Urteil
4 K 7/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1105.4K7.24.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen Regelungen zur Übertragung der Aufgaben der Niederschlagswasserbeseitigung auf einen Zweckverband in einer Verbandssatzung.(Rn.45)
2. Zur materiell-rechtlichen Prüfung der Regelungen einer Niederschlagswassergebührensatzung in einem Normenkontrollverfahren.(Rn.55)
3. Eine pauschale Bezugnahme auf frühere Schriftsätze in Normenkontrollverfahren zwischen den Beteiligten, die zu anderen Gebührensatzungen der gebührenerhebenden Körperschaft und anderen Gebührenbedarfsberechnungen ergangen sind, erfüllt nicht die Vorgaben an die erforderliche Substanziierung von Kalkulationsrügen.(Rn.70)
Tenor
Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen Regelungen zur Übertragung der Aufgaben der Niederschlagswasserbeseitigung auf einen Zweckverband in einer Verbandssatzung.(Rn.45) 2. Zur materiell-rechtlichen Prüfung der Regelungen einer Niederschlagswassergebührensatzung in einem Normenkontrollverfahren.(Rn.55) 3. Eine pauschale Bezugnahme auf frühere Schriftsätze in Normenkontrollverfahren zwischen den Beteiligten, die zu anderen Gebührensatzungen der gebührenerhebenden Körperschaft und anderen Gebührenbedarfsberechnungen ergangen sind, erfüllt nicht die Vorgaben an die erforderliche Substanziierung von Kalkulationsrügen.(Rn.70) Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von den Antragstellern beantragte Beiladung der L-Stadt und des Wasserverbandes ist - wie schon in der gerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2024 dargelegt - nicht vorzunehmen, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung in einer solchen Weise berührt werden (vgl. hierzu allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 47 Rdnr. 278), dass eine Beiladung geboten erscheint. Die Antragsteller wollen durch die Beiladung ihr Aufklärungsinteresse befriedigen; dies ist kein zulässiger (End-)Zweck der Beiladung (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 65 Rdnr. 24). Der Normenkontrollantrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen Regelungen der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 sowie gegen Regelungen der Gebührensatzung vom 20. Dezember 2022 und gegen Regelungen der Gebührensatzung vom 20. Dezember 2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023, die im Dezember 2023 in Kraft getreten ist. I. Der Antrag ist teilweise unzulässig. 1. Der Normenkontrollantrag ist nur zulässig, soweit er sich gegen die Gebührensatzung des Antragsgegners richtet (Antrag zu 1.). Die Satzung unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Soweit die Antragsteller die Regelungen in der Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung angreifen, können sie als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer geltend machen, durch deren Anwendung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Jahresfrist, sind erfüllt. 2. Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 (Antrag zu 2.) ist der Antrag unzulässig. Die Antragsteller leiten die Nichtigkeit der Verbandssatzung daraus ab, dass räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der GKS 2023 einbezogen würden. Insoweit fehlt den Antragstellern jedoch (wie bereits in den Verfahren - 4 K 115/14 -, - 4 K 215/16 - und - 4 K 144/20 - hinsichtlich früherer Änderungssatzungen zu der Verbandssatzung) die erforderliche Antragsbefugnis. Bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung in der Verbandssatzung handelt es sich um eine organisatorische Bestimmung zu den im Wassergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Zuständigkeiten (vgl. §§ 78, 79b, 83 Abs. 1 WG LSA), die den Übergang von Aufgaben und Befugnissen der als Verbandsmitglied beteiligten L-Stadt bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Antragsgegner als Zweckverband bewirkt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 3 GKG LSA). Die Verbandssatzung trifft damit noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet als künftige Leistungsbezieher und Abgabenschuldner. Derartige Bestimmungen werden erst durch die technische Entwässerungssatzung und die zugehörige(n) Abgabensatzung(en) des Antragsgegners getroffen, so dass die streitbefangene Regelung in der Verbandssatzung selbst noch keine Regelung mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Leistungsbeziehern darstellt und von diesen daher auch nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden kann. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob in den Fällen, in denen sich Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet gegen die Verbandssatzung des abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverbandes wenden, stets die Antragsbefugnis ausgeschlossen ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 40, m.w.N.). Darüber hinaus dürfte auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragsteller ihr Ziel besser durch eine normenkontrollrechtliche Überprüfung der Satzungen, durch die sie sich unmittelbar in ihren Rechten verletzt sehen, erreichen könnten (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 41, m.w.N.). Dass ausnahmsweise eine Antragsbefugnis der Antragsteller besteht, weil im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung drittschützende Vorschriften zu beachten sind, die ihnen ein subjektives Recht auf Beachtung ihrer Belange vermitteln, ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht es für die Annahme eines Drittschutzes nicht aus, dass der Einzelne als Einwohner der Gemeinde und als Grundstückseigentümer Nutznießer einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben ist und daher ein Interesse an einem Aufgabenträger hat, der sowohl leistungsfähig als auch bürgernah ist. Insoweit wird der einzelne nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit der Gemeindeeinwohner vom Schutzzweck des Gesetzes begünstigt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 42, m.w.N.). Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, in den Ortsteilen L-Stadt und W-Stadt erfolge keine Entwässerung des Niederschlagswassers in die vom Antragsgegner betriebene zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgabe im Übrigen schon von vornherein nicht. Dass (noch) keine Maßnahmen zur Erfüllung einer Aufgabe durchgeführt worden sind, heißt nicht, dass die Aufgabe an sich nicht auf einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger übertragen werden darf. Dementsprechend wäre es auch unbeachtlich, wenn - was ohnehin ausgeschlossen sein dürfte - nach § 79b Abs. 1 WG LSA sämtliche Grundstückseigentümer in beiden Ortsteilen zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet wären. Ob die Unterhaltung der Gewässer, in die das Niederschlagswasser letztlich eingeleitet wird, dem Wasserverband Wipper-Weida obliegt, spielt für die davon zu trennende Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ebenfalls keine Rolle (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 43). Neue Aspekte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, tragen die Antragsteller nicht; solche sind auch nicht ersichtlich. Es kann danach offenbleiben, ob es sich bei der angegriffenen Verbandssatzung um eine konstitutive Neufassung handelt, welche die Vorgängersatzung mit konstitutiver, den Fristenlauf auslösender Wirkung ersetzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 CN 1.11 -, juris, Rdnr. 11, m.w.N.). Da die von den Antragstellern angegriffene Zuständigkeitsregelung erstmalig schon mit der im Juli 2013 bekannt gemachten 3. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 in die Verbandssatzung aufgenommen worden und darüber eine rechtskräftige Normenkontrollentscheidung ergangen war, stünde einem erneuten Normenkontrollantrag ansonsten sowohl die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen als auch die Rechtskraft der Entscheidung vom 8. Oktober 2015 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 44). II. Der gegen die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene GKS 2023 sowie gegen die GKS 2023 in Gestalt der 1. Änderungssatzung gerichtete Antrag zu 1. ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung des Antragsgegners sind nicht ungültig i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 1 VwGO. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 KAG LSA). Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll (§ 5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA). Für vergangene Zeiträume ist eine Nachberechnung vorzunehmen, die auf Ist-Ergebnissen beruhen muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 48, m.w.N.). Es gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern einer Satzung einzutreten, wenn es auch dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt ist, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 46, m.w.N.). 1. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der GKS 2023 und der 1. Änderungssatzung sind weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung bestehen keine Bedenken. Die Einwendungen der Antragsteller, die zu weiten Teilen schon in den vorherigen Normenkontrollverfahren erhoben worden waren, sind nicht durchgreifend. und sonstige Fehler sind nach den im Normenkontrollverfahren anwendbaren Maßstäben nicht ersichtlich. a) Warum die Präambel sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKS 2023 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen sollen, zeigen die Antragsteller schon nicht substanziiert auf. Insoweit sind durchgreifende Mängel auch nicht ersichtlich. b) § 1 Abs. 1 GKS 2023 ist nicht zu beanstanden. Danach betreibt der Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“, nachfolgend Verband genannt, die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 1 (1) der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des AZV „Eisleben-Süßer See“ - Abwasserbeseitigungssatzung - in der gültigen Fassung (Satz 1). Der Verband betreibt eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Satz 2). Die Regelung korrespondiert mit § 1 Abs. 1 Buchst. c der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2009 - ABS 2009 - und der ab November 2022 geltenden Abwasserbeseitigungssatzung vom 2. November 2022 - ABS 2022 -, wonach er zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers rechtlich jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betreibt. § 1 Abs. 1 GKS 2023 nimmt jedoch keine Zuweisung von Regenwasserleitungen zu einer Einrichtung vor, sodass die Einwendung der Antragsteller hinsichtlich einer räumlichen, technischen, funktionalen und kostenseitigen Trennung dieser Leitungen von vornherein ins Leere gehen. Auch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 GKS 2023 gerade nicht, dass der Antragsgegner eine einheitliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung betreibt. Warum sich aus § 3 Abs. 1 und 5 der Verbandssatzung des Antragsgegners sowie § 1 seiner Abwasserbeseitigungssatzungen etwas anderes ergeben sollte, bleibt offen. c) Der - eigentlich gegen die gegen die Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung gerichtete - Einwand der Antragsteller, in den Ortsteilen B-Stadt und W-Stadt gebe es keine Anlagen der zentralen öffentlichen Abwassereinrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, stellt die Rechtmäßigkeit der auf das gesamte Satzungsgebiet bezogenen Regelungen zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren von vornherein nicht in Frage. Der Antragsgegner betreibt eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Nach den § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 GKS 2023 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage/Abwasseranlage Niederschlagswassergebühren bzw. Niederschlagsgebühren/Abwassergebühren [nur] für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Selbst wenn der Vortrag der Antragsteller zutreffend sein sollte, wären diese Regelungen der Satzung nicht nichtig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 86). Darüber hinaus ist der Einwand in der Sache unbegründet (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 87; vgl. auch VG Halle, Beschl. v. 7. April 2015 - 4 B 45/15 HAL -). Im Normenkontrollverfahren - 4 K 115/14 - hatte der Antragsgegner für beide Ortsteile Karten mit den jeweiligen dort vorhandenen Regenwasserkanälen vorgelegt und auch in einem Gutachten der A. aus jenem Verfahren werden Regenwasserkanäle für beide Ortsteile ausgewiesen. Das Bestehen von Trennkanälen für die Niederschlagswasserbeseitigung in beiden Ortsteilen hatte der Geschäftsführer des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass in W-Stadt Rohrleitungen lägen und dass auch in B-Stadt eine „partielle Verrohrung“ vorhanden sei. Nach dem vom Antragsgegner im vorherigen Normenkontrollverfahren vorgelegten Plan existiert in B-Stadt ein 444,4 m langer Regenwasserkanal. Dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen tatsächlich um Straßenrinnen handelt, die Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA („Entwässerungsanlagen“) sein könnte und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, haben die Antragsteller nicht weiter substanziiert. Unter Entwässerungsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sind nur vom Träger der Straßenbaulast für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers speziell eingerichtete Anlagen(teile) zu verstehen, d.h. Anlagen, die allein der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Die Antragsteller räumen aber selbst ein, dass die von ihnen genannten Kanäle und Leitungen auch Oberflächenwasser anliegender Grundstücke ableiten. Eine entsprechende Widmung als Teile der Einrichtung des Antragsgegners lässt sich schon § 2 Abs. 5 ABS 2009 bzw. - noch deutlicher - § 2 Abs. 6 ABS 2022 entnehmen. Dass die betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht oder nicht sämtlich über Revisionsschächte mit den Leitungen verbunden sind und manche Grundstücke nicht in die Leitungen entwässern, steht der grundsätzlichen Einstufung als Kanäle zur Beseitigung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken nicht entgegen. Eine Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung muss weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht aus miteinander verbundenen Anlagen bestehen, sondern erlaubt ist auch die Schaffung einer sog. rechtlich einheitlichen Einrichtung. Je nach den Besonderheiten eines Entsorgungsgebietes (z.B. große Verteilung von einzelnen Orten und Ortschaften) müsste sonst eine Vielzahl von Einrichtungen geschaffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 88, m.w.N.). Eine Beseitigung durch die Einrichtung liegt auch dann vor, wenn von den Grundstücken abfließendes Niederschlagswasser über ein zur Einrichtung gehörendes Rohrsystem in ein Oberflächengewässer abgeleitet wird, da Niederschlagswasser an sich gerade nicht in einer Kläranlage behandelt werden soll. Der beseitigungspflichtigen Körperschaft steht bei der Frage, ob und mit welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu. Nur wenn technisch voneinander unabhängige Systeme in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnis schlechterdings nicht mehr vergleichbar sind, wäre das Ermessen willkürlich ausgeübt. Gerade die Zusammenfassung von Trenn- und Mischsystemen bei der Niederschlagswasserbeseitigung hat der Senat in dem auch von den Antragstellern angeführten Beschluss v. 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -, juris) für zulässig erachtet. Im Vergleich der Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem ergäben sich zwar unterschiedliche Arbeitsweisen, da Unterschiede hinsichtlich der Notwendigkeit der Reinigung des Abwassers bestünden. Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Einrichtung auszugehen sei und sich daran das Organisationsermessen der Gemeinde messe, träten die technischen Unterschiede zwischen Trenn- und Mischsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück. Dass für einzelne Grundstücke ein Anschluss an die Einrichtung vorgeschrieben bzw. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist, hat nichts mit der Bestimmung der Einrichtung selbst zu tun (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 89, m.w.N.). Auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 22. Februar 2008 (- 9 LA 251/05 -, juris) können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Dort hat das Gericht einen von der gebührenerhebenden Körperschaft erstellten, verrohrten Durchlass unter einer Straße nicht als Bestandteil der zentralen Einrichtung angesehen, so dass das Niederschlagswasser sämtlich über nicht zur Einrichtung gehörende, öffentliche Gewässer abgeleitet wurde. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Nach § 2 Abs. 5 ABS 2009 bzw. § 2 Abs. 6 ABS 2022 gehört zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz (ABS 2009) bzw. Abwasserbeseitigungsnetz (ABS 2022) einschließlich aller technischen Einrichtungen wie Leitungen (ABS 2009) bzw. Abwasserleitungen (Abwasserkanäle) [ABS 2022] für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (bei Trennverfahren). Darin liegt ein ausreichender Widmungswille für die hier in Rede stehenden Leitungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 90, m.w.N.). d) § 6 GKS 2023 ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht unbestimmt. Es handelt sich dabei um die grundlegende Norm, welche Grundstücke von der Gebührenpflicht ausschließt, die nicht an die Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind und auch nicht in diese entwässern (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 98). Warum diese Regelung im Widerspruch zu den Regelungen in § 1 der Abwasserbeseitigungssatzungen des Antragsgegners sowie § 3 Abs. 2 seiner Verbandssatzung stehen soll, bleibt offen. e) Der Gebührenmaßstab des § 7 GKS 2023 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 99, zu einer nahezu wortgleichen Vorgängerregelung). Danach wird die Gebühr nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen, d.h. der versiegelten Fläche, von denen aus Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage direkt oder indirekt bzw. unmittelbar oder mittelbar gelangt, multipliziert mit den in der Anlage 1 genannten Abflussfaktoren (vgl. § 7 Abs. 1 bis 4 GKS 2023). Für die Niederschlagswassergebühr ist allgemein anerkannt, dass diese nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA) und dass der Maßstab der "überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche" sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums bewegt. Eine weitere Differenzierung nach der Art der befestigten Flächen, d.h. nach Abflussfaktoren, ist nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 100, m.w.N.). Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Regelung über die Gebührenbemessungsfläche sei „messtechnisch unzureichend“, insbesondere, weil für teilversiegelte Flächen die Entfernung zur Einleitstelle als Kriterium fehle. Dass teilbefestigte Flächen mit großer Tiefenentfernung zur Einleitstelle gegenüber teilbefestigten Flächen gleicher Größe mit geringerer Tiefenentfernung benachteiligt sind, wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen der Einleitstelle und der befestigten Fläche stets eine unbefestigte, d.h. versickerungsgeeignete, Fläche läge und auch keine befestigte Ableitung bestünde. Dies ist aber nicht zwingend, so dass der Satzungsgeber durchaus pauschalieren darf (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr.101). Warum es „generell fraglich sei…, ob Größe und Lage versiegelter oder teilversiegelter Flächen wegen der z.T. baurechtlich aus anderen Gründen vorgegebenen Grundstückszuschnitte u. -anordnung überhaupt als Verteilungsmaßstab herangezogen werden“ können, bleibt offen. Dass Lage und Größe von Gebäuden oder allgemein befestigten Flächen auf Grundstücken baurechtlich vorgegeben sein können, ändert nichts daran, dass im Wesentlichen die Größe der befestigten Flächen den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung bestimmt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 102). Ob tatsächlich die Flächen der öffentlichen Straßen und Plätze ohne Rechtsgrund nicht in die Gebührenbemessungsfläche einbezogen worden sind, berührt die Rechtmäßigkeit des § 7 GKS 2023 nicht. f) Die Anordnung der Rückwirkung der GKS 2023 in dessen § 21 auf den 1. Januar 2022 und die damit verbundene rückwirkende Festsetzung von Gebühren ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit die Gebührensatzung vom 26. November 2019 teilweise ersetzt werden sollte, wäre dies durch § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA gedeckt. Dem steht das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2015 - 4 L 57/14 - und Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils juris, m.w.N.) von vornherein nicht entgegen. Darüber hinaus erfolgte hier gerade keine rückwirkende Schlechterstellung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen, da der neue Gebührensatz niedriger war (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 108). Auch sonst ergibt sich aus der Gebührensatzung keine unzulässige Rückwirkung. g) Dass die Ausführungsbestimmungen in den §§ 9 bis 12 GKS 2023 bzw. §§ 9 bis 12 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung für sich genommen fehlerhaft sind, ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, diese Regelungen seien „aus den vorgenannten Gründen unbestimmt und unvollständig und deshalb ebenfalls unwirksam“, trifft - wie oben dargelegt - nicht zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 109). Der Einwand, „auch dort finde sich zudem kein Hinweis darauf, dass sämtliche öffentlichen Flächen nicht oder nicht in vergleichbarem oder nachvollziehbaren Maße in die Gebührenberechnung einbezogen würden“, zieht die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen ebenfalls nicht hinreichend in Frage. h) Auch dass die konkrete Ausgestaltung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2023 sowie die Anwendungsregelungen dazu den im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehenden Ermessensspielraum des Satzungsgebers, verletzen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substanziiert vorgetragen (so schon zu der Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 103, m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist, dass für die Veranlagung jeweils die zum 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres vorliegenden Grundstücksverhältnisse gelten. Zwar finden danach Veränderungen, die im Jahresverlauf eintreten, bei der Gebührenbemessung keine Berücksichtigung. Eine solche Pauschalierung ist aber im Hinblick auf den sonst entstehenden Verwaltungsaufwand und die recht geringen Gebührenbeträge erlaubt, vor allem ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller eine vierteljährliche Erhebung nicht zwingend notwendig. Im Übrigen sind auch nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GKS 2023 hinsichtlich der Größe der Grundstückbemessungsfläche die am 1. Januar des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse maßgebend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 104). Ob eine Verpflichtung des Satzungsgebers besteht, einen Nachweis im Einzelfall zuzulassen, dass tatsächlich weniger Niederschlagswasser eingeleitet wird als mit den Durchschnittsfaktoren ermittelt wird, dürfte fraglich sein. