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Urteil

1 L 57/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1124.1L57.21.00
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Leitsätze
1. Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - wie hier durch die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Dienstbehörde auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017), die am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 15 Satz 1 BRL-PVD 2017) -, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden.(Rn.27) 2. Eine dienstliche Beurteilung verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie nicht mit einem sämtliche Einzelbewertungen zusammenfassenden Gesamturteil abschließt.(Rn.34) (Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 2. Juli 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - wie hier durch die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Dienstbehörde auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017), die am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 15 Satz 1 BRL-PVD 2017) -, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden.(Rn.27) 2. Eine dienstliche Beurteilung verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie nicht mit einem sämtliche Einzelbewertungen zusammenfassenden Gesamturteil abschließt.(Rn.34) (Rn.41) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 2. Juli 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen allgemeinen Leistungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erteilte und am 24. Oktober 2018 eröffnete Regelbeurteilung und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. August 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers für den vorgenannten Zeitraum ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung ergibt sich zwar nicht daraus, dass ihr - wie das Verwaltungsgericht meint - „sachfremde“ dienstpostenbezogene Erwägungen des Erstbeurteilers zugrunde liegen. Die Beurteilung kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil in ihr kein abschließendes Gesamturteil gebildet worden ist, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeflossen sind. a) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Sie können nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert. Nach § 21 Abs. 2 LBG LSA bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs das Nähere durch allgemeine Anordnung (Satz 1), wobei auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden können (Satz 2). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amts und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10). Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - wie hier durch die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Dienstbehörde auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017), die am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 15 Satz 1 BRL-PVD 2017) -, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 10, und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 21). Diese Richtlinien sind entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, juris Rn. 26, und vom 17. September 2020, a. a. O. Rn. 19). Ob der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu bestimmen und die maßgeblichen Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22). Selbst wenn die im Land Sachsen-Anhalt zu dem hier in den Blick zu nehmenden Beurteilungsstichtag des 31. Dezember 2017 (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 und 2 BRL-PVD 2017) und auch jetzt noch geltende Gesetzes- und Rechtslage den verfassungsrechtlichen Normierungsanforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht genügen sollte, folgte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung des Klägers; vielmehr wäre im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands für einen Übergangszeitraum - und damit auch für die Vergangenheit - von der Fortgeltung der bisherigen Beurteilungsvorschriften auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 40; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 21 f.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.). b) Die Beurteilung des Klägers ist entgegen dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 „sachfremde Erwägungen“ angestellt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellungnahme vom 27. Januar 2020 für rechtlich beanstandungswürdig hält, bezieht es sich zum einen darauf, dass der Erstbeurteiler in Bezug auf das Leistungsmerkmal 3.1 „Organisation des Arbeitsbereichs“ ausgeführt hat, dass „aufgrund der angespannten Personalsituation viele Beamte im Statusamt A 9 LG 2.1 auf (mehrfach) höherwertigen Dienstposten tätig oder mit entsprechenden Aufgaben betraut [waren], teilweise auch mit Führungsaufgaben“, dass „ein nicht unerheblicher Teil dieser Beamten […] zur Schaffung der Rahmenbedingungen der Arbeit - anders als [der Kläger] - nicht auf die Hilfe überaus