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Beschluss

1 M 12/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0331.1M12.21.00
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Leitsätze
1. In einem Regelbeurteilungssystem trifft den Beurteiler einer Anlassbeurteilung die Pflicht, einen Leistungssprung (oder -abfall) zu begründen, und zwar umso mehr, je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Beurteilung und je größer der einem Beamten nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt. Dies gilt umso mehr, wenn der Beamte zwischenzeitlich befördert wurde.(Rn.15) 2. Zu den Begründungsanforderungen bei der Aufrechterhaltung von Spitzennoten, wenn der Beamte im Vor-Amt bereits ausschließlich mit Spitzennoten einzelmerkmals- und gesamtbeurteilt wurde.(Rn.15) 3. Zu der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden, und zu den Folgen, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist.(Rn.19) 4. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen weiteren Leistungsvergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen.(Rn.25) 5. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so kann grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten.(Rn.26) 6. Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere ist der Grund für eine statusrechtliche Besserstellung in den Blick zu nehmen, und ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht.(Rn.26) 7. Bei den Ämtern der Besoldungsordnung R ist zu prüfen, ob und inwieweit sich Statusunterschiede aus bzw. in den Bereichen der Rechtspflege (Rechtsprechung) und der Verwaltung ergeben.(Rn.26) 8. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG lässt es in bestimmten Fällen zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Regelbeurteilungssystem trifft den Beurteiler einer Anlassbeurteilung die Pflicht, einen Leistungssprung (oder -abfall) zu begründen, und zwar umso mehr, je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Beurteilung und je größer der einem Beamten nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt. Dies gilt umso mehr, wenn der Beamte zwischenzeitlich befördert wurde.(Rn.15) 2. Zu den Begründungsanforderungen bei der Aufrechterhaltung von Spitzennoten, wenn der Beamte im Vor-Amt bereits ausschließlich mit Spitzennoten einzelmerkmals- und gesamtbeurteilt wurde.(Rn.15) 3. Zu der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden, und zu den Folgen, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist.(Rn.19) 4. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen weiteren Leistungsvergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen.(Rn.25) 5. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so kann grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten.(Rn.26) 6. Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere ist der Grund für eine statusrechtliche Besserstellung in den Blick zu nehmen, und ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht.(Rn.26) 7. Bei den Ämtern der Besoldungsordnung R ist zu prüfen, ob und inwieweit sich Statusunterschiede aus bzw. in den Bereichen der Rechtspflege (Rechtsprechung) und der Verwaltung ergeben.(Rn.26) 8. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG lässt es in bestimmten Fällen zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.(Rn.34) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. Januar 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache aus; Gegenteiliges macht auch die Beschwerde nicht weiter geltend. Soweit das Verwaltungsgericht im gegebenen Fall die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin bejaht hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. a) Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, Rn. juris 25 f.). Der unterlegene Bewerber kann geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, denn der Fehler kann in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten liegen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]). aa) Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt. Dies zugrunde legend erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung im Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 9. Juni 2020 mit den im Vermerk vom 18. März 2020 inkorporierten schriftlich fixierten Erwägungen bereits deshalb als fehlerhaft, weil die über die Beigeladene erstellte aktuellste und in der Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogene Anlassbeurteilung - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners - rechtswidrig ist. Die vorliegend maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 (JMBl. LSA 2007, 31), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013 (JMBl. LSA 2013, 81), - BeurtRL MJ - regeln in Ziffer 16.1 Satz 1 und 2, dass Beurteilungsmaßstab für die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sowie die Bildung des Gesamturteils bei Richtern auf Lebenszeit und Beamten die Anforderungen des übertragenen Statusamtes sind und die Anhebung des Gesamturteils in einer Beurteilung gegenüber dem der letzten Beurteilung nur aufgrund einer deutlichen Leistungssteigerung seit dem letzten Beurteilungszeitraum vertretbar ist. Nach einer Beförderung sind gemäß Ziffer 16.2 Satz 1 BeurtRL MJ die Anforderungen Maßstab für die Leistungsbeurteilung des Richters oder Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum, die allgemein an Inhaber des statusrechtlichen Amtes zu stellen sind, das der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag innehat. Nach einer Beförderung ist daher insbesondere bei gleichbleibender Leistung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, ob die bisher erreichten Beurteilungen in den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung herabzusetzen sind und zusätzlich oder auch ausschließlich das Gesamturteil abzusenken ist (16.2 Satz 2 BeurtRL MJ). Die Beibehaltung oder - in besonders begründeten Fällen - die Anhebung des erreichten Gesamturteils nach einer Beförderung kommen im Hinblick auf das Leistungsprinzip nur dann in Betracht, wenn die Leistungen des Richters oder Beamten dies auch gemessen am strengeren Beurteilungsmaßstab des höheren statusrechtlichen Amtes rechtfertigen (16.2 Satz 4 BeurtRL MJ). Zumindest diesen Begründungsanforderungen genügt die vorbezeichnete Beurteilung über die Beigeladene nicht in jeder Hinsicht. Da die Beigeladene im Anschluss an ihre letzte (Anlass-)Beurteilung vom Amt einer Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA mit Amtszulage in das Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA befördert wurde, waren gemäß Ziffer 16.1 Satz 1 i. V. m. Ziffer 16.2 Satz 1 BeurtRL MJ die Anforderungen des im Beurteilungszeitpunkt übertragenen Statusamtes der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA Maßstab. Zwar lässt die Anlassbeurteilung dies als Ausgangspunkt erkennen. Indes ergibt sich aus der Begründung mehrerer Einzelmerkmale sowie aus dem Gesamturteil der Leistungsbeurteilung, dass der Beurteiler den hiernach anzuwendenden Beurteilungsmaßstab ebenso wenig - hinlänglich - beachtet hat wie die Bewertungsmaßstäbe von Ziffer 16.2 Satz 2 und 4 BeurtRL MJ. Beurteilungen sind gemäß Ziffer 12.1 Satz 1 BeurtRL MJ grundsätzlich - wie auch im gegebenen Fall - in der langen Form der Muster der Anlagen 2 und 5 zu erstellen. Die Bewertung der Einzelmerkmale ist dabei gemäß Ziffer 13.3 Satz 1 BeurtRL MJ insbesondere unter Hinweis auf signifikante Stärken oder Schwächen sowie auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen im Beurteilungszeitraum und deren Ursachen grundsätzlich zu begründen. Die für die Beigeladene hier maßgebliche Anlage 2 weist dabei die einzelnen Bewertungsstufen aus. Ausgangspunkt ist die Bewertungsstufe „D“, da sie in den Einzelmerkmalen Leistung und Befähigung abbildet, die amtsbezogen „den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechend“ sind, während mit der Bewertungsstufe „A“ die Bewertungsspitze „herausragend übertreffen“ bezeichnet wird, d. h. Leistung und Fähigkeiten amtsbezogen als die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße übertreffend oder als im Wesentlichen nicht mehr steigerungsfähig angesehen werden. Die Bewertungsstufen „C“ und „B“ stellen entsprechende Zwischenstufen mit unterschiedlicher Ausprägung von Leistung/Befähigung dar (siehe auch Ziffer 13.1 Satz 1, 13.2 Satz 2 BeurtRL MJ). Dementsprechend formuliert das Gesamturteil der Leistungsbeurteilung die Notenstufen mit „D - Gut geeignet“ bis „A - Vorzüglich geeignet“ (Ziffer 14.3 BeurtRL MJ). Hiernach hatte der Beurteiler bei der Bewertung und Begründung der Einzelmerkmale wie des Leistungsgesamturteils nicht nur - absolut - die Wertigkeit des von der Beigeladenen im Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA zugrunde zu legen gehabt, sondern bei der Begründung derselben - relativ - die vorangegangene (Anlass-)Beurteilung und die Tatsache, dass der Beigeladenen inzwischen ein um mehr als eine Besoldungsgruppe höheres Statusamt als zuvor (R 2 LBesO LSA mit Amtszulage) übertragen wurde. Die Anlassbeurteilung genügt diesen Anforderungen - entgegen dem Beschwerdevorbingen - nicht, auch wenn der Beurteiler die im Beurteilungszeitraum eingetretene Beförderung der Beigeladenen in das Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA in den Blick genommen sowie die besondere Regelung der Ziffer 16.2 BeurtRL MJ in der Begründung des Gesamturteiles angeführt hat. In einem Regelbeurteilungssystem - wie vorliegend - trifft den Beurteiler einer Anlassbeurteilung die Pflicht, einen Leistungssprung (oder -abfall) zu begründen, und zwar umso mehr, je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Beurteilung und je größer der einem Beamten nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Rn. 40 [m. w. N.]). Zwar wurde die Beigeladene in der der Anlassbeurteilung vorangegangenen Anlassbeurteilung bereits mit der Spitzennote „..