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Urteil

4 L 28/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch der Leistungsverpflichteten auf Auszahlung von Landes- und Kreiszuweisungen nach § 11 KiFöG LSA 2005 besteht unmittelbar aus dem Gesetz und kann mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden. • § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 begründet keine Pflicht des Landkreises, mehr auszuzahlen, als ihm als Landeszuweisung tatsächlich gewährt worden ist; die Kreiszuweisung bemisst sich nach der tatsächlich ausgezahlten Landeszuweisung. • Eine vertragsähnliche Sonderverbindung zwischen Leistungsverpflichteten und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegt im Bereich der nach § 11 KiFöG LSA 2005 geregelten Zuweisungen nicht vor; daher scheidet ein Schadensersatzanspruch aus sinngemäßer Anwendung des vertraglichen Schuldrechts aus. • Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG) gehört nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG; insoweit war die Klageerhebung unergiebig.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung von Landes‑ oder Kreiszuweisungen bei fehlerhafter Meldung; Kreiszuweisung bemisst sich an ausgezahlter Landeszuweisung • Der Anspruch der Leistungsverpflichteten auf Auszahlung von Landes- und Kreiszuweisungen nach § 11 KiFöG LSA 2005 besteht unmittelbar aus dem Gesetz und kann mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden. • § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 begründet keine Pflicht des Landkreises, mehr auszuzahlen, als ihm als Landeszuweisung tatsächlich gewährt worden ist; die Kreiszuweisung bemisst sich nach der tatsächlich ausgezahlten Landeszuweisung. • Eine vertragsähnliche Sonderverbindung zwischen Leistungsverpflichteten und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegt im Bereich der nach § 11 KiFöG LSA 2005 geregelten Zuweisungen nicht vor; daher scheidet ein Schadensersatzanspruch aus sinngemäßer Anwendung des vertraglichen Schuldrechts aus. • Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG) gehört nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG; insoweit war die Klageerhebung unergiebig. Die Klägerin begehrt Nachzahlungen von Landes- und Kreiszuwendungen für Hortplätze, die bei der Meldung 2006 infolge eines Übermittlungsfehlers des Landkreises an das Landesverwaltungsamt 2008 nicht berücksichtigt wurden. Das Landesverwaltungsamt setzte die Landeszuweisung für 2008 auf Basis der gemeldeten Zahlen fest; nachträgliche Nachzahlungen wurden abgelehnt mangels verfügbarer Haushaltsmittel. Die Klägerin forderte daraufhin vom Landkreis Zahlung zusätzlicher Kreis- und Landesmittel bzw. ersatzweise Bewilligungsbescheide. Der Landkreis verweist darauf, dass er die falsche Zahl übermittelt habe und bestreitet eine originäre Zahlungsverpflichtung über die tatsächlich gewährte Landeszuweisung hinaus; allenfalls komme Schadensersatz in Betracht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Zulässigkeit: Der Anspruch aus § 11 KiFöG LSA 2005 begründet unmittelbar eine zahlungsfähige Forderung, sodass die Leistungsklage zulässig ist; Zahlungsmitteilungen des Landkreises waren keine Verwaltungsakte mit Bestandskraft. • Auslegung § 11 KiFöG LSA 2005: Wortlaut und Systematik von § 11 Abs. 2 Satz 1 zeigen, dass der örtliche Träger die ihm vom Land gewährten Mittel weiterleitet; die zusätzliche Kreiszuweisung bemisst sich an der tatsächlich ausgezahlten Landeszuweisung. • Sinn und Zweck sowie die gesetzliche Zweistufigkeit sprechen dagegen, die Kreiszuweisung fiktiv nach einer anders zu berechnenden Landeszuweisung zu bemessen; eine solche Auslegung würde das in § 11 eingesetzte Verteilungssystem unterlaufen. • Schadensersatz wegen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses: Voraussetzungen für die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts liegen nicht vor; es fehlt an einer vertragsähnlichen Sonderverbindung zwischen Leistungsverpflichteten und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. • Amtshaftung: Die Prüfung eines möglichen Anspruchs nach Art. 34 GG gehört nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG und konnte hier nicht zugunsten der Klägerin entschieden werden. • Hilfsanträge: Eine Verpflichtungsklage auf Erlass von Bewilligungsbescheiden ist unzulässig, weil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 keine zwingende Verwaltungsaktfestsetzung erforderlich ist; die Anträge sind zudem unbegründet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte nach VwGO/ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von Landes- oder Kreiszuweisungen für die nicht berücksichtigten Hortkinder, weil § 11 Abs. 2 KiFöG LSA 2005 den Kreis nicht verpflichtet, mehr auszuzahlen als die ihm vom Land tatsächlich gewährte Landeszuwendung. Ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis wird verneint, da keine vertragsähnliche Sonderverbindung vorliegt. Ansprüche aus Amtshaftung konnten vor dem Verwaltungsgericht nicht geprüft werden; insoweit fehlt die Zuständigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.