 2006 über den Grunderwerb von der Stadt Merseburg gewesen sei, innerhalb dessen sie sich verpflichtet habe, eine Teilfläche von 3,65 ha, die nach Angaben der Verkäuferin zum „Werder Deich“ gehörten, unentgeltlich auf den Beklagten zu übertragen. Mangels Vorliegens eines Deichs bestünden auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Flächen zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungstechniken. Aber selbst wenn es sich bei dem „Werder Deich“ um einen Deich handele, sei sie zur Nutzung der Deichschutzstreifen zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungsformen mit Ausnahme des Pflügens berechtigt. Eine solche Nutzung gelte als vereinbart. Denn sie betreibe auf den Grundstücken im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung Ackerbau ohne bodenwendende Bearbeitung durch Grubbern und Mulchsaat. Sie setze dabei Grubber ohne Flügelschare ein, weshalb der Boden lediglich streifenweise bis in eine Tiefe von 10 cm gelockert werde. Dadurch bleibe der Boden streifig unbearbeitet und damit stabil. Das im Boden verbleibende Wurzelwerk unterhalb von 10 cm Bodentiefe schütze als Stabilisator den Boden vor Ausschwemmung und Destabilisierung. Zudem stabilisierten die zurückgelassenen Erntereste die oberen 10 cm des Bodens und verhinderten so die Erosion bzw. dessen Abschwemmung. Durch die regelmäßige Bewirtschaftung mit Getreide und Winterraps werde eine stabile Wurzelstruktur erzeugt. Winterraps erreiche bereits im Aussaatjahr eine Tiefe von 0,9 m und mit seiner Pfahlwurzel, die von einem massiven Feinwurzelwerk umgeben sei, eine Tiefe von 1,5 m im Folgejahr, was zu einer erheblichen Verbesserung der Bodenstabilität im Vergleich zum Graswurzelwerk führe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass es sich bei der im Deichregister des Landes Sachsen-Anhalt unter Position 03/saa/06 erfassten Erdaufhöhung mit der Bezeichnung „Werder Deich“ nicht um einen Deich nach § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA handelt, 2. den Beklagten zu verurteilen, die Erfassung der Erdaufhöhung mit der Bezeichnung „Werder Deich“ als Deich im Deichregister für das Gewässer Saale unter Position 03/saa/06 zu löschen, 3. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Grundstücke entlang der Erdaufhöhung „Werder Deich“ wasserseitig - Gemarkung Merseburg, Flur 103, Flurstück 469, - Gemarkung Merseburg, Flur 91, Flurstücke 139, 142, 126, 145, 136, - Gemarkung Merseburg, Flur 90, Flurstück 995, - Gemarkung Leuna, Flur 4, Flurstück 190/1, und landseitig - Gemarkung Merseburg, Flur 90, Flurstücke 996, 1001, - Gemarkung Merseburg, Flur 91, Flurstücke 13/8, 125, 128, 132, 134, 138, 141, 144, - Gemarkung Merseburg, Flur 103, Flurstück 468, zu allen landwirtschaftlichen Zwecken und Bodenbearbeitungstechniken zu nutzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist mit der Klageänderung nicht einverstanden. Die Frage der Einordnung des „Werder Deichs“ als Deich sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und die Klage sei insoweit unzulässig. Zudem handele es sich dabei um einen Deich im Sinne des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Es handele sich um einen Teilschutzdeich, also um einen Deich, der in der Regel landwirtschaftliche Flächen gegen kleinere und mittlere, aber entsprechend häufigere Hochwasser schütze. Er erfülle eine Hochwasserschutzfunktion als Leitdeich (Flussdeich, der den Hochwasserabfluss in eine bestimmte Richtung lenke) für das hinter dem Deich liegende Trinkwasserwerk und die Flächen der Klägerin bei einem HQ20, indem er das Strömungsverhalten und die Strömungsgeschwindigkeit der Saale beeinflusse. Er lenke den Hochwasserabfluss in eine bestimmte Richtung, verringere die Strömungsgeschwindigkeit im südlichen Bereich, wo das Gefälle sehr viel stärker ausgeprägt sei, und sorge für eine niedrigere Wasserspiegellage im Binnenbereich. Er schütze zudem den Binnenbereich, indem er die Fließgeschwindigkeit der Saale und daraus resultierende mögliche Erosionserscheinungen auf den landwirtschaftlichen Flächen deutlich reduziere. Dies lasse sich insbesondere aus den hydraulischen Modellierungen