“ beurteilt. Indes ist der Beigeladenen im Verhältnis dazu nicht nur ein erheblich verantwortungsvolleres Statusamt (R 4 LBesO LSA statt R 2 LBesO mit Amtszulage) übertragen worden. Überdies beträgt der Beurteilungszeitraum lediglich knapp zwei Jahre und neun Monate, davon etwa zwei Jahre und fünf Monate im nunmehr ausgeübten Amt. Angesichts dieser erheblichen Divergenz der Wertmaßstäbe einerseits und des - gemessen am Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren - vergleichsweise kurzen Beurteilungszeitraumes andererseits hätte es einer ausdrücklichen und plausiblen Begründung durch den Beurteiler bedurft, dass und aus welchen spezifischen Gründen er trotz erheblich gestiegener Amtsanforderungen und der Länge bzw. Kürze des Beurteilungszeitraumes eine nicht unerhebliche Leistungssteigerung oder aus der vorangegangenen Anlassbeurteilung ableitbare Spitzenbewertung angenommen hat, um die bisherige Bewertung der überwiegenden Anzahl der Einzelmerkmale wie auch des Leistungsgesamturteiles mit der Spitzennote „..“ beizubehalten. Dem genügt die Anlassbeurteilung nicht in jeder Hinsicht. Schon die jeweilige Begründung der Einzelmerkmale „…“ rechtfertigt nicht für sich die Annahme der dort vergebenen Spitzenbewertung „..“, da sich aus ihnen nicht ergibt, dass die zu beurteilende Leistung die Anforderungen bezogen auf das in der Ämter- und Besoldungshierarchie besonders herausgehobene Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA in „herausragender Weise“, d. h. in außergewöhnlichem Maße übertreffen. Der Mangel der maßstabsgerecht begründeten Beurteilung folgt unabhängig davon jedenfalls daraus, dass der Beurteiler entgegen Ziffer 13.3 Satz 1, 16.2 Satz 2 und 4 BeurtRL MJ nicht nur hinsichtlich der vorgenannten Einzelmerkmale, sondern überdies auch in der Begründung zum Einzelmerkmal x.- anders als bei den Einzelmerkmalen y und z - oder hierauf bezogen zumindest in der Begründung des Gesamturteiles der Leistungsbewertung es verabsäumt, eine - ämterwertungsrelevante signifikante - Steigerung der Leistung festzustellen und zu begründen. Die Aufrechterhaltung von Spitzenbewertungen ist zwar auch ohne signifikante Leistungssteigerung denkbar. Indes wäre anhand der vorangegangenen Beurteilung nachvollziehbar zu erläutern, dass bereits die in ihr getroffenen Spitzenbewertungen erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die amtsbezogene Spitzennote selbst für ein höheres Statusamt zu vergeben gewesen wäre. Auch dies bringen weder die hier maßgebliche Anlassbeurteilung noch die vorangegangene Anlassbeurteilung über die Beigeladene plausibel zum Ausdruck. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Begründung des Gesamturteiles der Leistungsbewertung. Der Beurteiler verweist zwar dem Grunde nach zutreffend auf Ziffer 16.2 BeurtRL MJ und die Anforderungen an das „erst seit 2 ½ Jahren ausgeübte“ Statusamt für die Herabsetzung einzelner Merkmale, die nachvollziehbar nicht in einer Leistungsverschlechterung, sondern in den höheren (Bewertungs-)Anforderungen begründet sind. Dass bei der Beigeladenen „keinerlei Leistungseinbußen … zu verzeichnen sind“, begründet indes für sich die Beibehaltung der Spitzennote „..“ in den übrigen Einzelmerkmalen ebenso wenig wie bei der Bewertung des Leistungsgesamturteils. Für die Beibehaltung der zuvor vergebenen Spitzennoten in den Einzelmerkmalen wie dem Leistungsgesamturteil an der bereits nach den BeurtRL MJ, jedoch auch nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen ausdrücklichen Begründung mangelt es angesichts dessen. Ob auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuellste Beurteilung über die Antragstellerin derartige individuelle Begründungs- oder Bewertungsmängel aufweist, bedurfte hiernach keiner Prüfung mehr durch den beschließenden Senat. Entsprechende Mängel hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht eingehend erörtert und festgestellt, sondern dies letztlich offen gelassen. … bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht in Frage stellt und die Beschwerde bestreitet - die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen beider Bewerberinnern