Beschluss
4 L 32/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn keine substanziierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden.
• §23 Abs.5 StrG LSA ist nicht ohne ausdrückliche Übergangsregelung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen anwendbar.
• Gemeinden können in einer Satzung bestimmen, welche Einrichtungen als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtungen im Gebührenrecht betrieben werden; Widmung kann auch konkludent erfolgen.
• Technisch getrennte Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischkanalisation) können sachgerecht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und einheitlich gebührenrechtlich behandelt werden.
• Die rückwirkende Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen in einer Abgabesatzung ist regelmäßig rechtsstaatlich problematisch; eine echte Rückwirkung ist unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit der Regelung rechnen musste.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung; Gebührenrechtliche Zuordnung von Straßenoberflächenwasser • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn keine substanziierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden. • §23 Abs.5 StrG LSA ist nicht ohne ausdrückliche Übergangsregelung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen anwendbar. • Gemeinden können in einer Satzung bestimmen, welche Einrichtungen als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtungen im Gebührenrecht betrieben werden; Widmung kann auch konkludent erfolgen. • Technisch getrennte Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischkanalisation) können sachgerecht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und einheitlich gebührenrechtlich behandelt werden. • Die rückwirkende Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen in einer Abgabesatzung ist regelmäßig rechtsstaatlich problematisch; eine echte Rückwirkung ist unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit der Regelung rechnen musste. Der Kläger und die Beklagte streiten um die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Entsorgung von Straßenoberflächenwasser durch die Beklagte. Die Beklagte betreibt nach ihren Satzungen eine öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, die auch Straßenoberflächenwasser umfasst. Der Kläger rügt, dass §23 Abs.5 StrG LSA auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Anlagen keine Anwendung finden dürfe und bestreitet die satzungsrechtliche Grundlage bzw. Rückwirkung einzelner Satzungsregelungen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage nicht vollumfänglich stattgegeben; hiergegen beantragten beide Parteien die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger bzw. anderer Einleiter verfassungsgemäß und satzungsrechtlich begründet ist sowie die Frage der Anwendbarkeit und Rückwirkung einschlägiger Vorschriften. • Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet, weil die Parteien keine substanziierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. §124 Abs.2 VwGO dargetan haben. • §23 Abs.5 StrG LSA findet keine unmittelbare Anwendung auf vor dem 10.07.1993 hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen; Wortlaut und fehlende Übergangsregelung sowie der gesetzgeberische Wille sprechen gegen eine Erstreckung. • Analogie zur Ausdehnung des §23 Abs.5 StrG LSA ist nicht zulässig, weil keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vorliegt; der Gesetzgeber hat durch Weglassen einer differenzierenden Übergangsregelung bewusst entschieden. • §51 Abs.8 StrG LSA schließt die Anwendbarkeit des KAG LSA auf die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in Einrichtungen anderer Träger nicht aus; es geht um Nutzungstatbestände der Straße, die hier nicht vorliegen. • Gemeinden müssen in Satzungen regeln, was als öffentliche Einrichtung gilt; Widmung kann auch konkludent erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass die Beklagte ihre Einrichtung satzungsrechtlich als Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung betreibt. • Die Zusammenfassung von Trenn- und Mischkanalisation zu einer einheitlichen Einrichtung ist innerhalb des kommunalen Organisationsermessens zulässig, solange dadurch nicht unvergleichbare Vorteilslagen für Nutzer entstehen; technische Unterschiede treten hinter dem gemeinsamen Zweck zurück. • Einheitliche Gebührensätze für Trenn- und Mischsysteme sind sachgerecht, weil die Leistung der Beklagten in der Abnahme des Niederschlagswassers besteht und der weitere Verbleib/Behandlung für den Gebührenschuldner unerheblich ist. • Die tatsächlich erfolgte Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die Einrichtung begründet eine Inanspruchnahme i.S.d. §5 Abs.1 KAG LSA und damit Gebührenpflicht, eine gesonderte Willensbetätigung des Klägers ist nicht erforderlich. • Die rückwirkende Erweiterung des Kreises der Abgabepflichtigen in §15 AGS 2012 ist eine unzulässige echte Rückwirkung, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass Betroffene zu dem relevanten Zeitpunkt mit der rückwirkenden Regelung rechnen konnten. • Wenn eine Satzung nur auf den "Eigentümer" abstellt, ist damit regelmäßig der zivilrechtliche Bucheigentümer gemeint; die bloße Übernahme von Eigentümerpflichten durch den Straßenbaulastträger reicht nicht aus, um ihn satzungsrechtlich als Eigentümer einzubeziehen. Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Parteien haben keine ausreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Die Kosten des Antragsverfahrens werden anteilig auferlegt, der Streitwert festgestellt. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen die Auffassung, dass §23 Abs.5 StrG LSA nicht ohne ausdrückliche Übergangsregelung auf Altanlagen anwendbar ist, dass Gemeinden satzungsrechtlich den Betrieb öffentlicher Einrichtungen und deren Widmung bestimmen können und dass die Zusammenfassung von Trenn- und Mischsystemen sowie die einheitliche Gebührenfestsetzung sachgerecht sein kann. Die rückwirkende Erweiterung des Kreises der Abgabepflichtigen in der Gebührensatzung ist als unzulässige echte Rückwirkung nichtig, weil die Beklagte keinen vertrauensbegründenden Anlass für Betroffene dargelegt hat.