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Beschluss

OVG 4 S 36.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0309.OVG4S36.14.0A
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Leitsätze
1. Gemäß Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) (juris: DRVBBAufsStVtr BE) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs 1 LBG (juris: BG BB 2009) normierten Geltungsbereich, für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(Rn.5) 2. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist.(Rn.6) 3. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig , wenn sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die - auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten - Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) (juris: DRVBBAufsStVtr BE) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs 1 LBG (juris: BG BB 2009) normierten Geltungsbereich, für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(Rn.5) 2. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist.(Rn.6) 3. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig , wenn sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die - auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten - Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit dem Rechtsbehelf vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Besetzung der mit Rundschreiben 74/10/2013 vom 3. Dezember 2013 ausgeschriebenen Stelle eines/r stellvertretenden Teamleiters/in in den Referaten 1 – 2 der Abteilung Rente und Versicherung zu befördern und sie auf dem genannten Dienstposten zu verwenden. Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin ohnehin allein gegen die erstinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wendet. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von den mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Grundsätzen für die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass das Auswahlverfahren als rechtswidrig zu betrachten sei, weil weder das von der Antragsgegnerin praktizierte System der Leistungseinschätzung noch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprächen. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis schon deshalb als zutreffend, weil das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist. Darüber hinaus kann die Auswahlentscheidung – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen – keinen Bestand haben, weil sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Senat zwar nicht gehalten, darüber zu befinden, ob die „Dienstvereinbarung Entwicklungsdialog“ vom 18. Dezember 2012, in der das System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung geregelt ist, den Vorgaben des § 132 LBG unterworfen ist und dagegen verstößt. In Anbetracht der dagegen gerichteten Kritik der Beschwerde, die zu bedenken gibt, das Landesbeamtengesetz sei auf die Antragsgegnerin nicht anwendbar, vielmehr sei das Beamtenrecht des Landes Brandenburg „nur materiellrechtlich“ (das heißt wohl ohne Beachtung der Kompetenzbestimmungen) zugrunde zu legen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs. 1 LBG normierten Geltungsbereich, für die Antragsgegnerin anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Dass die in dem nicht durch abweichendes Bundesrecht verdrängten § 132 LBG angesprochenen Verwaltungsvorschriften durch eine Dienstvereinbarung – wie hier geschehen – ersetzt werden könnten, stellt sich auch aus Sicht des Senats als zweifelhaft dar, zumal der erwähnte Staatsvertrag keine von dieser Gesetzeslage abweichenden Vorstellungen artikuliert und – anders als die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine von ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingeführte Stellungnahme des für sie zuständigen Ministeriums (vgl. Anlage E 4 zum Schriftsatz vom 19. Mai 2014, Bl. 117 der Gerichtsakte) meint – der unmissverständlich formulierten Bestimmung des § 132 Satz 2 LBG nicht der Gedanke entnommen werden kann, dass es „ganz allgemein sachgerecht und zweckmäßig“ ist, wenn Verwaltungsvorschriften, „deren Wirkbereich auf eine bestimmte Organisation/juristische Person beschränkt ist, auch von dieser Organisation … erlassen werden“ können. Soweit sich die Antragsgegnerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 6 P 20.89 –, juris; Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 –, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschlüsse vom 5. Februar 2014 – 6 B 10.14 –, juris, und 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, juris) beruft, bleibt dies schon deshalb unergiebig, weil sich diese gerichtlichen Erkenntnisse mit der Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsvorschriften und der Frage, ob das bestehende Zuständigkeitsregime eines Ministeriums ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage durch eine Dienstvereinbarung auf der Ebene unterhalb eines Ministeriums durchbrochen werden kann, nicht befassen. Die angesprochene Problematik bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil sich die mit der besagten Dienstvereinbarung für den Bereich der Antragsgegnerin zu beachtenden und hier bedeutsamen Vorgaben jedenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbaren lassen, das jüngst in seiner Äußerung vom 12. November 2014 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1958/13 zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2013 (– 1 Bs 145/13 –, ZBR 2013, 388) – wenn auch in erster Linie bezogen auf die bundesbeamtenrechtliche Rechtslage, aber nach Ansicht des Senats (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 – OVG 4 S 39.14 –, S. 14 EA) gleichermaßen für die Rechtslage im Land Brandenburg (s. insoweit auch § 19 LBG) geltend – wie folgt Stellung genommen hat (abgedruckt in BDVR-Rundschreiben 2015, S. 4, 6 f.): „Maßstab für die Vergabe eines anderen Beförderungsamtes (ist) aber nicht das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens. Bezugspunkt der anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr das zu vergebende Statusamt (Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 und 28 m. w. N.). Die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten – die Vergabe eines anderen Funktionsamtes – stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, die der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt verfügen kann (stRspr; Urteile vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 , vom 28. Februar 2008 – BVerwG 2 A 1.07 – NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 – BVerwG 2 A 8.09 – Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19). Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs ist daher grundsätzlich nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. zur Wahlmöglichkeit des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – BVerfGK 10, 355 ). Eine Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung eines Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beeinträchtigen, wenn sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; Urteile vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 , vom 16. Oktober 2008 – BVerwG 2 A 9.07 – BVerwGE 132, 110 Rn. 49 und vom 26. September 2012 – BVerwG 2 C 74.10 – NVwZ 2013, 80 Rn. 18; Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 m. w. N.; vgl. zum maßgeblichen Bezugspunkt der Beförderung auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u. a. – BVerfGK 12, 284 ). Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen des Amtes voraussichtlich genügen wird. Bezugspunkt der Auswahlkriterien und des von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleichs sind damit die Anforderungen des zu besetzenden Amtes. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter (Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 21). Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist. Die Auswahlentscheidung erfordert daher eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie der Bewerber die ihm in dem angestrebtem Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 ). Der Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern auch für die Vergabe von Beförderungsämtern (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – BVerfGK 12, 265 ). Für den Vergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt kann – und muss – auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen zurückgegriffen werden. Nur die im bisherigen Amt gezeigten Leistungen bieten eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112 Rn. 23 f.). Maßgebliche Grundlage für die Auswahlentscheidung sind daher die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen, soweit sie hinreichend aktuell sind und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – BVerwGE 140, 83 Rn. 15 und vom 26. September 2012 – BVerwG 2 A 2.10 – NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 ff. m. w. N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – BVerfGK 18, 423 ). Die grundsätzliche Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ergibt sich daraus, dass ihr Maßstab auf das Statusamt bezogen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 – BVerfGK 10, 474 , vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – BVerfGK 18, 423 und vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – BVerfGK 20, 77 ). … Nur so kann eine gemeinsame Basis und damit eine wertende Aussagekraft der auf unterschiedlichen Dienstposten erzielten Arbeitsqualität und Arbeitsquantität der Beamten erreicht und sichergestellt werden. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigt, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52 ff.). Auch die Auswahlentscheidung des Art. 33 Abs. 2 GG ist auf die Anforderungen des angestrebten Statusamts bezogen (Beschluss vom 20. Juni 2013 a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.). Mit der Vergabe eines Beförderungsamtes wird nicht nur ein bestimmter Dienstposten besetzt, über dessen Zuschnitt und Anforderungsprofil der Dienstherr aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt grundsätzlich nach seinen Bedürfnissen entscheiden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 – NVwZ 2012, 368 ; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – BVerwG 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Durch die Verleihung eines höheren Statusamtes wird dem Beamten vielmehr eine Rechtsposition verliehen (Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 2 C 11.11 – BVerwGE 145, 237 Rn. 10), die auch dann bestehen bleibt, wenn der Beamte später auf einem anderen Dienstposten eingesetzt wird. Zu einer derartigen Änderung des Aufgabenbereichs ist der Dienstherr jederzeit befugt, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 ). Der für ein Beförderungsamt ausgewählte Bewerber muss daher der am besten geeignete für grundsätzlich jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des betreffenden höheren Statusamts amtsangemessen ist. Nur dieser Maßstab steht mit dem Laufbahnprinzip in Einklang (vgl. zur Bezugnahme auf das Laufbahnrecht und das innegehabten Amt auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 – BVerfGK 12, 184 ). … … Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, ein Beförderungsamt anhand der konkreten Anforderungen eines bestimmten, derzeit zu besetzenden Dienstpostens zu vergeben. Anderes gilt nur dann, wenn die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Rede steht, dessen Aufgabenwahrnehmung zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 31 ff.). Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.“ Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehen diese Grundsätze unabhängig davon, ob sich der Dienstherr der personalwirtschaftlichen Instrumente der Dienstpostenbündelung oder Topfwirtschaft bedient (vgl. auch dazu BVerwG, Äußerung vom 12. November 2014, a.a.O., S. 6). Es ist – anders als mit dem Rechtsbehelf ferner zu bedenken gegeben – auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Insbesondere dessen Kammerbeschlüsse vom 7. März 2013 (– 2 BvR 2582/12 –, juris Rn. 16), 4. Oktober 2012 (– 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 11) und 26. November 2010 (– 2 BvR 2435/10 –, juris Rn. 12) sind kein hinreichender Ausweis dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens als Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet und nicht – wie das Bundesverwaltungsgericht – das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 28; dies unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013, a.a.O., bezweifelnd OVG Bautzen, Beschluss vom 27. März 2014 – 2 B 518/13 –, juris Rn. 12). Bei einer entsprechenden Interpretation bliebe unberücksichtigt, dass sich die besagten Kammerbeschlüsse für die dort jeweils getroffene Feststellung, die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers habe stets in Bezug „auf das konkret angestrebte Amt“ zu erfolgen, auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 (– 1 BvR 1621/94 –, juris) stützen. Dort wird freilich ausgeführt, Art. 33 Abs. 2 GG knüpfe die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) und verlange deren gleichmäßige Handhabung; geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sei nur, wer „dem angestrebten Amt“ in fachlicher sowie in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sei (a.a.O., Rn. 21). Diese Formulierung legt eher eine statusamtsbezogene Betrachtung nahe, übrigens ebenso wie die Ausführungen in dem – vom Bundesverwaltungsgericht für seine Deutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts des Weiteren herangezogenen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.) – Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (– 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 35), in dem es heißt: „Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ). Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird.“ Der hier angenommene Befund wird durch die in den betrachteten Kammerbeschlüssen vom 7. März 2013 (a.a.O.), 4. Oktober 2012 (a.a.O.) und 26. November 2010 (a.a.O.) im vorliegenden Zusammenhang weiter vertretene Annahme, maßgeblich sei der Aufgabenbereich des konkret angestrebten Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen seien und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen sei, ebenfalls nicht überzeugend in Frage gestellt. Denn damit kann auch der abstrakte Aufgabenkreis gemeint sein, der innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht (insoweit zutreffend OVG Bautzen, a.a.O.) und folglich nicht unabhängig vom Statusamt betrachtet werden kann (vgl. BVerwG, Äußerung vom 12. November 2014, a.a.O., S. 5: „Auch die Übertragung eines Aufgabenbereichs wird durch den Status des Beamten bestimmt.“). Die Bezugnahme auf den Aufgabenbereich deutet somit nicht zwingend darauf, dass das Bundesverfassungsgericht einen anderen Ansatz als das Bundesverwaltungsgericht vertritt, zumal es etwa wie jenes Gericht der Auffassung ist, dass sich der Maßstab dienstlicher Beurteilungen – als wesentlicher Grundlage für die Auswahlentscheidung – auf das Statusamt bezieht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 13). Besteht nach alledem kein hinreichender Anlass, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungskonformität der hier wiedergegebenen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu zweifeln, dann besteht für eine – ohnehin nur unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) vorzunehmende – Fortentwicklung der Rechtsprechung in dem von der Antragsgegnerin gewünschten Sinne – abgesehen davon, dass für Derartiges im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens ohnehin kein Raum ist – auch kein plausibles Bedürfnis. Das mit der „Dienstvereinbarung Entwicklungsdialog“ geschaffene Beurteilungs- und Personalauswahlsystem ist mit den beschriebenen Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang zu bringen, weil weder die Leistungsrückmeldung als Äquivalent für eine dienstliche Beurteilung noch die nach dem besagten System zu treffende Auswahlentscheidung an den Anforderungen des Statusamtes ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen auf den wahrgenommenen bzw. erstrebten Dienstposten beziehen, wie eine nähere Betrachtung der in der Dienstvereinbarung enthaltenen Regelungen sowie der dazu mit dem Rechtsbehelf vorgetragenen Erläuterungen ergibt. So bildet die Leistungsrückmeldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung die Entwicklung der Fach- und Führungsleistung sowie des Arbeitsverhaltens und der Kompetenzen auf der Grundlage der jeweils maßgebenden so genannten Tätigkeits- und Kompetenzprofile ab. Diese Profile enthalten jeweils