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Beschluss

OVG 10 S 32.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0330.OVG10S32.16.0A
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Leitsätze
1.Das Gebot der Heranziehung aktueller dienstliche Beurteilungen gilt nicht für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Professorenstelle.(Rn.7) 2. Fehler bei der (nicht angefochtenen) Wahl zum Fachbereichsrat führen nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse dieses Gremiums wegen einer möglicherweise fehlerhaften Zusammensetzung.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das Gebot der Heranziehung aktueller dienstliche Beurteilungen gilt nicht für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Professorenstelle.(Rn.7) 2. Fehler bei der (nicht angefochtenen) Wahl zum Fachbereichsrat führen nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse dieses Gremiums wegen einer möglicherweise fehlerhaften Zusammensetzung.(Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin steht als Vortragende Legationsrätin (BesGr. A 15) im Dienst der Antragsgegnerin und nimmt seit dem Jahr 2010 die Aufgaben einer Dozentin für Zivilrecht in der Akademie Auswärtiger Dienst wahr, wobei sie für diese Zeit von der Rotation ausgenommen ist. Sie wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle einer Dozentin/eines Dozenten für Zivilrecht - Vergütungsgruppe E 15 TVöD-Bund / W 2 BBesG bei der Akademie Auswärtiger Dienst in unbefristeter Vollzeitbeschäftigung ausgewählt hat. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, diese Stelle vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an die Antragstellerin endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die dagegen gerichtete - zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. 1. Es kann dahinstehen, ob der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beigeladene bereits auf der Grundlage eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrages als Dozent für Zivilrecht tätig ist. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Anspruch der Antragstellerin auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung noch nicht wegen einer endgültigen Besetzung der streitigen Stelle untergegangen ist. Wird eine ausgeschriebene Stelle endgültig anderweitig besetzt, führt dies zur Beendigung des eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens und Erledigung des um die Auswahl geführten Rechtsstreits, weil die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht und nicht nochmals vergeben werden kann. Dies gilt nicht nur für den Fall einer rechtswirksamen Ernennung des Ausgewählten auf einer beamtenrechtlichen Planstelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 -, juris Rn. 6; Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 16), sondern auch, wenn der öffentliche Arbeitgeber die begehrte Stelle rechtswirksam auf Dauer in einem Angestelltenverhältnis übertragen hat (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 -, juris Rn. 26; Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 -, juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juli 2012 - OVG 6 S 23.12 -, BA S. 3; OVG NW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, juris Rn. 26 ff.). Auch in diesem Fall ist eine freie Stelle nicht mehr vorhanden und der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Amt mehrfach zu vergeben oder eine weitere Stelle zu schaffen. Eine Besetzung des öffentlichen Amtes in diesem Sinne ist dann erfolgt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition auf Dauer eingeräumt ist, die der Ausgestaltung des Amtes entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2007 a.a.O., Rn. 26; Urteil vom 12. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 37). Dass hier ein solcher Fall vorliegt, erscheint zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat mit dem Beigeladenen einen Arbeitsvertrag geschlossen, der jedoch nur bis zum 31. März 2017 befristet ist. Hintergrund ist die bereits in der Stellenausschreibung mitgeteilte Absicht, den ausgewählten Bewerber zum 1. April 2017 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG einzuweisen. Eine Ernennung des Beigeladenen und Einweisung in diese Planstelle ist noch nicht erfolgt, und auch der im Verwaltungsvorgang befindliche Arbeitsvertrag lässt eine unmittelbare rechtliche Verbindung zu der nachfolgend beabsichtigten Tätigkeit im Beamtenverhältnis nicht erkennen. Ob im Hinblick auf die einheitliche Stellenausschreibung und das einheitlich durchgeführte Auswahlverfahren sowie die übereinstimmende Vorstellung der Beteiligten, dass sich an die befristete Tätigkeit als angestellter Dozent nahtlos die Ernennung zum Professor anschließen sollte, anzunehmen ist, dass schon die endgültige Besetzung der Stelle im Angestelltenverhältnis zugleich eine gesicherte Rechtsposition bezüglich der nachfolgenden Verbeamtung vermittelt, und ob der befristete Arbeitsvertrag - jedenfalls nach Ablauf der Probezeit (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juli 2012 - OVG 6 S 23.12 -, BA S. 3) - in diesem Sinne als endgültige Stellenbesetzung anzusehen ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die Auswahlentscheidung verletzt worden und zu seiner Sicherung der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geboten ist. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin vorliege, weil eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, ohne dass aktuelle dienstliche Beurteilungen oder qualifizierte Dienstleistungszeugnisse der in die engere Auswahl gelangten Bewerber vorgelegen hätten, ist von der Beschwerde wirksam erschüttert worden. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass der Eignungs- und Leistungsvergleich von Bewerbern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in der Regel anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG erfordert es, bei der Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Der maßgebliche Leistungsvergleich ist daher regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 78, 84; Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Ergebnisse von Vorstellungsgesprächen oder Auswahlverfahren (mit Assessment-Center-Elementen) können in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur ergänzend herangezogen werden, weil sie im Vergleich zu dienstlichen Beurteilungen oder qualifizierten Dienstleistungszeugnissen nur eine beschränkte Aussagekraft haben (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 4 S 13.07 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - OVG 7 S 37.15 -, BA S. 3; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39). Das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gilt - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - auch für die Besetzung von Professorenstellen. Auch der Bewerber um eine Professur hat einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird, wobei der Hochschule hinsichtlich der Qualifikation des Bewerbers eine nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 17, 20; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 16. März 2012 - OVG 5 S 12.11 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 11. August 2010 - 7 CE 10.1160 -, juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 1 M 58/14 -, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, juris Rn. 8). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Durchführung des Eignungs- und Leistungsvergleichs nach denselben Grundsätzen zu erfolgen hätte. Das Gebot der Heranziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen gilt in erster Linie für Auswahlentscheidungen über Beförderungen innerhalb der beamtenrechtlichen (und richterlichen) Laufbahn. Die dienstliche Beurteilung trifft eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gerecht geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 20); sie soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung der einzelnen Beamten oder Richter führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 -, juris Rn. 14). Diese Funktion und Aussagekraft von dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Dienstleistungszeugnissen spielt dagegen keine Rolle, wenn es um die Besetzung von Professorenstellen geht. Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ergeben sich aus § 131 Abs. 1 BBG (bzw. vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen wie § 100 Abs. 1 BerlHG); verlangt werden danach ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, sowie je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis. Die danach geforderten und im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs zu beurteilenden persönlichen und fachlichen Kompetenzen werden typischerweise nicht durch dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse über eine - etwaige - vorangegangene Tätigkeit dokumentiert. Die wissenschaftliche Qualifikation ist anhand der - bereits bewerteten - Promotionsleistung sowie gegebenenfalls weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu beurteilen; dies erfolgt durch die Hochschule selbst, gegebenenfalls auf der Grundlage einzuholender Gutachten von Fachkollegen, ohne dass es hierfür der Einschätzung durch frühere Dienstvorgesetzte oder Arbeitgeber bedürfte. Für die Bewertung der pädagogischen Eignung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, als Erkenntnismittel kommen hier insbesondere Probevorträge, Probelehrveranstaltungen sowie Evaluationsergebnisse früherer Lehrveranstaltungen in Betracht. Für die Einholung von dienstlichen Beurteilungen und Zeugnissen als maßgebliche Erkenntnismittel besteht daneben keine Veranlassung. Die Thematik dienstlicher Beurteilungen wird dementsprechend in den Verfahren, die sich mit dem Gebot der Bestenauslese bei der Besetzung von Professorenstellen beschäftigen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung), nicht angesprochen. Diese Grundsätze gelten - wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat - auch für die hier zu besetzende Stelle einer Dozentin/eines Dozenten für Zivilrecht. Die organisatorische