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Da die Niederschlagswassermenge nicht vom Eigentümer bestimmt wird, kann es im Rahmen einer Absetzung nur um Maßnahmen des Eigentümers zur Behandlung des Niederschlagswassers gehen (Vergrößerung der Versickerungsfläche, Anlegung von Versickerungsanlagen und Niederschlagswasserspeichern, Befestigung mit verdunstungsfördernden Flächen, Auffangen von Niederschlagswasser in nicht ortsfesten Anlagen), die im Wesentlichen schon im Gebührenmaßstab - vor allem in der Anlage 1 - Berücksichtigung finden. Eine Berücksichtigung auch des Auffangens von Niederschlagswasser in nicht ortsgebundenen oder kleineren ortsgebundenen Anlagen ist nicht erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 105). Eine Veröffentlichungspflicht des Antragsgegners für die in der Satzung in Bezug genommenen DIN besteht nicht. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass von der Gebührensatzung Betroffene nicht bei dem Antragsgegner Einsicht in die DIN nehmen könnten. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf in der Satzung bedurfte es - anders als bei einer, unmittelbare Rechtsfolgen bewirkenden Verweisung auf DIN in Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris, Rdnr. 38, m.w.N.) - nicht. Denn es handelt sich bei der lediglich in der Anlage 1 erfolgten Erwähnung („Bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche für die an die öffentliche Einrichtung direkt oder indirekt (oberflächlich) angeschlossenen, bebauten und/oder befestigten Flächen werden die im Folgenden genannten Flächengruppen mit den verschiedenen Abflussfaktoren (in Anlehnung an DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4) berücksichtigt.“) um eine Begründung für die getroffene Regelung und nicht um eine Verweisung, die für den Inhalt der Norm maßgeblich ist. i) Soweit die Antragsteller Darlegungen des Antragsgegners zum Abstimmungsverhalten eines Ortschaftsrates lediglich pauschal bestreiten und ihnen nicht substanziiert entgegentreten, ist der Antragsgegner insoweit schon nicht beweispflichtig. Darüber hinaus zeigen die Antragsteller nicht auf, was sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der Gebührensatzung daraus ergeben sollte, dass ein Ortschaftsrat einer Übernahme der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung nicht zustimmt und die Zustimmung nicht auch auf die Veranlagung der Anschlussnehmer zu Gebühren gerichtet gewesen ist, die trotz bereits erfolgter Kostendeckung durch Beiträge Abschreibungen enthielten. Gemäß § 84 Abs. 1 und 2 KVG LSA hat der Ortschaftsrat lediglich Vorschlags- und Anhörungsrechte. Dass zu diesen Fragen eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Ortschaftsrat nach § 84 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ist, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. j) Schließlich sind auch Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der § 8 GKS 2023 bzw. § 8 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Die Berechnung muss die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und darf nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sein, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend. Denn eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung muss gerade nicht ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung nach dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 70, m.w.N.). Daraus folgt, dass die Körperschaft nicht sämtliche mit der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung zusammenhängende Unterlagen vorzulegen hat oder das Gericht - gegebenenfalls auf Verlangen der Normenkontrollantragsteller - diese anzufordern hat. Vielmehr reicht es (zunächst) aus, dass die Körperschaft die eigentliche Berechnung vorlegt, die mit einer grundlegenden Begründung versehen ist. Erst wenn sich daraus für das Gericht Zweifel ergeben oder die Antragsteller substanziierte Anhaltspunkte für Fehler geltend machen, ist dem weiter nachzugehen. Der Gebührensatzung des Antragsgegners liegen eine „Gebührenkalkulation“ für den Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ des Instituts für Wasserwirtschaft Halbach vom 15. Dezember 2022 sowie in Anlagenteilen dazu Gebührenbedarfsberechnungen für die „Nachberechnung“ 2022 und die „Vorauskalkulation“ 2023 bis 2025 (Anlagenteil B) sowie die „Nachberechnung“ 2019 bis 2021 (Anlagenteil A) zugrunde. Diese Gebührenbedarfsberechnungen erfüllen die grundsätzlichen Anforderungen an die Kostenermittlung. Insbesondere wurden für den Zeitraum 01/2019-12/2021 sowie den hier streitbefangenen Zeitraum 01/2022-12/2022 nach den Darlegungen in der Gebührenbedarfsberechnungen Ist-Werte verwendet. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 ermittelte der Kalkulator aufgrund eines (in der nichtigen Vorgängersatzung festgesetzten) Gebührensatzes von 0,63 €/m2 eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 179.542,- € (Anlagenteil A, Anlage 4, Bl. 11). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.270.679,22 €, die - abzüglich eines „Ausgleichs des vorangegangenen Kalkulationszeitraumes“ - bei einer abrechenbaren Abwassermenge [gemeint ist offensichtlich Gesamtfläche] von 1.935.000 m3 [gemeint sind offensichtlich m2] zu einem höchstzulässigen jährlichen Gebührensatz von 0,62 €/m3 [gemeint sind offensichtlich €/m2] führen (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 12). Eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 108.562,78 € hat der Kalkulator für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bei einem Gebührensatz von 0,62 €/m2 und Aufwendungen in Höhe von 1.270.679,22 € abzüglich des „Ausgleiches des Ergebnisses aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum“ in Höhe von 179.542,- € ermittelt (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 11; vgl. auch Gebührenkalkulation Bl. 13, 17). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ergeben sich Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.778.537,- €, die - abzüglich eines jährlichen Ausgleichs des vorangegangenen Kalkulationszeitraumes in Höhe von 36.188,- € (= 108.564,- insgesamt) - bei einer abrechenbaren Abwassermenge [gemeint ist offensichtlich Gesamtfläche] von 1.935.000 m3 [gemeint sind offensichtlich m2] zu einem höchstzulässigen jährlichen Gebührensatz von 0,63 €/m3 [gemeint sind offensichtlich €/m2] führen (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 13). (1) Dass bei der Ermittlung des Gebührensatzes der Niederschlagswasserbeseitigung die Kosten der zentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Herstellung der Anlage mit einbezogen worden sind, wird weder von der Satzungslage des Antragsgegners vorgegeben, die getrennte Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorsieht, noch ergibt sich dies aus den jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen. Soweit dezentrale Anlagen zur Abwasserbeseitigung nicht zur Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung gehören, dürfen deren Kosten nicht in die Gebührenbedarfsberechnung für diese Einrichtung fließen. Dass der Antragsgegner gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, legen die Antragsteller nicht substanziiert dar. Auch ihre Rüge, die Gebührensätze seien nichtig, „weil damit unterschiedliche Kosten verschiedener, voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme (Schmutzwasser zentral/dezentral, Mischwasser/Trennsystem) nicht unabhängig voneinander erfasst und in unterschiedlicher Weise (öffentliche Straßen und Plätze vs. private Zufahrten und „Plätze“) auf die entwässerten Flächen umgelegt“ würden, belegen die Antragsteller nicht einmal ansatzweise. Aus den Gebührenbedarfsberechnungen des Antragsgegners ergibt sich dies ebenfalls nicht. Welche „besondere Regelungen zur Ermittlung des Gebührensatzes“ unter Verstoß gegen höherrangiges Recht in der GKS 2023 fehlen, führen die Antragsteller nicht aus. Warum „mit den Ansätzen für das einbezogene Anlagenvermögen und die dafür angesetzten Abschreibungen gegen § 5 Abs. 3 KAG LSA verstoßen“ werde, erläutern die Antragsteller nicht hinreichend. Der bloße Hinweis, es solle eine „nach § 13 GKG LSA notwendige Umlage zur Deckung der nach dem GOBD gebotenen, tatsächlich aber seit Jahren rechtswidrig unterlassenen Wertberichtigung für die zentrale Kläranlage“ vermieden und „Nebenkostenvorteile für die aus öffentlichen Haushalten der Verbandsgemeinden zu finanzierenden Nebenkosten der sozialen Wohnungsbewirtschaftung“ erzielt werden, reicht nicht aus. Dass Anschaffungs- und Herstellungskosten, die von ihnen bereits im Beitragswege erhoben worden seien, nochmals durch Einbeziehung in die Gebührenbemessungsgrundlage erhoben würden, behaupten die Antragsteller lediglich pauschal. Demgegenüber hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass keine (Herstellungs-)Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung erhoben worden seien. Dies entspricht im Übrigen dem Vorbringen des Antragsgegners in den bisherigen Normenkontrollverfahren. (2) Keinen Erfolg haben die Antragsteller weiterhin, soweit sie geltend machen, die in der GKS 2023 festgesetzten Gebührensätze überstiegen die „zur Deckung der - in beiden Ortschaften nicht entstandenen Herstellungskosten und des in beiden Ortschaften (mangels Möglich- und Notwendigkeit) nicht entstehenden Betriebsaufwandes - notwendigen Beträge um mehr als 100 %“. Mit diesem Vorbringen soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, es seien für die Ortsteile B-Stadt und W-Stadt keine gebührenfähigen Kosten entstanden. Dem steht schon entgegen, dass in beiden Ortsteilen - wie oben dargelegt - Rohrleitungen zur Ableitung von Niederschlagswasser von Grundstücken bestehen, für die zwingend (kalkulatorische) Kosten anfallen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 94). Selbst wenn im Übrigen in den Ortsteilen B-Stadt und W-Stadt wegen Fehlens von Anlagen(teilen) der öffentlichen Einrichtung keine gebührenfähigen Kosten entstanden wären, hätte dies nicht automatisch die Nichtigkeit der Satzung zur Folge. Denn ein Gebührensatz ist nur dann fehlerhaft, wenn er gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verstößt. Dazu sind aber die Kosten der gesamten Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 2 KAG LSA). Zudem müssten nicht nur die für die Ortsteile B-Stadt und W-Stadt angesetzten Kosten herausgenommen werden, sondern im Gegenzug auch die für beide Ortsteile