Darstellungen der Aufgaben und Anforderungen der einzelnen bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stellen (vgl. § 2 Abs. 1 der Dienstvereinbarung); sie gliedern sich nach § 2 Abs. 2 der Dienstvereinbarung in ein „Tätigkeitsprofil (Auflistung der wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten)“, ein „Fachliches Profil (Auflistung der erforderlichen fachlichen und außerfachlichen Kenntnisse“), ein „Persönlichkeitsprofil (Darstellung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Kompetenzen und deren Ausprägungsgrad)“ und ein „Ausbildungsprofil (erforderliche Berufserfahrung, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, erforderliche Berufserfahrung)“. Die Tätigkeits- und Kompetenzprofile dienen gemäß § 2 Abs. 3 der Dienstvereinbarung als Sollanforderung für den Entwicklungsdialog, ferner als wichtiger Bestandteil der Stellenbewertung sowie als Bewertungsgrundlage für Stellenbesetzungen und Auswahlverfahren (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung). Für die zu treffende Auswahlentscheidung über die Besetzung einer höherwertigen Stelle werden nach den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen die Leistungsrückmeldungen der Bewerber mit den Sollanforderungen des Tätigkeits- und Kompetenzprofils der zu besetzenden Stelle verglichen, um Übereinstimmungen und Abweichungen feststellen zu können. Für jeden Bewerber wird dabei ein Gesamtvergleichswert bestimmt, der – ausweislich der Angaben des Rechtsbehelfs – als „dynamische Endnote“ zu verstehen ist, weil er systemgemäß je nach Dienstposten ganz unterschiedlich ausfallen kann; ausgewählt wird der Bewerber mit dem höchsten Gesamtvergleichswert. Das beschriebene System lässt deutlich werden, dass sich die Antragsgegnerin von einer am Statusamt orientierten Betrachtungsweise gelöst hat. Das gesteht auch die Beschwerde zu, wenn sie hervorhebt, dass sich die Leistungsrückmeldung als Instrument der Personalsteuerung bewusst von der Vorstellung trenne, dass eine streng von den Anforderungen des Statusamtes ausgehende Vorgehensweise „stets zu sachgerechten Ergebnissen führen kann“, und vor diesem Hintergrund auch nicht in „einer abstrakten Endnote endet, die sich auf jede denkbare Verwendung bezieht“; die Besonderheit des betrachteten Systems bestehe – wie der Rechtsbehelf weiter einräumt – gerade darin, dass sich eine „Endnote“ erst im Auswahlverfahren und in Bezug auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens ergebe, so dass „das Leistungsbewertungs- und Beförderungsauswahlsystem innovativ und die Einfügung in bestimmte Einzelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts schwierig“ sei. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber an anderer Stelle ihres Beschwerdevorbringens angibt, dass nach dem von ihr angewendeten System auch der Maßstab des Statusamtes berücksichtigt werde, findet dies in den betrachteten Regelungen jedenfalls keinen nachvollziehbaren Ausdruck. Ist es folglich – abgesehen von der in dem überprüften Auswahlverfahren herangezogenen fehlerhaften Beurteilungsgrundlage – nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, ein Beförderungsamt – wie hier geschehen – anhand der konkreten Anforderungen eines bestimmten, derzeit zu besetzenden Dienstpostens zu vergeben, liegen überdies nach dem Rechtsbehelfsvorbringen und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Auswahlverfahren die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens betrifft, dessen Aufgabenwahrnehmung zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann; für eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Äußerung vom 12. November 2014, a.a.O., S. 8) unter diesen Bedingungen in Betracht kommende Ausnahme verbleibt somit kein Raum. Soweit die Antragsgegnerin schließlich entgegen der in dem erstinstanzlichen Beschluss vertretenen Auffassung meint, eine Entscheidung sei auch bei einem fehlerfreien Auswahlverfahren nicht zu Gunsten der Antragstellerin möglich, weil die Beigeladene über einen deutlichen Leistungsvorsprung verfüge, führt dies nicht weiter. Mit der Beschwerde wird verkannt, dass vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit des Beurteilungs- und Auswahlsystems der Antragsgegnerin gerade keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden kann, wie eine Auswahl ohne die monierten Fehler ausfiele. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Leistungsvorsprung der Beigeladenen auf dem angewendeten System beruht und möglicherweise entfiele, wenn dienstliche Beurteilung und Auswahl maßstabsgerecht durchgeführt werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Ergebnis des betrachteten Auswahlverfahrens in der Rangfolge vor ihr platziert worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, nach der in einem – wie hier – allein auf das Freihalten einer Beförderungsstelle bzw. die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert lediglich der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (s. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013 – OVG 4 L 28.13 –, LKV 2014, S. 225). Die Auffassung der Antragstellerin, das vorliegende Verfahren betreffe die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens mit der Folge, dass sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung) bemesse, teilt der Senat nicht (vgl. noch zu § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit näherer Begründung Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013, a.a.O., S. 226 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).