erfahrener Kollegen und Vorgesetzter zurückgreifen“ konnte und dass er - der Erstbeurteiler - (auch) „vor diesem Hintergrund […] auch auf Basis eigener Anschauungen keinerlei Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Bewertung dieses Einzelmerkmals“ sehe. Zum anderen wendet sich das Verwaltungsgericht gegen die Erläuterungen des Erstbeurteilers zur Bewertung des Leistungsmerkmals 3.4 „Bereitschaft zur Teamarbeit“, in denen vermerkt wird, es sei zu beachten gewesen, dass der Kläger „bei seiner Tätigkeit im LKA bzw. in den Ermittlungsgruppen nicht in gleicher Weise dienstlichen Belastungen ausgesetzt war, die eine negative Wirkung auf die Leistung und Stimmung der Gruppe haben, wie dies in anderen Bereichen des LKA und der Landespolizei der Fall ist“. Weiter heißt es: „So war die Personalausstattung der Außenstelle Wirtschaftskriminalität in H-Stadt im hier relevanten Teil des Beurteilungszeitraums vergleichsweise komfortabel. Gleiches gilt für die Ermittlungsgruppen. Demgegenüber haben viele Bereiche des LKA bzw. der Landespolizei mit überaus erheblicher Personalknappheit zu kämpfen. Unter diesen Umständen ist es ungleich schwieriger, Leistung und Stimmung der Gruppe positiv zu beeinflussen und die hohe Arbeitsbelastung in Kooperation mit anderen zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund und auf Basis meiner eigenen Anschauungen erachte ich insoweit eine Bewertung mit „C“ […] für angemessen.“ Die Kritik des Verwaltungsgerichts, diese Plausibilisierungsüberlegungen seien sachfremd und/oder nicht maßstabsgerecht, ist unberechtigt. Zwar trifft es zu, dass der Dienstherr verpflichtet ist, in der dienstlichen Beurteilung die von dem jeweiligen Beamten auf dem ihm konkret übertragenen Dienstposten tatsächlich gezeigten Leistungen zu bewerten und sie dabei an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamts des Beamten zu messen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 44, und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 32). Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Passagen ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass der Erstbeurteiler diese Statusbezogenheit der dienstlichen Beurteilung, die er in seiner Stellungnahme selbst ausdrücklich hervorhebt, missachtet oder aus dem Blick verloren hätte. Vielmehr stellt der Erstbeurteiler mit seinen Ausführungen dar, dass dem Kläger die Erfüllung der ihm obliegenden Dienstaufgaben im Beurteilungszeitraum durch vergleichsweise - bei Betrachtung der in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts sonst vorhandenen Dienstposten - besonders günstige Rahmenbedingungen erleichtert wurde. Die Berücksichtigung dieses Umstands bei der wertenden Einordnung der Leistungen des Klägers in das Leistungsgefüge seiner Vergleichsgruppe ist indes keineswegs sachfremd, sondern im Gegenteil sachgerecht. Denn Voraussetzung für die sachgerechte Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen ist die Erkenntnis des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenbewältigung, die naturgemäß auch von den äußeren Verhältnissen - etwa der Personalausstattung - abhängt, die der Beamte bei der Behörde oder Dienststelle vorfindet, der er angehört. Bestehen insoweit innerhalb der Dienstposten, die von den Beamten einer Vergleichsgruppe wahrgenommen werden, erhebliche Unterschiede, die sich quantitativ oder qualitativ auf die Arbeitsergebnisse auswirken, haben die Beurteiler diesen Unterschieden zur Gewährleistung der Maßstabsgerechtigkeit bei der Leistungsbewertung Rechnung zu tragen. Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für den Fall ausgesprochen, dass ein Dienstposten Besonderheiten (Referatsleitung, Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter) aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 54). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrads von Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe als richtig bestätigt, „dass die Bedeutung und Schwierigkeit des einzelnen Arbeitsgebiets schon bei der dienstlichen Beurteilung in der Weise berücksichtigt wird, dass sie Schlüsse auf die fachliche Eignung des Inhabers des fraglichen Dienstpostens zulässt und dies in der Regel auch in dem allgemeinen Eignungsurteil zum Ausdruck kommt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, BeckRS 1981, 31247486 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 99.65 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 15]). Eine Ausblendung der mit einem Dienstposten verbundenen „erschwerten Bedingungen“ oder - wie hier - geringeren Schwierigkeiten durch die Beurteiler, wie im angefochtenen Urteil gefordert, ist demnach gerade nicht geboten. Ein Widerspruch zu dem mit dem Bezugspunkt des Statusamts vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung folgt daraus nicht. Dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, seine Leistungsfähigkeit in einem weniger vorteilhaften