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Urteil

2 K 6977/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0417.2K6977.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger erhält die Gelegenheit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger erhält die Gelegenheit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat am 00.00.0000 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein. Nach bestandener I. Fachprüfung wurde er am 00.00.0000 zum Polizeihauptwachtmeister befördert. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 00.00.0000 ist er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden. Er versieht seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde W. als Gruppenführer VD in der Direktion Verkehr. Die letzte Regelbeurteilung des Klägers erfolgte für den Zeitraum 00. Juni 2014 bis 00. Mai 2017 und wurde ihm am 00. Oktober 2017 eröffnet. Am 00. E. 2017 bewarb er sich unter Angabe der Benotung dieser Beurteilung auf die Funktion „Dienstgruppenleiter in der W1. 0“ bei der Autobahnpolizeiwache N. . In der Folgezeit bewarb er sich nach eigenen Angaben auch auf mehrere weitere Stellen bei anderen Nachbarbehörden. In einem Gespräch mit dem Abteilungsleiter Polizei in der Kreispolizeibehörde W. am 00. November 2018 kündigte der Kläger an, gegen die zum Stichtag 00. Mai 2017 erstellte Beurteilung zu klagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. August 2019 wandte er sich an die Kreispolizeibehörde W. und beantragte die Änderung seiner letzten dienstlichen Beurteilung. Dieses Begehren wurde mit Verweis auf die verstrichene erhebliche Zeitspanne seit Bekanntgabe der Beurteilung zurückgewiesen. Am 23. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass keine gesetzliche Fristenregelung für die Geltendmachung von Rechtsfehlern von Beurteilungen existiere und eine Verwirkung von den Einzelfallumständen abhinge. Ferner wandte er sich inhaltlich gegen die in der dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertungen. Diesbezüglich wird auf den Klagebegründungsschriftsatz verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 00. Juni 2014 bis 00. Mai 2017 aufzuheben und ihm eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Kläger die von der Rechtsprechung in solchen Fällen herangezogene Jahresfrist zur Geltendmachung etwaiger Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung nicht eingehalten und somit Verwirkung eingetreten sei. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Kläger sein Recht auf gerichtliche Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der ihm seit dem 00. Oktober 2017 bekannten dienstlichen Beurteilung verwirkt hat. Eine solche Verwirkung tritt nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, juris, Rn. 14, vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 19 ff., vom 4. Juli 2011 - 6 A 1343/10 -, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 13. P. 2010 - 6 B 1001/10 -, juris Rn. 9 f. m. w. N. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 MB 16/16 -, juris, Rn. 19 und Beschluss der Kammer vom 22. März 2018 - 2 L 5144/17 -, juris, Rn. 24; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 -, DÖD 2014, 102 = juris Rn. 12, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17: Orientierung am Regelbeurteilungszeitraum. Dafür, dass in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig bereits nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung das Recht verwirkt ist, sich gegen diese zu wenden, spricht vor allem, dass sowohl der Dienstherr als auch betroffene Beamte angesichts der zentralen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungs- und andere Verwendungsentscheidungen ein erhebliches Interesse daran haben, dass diese Verfahren nicht dadurch mit Unsicherheiten belastet werden, dass die ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren Bekanntgabe noch angefochten werden können. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, juris, Rn. 18 und vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, Rn. 19 ff.; Beschluss der Kammer vom 22. März 2018 - 2 L 5144/17 -, Rn. 24. Auch verblasst mit Zeitablauf die Erinnerung an die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zunehmend, was es erschwert, Beanstandungen des Beamten noch Jahre nach Ende des Beurteilungszeitraums nachzugehen. Zu berücksichtigen ist daneben, dass dienstliche Beurteilungen dem Beamten persönlich eröffnet werden und - wie es hier in Ziff. 9.8 BRL Pol ausdrücklich vorgesehen ist - diesem neben der Einlegung förmlicher Rechtsmittel die Möglichkeit der Gegenäußerung offen steht. Hiervon kann - etwa durch Erklärung eines Vorbehalts, die Beurteilung im Rahmen etwa anstehender Beförderungsentscheidungen noch anzugreifen - Gebrauch gemacht werden, um Verwirkung auszuschließen. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger sein Recht auf Überprüfung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung verwirkt mit der Folge, dass er sich auf eine etwaige Rechtswidrigkeit nicht mehr berufen kann. Das erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Die streitgegenständliche Beurteilung ist dem Kläger am 00. Oktober 2017 bekannt gegeben worden. Einwendungen dagegen hat er gegenüber seinem Dienstherrn erstmals nach einem Zeitablauf von mehr als 13 Monaten, nämlich in dem Gespräch mit dem Abteilungsleiter Polizei der Kreispolizeibehörde W. am 22. November 2018 erhoben. Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Der Kläger hat seinen Dienstherrn zu der berechtigten Annahme veranlasst, er lasse die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gegen sich gelten. Nicht nur hat er es über einen erheblichen Zeitraum von über 13 Monaten unterlassen, zur Rechtswahrung etwas zu unternehmen. Zusätzlich hat er auch durch aktives Tun signalisiert, die Beurteilung so wie sie ist anzunehmen. Denn er hat sich damit am 00. Dezember 2017 auf die Funktion „Dienstgruppenleiter in der W1. 0“ bei der Autobahnpolizeiwache N. und nach eigenen Angaben in der Folgezeit auch bei weiteren Behörden beworben. Damit hat er zu erkennen gegeben die dort niedergelegte Bewertung ohne Beanstandung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung gelten zu lassen. Gründe, die ihn an einer entsprechenden, zeitlich angemessenen Reaktion gehindert haben, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.