bzw. die Regel- und Anlassbeurteilungen aller Beamten zumindest der Besoldungsgruppen R 2 LBesO LSA und aufwärts im Geschäftsbereich der … auch aufgrund fehlerhafter Handhabung der Bewertungsmaßstäbe rechtswidrig sind. Im Hinblick auf den umfassenden Geltungsbereich der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien BeurtRL MJ für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (Ziffer 1. BeurtRL MJ) und die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, insbesondere Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8, 11), sowie im Hinblick auf den allgemeinen Beurteilungsmaßstab (Ziffer 16.1 BeurtRL MJ) und die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (Ziffer 16.5 BeurtRL MJ) wird der Antragsgegner jedoch zu prüfen haben, ob nicht nur die über die Beigeladene neu zu erstellende Anlassbeurteilung den innerhalb des Geltungsbereichs der BeurtRL MJ einheitlich zu handhabenden Bewertungsgrundsätzen und -maßstäben genügt, sondern unter diesem Gesichtspunkt auch die seiner erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtmäßig ist, d. h. eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Macht der Dienstherr - wie im gegebenen Fall durch die BeurtRL MJ - hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe Vorgaben, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes an die vom Dienstherrn erlassenen Richtlinien gebunden. Weicht eine Behörde von diesen Vorgaben ab, hat der Dienstherr durch geeignete Maßnahmen die einheitliche Anwendung seiner Richtlinien sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 21). Denn das Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes bezieht sich auf sämtliche Bedienstete des Dienstherrn, für welche die Beurteilungsbestimmungen der obersten Dienstbehörde gelten, und nicht nur auf die Beurteilungen, die von demselben Beurteiler erstellt oder im Geschäftsbereich derselben nachgeordneten Behörde abgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris Rn. 21). Das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen ist bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 19). Ist ein Beamter oder Richter nicht in Anwendung eines für alle Beamten bzw. Richter einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstabs beurteilt worden, macht dies seine Beurteilung auch dann rechtswidrig, wenn sich dieser Fehler bei Personalentscheidungen, bei denen nur Bewerber aus demselben Geschäftsbereich zur Wahl stehen, nicht auszuwirken vermag (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 21). Weichen nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab („Ausreißer"), so hat dies lediglich die Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 31). Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O.). Der von der Beschwerde angegebene ungewöhnlich hohe Anteil von knapp 1/3 an Spitzenbewertungen mit „..“ und mit 2/3 mit der zweithöchsten Notenstufe „..“ in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie der noch höhere Anteil an Spitzenbewertungen … von 7/10 ... in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts LBesO LSA geben schon für sich hinlänglich Anlass zu der Prüfung, ob so genannte Mildefehler (unzulässige „Beurteilungsmilde“) allgemein seitens der jeweiligen Beurteiler begangen oder in den anderen Geschäftsbereichen zu strenge Maßstäbe aufgestellt und angewandt wurden (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 217/06 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 L 5/06 -, juris). Das Beschwerdevorbingen gibt für einen derart hohen Anteil an Höchstbewertungen keine plausible Begründung. Angesichts der in den BeurtRL MJ aufgestellten Bewertungsmaßstäbe anhand von Statusamt und Notendefinitionen ist weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf das Ausmaß der sehr hohen Quoten im Bereich der Notenstufen nachvollziehbar, weshalb die Vergabe der Spitzennote(n) „im Bereich von Amtsinhabern R 2 und höher … wahrscheinlicher“ sein sollte. Ebenso wenig erklärt dieses Argument das Ausmaß des sehr hohen Anteiles an Spitzennoten. Es lässt sich der sehr hohe Anteil an Spitzennoten auch nicht ohne Weiteres daraus erklären, dass im Geschäftsbereich der … die Beamten der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts ausschließlich oder großenteils bereits seit einem sehr langen Zeitraum in ihren zuletzt innegehabten Statusämtern mit entsprechenden Begründungen beurteilt worden wären (vgl.: Handbuch der Justiz 2020/2021, Seite 436 - 438). Es wird von der Beschwerde ebenso wenig anhand der Vergabe entsprechender Noten in den übrigen Geschäftsbereichen, für die die BeurtRL MJ Geltung beanspruchen, schlüssig dargelegt, dass dort durchgängig