dienstlichen Umfeld unter Beweis zu stellen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; Gegenstand der Beurteilung können (grundsätzlich) nur die tatsächlich erbrachten Leistungen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, BeckRS 1981, 31247486, sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, juris Rn. 4, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris Rn. 25). Auch das erstinstanzliche Argument, der Erstbeurteiler behaupte „bereits selbst nicht, dass der Kläger überhaupt auf die Inanspruchnahme von Hilfestellung erfahrener Kollegen und Vorgesetzter angewiesen gewesen wäre“, trägt nicht. So ist - wie der Beklagte im Zulassungsverfahren unstreitig vorgetragen hat und dem Kläger ohnehin bekannt ist (vgl. Beiakte A des Verfahrens 5 B 400/18 MD/1 M 127/19) - namentlich in der „Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung“ des Beurteilungsbeitrags des Kriminalrats Z. festgehalten, dass die Tätigkeit des Klägers im Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität für ihn überwiegend neue Aufgaben beinhaltet, er sich sehr interessiert gezeigt, entsprechendes Fachwissen dankbar angenommen und versucht habe, es umzusetzen. Diese Beobachtung der „dankbaren Annahme“ kollegialer Unterstützungsleistungen in einem neuen Aufgabengebiet des Polizeivollzugsdienstes - dieser Gesichtspunkt wird auch in den beiden anderen Beurteilungsbeiträgen akzentuiert - konnte der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme als Tatsache implizit aufnehmen, unabhängig davon, dass ihm auch aus eigener beruflicher Anschauung das (wohl selbstverständliche) Angewiesensein auf derartige Hilfestellungen bekannt gewesen sein dürfte. c) Die angegriffene Beurteilung verstößt indes gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie nicht mit einem sämtliche Einzelbewertungen zusammenfassenden Gesamturteil abschließt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 9, 41). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung orientiert sich in erster Linie an den dienstlichen Beurteilungen. Dabei sind die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Dieses ist anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 42). Art. 33 Abs. 2 GG nennt drei Kriterien, deren Gehalt der Normgeber zu definieren befugt ist. Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 43). Das Grundgesetz gibt in Art. 33 Abs. 2 vor, dass sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind, d. h. auch die Einzelmerkmale der Kriterien der Befähigung und der Eignung. Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.). Entsprechend der Vorgabe in Nr. 6.5 Satz 1 BRL-PVD 2017, wonach die Bewertungen der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamteinschätzung zusammenzufassen sind, ist dem Kläger in der Regelbeurteilung vom 3. August 2018 eine solche - zulässige - Befähigungsgesamtnote erteilt worden. Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 47). bb) Bereits zur Bestimmung des § 41 Abs. 2 BLV a. F., in der angeordnet war, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die danach vorzunehmende Bewertung in einem einheitlichen Gesamturteil zum Ausdruck kommen muss, und zur Begründung ausgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, juris Rn. 16): „Die Bildung dieses Gesamturteils ist ein ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung (vgl. Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.78 -, - BVerwG 2 C 52.82 - und - BVerwG 2 C 53.82 - ). Nur in diesem Falle genügt sie ihrer Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - ). Die Feststellung des Gesamturteils ist nach § 41 Abs. 2 BLV und der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende beurteilende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil bildet für die Dienstbehörde wie für den Beamten eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander; es ermöglicht den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist (vgl. Schröder-Lemhöfer-Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 41 Rn. 9). Eine dienstliche Beurteilung, die zwei selbständige Teilnoten aufweist, aus denen sich nicht ergibt, welche Gewichtung ihnen im Rahmen des - hier nicht vorhandenen - Gesamturteils zukommt, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die personalbewirtschaftende Stelle im Rahmen eines Auswahlverfahrens für einen bestimmten Dienstposten (Beförderungsposten) eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen hat, bei der zwar den dienstlichen Beurteilungen mitentscheidende Bedeutung zukommt, bei der aber auch andere sachgerechte Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - ).“ Nunmehr ist in § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV geregelt, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil schließt. Damit wird dem Dienstherrn „zutreffend“ - d.h. wie von Art. 33 Abs. 2 GG verlangt - die Bildung eines abschließenden - umfassenden - Gesamturteils vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 43). Allerdings durfte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Gesamturteil gar nicht gebildet werden, weil es danach - nicht einmal - ein Befähigungs-Teilgesamturteil geben durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 44, demgegenüber jetzt BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2021, a. a. O. Rn. 44 f.). cc) Die Regelbeurteilung des Klägers enthält entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten kein abschließendes Gesamturteil. In ihr werden zwar zum einen die (15) Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung in einer „Gesamtbewertung“, zum anderen - wie erwähnt - die (vier) Bewertungen der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung in einer „Gesamteinschätzung“ zusammengefasst (vgl. Nrn. 6.3 und 6.5 BRL-PVD 2017). Ein „letztstufig“ zusammenfassendes Urteil aus diesen beiden Teilgesamturteilen bzw. aus einer sämtliche bewertete Einzelmerkmale berücksichtigenden, umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung hat der Beklagte jedoch nicht gebildet. An der fehlenden Gesamturteilsbildung ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten, mit dem von ihm praktizierten Beurteilungssystem werde ungeachtet des Umstands, dass sich der Aufbau der Beurteilung (lediglich) in eine Leistungsbeurteilung, eine Befähigungsbeurteilung und einen Verwendungsvorschlag gliedere (vgl. Nr. 4.1 Satz 1 BRL-PVD 2017), auch das Kriterium der Eignung erfasst; jedenfalls durch die Leistungsmerkmale „fachliches Wissen und Können“, „Belastbarkeit“, „Eigenständigkeit“ und „Bereitschaft zur Teamarbeit“ sowie durch das Befähigungsmerkmal „Organisationsvermögen“ seien in der Beurteilung auch Eignungsaspekte abgebildet. Auch wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen wird, dass die in der Anlage 2 der BRL-PVD 2017 näher erläuterten Einzelmerkmale der Beurteilung sich nach ihrem materiellen Gehalt auf alle drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erstrecken und mithin nicht ausschließlich den Kriterien der fachlichen Leistung und der Befähigung zuzuordnen sind (vgl. allerdings die Umschreibungen der Gegenstände von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in Nrn. 4.2 und 4.3 BRL-PVD 2017), kann der Beklagte das abschließende Gesamturteil nicht durch zwei Teilurteile ersetzen. Der Ansicht des Beklagten, bei der aus zwei Teilgesamturteilen bestehenden Bewertungskombination - hier C/B - handele es sich um eine eigenständige Bewertungsstufe, die sich von einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Gesamtpunktzahl, einer einzigen Gesamtnote oder einem einzigen verbalen Gesamturteil sachlich nicht unterscheide, ist nicht zuzustimmen. Die Beurteilung des Klägers mit der Kombination C/B, die anhand unterschiedlich differenzierter Bewertungsskalen zustande gekommen ist, stellt keine Zwischenstufe zwischen den Gesamtnoten C und B dar. Mit der Vergabe der Teilgesamtnoten hat der Beklagte vielmehr getrennt die Bewertungen der Einzelmerkmale unterschiedlicher Merkmalsgruppen zusammengefasst. Um zu einem abschließenden Gesamturteil zu gelangen, bedürfte es deshalb zunächst der Festlegung, welche Art von Gesamtnote erteilt und auf welche Weise die Gesamtnote aus den Teilgesamtnoten entstehen soll. Eine auf den Kläger bezogene Gesamtbewertung durch die Beurteiler auf der Grundlage solcher Festlegungen ist in der Regelbeurteilung nicht vorhanden, worüber auch die weiteren Hinweise des Beklagten auf die Anwendung eines identischen (statusamtsbezogenen) Beurteilungsmaßstabs und die inhaltliche „Konnexität“ von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht hinweghelfen können. Die für die Entscheidung über eine Stellenbesetzung im Leistungswettbewerb nach Art. 33 Abs. 2 GG notwendige Gewichtung der Teilgesamturteile wäre daher gegebenenfalls - wie es der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 -, juris Rn. 6, vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris Rn. 8, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 14, und vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 20) - der personalbewirtschaftenden Stelle (Auswahlbehörde) im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens überlassen. Sie ist jedoch unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Beurteiler im Beurteilungsverfahren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG). BESCHLUSS Der Streitwert für das Verfahren zweiter Instanz wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Regelbeurteilung. Der 1984 geborene, 2019 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) beförderte Kläger wurde im Beurteilungszeitraum als Kriminalkommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA) im Dienst des beklagten Landes beim Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt verwendet. Zum 16. Februar 2015 wurde ihm ein nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA bewerteter Dienstposten und zum 1. Februar 2016 ein nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA bewerteter Dienstposten übertragen. In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vom 3. August 2018 (Bestätigung des Zweitbeurteilers Kriminaldirektor S.), die dem Kläger am 24. Oktober 2018 eröffnet wurde, erhielt er in der Leistungsbeurteilung die Gesamtbewertung C („übertrifft die Leistungsanforderungen“) und in der Befähigungsbeurteilung die Gesamteinschätzung B („stark befähigt“). Im Ankreuzverfahren bewertet wurden dabei insgesamt 15 Leistungsmerkmale, davon fünf mit B („übertrifft die Leistungsanforderungen erheblich“), sieben mit C und drei mit D („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“), sowie vier Befähigungsmerkmale, sämtlich mit B. Die Erstbeurteilung wurde unter dem 26. Juni 2018 von Kriminaloberrat W. gefertigt, dem der Kläger seit dem 22. Dezember 2014 unterstellt war und dem Beurteilungsbeiträge der früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Kriminalhauptkommissar M. und Kriminalrat Z., sowie seiner aktuellen Vorgesetzten, Kriminalrätin J., vorlagen. Den gegen die Beurteilung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019, zugestellt am 21. August 2019, als unbegründet zurück. Am 16. September 2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und beantragt, die Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf eine ergänzend eingeholte Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 27. Januar 2020 entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 2. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Regelbeurteilung und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. August 2019 aufgehoben sowie den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Zwar stelle die allein einschlägige Regelung des § 21 LBG LSA keine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erteilung dienstlicher Beurteilungen dar. Denn die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen müsse der Gesetzgeber selbst treffen und dürfe sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Da der Vergleich der Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe, seien die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber zu bestimmen. Diesen Anforderungen genüge die Gesetzlage im Land Sachsen-Anhalt nicht. Der Gesetzgeber habe in § 21 LBG LSA nur die Entscheidung getroffen, dass ein System von Regelbeurteilungen eingeführt werde, gleichzeitig aber auch Anlassbeurteilungen möglich seien. Es fehle an weiteren Regelungen, wie Regelbeurteilungen zu gestalten seien, welchen Inhalt sie haben müssten und wie das Verfahren der Beurteilung ablaufe. Auch das Verhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilung bleibe ungeklärt. Wann eine Anlassbeurteilung in Betracht komme oder gar geboten sei, werde nicht festgelegt. Alle diese Fragen, aber auch der Beurteilungszeitraum im vorgesehenen Regelbeurteilungssystem würden der Regelung der obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift überantwortet. Der daraus folgende Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz führe indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Klägers. Die bestehenden Regelungen seien trotz Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit bis zum Ende der 8. Legislaturperiode weiter anzuwenden, weil andernfalls ein Zustand einträte, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige. Bei einem ersatzlosen Wegfall der Regelungen über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen wäre allen im Land Sachsen-Anhalt erstellten Beurteilungen die Grundlage entzogen; für Personalmaßnahmen könnten sie nicht herangezogen werden. Nach Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage müssten zuerst alle Beamten neu beurteilt werden. Damit könnten über einen längeren Zeitraum öffentliche Ämter nicht nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG besetzt werden, weil dafür keine tragfähige Entscheidungsgrundlage vorhanden sei. Das dürfe nicht sein. Da mit Rücksicht auf die genannte Übergangsfrist eine Gesetzesänderung erst für die Zukunft zu erwarten sei, habe die Verfassungswidrigkeit der unzureichenden gesetzlichen Normierung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen und bis dahin noch eröffneten Beurteilungen. Die streitgegenständliche Beurteilung erweise sich gleichwohl als rechtswidrig. Zwar verfüge der Kläger angesichts des dem Dienstherrn im Beurteilungswesen einzuräumenden Beurteilungsspielraums nicht über einen Anspruch auf eine Beurteilung mit einer bestimmten Notenstufe und könne daher insbesondere nicht verlangen, in den Leistungsmerkmalen 1.6 „Mündlicher Ausdruck“, 3.1 „Organisation des Arbeitsbereichs“, 3.4 „Bereitschaft zur Teamarbeit“ und 3.5 „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“ mindestens mit B statt C bzw. D bewertet zu werden. Auch mache