angenommenen Flächen. Dass auch dann der Gebührensatz gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstieße, wird von den Antragstellern nicht einmal ansatzweise geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 95). (3) Aus einem Vergleich der Höhe der Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung mit den Kosten der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung lassen sich von vornherein keine Rückschlüsse auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze ziehen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, juris, Rdnr. 61). (4) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die zur Berechnung der Gebührensätze herangezogenen Flächenermittlungen seien fehlerhaft. Anzusetzen ist die Gebührenbemessungsfläche der (privaten) Grundstücke, von deren bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen aus Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage direkt oder indirekt gelangt (vgl. § 7 Abs. 2 GKS 2023). Für die Flächenermittlung in einer Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung kann von den Flächen ausgegangen werden, welche die jeweiligen Grundstückseigentümer im Flächenermittlungsverfahren mitgeteilt haben und die Grundlage früherer Heranziehungen waren, ggfs. ergänzt durch Schätzungen absehbarer Änderungen. Sollen Gebiete erstmalig erfasst werden, die noch nicht Gegenstand von Gebührenerhebungen waren, ist grundsätzlich eine von sachgerechten Kriterien geleitete Schätzung der darin befindlichen gebührenrelevanten Flächen zulässig (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 51). Der Antragsgegner hatte in einem der vorangegangenen Normenkontrollverfahren mit ca. 8000 Erfassungsbögen ein Flächenermittlungsverfahren durchgeführt und damit die methodischen Vorgaben hinreichend erfüllt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 52). Dass die Ermittlung für die streitbefangenen Zeiträume, die zudem von einer noch größeren Fläche ausgeht, fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Soweit die Antragsteller vortragen, der Antragsgegner gehe von einer Gebührenbemessungsfläche von ca. 900.000 m² aus, entspricht dies schon nicht den vom Antragsgegner tatsächlich zugrunde gelegten Flächenumfang, der für die Jahre 2022 bis 2025 bei jeweils 1.935.000 m2 (vgl. Anlagenteil B, Anlage 7, Bl. 1) liegt. Die bloße und auch nicht weiter substanziierte Behauptung der Antragsteller, schon der „Stadtkern der L-Stadt“ umfasse eine „deutlich größere versiegelte Fläche“, ist nicht durchgreifend. Denn der Antragsgegner hat schon eine deutlich größere Fläche angenommen als von den Antragstellern unterstellt. Dabei ist auch zu beachten, dass Verkehrsflächen sowie Flächen, die auf Grund von Versickerung oder unmittelbarem Abfluss in öffentliche Gewässer oder aus anderen Gründen nicht an die Einrichtung angeschlossen sind bzw. in diese entwässern, nicht heranzuziehen sind. Zudem führt die Anwendung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2023 allein zu einer Verminderung der jeweiligen Fläche. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Antragsteller, die versiegelten Flächen von Straßen und Plätzen seien zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen durch Benutzungsgebühren nicht den Anliegern auferlegt werden, da die Eigentümer der anliegenden Grundstücke insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlage sind. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Grundstückseigentümer ausschließlich die Gebühren für die Grundstücksentwässerung zahlen. Wie dies zu erfolgen hat, schreibt das KAG LSA - im Gegensatz zu Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht vor. Zulässig ist es, die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorab als „einrichtungsfremd“ auszusondern, das heißt von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2022 - 4 K 144/20 -, juris, Rdnr. 23). Hierfür hat sich der Antragsgegner entschieden. Ausweislich der Gebührenbedarfsberechnungen sei der Straßenentwässerung ein separater Kostenanteil zugewiesen worden, um ihn dann als nicht gebührenfähigen Anteil entsprechend als Abzugskapital berücksichtigen zu können (vgl. Gebührenkalkulation, Bl. 5 f., 8 f., 11 f.; Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 9; Anlage 7, Bl. 2). Die von den Antragstellern angesprochene Einbeziehung der Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist lediglich eine andere - vom Antragsgegner aber nicht verfolgte - Möglichkeit, einen Abzug zu erreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 53). Der Antragsgegner war auch nicht deshalb verpflichtet, die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die entsprechenden Kostenanteile in die Gebührenbedarfsberechnung einzubeziehen, weil nach seinem Satzungsrecht solche Flächen gebührenpflichtig sind. Denn die Einrichtung des Antragsgegners ist insoweit schon nicht gewidmet. Da weder § 24 Abs. 1 KVG LSA noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt. Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt. Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben. Für eine sowohl die Grundstücks- als auch die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Bestimmung der Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in § 1 Abs. 1 Buchst. c ABS 2009 könnte sprechen, dass auch das von Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser Abwasser i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ABS 2009 ist, der als Abwasser u.a. Wasser definiert, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Allerdings regelt § 6 GKS 2023, dass die Niederschlagswassergebühr für an die Anlage angeschlossene oder in diese entwässernde Grundstücke erhoben wird. Gemäß § 2 Abs. 2 ABS 2009 ist Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind aber sogenannte buchungsfreie Grundstücke, die nur auf Antrag des Eigentümers oder des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 GBO). Daraus ist zu schließen, dass die Einrichtung gerade nicht zur Entsorgung des von Straßenflächen abfließenden Oberflächenwassers gewidmet ist. Auch sonst gibt es dafür keine Hinweise; vielmehr sprechen die übrigen auf die Entwässerung von privaten Grundstücken gerichteten Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung und der Abgabensatzung für eine entsprechende Beschränkung der Widmung der Einrichtung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 54, 55, m.w.N.). In der Abwasserbeseitigungssatzung vom 2. November 2022 ist dies klargestellt worden. Nach § 1 Buchst. c ABS 2022 betreibt der Antragsgegner eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken. (5) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die mit der Gebührenerhebung verbundene Umlage von Abschreibungen und Zinsen für Leitungen, für die - wie in der Ortschaft W-Stadt - bereits Anliegerbeiträge gezahlt worden seien, führe zu einem Verstoß gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung in diesen Ortschaften. Die Einbeziehung von Abschreibungen und Zinsen in die Kosten der Benutzungsgebühr ergibt sich aus § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA. Während Herstellungsbeiträge der Finanzierung der erstmaligen Herstellung der Einrichtung dienen, hat die kalkulatorische Abschreibung im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung im Wesentlichen die Funktion, dem Haushalt der gebührenerhebenden Körperschaft diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Einrichtung zu finanzieren. Die Antragsteller verkennen also, dass weder kalkulatorische Abschreibungen noch die in Rede stehenden Zinsen zur Deckung der Herstellungskosten für Einrichtungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA beitragen. Daher kommt es auch nicht darauf, ob die Kanalisation in B-Stadt schon zu DDR-Zeiten errichtet worden ist (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 91, m.w.N.). Im Übrigen verweisen die Antragsteller nach den Darlegungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - wie auch schon in früheren Normenkontrollverfahren - im Ergebnis lediglich auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Bei der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen sind aber die Kosten eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Abwassers von Grundstücken dient, aufzuteilen, da beitragsfähiger Aufwand im Straßenausbaubeitragsrecht nur die Kosten der Straßenentwässerung sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 92, m.w.N). Es sind allein gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 KAG LSA bei der Berechnung der Abschreibungen die erhobenen Beiträge zu berücksichtigen. Dass (Herstellungs-)Beiträge zu Unrecht nicht abgezogen worden sind, ist aber weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. auch Gebührenkalkulation, B. 9; Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 4; Anlage 11, Bl. 13 ff.). (6) Eine unzulässige Umlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten (d.h. ein unzulässiger Ansatz von Abschreibungen) haben die Antragsteller nicht hinreichend geltend gemacht. Wie oben dargelegt sind auch auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Anlagen in den Ortschaften W-Stadt und B-Stadt Abschreibungen anzusetzen und lediglich erhobene Beiträge abzuziehen. Dass solche Beiträge zu Unrecht nicht abgezogen worden sind, lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Innerhalb der Kalkulation des Niederschlagsgebührensatzes können Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage nur insoweit angesetzt werden, als in die Anlage auch Niederschlagswasser eingeleitet wird. Dass die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung (vgl. Anlagenteil B, Anlage 8) fehlerhaft ist, legen die Antragsteller aber gerade nicht dar. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Gebührenbedarfsberechnung erfasste Kläranlage R-Stadt derart überdimensioniert war (vgl. zur beitragsrechtlichen Überdimensionierung einer Kläranlage OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris, Rdnr. 35 ff., m.w.N. und Urteil vom 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, juris, Rdnr. 20 ff.), dass die Mehrkosten bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu kürzen waren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, juris, Rdnr. 40), tragen die Antragsteller nicht substanziiert vor. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die nicht weiter belegte Behauptung, die Kläranlage sei auf Grund des Bevölkerungsrückgangs in der L-Stadt und umliegenden Gemeinden mit einem zu hoch angesetzten „EGW-Ansatz“ errichtet worden, der bis heute nicht ausgelastet werden könne. Dabei treten sie auch nicht auf den Vortrag des Antragsgegners entgegen, dass bei der Planung dieser vom AZV Süßer See gebauten Kläranlage die Einwohnerzahl der L-Stadt und der umliegenden Gemeinden nicht von Bedeutung gewesen sei und dass zudem durch die Fusion der Abwasserzweckverbände „Einzugsgebiet L-Stadt“ und „Süßer See“ eine zusätzliche Auslastung der Kläranlage erreicht worden sei. (7) Die Darlegungen zu den „überhöhten bzw. nicht nachvollziehbaren“ Kostenansätzen sind nicht ausreichend. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Betriebskosten seien jedenfalls für die Entwässerungsleitungen in W-Stadt und B-Stadt unverhältnismäßig hoch angesetzt und es fielen nicht mehr als 4.000,- € pro Jahr an, stellen sie schon nicht die Ermittlung der maßgeblichen Betriebskosten für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung hinreichend in Frage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 57). Der Antragsgegner hat an jährlichen Betriebskosten für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in den Jahren 2022 bis 2025 zwischen 379.148,- € und 452.354,- € (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 10) angesetzt. Dass diese Kosten zu hoch sind, legen die Antragsteller gerade nicht dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verwaltungskosten, bei denen die Ermittlung der Aufwendungen für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung bzw. - bei den nicht direkt zuzuordnenden Kosten - für sämtliche Kostenträger in Zweifel gezogen werden müsste (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 58). Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gehen zudem von vornherein fehl. Die Verwaltungskosten umfassen mehr als die Kosten für die Vergabe eines (wohl Reinigungs-)Auftrages und die Kosten für die Abgabeneinziehung. Darunter fällt z.B. auch der Aufwand für die Kalkulationserstellung und die Flächenermittlung. Weiterhin dürften auch Verwaltungsgemeinkosten bzw. Overheadkosten ansetzbar sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 59). Eine übermäßige „Komplizierung der Bemessungsgrundlage“, welche die GKS 2023 wegen des damit verbundenen „Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz“ - wohl auf Grund angeblicher höherer Verwaltungskosten - nichtig macht, ist von vornherein nicht gegeben. Es handelt sich bei den damit angesprochenen Regelungen des § 7 GKS 2023 um übliche Bestimmungen im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 60). Eine Aufschlüsselung der Darlehensschulden und der Ermittlung der nach § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA als Kosten ansetzbaren Zinsen lässt sich der Gebührenbedarfsberechnung (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 7 und 8; Anlagen 13 und 14) entnehmen. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, die Darlehenskosten seien nicht nachvollziehbar, ist nicht ausreichend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 63). Soweit die Antragsteller anscheinend davon ausgehen, sie müssten nur die in ihren Ortsteilen entstandenen Kosten tragen, sieht § 5 KAG LSA grundsätzlich vor, dass die Benutzungsgebühren einheitlich für die gesamte Einrichtung erhoben werden. So ist es danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen. Die Berücksichtigung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung anderer Ortschaften führt auch nicht zu einem verfassungswidrigen Sonderopfer für Anlieger solcher Ortschaften, die durch Beitragsleistungen schon ein Trennsystem finanziert haben. Dass zwingend getrennte Benutzungsgebühren für diese Ortsteile zu erheben sind, ist nicht hinreichend dargelegt. Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist. Auch unterschiedliche Unterhaltungskosten für die einzelnen Anlagen bzw. Ortsteile allein oder die von den Antragstellern genannten Unterschiede in den spezifischen Gegebenheiten der Versickerung bzw. Ableitung von Oberflächenwasser sind nicht ausreichend. Es müssten schon ganz besondere, gleichzeitig das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz berührende Umstände sein, die getrennte Gebührensätze erforderlich machen könnten. Solche Umstände sind hier weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 96, m.w.N.). Danach ist auch der Einwand der Antragsteller, sie dürften nicht über die Gebührenerhebung zur Finanzierung der seit 2019 durchgeführten und darüber hinaus geplanten Investitionen, insbesondere die neue Regenentwässerung nebst Sammler für die „K-Straße“ in L-Stadt sowie die Baumaßnahme „N-Straße“ und wahrscheinlich alle in Anlage 10 aufgeführten Maßnahmen, herangezogen werden, nicht durchgreifend. Soweit die Antragsteller rügen, dass hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung keine (Anschluss-)Beiträge für die „K-Straße“ erhoben worden seien, bleibt offen, welche Folgerungen hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung daraus zu ziehen sein sollen. (8) Aus einem Vergleich der aktuellen Gebührensätze mit den in vorangegangenen, ungültigen Gebührensatzungen festgesetzten Gebührensätzen lässt sich von vornherein nichts für eine Nichtigkeit der aktuellen Gebührensätze herleiten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 62). (9) Soweit der Senat in früheren Verfahren Regelungen vorangegangener Gebührensatzungen des Antragsgegners für unwirksam erklärt hatte, war dies erfolgt, weil Fehler bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten, d. h. der Flächenermittlung, vorlagen und für einen Teilzeitraum keine Gebührenbedarfsberechnung vorlag (in - 4 K 115/14 -), weil die Ermittlung einzelner Kostenpositionen bzw. deren Verteilung und damit die Vereinbarkeit der Gebührensätze mit den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen fehlender Mitwirkung des Antragsgegners nicht abschließend geprüft werden konnte (in - 4 K 215/16 -) und weil zu Unrecht laufende Betriebskosten der Straßenentwässerung über die gebührenfähigen Abschreibungen des Anlagevermögens gedeckt worden waren (in - 4 K 144/20 -). Dass die Berechnung des Anlagevermögens fehlerhaft sei, hat der Senat bislang nicht angenommen. Zudem betrafen diese Entscheidungen andere Satzungen und andere Gebührenbedarfsberechnungen. Auch hat die Nichtigkeit früherer Gebührensätze keine besonderen Darlegungs- oder Beweispflichten des Antragsgegners zur Folge. Darüber hinaus wird in der Gebührenbedarfsberechnung des Antragsgegners im Einzelnen dargelegt, dass der in dem Verfahren - 4 K 144/20 - gerügte Kalkulationsfehler vermieden worden ist, ohne dass die Antragsteller dem entgegengetreten sind (siehe unten (11) (b) (bb)). Die in dem Verfahren - 4 K 115/14 - gerügten Fehler hat der Antragsgegner ebenfalls nicht wiederholt (siehe oben j) (4)). (10) Woraus sich vorliegend eine Verpflichtung zur getrennten Ermittlung und Festsetzung von Gebührensätzen, je nach vorgenommener Herstellungsbeitragszahlung, ergeben sollte, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern mit ihrem Verweis auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend dargelegt. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2021 (- OVG 9 S 65/21 -) und vom 29. August 2017 (- OVG 9 S 20.16 -) betreffen Abwassergebührensatzungen, die unterschiedlich hohe Mengengebühren für Beitragszahler und Nicht-Beitragszahler vorsehen. Diese Satzungsgestaltung wurde deshalb vorgenommen, weil eine Erhebung von Anschlussbeiträgen in Bezug auf bestimmte Grundstückseigentümer wegen echter Festsetzungsverjährung oder einer bereits eingetretenen Lage der „hypothetischen Festsetzungsverjährung" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) nicht mehr zulässig war. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. (11) Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 geltend machen, - das berechnete (Gesamt)Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € für 2019 sei fehlerhaft, - auf die STEA-Anteile von 1.832.000,- € entfallende Auflösungspositionen und in Abzug zu bringende Fördermittel von 1.752.000,- würden zu Unrecht als gebührenpflichtiger Aufwand berücksichtigt, - ungeklärt sei die Differenz von 201.013,97 € bei den angesetzten AHK für W-Stadt sowie die dort zu berücksichtigenden Fördermittel und der satzungsmäßig festgesetzte Gemeindeanteil, kann offenbleiben, ob dieser Vortrag nicht schon nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden könnte. (a) Es handelt sich um bloße Behauptungen, welche teilweise schon aus sich heraus („fehlerhaftes Anlagevermögen“; „ungeklärt“) nicht verständlich sind und die jedenfalls nicht angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen hinreichend substanziiert werden. Nicht ausreichend ist der Verweis auf den „Vortrag nebst Nachweisen“ in Schriftsätzen vom 12. Mai 2022 und 6. Mai 2022, die die Antragsteller in dem Verfahren - 4 K 144/20 - eingereicht haben. Eine pauschale Bezugnahme auf frühere Schriftsätze in Normenkontrollverfahren zwischen den Beteiligten, die zu anderen Gebührensatzungen des Antragsgegners und anderen Gebührenbedarfsberechnungen ergangen sind, erfüllt nicht die Vorgaben an die erforderliche Substanziierung von Kalkulationsrügen. Eine von den Antragstellern angebotene erneute Einreichung der Schriftsätze „unter aktuellem Datum“ würde daran nichts ändern. Dass der Zeitraum 2019 bis 2021 sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in dem Verfahren - 4 K 144/20 - Gegenstand von Gebührenbedarfsberechnungen war, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung, weil es sich in dem Verfahren - 4 K 144/20 - um eine (Voraus)Kalkulation und in dem vorliegenden Verfahren um eine Nachberechnung handelt. Auch der Umstand, dass in früheren Gebührenbedarfsberechnungen ebenfalls von einem (Gesamt)Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € ausgegangen worden ist, enthebt die Antragsteller nicht von der Verpflichtung, konkrete Kostenpositionen in der maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung substanziiert zu rügen. Keinesfalls ausreichend ist danach ebenfalls, dass die Antragsteller ohne jegliche Erläuterung auf weitere „Unstimmigkeiten der Berechnung“ verweisen, die sie in einem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 zu dem Verfahren - 4 K 144/20 - dargestellt hätten. (b) Darüber hinaus machen die Antragsteller auch dann keine hinreichenden Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler geltend, wenn man hinsichtlich der in dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 zumindest ansatzweise substanziierten Rügen die genannten Schriftsätze aus dem früheren Normenkontrollverfahren heranzieht. (aa) Dass und warum das (Gesamt-)Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € für 2019 fehlerhaft sei, lässt sich dem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 nicht entnehmen. Der Schriftsatz bezieht sich vielmehr auf den von den Antragstellern errechneten Anteil an den Anschaffungskosten für das Kanalnetz in W-Stadt. Zudem käme es auch maßgebend auf das in der Nachberechnung für 2019 zugrundegelegte Anlagevermögen der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 38.602.489,- € (vgl. Anlagenteil A, Anlage 4, Bl. 1, 7) an, da ausgehend von diesem Anlagevermögen Abschreibungen und Zinsen sowie die späteren Werte für das Anlagevermögen für die folgenden Zeiträume ermittelt worden sind. (bb) Hinsichtlich der Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung (STEA-Anteile), deren fehlerhafte Berücksichtigung innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung im Verfahren - 4 K 144/20 - gerügt worden war und zur teilweisen Unwirksamkeit der Gebührensatzung geführt hatte, wird in der nunmehr vorgelegten Gebührenkalkulation (vgl. Bl. 8 f.