für ein HQ20 bzw. ein HQ100 ersehen. Daraus sei auch erkennbar, dass das Trinkwasserwerk selbst bei einem HQ100 nicht von einer Hochwasserlage betroffen sei. Ohne den Deich hingegen würde gegebenenfalls je nach Schutzwirkung der Kanaldeiche, hinter denen das Trinkwasserwerk liege, auch eine Hochwassergefahrenlage für dieses bestehen. Die Klage auf Löschung des „Werder Deichs“ aus dem Deichregister sei unzulässig. Das Deichregister sei Verwaltungsinnenrecht und nicht justiziabel. Auch bei einer Löschung aus dem Deichregister bleibe der „Werder Deich“ Teil der Anlage 3 zum WG LSA und Deich im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA. Die seitens der Klägerin begehrte ackerbauliche Nutzung unter Verwendung sämtlicher Bodenbearbeitungstechniken gefährde die Sicherheit des Deichs. Seit Jahrhunderten sei eine feste dichte Grasnarbe wichtiger Bestandteil von Deichen zum Zweck des Hochwasserschutzes, indem sie den Deich vor Erosion bei Hochwasser schütze und dessen Standsicherheit diene. Dies sähen auch die einschlägige DIN 19712 und das DWA-M 507-1 vor. Es genüge dabei nicht, dass ausschließlich der Deichkörper einschließlich der Deichfüße mit einer solchen Grasnarbe geschützt seien. Auch der an die Deichfüße angrenzende Bereich erfordere eine hinreichend dichte Grasnarbe, da andernfalls, wenn die feste Erde dort aufgebrochen würde, sich Auskolkungen viel schneller verbreiten könnten und stetig eindringendes Wasser unterirdisch den Bereich des Deichkörpers beschädigen würde. Die Deichschutzstreifen stellten bildlich gesprochen eine Art Versiegelungsfläche für den eigentlichen Deichkörper dar. Dies sei auch der Grund dafür, weshalb alle für die Deichunterhaltung zuständigen Landesbetriebe und europäischen Partnerbehörden nur eine Deichbeweidung mit Schafen erlaubten. Andere Tierarten wie etwa Kühe oder Pferde würden großflächige tiefe Löcher in der Grasnarbe hinterlassen, durch die der Deich anfällig werde. Die Notwendigkeit einer dauerhaften dichten unbeschädigten Grasdecke auf der gesamten Deichanlage schließe jegliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitungstechnik aus. Auch beim Grubbern werde zumindest die obere Schicht des Bodens aufgelockert, der bei Hochwasser aufweiche und an Stabilität verlieren würde. Es könne dann zu Materialtransport, zum Auskolken und im schlimmsten Falle zum Versagen des Deichs kommen. Das gelte auch bei der von der Klägerin angestrebten Art der Bodenbearbeitung, bei welcher der Boden streifenweise unbearbeitet bleibe. Der Zustand der Grasnarbe beeinflusse wesentlich die Wehrhaftigkeit der Deiche. Soweit die Klägerin geltend mache, es handele sich bei der von ihr praktizierten Mulchsaat um ein anerkanntes staatlich gefördertes Erosionsschutzverfahren, möge dies aus landwirtschaftlicher Sicht zutreffen. Aus Sicht des Hochwasserschutzes und der Deichstabilität biete die Mulchsaat jedoch keinen vergleichbaren Schutz wie eine feste dichte Grasnarbe. Diese lege sich mit ihrem breitflächigen Wurzelwerk wie ein flächendeckendes Vlies auf die gesamte Deichanlage, was beim Mulchsaatverfahren nicht der Fall sei, weil zwischen den Pflanzreihen der Boden aufgelockert werde. Zudem werde durch das Einbringen der Saat der Boden „löchrig“ und damit in seiner Stabilität gestört. Anders als bei dem aus landwirtschaftlicher Sicht zu verhindernden Abtrag fruchtbaren Bodens durch Wassererosion, die bei starken Regenfällen entstehe, gehe es bei einem Hochwasser um ganz andere Strömungsgeschwindigkeiten. Bei einem Hochwasser bewege sich der Fluss mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 2 m/s am Deich entlang. Zudem könne das Hochwasser mehrere Tage andauern und den Boden aufweichen. Nur eine feste, dichte intakte Grasnarbe vermöge als natürlicher Schutz den Deich und das Deichvorland vor erosivem Hochwasser zu schützen. Das Verhalten der Klägerin sei zudem treuwidrig. Sie müsse sich das Wissen ihres Geschäftsführers, der die strittigen Flächen von der Stadt Merseburg mit dem Wissen erworben habe, dass diese Restriktionen des Wasserrechts unterlägen, zurechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen ist.