der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nicht berücksichtigt worden sei. Die Beurteilung führe die von ihm wahrgenommenen unterschiedlichen Aufgabengebiete auf und weise ausdrücklich auf die Übertragung des nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO bewerteten Dienstpostens ab dem 16. Februar 2015 sowie des nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO bewerteten Dienstpostens ab dem 1. Februar 2016 hin. Es gebe deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeurteiler bei seiner Beurteilung die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch den Kläger nicht beachtet oder aus dem Blick verloren habe. Soweit der Kläger einwende, der Beurteilungsbeitrag des Kriminalhauptkommissars M. vom 26. März 2018 sei gemessen am Zeitpunkt des Wechsels des Erstbeurteilers bzw. unmittelbaren Vorgesetzten entgegen den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie nicht zeitnah erfolgt, könne der (vermeintliche) Fehler eines nicht zeitnah zum Wechselzeitpunkt erstellten Beurteilungsbeitrags durch eine Aufhebung und erneute Erstellung der Beurteilung sowie des Beurteilungsbeitrags nicht behoben werden, weil jeder weitere nachträglich erstelle Beurteilungsbeitrag zeitlich noch weiter von diesem Zeitpunkt entfernt wäre. In einem solchen Fall komme einem Beurteilungsbeitrag auch nicht von vornherein ohne weitere Indizien lediglich ein geringeres Gewicht gegenüber weiteren Beiträgen zu. Die Forderung des Klägers, dass die Beurteilungsbeiträge des Kriminalhauptkommissars M. und des Kriminalrats Z. unberücksichtigt blieben, sei gleichfalls unbegründet. Erst durch die besagten Beurteilungsbeiträge seien dem Erstbeurteiler die erforderlichen Tatsachenkenntnisse vermittelt worden, um die Tätigkeiten des Klägers in den Gemeinsamen Ermittlungsgruppen „E.“ und „S.“ aussagekräftig bewerten zu können. Die sich über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckenden drei Beurteilungsbeiträge habe der Erstbeurteiler ausweislich der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zum Beurteilungsgegenstand gemacht. Der Beklagte habe während des gerichtlichen Verfahrens auch die vom Kläger gerügten Bewertungen der Einzelmerkmale 1.6, 3.1, 3.4 und 3.5 - insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Notenabsenkungen gegenüber den Beurteilungsbeiträgen - nachvollziehbar begründet. Durch Vorlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 27. Januar 2020 sei der Beklagte seiner Plausibilisierungspflicht, die ihn nicht nur für die Begründung des Gesamtergebnisses treffe, nunmehr nachgekommen. Der Erstbeurteiler habe darin hinreichend erläutert und konkretisiert, aus welchen Gründen er das Einzelmerkmal 1.6 um eine Notenstufe schlechter als Kriminalhauptkommissar M. und Kriminalrat Z. und um zwei Notenstufen schlechter als Kriminalrätin J. (mit D), das Einzelmerkmal 3.1 um eine Notenstufe schlechter als die Beitragsverfasser (mit D), das Einzelmerkmal 3.4 um eine Notenstufe schlechter als Kriminalhauptkommissar M. und Kriminalrätin J. (mit C) und das Einzelmerkmal 3.5 um eine Notenstufe schlechter als die Beitragsverfasser (mit D) bewertet habe. Die Beurteilung sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 sachfremde Erwägungen angestellt habe, indem er die Leistungen des Klägers dienstpostenbezogen bewertet und nicht am Maßstab der Anforderungen des Statusamts gemessen habe. Fehlerhaft habe er berücksichtigt, dass aufgrund der angespannten Personalsituation viele Beamte im Statusamt des Klägers auf (mehrfach) höherwertigen Dienstposten tätig oder mit entsprechenden Aufgaben betraut gewesen seien und im Unterschied zum Kläger ein erheblicher Teil dieser Beamten zur Schaffung der Rahmenbedingungen ihrer Arbeit nicht auf die Hilfe erfahrener Kollegen und Vorgesetzter habe zurückgreifen können. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler rechtswidrig darauf abgehoben, dass der Kläger nicht in gleicher Weise dienstlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die eine negative Wirkung auf die Leistung und Stimmung des dienstlichen Umfelds hätten, wie dies in anderen Bereichen des Landeskriminalamts und der Landespolizei der Fall gewesen sei, da die Personalausstattung der Außenstelle Wirtschaftskriminalität in H-Stadt und in den Ermittlungsgruppen im Beurteilungszeitraum vergleichsweise komfortabel gewesen sei. Auch wenn es in einem von Personalknappheit geprägten Bereich tatsächlich schwieriger sei, Leistung und Stimmung der Gruppe positiv zu beeinflussen und die hohe Arbeitsbelastung in Kooperation mit anderen zu bewältigen, dürfe es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er seinen Dienst nicht unter solch erschwerten Bedingungen zu verrichten gehabt habe. Der Erstbeurteiler habe damit zu Unrecht auf die mit dem konkreten Dienstposten verbundenen Schwierigkeiten und nicht auf die vom Kläger auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt. Mit Beschluss