Einbindung der Stelle in die Akademie Auswärtiger Dienst steht dem nicht entgegen. Auch wenn die auszuübende Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsgang erfolgt, der ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet ist und dessen Studierende zugleich im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen, handelt es sich nicht um einen Dienstposten innerhalb der Laufbahn des Auswärtigen Dienstes. Die ausgeschriebene Dozentenstelle zielt inhaltlich vielmehr auf eine mit einer Universitätsprofessur durchaus vergleichbare Lehrtätigkeit - auch wenn sie in stärkerem Maße anwendungs- und praxisbezogen ist - und ist mit einer Planstelle nach W 2 BBesG unterlegt. Die Dozententätigkeit soll an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und damit an einer im Land Berlin staatlich anerkannten Hochschule erfolgen, und zwar in der Funktion als hauptamtlich Lehrender. Die Einstellungsvoraussetzungen für diesen Personenkreis sind in § 19 Abs. 2 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15. Oktober 2014 (GMBl. S. 1331) - GO-HS Bund - geregelt und entsprechen inhaltlich den Anforderungen nach § 131 Abs. 1 BBG. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Auswahlentscheidung an denjenigen Maßstäben zu orientieren, die auch sonst bei der Besetzung von Professorenstellen an staatlichen Hochschulen zugrunde gelegt werden. Dass die Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung zur Vorlage von Beschäftigungszeugnissen aufgefordert hat, bedeutet nicht, dass sie eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Zeugnislage in Aussicht gestellt hätte, sondern zielte insbesondere auf den Nachweis der geforderten Berufserfahrung. Es stellt somit keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin dar, dass die Auswahlentscheidung nicht auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen oder qualifizierter Dienstleistungszeugnisse getroffen worden ist. 3. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus anderen Gründen verletzt wäre. a) Die Auswahlentscheidung ist nicht wegen einer fehlerhaften Besetzung des Fachbereichsrats rechtswidrig. Zu den Aufgaben des Fachbereichsrats gehört gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 GO-HS Bund unter anderem der Beschluss über die Vorschlagsliste für die Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals. Einen solchen Beschluss hat der Fachbereichsrat hier am 15. Oktober 2015 gefasst, wobei der Beigeladene auf Platz eins und die Antragstellerin auf Platz zwei der Vorschlagsliste gesetzt worden sind. Auch das vorausgegangene Auswahlverfahren beruht auf entsprechenden Beschlüssen des Fachbereichsrats, der auf seiner Sitzung vom 10. Juni 2015 den allgemeinen Ablauf des Verfahrens beschlossen und auf der Sitzung vom 8. Juli 2015 die Entscheidungen zur Vorauswahl der Bewerber und zum daran anschließenden weiteren Auswahlverfahren im engeren Sinne getroffen und im Übrigen mit all seinen Mitgliedern der - erweiterten - Auswahlkommission angehört hat. Fehler in der Besetzung des Fachbereichsrats, die sich auf die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen ausgewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist in § 15 GO-HS Bund geregelt. Bei seinen Entscheidungen im Auswahlverfahren bestand der Fachbereichsrat - in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift - aus dem Fachbereichsleiter, nämlich zunächst Herrn VLR H und im weiteren Verfahren seinem Nachfolger Herrn VLR W (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GO-HS Bund), den hauptamtlich Lehrenden im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 a GO-HS Bund Prof. Dr. S, Prof. Dr. G, Prof. Dr. L und Prof. Dr. W (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund), dem gewählten Vertreter der Lehrenden für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 5 GO-HS Bund) sowie der sonstigen Beschäftigten, Herrn B, (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 GO-HS Bund) und der gewählten Studentenvertreterin Frau R (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 GO-HS Bund). Diese Fachbereichsratsmitglieder haben auch an der Sitzung am 15. Oktober 2015 teilgenommen und den Beschluss über die Vorschlagsliste gefasst. Es spricht allerdings einiges dafür, dass auch die Antragstellerin selbst als hauptamtlich Lehrende auf Zeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 GO-HS Bund an sich dem Fachbereichsrat als stimmberechtigtes Mitglied nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund hätte angehören müssen. Ihre zum damaligen Zeitpunkt erfolgte Zuordnung zur Statusgruppe der Lehrenden für besondere Aufgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 b GO-HS Bund wird mittlerweile weder vom Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten noch von der Verwaltung der Hochschule für zutreffend gehalten, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftwechsel nachvollziehbar ergibt. Dass die Antragstellerin gleichwohl an den Beschlüssen des Fachbereichsrats nicht mitgewirkt hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragstellerin gegebenenfalls entgegengehalten werden könnte, dass sie selbst erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens erstmals geltend gemacht hat, der Statusgruppe der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit anzugehören und deshalb ein stimmberechtigtes Mitglied des Fachbereichsrats zu sein. Denn als Bewerberin um die ausgeschriebene Stelle hätte sie an den maßgeblichen Beratungen und Abstimmungen über das Auswahlverfahren ohnehin nicht teilnehmen dürfen (vgl. § 6 Abs. 2 der damals maßgeblichen Senats- und Fachbereichsratsordnung der Fachhochschule des Bundes vom 8. Mai 2009), so dass ihr Fehlen im Fachbereichsrat ohne Einfluss auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens gewesen ist. Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin weiterhin vor, dass auch die Sprachdozenten des Fachbereichs, insbesondere der Leiter der Sprachausbildung Herr K, dem Fachbereichsrat als hauptamtlich Lehrende hätten angehören müssen. Diese Personengruppe wird nach Auffassung der Hochschulverwaltung in Übereinstimmung mit der Einschätzung und ständigen Praxis des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten der Statusgruppe der Lehrenden für besondere Aufgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 3 GO-HS Bund zugeordnet unter Hinweis auf die fachspezifisch abgrenzbare Lehrtätigkeit im Sprachbereich. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Mindesteinstellungsanforderungen für hauptamtlich Lehrende (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 2 GO-HS Bund) oder hauptamtlich Lehrende auf Zeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 GO-HS Bund) bei diesen Personen nicht erfüllt sein müssten und tatsächlich auch nicht erfüllt seien. Diese Argumentation erscheint überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, dass einer der Sprachdozenten selbst eine Mitgliedschaft im Fachbereichsrat nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund beansprucht hätte. Der Fachkoordinator und Sprachdozent für Englisch Herr B ist vielmehr der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben zugeordnet und als Vertreter dieser Gruppe gewähltes Mitglied im Fachbereichsrat nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 GO-HS Bund. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die fehlende Berücksichtigung ihrer Person als Lehrende im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund habe zu einer fehlerhaften Besetzung des Fachbereichsrats auch bei den Gruppen der Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 GO-HS Bund geführt, ist dem nicht zu folgen. Die Einbeziehung der Antragstellerin in die Gruppe der Lehrenden im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund würde allerdings dazu führen, dass sich die Anzahl der Personen in dieser Gruppe von vier auf fünf erhöht. Da sich die Anzahl der gewählten Vertreter der sonstigen Lehrpersonen und Beschäftigten sowie der Studierenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 GO-HS Bund nach der Anzahl der Lehrenden im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 GO-HS Bund richtet und jeweils ein Drittel dieser Lehrenden betragen soll, müssten bei fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Lehrenden dem Fachbereichsrat jeweils zwei Vertreter in den Gruppen der Nr. 4 und 5 angehören. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die Anwendung des kaufmännischen Rundungsverfahren sei in der Grundordnung der Hochschule nicht vorgeschrieben und die Anwendung der Drittelregelung führe auch bei der Annahme von fünf Lehrenden im Sinne der Nr. 3 zu 1,66 und damit zu einer Person bei den Mitgliedergruppen nach Nr. 4 und Nr. 5, überzeugt nicht, da grundsätzlich von den allgemeinen Rundungsregelungen auszugehen sein dürfte, sofern nichts anderes geregelt ist. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die Antragstellerin im konkreten Auswahlverfahren aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit im Fachbereichsrat nicht hätte mitwirken dürfen. Denn die Regelung zur Zusammensetzung des Fachbereichsrats in § 15 Abs. 1 GO-HS Bund betrifft die generelle Mitgliedschaft in diesem Gremium. Die Anzahl der Vertreter des sonstigen (Lehr-)Personals und der Studierenden kann im Einzelfall nicht davon abhängen, wie viele der eigentlich stimmberechtigten Lehrenden im Sinne der Nr. 3 in der jeweiligen Sitzung anwesend sind und mitstimmen. Die Besetzung des Fachbereichsrats im Hinblick auf die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 GO-HS Bund war aber jedenfalls deshalb nicht fehlerhaft im Sinne eines auf die Entscheidung durchschlagenden Verfahrensfehlers, weil diejenigen Personen an den maßgeblichen Beschlüssen des Fachbereichsrats mitgewirkt haben, die zu Vertretern der beiden genannten Gruppen gewählt und bestellt worden sind. Die Mitgliedschaft dieser Personengruppen im Fachbereichsrat beruht auf einem formalisierten Wahlverfahren und gilt jeweils für einen festgelegten Zeitraum. So