oder weitenteils ebenfalls Spitzennoten in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts in einem entsprechenden oder auch nur vergleichbaren Umfang bzw. mit einem entsprechenden oder vergleichbaren Anteil vergeben würden. So trifft dies etwa - wie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aufgrund eigener Kenntnis nach Aktenlage bekannt ist - für den Geschäftsbereich des .. gerichtsbekannt nicht zu. … b) Unabhängig vom Vorstehenden genügen die im Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 9. Juni 2020 inkorporierten und im Vermerk vom 18. März 2020 schriftlich fixierten Erwägungen des Antragsgegners - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht den an die Ermessenserwägungen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen. aa) Dass die Auswahlerwägungen nicht nur in einem einzigen Dokument schriftlich fixiert werden, ist zunächst rechtlich nicht zu erinnern. Denn es ist nicht erforderlich, dass sich die schriftlichen (wesentlichen) Auswahlerwägungen vollumfänglich in nur einem einzigen Schriftstück wiederfinden müssten. Vielmehr genügt es, dass sich das abschließende Dokument erkennbar auf zeitlich vorangegangene schriftlich fixierte Erwägungen bezieht und sich zu eigen macht. Denn die maßgeblichen Erwägungen sind auch in einem solchen Fall insgesamt schriftlich fixiert und sind sowohl für die Bewerber als auch für die Verwaltungsgerichte ohne Weiteres eigenständig nachvollziehbar. Insbesondere bleibt erkennbar, ob die Entscheidung des Dienstherrn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbungen bietet (OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]). bb) Zwar wird in den Auswahlerwägungen im Grundsatz zunächst zutreffend ausgeführt, dass der maßgebliche Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen und insoweit in erster Linie das abschließende Gesamturteil maßgeblich ist. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich jedoch nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall, denn - ihre jeweilige Rechtmäßigkeit hier lediglich unterstellt - die Anlassbeurteilung über die Antragstellerin ist an den Maßstäben des Statusamtes einer Leitenden Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des … (R 3 mit Amtszulage LBesO LSA) und diejenige über die Beigeladene an den Maßstäben des Statusamtes einer Leitenden Oberstaatsanwältin (R 4 LBesO LSA) erstellt worden. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 16, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. Rn. 15). Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 17), insbesondere ist der Grund für eine statusrechtliche Besserstellung in den Blick zu nehmen (BVerfG, ebenda, Rn. 18). Bei den Ämtern der Besoldungsordnung R ist dabei vor allem zu prüfen, ob und inwieweit sich Statusunterschiede aus bzw. in den Bereichen der Rechtspflege (Rechtsprechung) und der Verwaltung ergeben (BVerfG, ebenda, Rn. 19). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13). Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes (OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 20 und Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Dies nehmen die schriftlich fixierten und daher maßgeblichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners nicht vollständig in den Blick, sondern erschöpfen sich in der Annahme, „bei Anlegung eines höheren Beurteilungsmaßstabs nach BesGr. R 4“ ergebe „sich bei dem Vergleich der Gesamturteile der zu betrachtenden Beurteilungen bereits ein Leistungsvorsprung“ der Beigeladenen. Dieser rechtliche Mangel wird letztlich durch die Beschwerde bestätigt, indem sie - entgegen den vorstehenden Ausführungen - geltend macht, dass „eine Differenzierung zwischen Wertigkeit der Aufgaben der Verwaltung sowie der Rechtsanwendung … nicht angezeigt“ sei. Diese rein schematische Betrachtung genügt den vorbezeichneten Anforderungen erkennbar nicht. Zwischen den Ämtern der beiden Bewerberinnen besteht zunächst keine unmittelbare Beförderungshierarchie, so dass nicht vorab bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes spricht. Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht in den Blick genommen, dass das Besoldungsrecht (siehe zu diesem Bezugspunkt: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 19) das Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht grundsätzlich der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA mit Amtszulage zuordnet, und zwar für die Bereiche der Rechtspflege einerseits und der Verwaltung andererseits in ihrer Gesamtheit. Das LBesG LSA nimmt eine höhere normative Ämterbewertung insoweit nur dann und deshalb vor, als es nach der Anzahl der zugelegten Planstellen … bei einem Landgericht differenziert (bis zu 10 Planstellen: R 2 LBesO LSA mit Amtszulage, bis zu 40 Planstellen: R 3 LBesO LSA, mit 41 Planstellen oder mehr: R 4 LBesO LSA). Demgegenüber ist das Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht der Besoldungsgruppe R 3 LBesO LSA zugeordnet, d. h. die dortige Rechtspflegetätigkeit normativ höher bewertet als bei der Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht. Damit kommt dem Bereich der Rechtspflege der Antragstellerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen ein höheres Gewicht zu, und zwar im Hinblick auf die in der Ämterbewertung nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA mit Amtszulage bereits enthaltene Verwaltungstätigkeit um mindestens eine „halbe“ Amtsstufe (vgl. zu sogenannten Zwischenämtern: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris). Der Unterschied in der Gewichtung von - indes höchstens - einer „halben“ Amtsstufe kommt umgekehrt zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin im Bereich der Verwaltung zum Tragen. Denn das LBesG LSA ordnet das Amt und die Tätigkeit der Beigeladenen insoweit der Besoldungsgruppe R 4 LBesO LSA zu, während es das Amt und die Tätigkeit der Antragstellerin als ständige Vertreterin eines ... der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6 LBesO LSA der Besoldungsgruppe R 3 LBesO LSA mit Amtszulage zuordnet. Damit ist das Statusamt der Beigeladenen allerdings lediglich aufgrund eines Teilbereiches und aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände, nämlich der Anzahl der zugelegten Planstellen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 19, dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen) als höherwertig bestimmt worden. Insoweit hat sich der Statusunterschied allein wegen des größeren unmittelbar unterstellten Personalkörpers und des damit einhergehenden quantitativen Mehraufwandes in Verwaltungsangelegenheiten auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt. Hierin erschöpft sich das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung der Beigeladenen. Grund und Umfang der höheren Bewertung der Verwaltungstätigkeit der Beigeladenen fallen hiernach nicht derart ins Gewicht, dass die höhere Bewertung der Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der Rechtspflege maßgeblich übertroffen würde. Aufgrund dessen ist vorliegend anzunehmen, dass sich der Statusunterschied zwischen den beiden Bewerberinnen nicht maßgeblich auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat und damit „im Wesentlichen“ gleiche Beurteilungen vorliegen. cc) Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht aus - hilfsweise, d. h. für den Fall eines wesentlichen Leistungsgleichstandes aufgrund der Gesamturteile angestellten - anderen, den weiteren darin enthaltenen Gründen, als rechtmäßig, denn insbesondere die unter Ziffer xx des Auswahlvermerkes vom 18. März 2020 angestellten Erwägungen fußen weiterhin auf dem angenommen wesentlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin aufgrund ihres höherwertigen Amtes bei dem Vergleich der Gesamturteile der aktuellsten Beurteilungen. Hilfsweise Erwägungen, die unabhängig hiervon einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen in einer Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Weise zu begründen geeignet wären, werden in dem Auswahlvermerk nicht dokumentiert. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um gleichwohl einen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bestehenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen annehmen zu können. Ist nach den vorstehenden Ausführungen von „im Wesentlichen“ gleichen Beurteilungen nach Maßgabe der Gesamturteile auszugehen, hätte es dem Antragsgegner oblegen, den weiteren Leistungsvergleich zwischen den Bewerberinnen anhand der Bewertung der Einzelmerkmale in den aktuellsten Anlassbeurteilungen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob das angestrebte Amt ein gesetzliches Anforderungsprofil aufweist oder nicht. Die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder ausnahmsweise aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas Anderes geboten oder gerechtfertigt, ist nämlich im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamturteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 15). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Einzelbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt dabei allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 14 [m. w. N.]). Im Hinblick auf eine dahingehende „Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“ (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 81 [m. w. N.]) der Anlassbeurteilungen anhand aller darin bewerteten Einzelmerkmale sind die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen - naturgemäß infolge der o. g. Annahme eines wesentlichen Leistungsvorsprunges der Beigeladenen allein aufgrund des Leistungsgesamturteiles - defizitär. Insbesondere die unter Ziffer x des Auswahlvermerkes vom 18. März 2020 dokumentierten Erwägungen beziehen sich nicht auf die bzw. alle bewerteten Einzelmerkmale in den aktuellsten Anlassbeurteilungen. Bei dem weiteren Leistungsvergleich anhand der Einzelmerkmale hätte überdies zugrunde gelegt werden müssen, dass die Antragstellerin in .. Einzelmerkmalen mit der Notenstufe „..“ beurteilt wurde, während die Beigeladene in .. Einzelmerkmalen mit der Notenstufe „..“ beurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen erst recht als inhaltlich unzureichend bzw. als in sich nicht schlüssig, da der Antragsgegner im Hinblick auf das angestrebte Amt, bei dem es sich um ein (singuläres) Funktionsamt, d. h. ein Amt (im statusrechtlichen Sinne) mit speziellen gesetzlichen Aufgaben und Funktionen (Amt im funktionellen Sinne) handelt, sowohl in dem Vermerk über die Stellenausschreibung vom 25. November 2019 als auch in dem Auswahlvermerk vom 18. März 2020 ausdrücklich von einem spezifischen gesetzlichen Anforderungsprofil ausgeht. Dies wird im Übrigen durch das Beschwerdevorbringen bestätigt. Zutreffend lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG in bestimmten Fällen zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 79 - 81 [m. w. N.]). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend - wie bereits ausgeführt - gegeben. Aber selbst wenn der Gesamtvergleich ergäbe, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen unter besonderen Umständen, wenn auch nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Insoweit geht der Auswahlvermerk schon grundlegend von einer rechtlich fehlerhaften Verkürzung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstabes aus, indem er unter Ziffer xx am Ende unter Außerachtlassung der entsprechenden Möglichkeit („ohne Weiteres“) kategorisch ausschließt, dass „die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen“, mithin in keinem Fall, überspielt werden dürfe. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr zulässig, wenn auch nur bei Vorliegen zwingender Gründe (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81 [m. w. N.]). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (BVerfG, vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81; siehe auch: Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 17). Wird daher ein Anforderungsprofil aufgestellt oder - wie im gegebenen Besetzungsverfahren vom Antragsgegner angenommen - gilt ein besonderes gesetzliches Anforderungsprofil, kann daher selbst ein durch ein höheres Gesamturteil bestehender Leistungsvorsprung eines Bewerbers durch den Mitbewerber u. U. dadurch ausgeglichen oder gar beseitigt werden, dass er gerade in den besonderen anforderungsprofilrelevanten Einzelmerkmalen besser beurteilt ist als der in der Gesamtnote besser Beurteilte (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, jeweils juris [m. w. N.]). Ob solche zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht die angegriffene Auswahlentscheidung inkonsequenterweise nicht, obwohl der Antragsgegner - wie die Beschwerde ausdrücklich bestätigt - im Hinblick auf die Tätigkeit im angestrebten Amt von einzelnen ganz spezifischen gesetzlichen Anforderungen ausgeht. Erfüllen die Bewerber - wie vom Antragsgegner angenommen - alle Anforderungskriterien, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 18). c) Da der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch nach alledem durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann die Antragstellerin vorliegend eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil nach den vorstehenden Ausführungen sich auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung „offensichtlich chancenlos“ (so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris) ist. Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24). Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht plausibel. Hinzu tritt, dass ein aktueller Leistungsvergleich derzeit als offen anzusehen ist, weil der neuen Auswahlentscheidung wenigstens eine erst noch zu erstellende Beurteilung zugrunde zu legen sein wird. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat und sie im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe R 6 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (10.023,61 €) zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).