vom 20. September 2021, dem Beklagten am 24. September 2021 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf den Antrag des Beklagten vom 21. Juli 2021 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 28. September 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Er macht unter anderem geltend: Die Regelbeurteilung des Klägers sei nicht aufgrund sachfremder Erwägungen bzw. einer Verkennung des Beurteilungsmaßstabs in der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 27. Januar 2020 aufzuheben. Vielmehr müsse der Schwierigkeitsgrad der Erfüllung dienstlicher Aufgaben durchaus in die Bewertung der Leistungen des Beamten auf seinem Dienstposten einfließen. Eine unzulässige Bewertung am Maßstab des Dienstpostens sei damit nicht verbunden, zumal die Stellungnahme vom 27. Januar 2020 ausdrücklich das Statusamt als Maßstab der Beurteilung angebe. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder eine Maßstabsverkennung seien weder der Beurteilung selbst noch den nachträglichen Ausführungen des Erstbeurteilers zu entnehmen. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein abschließendes Gesamturteil aus den Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gebildet worden sei. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass nicht nur die Leistung und die Befähigung der Beamten Gegenstand der Beurteilung seien, sondern auch ihre Eignung. Die Einbeziehung von Eignungsaspekten komme nicht zuletzt in den Erläuterungen zum Ausdruck, die der Richtliniengeber zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, etwa zu den Merkmalen „fachliches Wissen und Können“, „Belastbarkeit“ und „Organisationsvermögen“, gegeben habe. Damit sei gewährleistet, dass alle drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Beurteilungsvorgang berücksichtigt würden. Einer genauen Zuordnung der bewerteten Einzelmerkmale zu einem der drei Kriterien bedürfe es nicht. Die Bildung von Teilgesamturteilen für die Leistung und die Befähigung stehe mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, weil es sich bei der so gefundenen Bewertungskombination (z. B. B/B oder D/C) um ein einheitliches, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung umfassendes Gesamturteil handele. Die Vergabe von zwei Teilgesamturteilen sei zwingend vorgegeben. Eine solche Bewertung aus zwei Teilnoten unterscheide sich in der Sache nicht von einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Gesamtpunktzahl, einer einzigen Gesamtnote oder einem einzigen verbalen Gesamturteil. Auch Kombinationen aus Teilgesamturteilen seien als eigenständige Bewertungsstufen anzusehen. Die Frage, ob Defizite in dem einen Teilgesamturteil mit besseren Werten in dem anderen Teilgesamturteil ausgeglichen werden könnten, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilungssystems, sondern eine Frage der Ausgestaltung des Beförderungsauswahlverfahrens. Dass die Teilgesamturteile keine eigenständigen, sondern unselbständige Teilurteile seien, zeige sich auch daran, dass nach den Richtlinien sowohl den Ergebnissen der Leistungsbewertung als auch den Erkenntnissen zu vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten des Beamten, die im Rahmen der Befähigungseinschätzung gewonnen würden, für die Prüfung zukünftiger dienstlicher Verwendungen wesentliche Bedeutung zukomme. Daneben bilde der für sämtliche Einzel- und Gesamtbewertungen identische, statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab eine Klammer, die zur Annahme eines einheitlichen Gesamturteils führe. Für die Einheitlichkeit der Gesamtbewertung spreche auch die starke inhaltliche Abhängigkeit der Befähigungseinschätzung von der Leistungsbewertung, die den Richtliniengeber veranlasst habe, im Rahmen der Befähigungsbeurteilung eine im Vergleich zur Leistungsbeurteilung deutlich reduzierte Notenskala aufzustellen. Hinzu komme, dass es der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche, die zu den Erkenntnisquellen der Beurteilung, zur Gewichtung der Beurteilungsbeiträge und zum Beurteilungsmaßstab tragenden Erwägungen regelmäßig allein in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung niederzulegen und hierauf in der Befähigungsbeurteilung explizit oder implizit zu verweisen. Die erforderliche Gesamturteilsbildung aus Leistungs- und Befähigungsteilurteil habe danach - unter Vermischung der grundlegenden Überlegungen - im Zuge der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung stattgefunden. Zugleich sei darauf hingewirkt worden, erhebliche Abweichungen zwischen den innerlich zusammenhängenden Teilgesamturteilen zu vermeiden. Sei der Zweitbeurteiler aus eigenen Erkenntnissen oder Gründen der Maßstabswahrung der Bewertung des Erstbeurteilers lediglich in einem der beiden Teilurteile nicht gefolgt, habe er dies gesondert begründen müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 2. Juli 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.