werden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 GO-HS Bund für zwei Jahre und die nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 GO-HS Bund für ein Jahr von den jeweiligen Gruppen aus deren Mitte gewählt (§ 15 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 GO-HS Bund). Nur die danach gewählten Personen sind legitimierte Mitglieder des Fachbereichsrats. Der Umstand, dass die Wahl zum Fachbereichsrat möglicherweise fehlerhaft verlaufen ist, weil die Antragstellerin zu Unrecht der Status- und Wählergruppe der Lehrbeauftragten für besondere Aufgaben zugeordnet worden sein könnte, ändert nichts daran, dass diese Wahl, die nicht angefochten worden ist, weiterhin gültig ist. Allein die aufgrund von Wahlfehlern möglicherweise unzutreffende Zusammensetzung des Fachbereichsrates führt nicht dazu, dass deshalb alle Beschlüsse dieses Gremiums unwirksam wären (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 14 B 371/12 -, juris LS 5 und Rn. 23). Anderenfalls wäre ein wesentliches Organ des Fachbereiches, dem neben der Mitwirkung an der Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals weitere wichtige Aufgaben insbesondere bei der Gestaltung der Studienpläne obliegen (vgl. im Einzelnen § 16 GO-HS Bund), möglicherweise für eine gesamte Wahlperiode handlungsunfähig und es bestünde die Gefahr, dass wegen der nachträglichen Entdeckung von Wahlfehlern allen bereits getroffenen Entscheidungen im Nachhinein die Grundlage entzogen würde. Dies würde aber dem Interesse an der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit universitärer Maßnahmen und der Bewahrung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit der universitären Gremien und Organe zuwiderlaufen. Dieses Interesse liegt etwa hochschulrechtlichen Vorschriften zugrunde, nach denen selbst für den Fall einer unanfechtbaren Ungültigkeitserklärung einer hochschulrechtlichen Wahl bereits zuvor vollzogene Entscheidungen wirksam bleiben (vgl. etwa § 49 Abs. 3 BerlHG; zu einer ähnlichen Regelung im Landesrecht von Baden-Württemberg etwa VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, juris). Dies muss erst recht gelten, wenn eine Wahlanfechtung gar nicht stattgefunden hat. Die gewählten Mitglieder des Fachbereichsrates sind in diesem Fall für die Dauer der Wahlperiode legitimiert, die ihnen nach der Grundordnung der Hochschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall haben alle gewählten und danach bestellten Mitglieder des Fachbereichsrates an den maßgeblichen Entscheidungen im Auswahlverfahren ordnungsgemäß mitgewirkt; eine Heranziehung weiterer - nicht gewählter - Personen aus der Gruppe des sonstigen (Lehr-) Personals oder der Studierenden kam nicht in Betracht. b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auch nicht deshalb verletzt, weil der ausgewählte Bewerber nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt der Beigeladene die in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungen. Dies gilt auch für das Erfordernis einer "den Lehraufgaben entsprechenden mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs", weil er mehr als fünf Jahre als wissenschaftlicher Assistent bzw. wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg beruflich tätig gewesen ist. Diese Einrichtung ist keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule, sondern Teil der "Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.", einer unabhängigen Forschungsorganisation in der Rechtsform eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins. Die berufliche Tätigkeit des Beigeladenen wurde daher nicht im Hochschulbereich im Anwendungsbereichs des § 1 HRG, sondern außerhalb davon ausgeübt und ist auch als eine den Lehraufgaben entsprechende Berufserfahrung zu bewerten; weitergehende Anforderungen formuliert der Ausschreibungstext nicht. c) Das Auswahlverfahren wird hinsichtlich der zugrunde gelegten Auswahlkriterien dem Gebot der Bestenauslese gerecht. Die Vorauswahl unter den 81 eingegangenen Bewerbungen ist leistungsbezogen auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgt, in dem die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzungen einer pauschalierenden Bewertung unterzogen worden sind. Dabei wurden die Noten des Staatsexamens und die Bewertung der Promotion ebenso wie die bisherige Berufs- und insbesondere Lehrerfahrung und eine etwaige einschlägige Auslandserfahrung sowie in einer weiteren Binnendifferenzierung die Bezüge speziell zum Zivilrecht und internationalen Privatrecht durch die Vergabe bestimmter Punktwerte berücksichtigt. Die sieben nach diesem einheitlich angewandten System am besten vorbewerteten Bewerber wurden in einem weiteren Schritt zum Auswahlverfahren im engeren Sinne geladen, das aus einer 60-minütigen Lehrprobe, einem 30-minütigen Vorstellungsgespräch vor dem Ausschuss sowie einem ca. 20-minütigen Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. bestand. Diese Auswahlinstrumente sind in der vorliegenden Konstellation, in der die Auswahl aus den dargelegten Gründen nicht maßgeblich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen und Dienstleistungszeugnissen erfolgt, grundsätzlich geeignete Mittel, um den gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen (vgl. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.), wobei sich gerade die Probelehrveranstaltung vor Studierenden zur Beurteilung insbesondere der pädagogischen Eignung anbietet (vgl. Geis, in: GKÖD Bd. I, Stand: Februar 2017, L § 131 Rn. 4). d) Die Auswahl des Beigeladenen ist im Ergebnis auch schlüssig auf der Grundlage der im Verfahren gewonnenen und im Auswahlvorgang dokumentierten Erkenntnisse begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vergabe der konkreten Gesamtnoten ("5,5" für die Antragstellerin und "6,0" für den Beigeladenen) zunächst nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Aus der Tabelle, in der die von den Kommissionsmitgliedern jeweils vergebenen Durchschnittsnoten für die sieben als sog. Softskills zusammengefassten Kompetenzen (Didaktische Kompetenz, Logisches Denken [nur in der Lehrprobe], Intellektuelle Flexibilität und Einfallsreichtum, Kommunikationsfähigkeit, Soziale [einschließlich interkulturelle] Kompetenz, Souveränität und Motivation [nur Vorstellungsgespräch]) sowie die Bewertung des in der Lehrprobe gezeigten Fachwissens und die psychologische Beurteilung aufgelistet werden, ergibt sich die Gesamtnote rein rechnerisch nicht. Der (nicht näher substantiierte) Vortrag der Antragstellerin, nach ihrer Kenntnis werde in ständiger Praxis des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten bei der Bildung der Gesamtnote im Dozentenauswahlverfahren vom rechnerischen Durchschnitt der Einzelnoten ausgegangen, führt nicht weiter, weil die Gesamtnote bei allen vier verbliebenen Bewerbern ganz offensichtlich nicht der Durchschnittsnote entspricht. Darauf hat schon das Verwaltungsgericht hingewiesen. Im Übrigen wäre die so errechnete Endnote der Antragstellerin ebenfalls schlechter als die des Beigeladenen. Eine Begründung für die Gesamtnote in Relation zu den aufgelisteten Einzelnoten enthält die erwähnte Tabelle nur für die Antragstellerin. Insoweit wird auf ihre herausragenden Fachkenntnisse verwiesen und das Ergebnis der psychologischen Verhaltensbeobachtung relativiert. Die Gesamtnote des Beigeladenen wird in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Aus dem Ergebnisprotokoll der Schlusssitzung der Auswahlkommission vom 15. Oktober 2015 ergibt sich, dass Grundlage der Festsetzung der Gesamtnote die im mündlichen Verfahren vergebenen Einzelnoten für Lehrprobe und Einzelvorstellungsgespräch und der Gesamteindruck der Auswahlkommission waren, wobei auch die Einschätzung der Psychologen berücksichtigt worden ist. Die ausschlaggebenden Erwägungen für den Gesamteindruck der Auswahlkommission und ihre Einschätzung, dass der Beigeladene für den Lehrbetrieb am Fachbereich sehr gut - und damit besser als die Mitbewerber - geeignet sei, lassen sich dem Bestellungsvorschlag der Kommission und dem darin beschriebenen Ergebnis der Lehrprobe und der persönlichen Vorstellung entnehmen. Diese ausführliche Darstellung lässt erkennen, dass die in der oben genannten Tabelle als sogenannte Softskills zusammengefassten Kompetenzen, bei denen der Beigeladene in sechs der sieben Kategorien besser als die Antragstellerin und in der siebten genauso wie diese abgeschnitten hat, für die Auswahlkommission von besonderem Gewicht waren. Den im Vergleich mit der Antragstellerin etwas niedriger eingeschätzten Fachkenntnissen des Beigeladenen kam demgegenüber geringere Bedeutung zu, weil die Kommission insoweit auf eine problemlose Einarbeitung vertraute. Im Vergleich zu dieser Bewertung fällt die Einschätzung von den Leistungen der Antragstellerin etwas zurück, zumal hier trotz einer insgesamt sehr positiven Bewertung auch einzelne Kritikpunkte (zur Kommunikation mit den Hörern und zur Gedankenführung) formuliert wurden. Die Entscheidung, den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber auszuwählen, ist auf dieser Grundlage insgesamt nachvollziehbar begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil dieser durch die Stellung eines Antrags ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist und das Verfahren inhaltlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats sowie des früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an und bemisst den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, mit dem (vollem) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - und vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 -, jeweils in juris; Beschluss des 7. Senats vom 28. Januar 2014 - OVG 7 L 5.14 -). Eine Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG erscheint demgegenüber nicht sachgerecht, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht auf die (vorläufige) Besetzung einer Stelle, sondern nur auf deren Freihaltung gerichtet ist und der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und Offenhaltung des Auswahlverfahrens dient. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).