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in jenem Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Konten „sonstige Verbindlichkeiten“ des Abwasserzweckverbandes nicht gebührenfähige Verpflichtungen gemäß Kaufvertrag vom Juli 2013 zum Betrieb der Straßenentwässerung enthalten seien, die auch im Anlagevermögen des Verbandes zu finden seien. Diese Anteile seien im Rahmen der Gebührenkalkulation wie ein kalkulatorischer Sonderposten in gleicher Höhe, wie im Anlagevermögen enthalten, aufgelöst worden, sodass die Abschreibung und die Verzinsung um diesen nicht gebührenfähigen Anteil der aktivierten Verpflichtungen reduziert worden seien (vgl. auch Anlagenteil A, Anlage 4, Bl. 6; Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 9). Dem treten die Antragsteller nicht entgegen. (cc) Hinsichtlich angeblich zu Unrecht nicht in Abzug gebrachter Fördermittel in Höhe von 1.752.000,- € beziehen sich die Antragsteller in dem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 auf einen Passus in dem Jahresabschlussbericht 2013 (wohl Anlage zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. November 2021 in - 4 K 144/20 -) zu dem Kaufvertrag aus Juli 2013, wonach „weitergereichte Investitionsfördermittel in Höhe von 1.752.000,- €“ kaufpreismindernd wirkten und in einem Sonderposten passiviert worden seien. Die Antragsteller haben vorgetragen, im Sonderpostenverzeichnis des Antragsgegners erstmals für 2015 nachgewiesene Sonderposten Fördermittel Regenwasser blieben mit weniger als 1.000.000,- € um mehr als 750.000,- dahinter den hier angegebenen Beträgen zurück. Alleine aus dieser Position ergebe sich eine (weitere) unzulässige Überschreitung des Gebührensatzes für das gesamte Abrechnungsgebiet des AZV von 750.000/12.951.542,65 € = 5,79 % der bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Abschreibungen. Aus dem zitierten Passus ergibt sich schon nicht, dass es sich um Fördermittel handelt, die von dem gebührenpflichtigen Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung abzuziehen sind. Nach den Darlegungen des Antragsgegners in dem Verfahren - 4 L 115/14 - (vgl. GA Bl. 159 ff.) wurde für die Festsetzung des Anlagevermögens und der Ermittlung der Abschreibungen nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern ein höherer „Restbuchwert“ zum Stichtag 31. Dezember 2010 verwendet. Zudem seien Sonderposten (Fördermittel) in Abzug gebracht worden, die eine in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Regenwasseranlagen durch die L-Stadt in Höhe von insgesamt 2.432.660,24 € (bzw. 2.624.424,43 €) beträfe, die möglicherweise im Rahmen der Übertragung des Anlagevermögens hätte berücksichtigt werden müssen. In der Kalkulation sei dazu eine jährlich abzuziehende Summe von 75.218,13 € als „Sonderposten“ aus einer Auflösung der Fördermittel über die Nutzugsdauer der Anlagen errechnet worden. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zudem wurden in der nunmehr vorgelegten Nachberechnung für den Zeitraum 2019 bis 2021 für den Sonderposten AHK (Anschaffungs- und Herstellungskosten) „Fördermittel RW-Bereich“ für 2019 ein (wohl kumulierter) Wert in Höhe von 3.926.295,- € angegeben. Auch darauf gehen die Antragsgegner nicht ein. Schließlich könnte eine zu Unrecht nicht berücksichtigte Fördersumme nicht einfach in ein Verhältnis zu der Gesamtabschreibungssumme gesetzt werden (die ohnehin nach der Nachberechnung zum Zeitpunkt 31. Dezember 2019 lediglich 8.579.422,- € betrug; vgl. Anlagenteil A, Anlage 4, Bl. 7). (dd) Der Schriftsatz vom 6. Mai 2022 betrifft ausdrücklich die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für ein Abrechnungsgebiet W-Stadt. Auf solche Kosten kommt es aber für die Prüfung der der Gebührensätze des § 8 GKS 2023 bzw. § 8 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung nicht an. Aber selbst wenn man zur Prüfung dieser Gebührensätze auf die von den Antragstellern in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 genannten Gesichtspunkte (Differenz von 201.013,97 € bei der angesetzten AHK für W-Stadt, dort zu berücksichtigende Fördermittel und satzungsmäßig festgesetzter Gemeindeanteil) sowie den Schriftsatz vom 6. Mai 2022 abstellen wollte, wären keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze gegeben. (aaa) Die Differenz von 201.013,97 € ergibt sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aus der im November 2021 vom Antragsgegner übermittelten Darstellung des Anlagevermögens 2012 bis 2020 hinsichtlich der Errichtung der Niederschlagswasserleitung in W-Stadt. Es seien dafür Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einem Anfangsbestand von insgesamt 1.441.220,42 € angesetzt worden. Im AHK Anlagevermögen W-Stadt 2013 sei aber daneben noch eine Sammelposition 026050-000001 Gesamte Ortslage W-Stadt mit 1.240.206,45 € ausgewiesen und dann wieder herausgenommen worden. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine zunächst fehlerhaft vorgenommene Buchung, die korrigiert worden ist. Denn aus der Darstellung des Anlagevermögens (Anlage B zu dem Schriftsatz des Antragsgegners aus November 2021) ergibt sich, dass sich der Betrag von 1.441.220,42 € aus der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen(teile) in den einzelnen Straßen der Ortslage W-Stadt ergibt. Dass diese Einzelwerte fehlerhaft sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Ausführungen, dass diese Berechnung des Anlagevermögens auch den Berechnungen des Anlagevermögens in den nunmehr vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen zugrundeliegt. Zudem erläutern die Antragsteller nicht, warum eine Verminderung des im Jahr 2013 angesetzten Anlagevermögens um 201.013,97 € eine zu berücksichtigende Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze bewirken sollte. Denn eine Verminderung des Anlagevermögens hätte nur Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibungen und der Zinsen. (bbb) Hinsichtlich nicht berücksichtigter Fördermittel enthält der Schriftsatz vom 6. Mai 2022 - soweit ersichtlich - schon keinen Vortrag. (ccc) Der Vortrag zu dem Gemeindeanteil bezieht sich auf die Rechtsansicht der Antragsteller, dass unter Berücksichtigung der fortgeltenden Satzungsregelung in § 5 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen vom 26. Februar 1998 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 7 – Oberflächenentwässerung die Flächenbeiträge vollständig zur Deckung des Grundstücksanteils erhoben würden. Die Satzung bezieht sich aber auf Straßenausbaubeiträge, mit denen keine Kosten der Grundstücksentwässerung gedeckt werden. Zudem fehlt es auch hier an jeglicher Darlegung, dass und warum dadurch die Gebührensätze fehlerhaft sein sollten (12) Eine durch eine Nachberechnung ermittelte Überdeckung ergibt sich zwingend daraus, dass der Gebührensatz bzw. die dazu prognostizierten Kosten über den entstandenen Kosten liegen. Warum dieser Umstand oder die Höhe der Überschreitung dem Normenkontrollantrag zum Erfolg verhelfen soll, bleibt offen. Soweit die Antragsteller anscheinend die Höhe der Betriebskosten von 515.807,- € für 2019 und speziell die Höhe der Kosten für Reparaturarbeiten „Pos Rep/IH Ortsnetze“ als zu hoch ansehen, ist es angesichts des dem Antragsgegner zwingend einzuräumenden Einschätzungsspielraums bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen nicht ausreichend, lediglich pauschal geltend zu machen, dass für die Arbeiten „keine Erklärung vorliege“. Darüber hinaus sind diese Betriebskosten angesichts der Höhe der jährlichen Betriebskosten in den Jahren 2022 bis 2025 nicht als übermäßig hoch anzusehen. (13) Hinsichtlich der angeblich nicht korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung ab 2013 bzw. des Ausgangswertes des (Gesamt)Anlagevermögens von 143.877.213,30 € für 2019 verweisen die Antragsteller erneut lediglich auf ihren Vortrag in den Vorverfahren sowie die dazu ergangenen Urteile. Wie schon dargelegt verhielten sich die bisherigen Urteile zu diesen Punkten nicht und die pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze in Normenkontrollverfahren, die zu anderen Gebührensatzungen und anderen Gebührenbedarfsberechnungen erfolgt sind, ist nicht ausreichend. Dass das (Gesamt)Anlagevermögen in verschiedenen Gebührenbedarfsberechnungen gleich hoch angesetzt wurde, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Gebührenbedarfsberechnungen auch in der Begründung gleichlautend sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei der nun vorgelegten Kalkulation handele es sich „- weitestgehend - um die Fortschreibung derselben, bereits im Detail nachgewiesenen Berechnungsfehler“, handelt es sich um eine bloße Behauptung ohne jeglichen Beleg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 70.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 3.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) ist in Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht mindestens der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) als Streitwert festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der möglichen Abgabenbelastung der Antragsteller ein höherer Betrag ergeben könnte, gibt es nicht. Soweit es sich teilweise um eine kommunalrechtliche Streitigkeit handelt, ist insoweit ebenfalls gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzusetzen. Da der Antrag gegen die Abgabensatzung einerseits und gegen die Verbandssatzung andererseits jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt im Sinne von Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs hat, ergibt sich für jeden Antragsteller ein Streitwert von 10.000,- €, wobei die Antragsteller zu 2. und 3. sowie zu 4. und 5. in ihrer Stellung als Wohnungseigentümer jeweils als Rechtsgemeinschaft im Sinne von Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs anzusehen sind. Gemäß Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges sind die für die einzelnen Antragsteller ermittelten Werte zu addieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller, allesamt Eigentümer von Grundstücken bzw. Wohnungen in den Ortsteilen W-Stadt und B-Stadt der L-Stadt, wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in einer Satzung des Antragsgegners sowie gegen Regelungen in dessen Verbandssatzung. Der Antragsgegner nimmt als Zweckverband u. a. die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für mehrere seiner Mitgliedsgemeinden wahr. Er entstand zum 1. Januar 2009 aus einer Fusion der Abwasserzweckverbände „Einzugsgebiet L-Stadt“ und „Süßer See“. Zu den Gebieten, für die der Antragsgegner die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung übernommen hat, gehören die ehemals eigenständigen Gemeinden W-Stadt und B-Stadt, die zum 1. Januar 2005 bzw. zum 1. Januar 2009 in die L-Stadt eingemeindet worden waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Oktober 2015 (- 4 K 115/14 -), berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2015, erklärte der erkennende Senat in einem Normenkontrollverfahren Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 16. Juli 2013 - GKS 2013 - für unwirksam. Für den Kalkulationszeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 sei der in § 8 GKS 2013 festgesetzte Gebührensatz von 0,65 €/m2 Gebührenbemessungsfläche pro Jahr nichtig, da die vom Antragsgegner vorgenommene Ermittlung der Maßstabseinheiten (Flächenermittlung) zu beanstanden sei. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 habe der Antragsgegner entgegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon keine Gebührenbedarfsberechnung vorgelegt. Ein Antrag gegen die 3. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 zur Verbandssatzung des Antragsgegners, mit der u. a. die Anlage 1 zur Satzung neu gefasst und erstmalig die Ortsteile W-Stadt und B-Stadt der Niederschlagswasserbeseitigung durch den Antragsgegner unterstellt wurden, war erfolglos. Ebenfalls keinen Erfolg hatte ein Antrag gegen einen Beschluss des Stadtrates der L-Stadt zur Übertragung der Aufgabe Niederschlagswasserentsorgung auf den Antragsgegner. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2019 (- 4 K 215/16 -) erklärte der Senat in einem weiteren Normenkontrollverfahren Regelungen der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 16. November 2015 - GKS 2015 - für unwirksam. Die Satzung sollte - bis auf die Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - rückwirkend zum 1. August 2013 in Kraft treten. Zwar lägen die noch zu der Vorgängersatzung festgestellten Fehler bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten, d. h. der Flächenermittlung, nicht mehr vor. Die Gebührensätze des § 8 GKS 2015 seien allerdings fehlerhaft, weil die Ermittlung einzelner Kostenpositionen bzw. deren Verteilung und damit die Vereinbarkeit der Gebührensätze mit den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen fehlender Mitwirkung des Antragsgegners nicht abschließend geprüft werden könne. Der Antrag gegen die in der Anlage 1 zur 4. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2015 zur Verbandssatzung des Antragsgegners enthaltene Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile B-Stadt und W-Stadt auf den Antragsgegner blieb erfolglos. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2022 (- 4 K 144/20 -) erklärte der Senat in einem weiteren Normenkontrollverfahren Regelungen der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 26. November 2019 - GKS 2019 - für unwirksam. Die Satzung sollte - bis auf die Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattungen für die Grundstücksanschlüsse - rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die Gebührensätze des § 8 GKS 2019 seien fehlerhaft, weil der Antragsgegner zu Unrecht laufende Betriebskosten der Straßenentwässerung über die gebührenfähigen Abschreibungen des Anlagevermögens gedeckt habe. Der Antrag gegen die in der Anlage 1 zur 6. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2020 zur Verbandssatzung des Antragsgegners enthaltene Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile B-Stadt und W-Stadt auf den Antragsgegner blieb erfolglos. Am 20. Dezember 2022 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners erneut eine Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung - GKS 2023 -, die im Amtsblatt der L-Stadt vom 25. Januar 2023 bekannt gemacht wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Darin wird für die Niederschlagsgebühr für die (mittelbare oder unmittelbare) Einleitung in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Gebührensatz von 0,62 €/m2 und für die Zeit ab 1. Januar 2023 ein Gebührensatz von 0,63 €/m2 festgesetzt (§ 8 GKS 2023). Der Satzung liegt eine „Gebührenkalkulation“ für den Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ des Instituts für Wasserwirtschaft H-Stadt vom 15. Dezember 2022 für die „Kalkulationszeiträume 01/2023-12/2025 01/2022-12/2022“ und den „Nachberechnungszeitraum 01/2019-12/2021 01/2022-12/2022“ zugrunde. Am 28. Juni 2023 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine Neufassung der Verbandssatzung, die u.a. im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 29. Juli 2023 sowie im Amtsblatt der L-Stadt vom 30. August 2023 bekannt gemacht wurde und am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Es verblieb bei der in der vorigen Verbandssatzung enthaltenen Regelung, dass der Antragsgegner auch für die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist. Am 11. Dezember 2023 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die 1. Änderungssatzung zur GKS 2023, die am 12. Dezember 2023 auf der Homepage des Antragsgegners veröffentlicht wurde und am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Gegen die Gebührensatzung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 und die Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023 sowie gegen dessen Verbandssatzung vom 28. Juni 2023 richtet sich der am 24. Januar 2024 erhobene Normenkontrollantrag der Antragsteller. Mit ihrem Antragsschriftsatz vom 24. Januar 2024 begründen die Antragsteller ihren Antrag wie folgt: Durch § 1 Abs. 1 GKS 2023 würden räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der für eine vom Antragsgegner betriebene einheitliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung erlassenen Satzung einbezogen. Das bloße Sammeln und Fortleiten eines Teils des Niederschlagswassers, wie es in § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung des Antragsgegners niedergelegt sei, enthalte keine auf die Beseitigung gerichtete Tätigkeit. Nach § 3 Abs. 5 der Verbandssatzung übernehme der Antragsgegner bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen oder hierfür vorgesehen seien, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach Absatz 1 erforderlich sei. Bereits hieraus ergebe sich, dass der Antragsgegner verschiedene Anlagen und Einrichtungen und keinesfalls eine einheitliche Anlage zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung oder nur zur Schmutz- oder nur zur Niederschlagswasserbeseitigung übernommen habe. Nach § 1 seiner Abwasserbeseitigungssatzung betreibe der Antragsgegner eine rechtlich jeweils selbständige öffentliche Anlage a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung… b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung… c) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung... Bei der Ermittlung des Gebührensatzes der Niederschlagswasserbeseitigung würden jedoch die Kosten der zentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Herstellung der Anlage mit einbezogen. Daraus ergebe sich zudem unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung, dass neben der Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (die nur für Mischsysteme erforderlich sei) auch dezentrale Anlagen übernommen worden seien, über die demgemäß gesondert abzurechnen sei. Die Regelungen über die Benutzungsgebühren und deren Bemessung in den §§ 6 bis 12 und Anlage 1 der GKS 2023 seien nichtig. Die Regelung des § 6 GKS 2023 sei unbestimmt und deshalb nichtig. Die dieser Regelung innewohnenden Begriffsungenauigkeiten führten zu einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung räumlich, technisch, funktional und kostenseitig unterschiedlicher Leitungen und Anlagen, die mit einer unzulässigen Vermischung der Kalkulationsgrundlagen und einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsgebietes der Satzung verbunden sei. Sie stünden im Widerspruch zu den Regelungen in § 1 der Abwasserbeseitigungssatzung und § 3 Abs. 2 der Verbandssatzung. Die Regelung über die Gebührenmessfläche in § 7 GKS 2023 sei messtechnisch unzureichend. Insbesondere für teilversiegelte Flächen fehle die Entfernung zur Einleitstelle als Kriterium. Dies führe zur Benachteiligung teilbefestigter Flächen mit großer Tiefenentfernung zur Einleitstelle gegenüber teilbefestigten Flächen gleicher Größe mit geringerer Tiefe. Außerdem sei generell fraglich, ob Größe und Lage versiegelter oder teilversiegelter Flächen wegen der zum Teil baurechtlich aus anderen Gründen vorgegebenen Grundstückszuschnitte und -anordnungen überhaupt als Verteilungsmaßstab herangezogen werden könnten. Hinzu trete, dass nach § 6 GKS 2023 sämtliche angeschlossene Grundstücke beitragspflichtig seien, tatsächlich aber die Flächen der öffentlichen Straßen und Plätze ohne Rechtsgrund nicht in die Gebührenbemessungsfläche einbezogen würden. Die in § 8 GKS 2023 geregelten Gebührensätze überstiegen das rechtlich zulässige Maß um mehr als das Doppelte. Die GKS 2023 regele u. a. die Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 24. Januar 2023. Die für diesen Zeitraum bereits erlassenen Satzungen seien vom OVG Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt worden (Az. 4 K 115/14, 4 K 216/16 und 4 K 144/20). Eine nachträgliche rückwirkende Festsetzung von Gebühren in nahezu unveränderter Höhe durch die hier streitgegenständliche Satzung sei ebenfalls unzulässig. Zudem führe gerade auch die in § 8 geregelte Rückwirkung zur Nichtigkeit der Satzung. Die Gebührensätze seien außerdem nichtig, weil damit unterschiedliche Kosten verschiedener, voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme (Schmutzwasser zentral/dezentral, Mischwasser/Trennsystem) nicht unabhängig voneinander erfasst und in unterschiedlicher Weise (öffentliche Straßen und Plätze vs. private Zufahrten und „Plätze“) auf die entwässerten Flächen umgelegt würden. Dies führe zu Sonderopfern, die mangels eines räumlichen, technischen, funktionalen und kostenseitigen Zusammenhangs nicht gerechtfertigt werden könnten. Regelungen zur Ermittlung des Gebührensatzes enthalte die GKS 2023 überhaupt nicht. Aus den in den Vorprozessen eingereichten Unterlagen zur Ermittlung des Gebührensatzes und dem diesbezüglichen Vortrag sei zudem deutlich geworden, dass mit den Ansätzen für das einbezogene Anlagenvermögen und die dafür angesetzten Abschreibungen gegen § 5 Abs. 3 KAG LSA verstoßen werde, um eine sonst nach § 13 GKG LSA notwendige Umlage zur Deckung der nach dem GOBD gebotenen, tatsächlich aber seit Jahren rechtswidrig unterlassenen Wertberichtigung für die zentrale Kläranlage zu vermeiden und um Nebenkostenvorteile für die aus öffentlichen Haushalten der Verbandsgemeinden zu finanzierenden Nebenkosten der sozialen Wohnungsbewirtschaftung zu erzielen. Zudem würden Anschaffungs- und Herstellungskosten, die von den Antragstellern bereits im Beitragswege erhoben worden seien, nochmals durch Einbeziehung in die Gebührenbemessungsgrundlage erhoben. Die in §§ 9 bis 12 GKS 2023 geregelten Ausführungsbestimmungen seien aus den vorgenannten Gründen unbestimmt und unvollständig. Auch dort finde sich zudem kein Hinweis darauf, dass sämtliche öffentlichen Flächen nicht oder nicht in vergleichbarem oder nachvollziehbaren Maße in die Gebührenberechnung einbezogen würden. Die Anlage 1 zur GKS 2023 (Ermittlung der Gebührenbemessungsflächen) sei schon deshalb nichtig, weil dort Veränderungen, die im Jahresverlauf einträten, bei der Gebührenbemessung keine Berücksichtigung finden sollten, obwohl das Niederschlagswasser ab dem Zeitpunkt der Veränderung abgeleitet werde oder nicht. Die Verallgemeinerung sei allenfalls vierteljährlich zulässig. Des Weiteren müsse der Nachweis zulässig sein, dass weniger Niederschlagswasser eingeleitet werde als mit Durchschnittsfaktoren ermittelt werde. Die in Bezug genommenen DIN müsse der Antragsgegner auf seiner Webseite veröffentlichen. Bei diesen Normen handele es sich um Privatnormen, die der Mehrzahl der Adressaten der Satzung nicht ohne weiteres und allenfalls gebührenpflichtig zugänglich seien. Eine Überprüfung der Satzungsbestimmungen und darauf basierender Abrechnungen sei daher nicht möglich. Die Neufassung der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 7. Juli 2023 sei nichtig, wenn damit räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der - für eine vom Antragsgegner betriebene einheitliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung - erlassenen Satzung einbezogen würden, und zwar insbesondere dann, wenn deren Betrieb eigentlich dem Träger der Straßenbaulast obliege und/oder den Besonderheiten nicht durch eine differenzierte Beitragssatzstaffelung und/oder differenzierte Gebührenbemessungsmethoden Rechnung zu tragen sei. Die Straßenentwässerung der Ortschaft W-Stadt sei nicht Teil einer vom Antragsgegner betriebenen zentralen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung, sondern eine vom Träger der Straßenbaulast betriebene Anlage zur Straßenentwässerung, die als unselbständiger Bestandteil untrennbar zur Betriebseinrichtung der Straße gehöre und überdies in öffentliche Gewässer ableite. In W-Stadt sei vor der Eingliederung in die L-Stadt im Zusammenhang mit dem Straßenausbau im Trennsystem eine Schmutzwasserkanalisation und eine Straßenoberflächenentwässerung in Form einer einfachen Verrohrung errichtet worden, die über Straßeneinläufe mit der Straßenoberfläche verbunden sei und das anfallende Oberflächenwasser an der Ortsgrenze in frei fließende Gewässer abführe. Bei der Errichtung der Straßenoberflächenentwässerung seien straßenseitige Zuläufe von Dachentwässerungen ohne gesonderte Hausanschlussschächte in die Verrohrung eingebunden worden, um die Belastung des Straßenkörpers mit oberflächig ablaufenden Niederschlagswasser zu verringern. Die Regenwasserleitung habe die bis dahin als Oberflächenentwässerung im Straßenkörper eingearbeiteten Abflussrinnen und das vormals straßenbegleitend offene Bachbett des „W. Grabens“ ersetzt, stelle also lediglich eine Ersatzmaßnahme für die damit eingesparte oder ersetzte Oberflächenentwässerung dar. Daneben seien keine gesonderten Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Sammler, Vorfluter, etc. pp) vorhanden. Das gesamte Ortsnetz der Regenwasserleitung der sehr hanglagigen Ortschaft entwässere an zwei Stellen in bestehende, periodisch trockene Oberflächengewässer. Es fehle es bereits an einem - in der Gebührensatzung für deren Anwendung und die daraus folgende Gebührenpflicht vorausgesetzten - Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners, weil diese nicht mit den technisch unabhängigen Entwässerungssystemen in W-Stadt oder B-Stadt verbunden seien, die zudem unmittelbar in öffentliche Gewässer einleiteten, sodass weder ein technischer oder funktionaler noch ein kostenseitiger Zusammenhang mit der vom Antragsgegner (im Ortsgebiet der L-Stadt und den Seegemeinden betriebenen) Anlage bestehe. Die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer obliege dem Wasserverband Wipper-Weida. Es bestehe auch keine Verbindung zu der Anlage des Antragsgegners. Das zentrale Kanalnetz beginne erst mindestens 3 km von W-Stadt entfernt. Der Betrieb der Straßeneinläufe (Reinigung, Unterhaltung und Wartung) sei Sache des Trägers der Straßenbaulast und gehöre deshalb nicht zu dem dem Antragsgegner übertragenen Aufgabenbereich. Auch tatsächlich werde die Straßenentwässerung in W-Stadt nicht vom Antragsgegner, sondern im Wesentlichen von den Anliegern betrieben, von denen die anliegenden Straßeneinläufe gereinigt würden, gelegentlich würden auch die Gemeindearbeiter tätig. Die Herstellungskosten der Straßenentwässerung und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einbindung von Dachentwässerungen seien über Anliegerbeiträge und gemeindliche Fördermittel sowie durch die Gemeinde und den Landkreis als Träger der Straßenbaulast getragen worden. Auf Grund der dafür (anteilig) erhobenen Beiträge sei die Straßenentwässerung, soweit ihre Funktion über die bei der Ermittlung der Anlieger-, Gemeinde- und Landkreisanteile berücksichtigten Straßenentwässerung im Rahmen der Beitragserhebung hinausgehe, auch wirtschaftlich nicht Teil einer vom Antragsgegner betriebenen zentralen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung. Die Ortschaft B-Stadt verfüge nicht über eine Regenwasserkanalisation. Der Anschluss von Regenwassereinläufen (Hausanschlüssen) an die dort kürzlich errichtete Schmutzwasserkanalisation sei verboten. Sämtliches Regenwasser versickere auf den Grundstücken oder werde über die Straßenrinne und einen oberirdischen Zulauf in den Fischteich unterhalb der Ortschaft eingeleitet, für dessen Unterhaltung der Antragsgegner ebenfalls nicht zuständig sei. Es bestehe eine kanalisierte Straßenentwässerung nur für einen geringen Teil des dortigen Straßennetzes (einige hundert Meter). Sämtliche übrigen Straßen und die daran anliegenden Grundstücksflächen würden über Rinnen im Straßenkörper, straßenbegleitende Straßengräben und Versickerung entwässert. Sowohl die Rinnen als auch die partielle Verrohrung mündeten in eine Unterführung unter der ehemaligen Trasse der B180 und flössen dann oberflächig in den Fischteich ab. Es bestehe auch keine Verbindung zu einer zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners. Das zentrale Kanalnetz beginne erst mindestens 3 km von B-Stadt entfernt. In B-Stadt habe der Antragsgegner weder Grundstücksanschlüsse noch die Straßenentwässerung als solche hergestellt. Die zur Straßenentwässerung angelegte Verrohrung sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Sie münde in öffentliche Gewässer, deren Unterhaltung dem Antragsgegner nicht obliege. Der Betrieb der Straßeneinläufe (Reinigung, Unterhaltung und Wartung) sei Sache des Trägers der Straßenbaulast und gehöre deshalb nicht zu dem dem Antragsgegner übertragenen Aufgabenbereich. Auch tatsächlich werde die Straßenentwässerung in B-Stadt nicht vom Antragsgegner, sondern im Wesentlichen von den Anliegern betrieben, von denen die anliegenden Straßeneinläufe gereinigt würden, gelegentlich würden auch die Gemeindearbeiter tätig. Da die Ortschaft B-Stadt nicht einmal über eine Anlage zur Niederschlagsentwässerung verfüge, und wegen der nicht vom Antragsgegner, sondern über natürliche Oberflächenentwässerung durchgeführten Aufgabe der Niederschlagswasserentsorgung sei die durch Verbandssatzung erfolgte Einbeziehung der Niederschlagsentwässerung der Ortschaft B-Stadt in den Geltungsbereich der Niederschlagsgebührensatzung des Antragsgegners sowie die Niederschlagsgebührensatzung selbst im Gebiet der Ortschaft B-Stadt für ungültig zu erklären. Zwischen den bau- und entwässerungstechnisch unabhängigen Regenwasserleitungen in W-Stadt oder B-Stadt, die zudem unmittelbar in öffentliche Gewässer einleiteten, bestehe somit weder ein räumlicher oder technischer oder funktionaler noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer vom Antragsgegner im übrigen Verbandsgebiet (Ortsgebiet der L-Stadt und den Seegemeinden) betriebenen zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Die mit der Neufassung der Verbandssatzung und den Regelungen in § 1 der Niederschlagsgebührensatzung mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung versuchte Einbeziehung dieser Leitungen in das Satzungsgebiet sei deshalb nichtig. Offensichtlich habe der Satzungsgeber das Fehlen der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners oder den fehlenden Betrieb derselben durch ihn zum Anlass genommen, die Ortschaften H-Stadt und O-Stadt durch § 1 Abs. 2 der Niederschlagsgebührensatzung ausdrücklich vom Erhebungsbereich der Gebühren auszunehmen. Die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt seien ebenso auszunehmen gewesen. Die in der GKS 2023 festgesetzten Gebührensätze überstiegen die zur Deckung der - in beiden Ortschaften nicht entstandenen Herstellungskosten und des in beiden Ortschaften (mangels Möglich- und Notwendigkeit) nicht entstehenden Betriebsaufwandes - notwendigen Beträge um mehr als 100 %. Mit dem Gebührensatz würden nach den bisherigen Angaben des Antragsgegners zu 40 % Abschreibungskosten abgerechnet. Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten in W-Stadt bereits über Beiträge gedeckt worden seien, liege ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Beitrags- und Gebührenbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Gebührensatzes jedenfalls für die Ortschaft W-Stadt führe. In B-Stadt seien solche Kosten erst gar nicht entstanden, weil die 100 m Kanal bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden seien und danach nicht mehr daran getan worden sei. Damit sei sowohl der Gebührensatz von 0,62 €/m2 als auch der Gebührensatz von 0,63 €/m2 wegen des Verbots der Doppelbelastung nichtig.Abgesehen davon seien die Gebührensätze sowohl gegenüber den tatsächlich zu Grunde zu legenden Kosten als auch gegenüber der damit abgerechneten Leistung um mehr als das Doppelte überhöht und auch deshalb nichtig, was für das gesamte Satzungsgebiet gelte. Gemessen an der jährlichen Niederschlagsmenge lägen die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung bei mehr als 2/3 des Preises für aufgefangenes, aufbereitetes, kontrolliertes, transportiertes gemessenes und verwaltetes Trinkwasser. Schon aus diesem Vergleich werde deutlich, dass die Gebührensätze deutlich überhöht seien und die Satzung deshalb nichtig sei. Dies zeige sich auch bei einem Vergleich der Kosten für die Abführung von Schmutzwasser: Dieses werde im kompletten Leitungssystem bis zur Kläranlage geführt, während die Niederschläge aus W-Stadt und B-Stadt direkt am Ortsausgang in öffentliche Gewässer eingeleitet würden. Die zur Berechnung der Gebührensätze herangezogenen Flächenermittlungen seien fehlerhaft. Nach den aus dem Vorverfahren bekannten Angaben sei eine Gebührenbemessungsfläche von ca. 900.000 m2 als Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Kosten herangezogen worden. Schon der Stadtkern der L-Stadt umfasse eine deutlich größere versiegelte Fläche. Nach Angaben in den Vorverfahren seien die versiegelten Flächen von Straßen und Plätzen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Alleine in W-Stadt wären 7.000 m Straßen zu berücksichtigen, d.h. bei einer durchschnittlichen Straßenbreite vom 5 m schon 35.000 m2 versiegelter Fläche und damit mehr als 3 % der gesamten gegenwärtigen Bemessungsfläche für das gesamte in der Anlage zur 4. Änderungssatzung definierte Verbandsgebiet. Wenn der Antragsgegner die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast übernehme, seien diese Flächen auch gebührenpflichtig zu machen. Nähmen die Träger der Straßenbaulast diese Aufgabe war, fehle es dem Antragsgegner an einem Betrieb der Straßenentwässerung einschließlich der (allein dazu) angeschlossenen Grundstücke und damit an der satzungsmäßig vorausgesetzten Grundlage der Gebührenerhebung. Es sei eine unzulässige Umlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten seien jedenfalls für die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt nicht umlagefähig, weil die zur Grunde liegenden Kosten entweder bereits durch Anliegerbeiträge gedeckt worden seien (Verbot der Doppelbelastung) oder aus DDR-Zeiten stammten und deshalb nicht angesetzt werden dürften. Eine Umlage der räumlich, technisch und funktional nicht mit diesen Entwässerungsanlagen verbundenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage im übrigen Verbandsgebiet sei unzulässig. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage könnten nicht auf Niederschlagswässer umgelegt werden, die dort nicht eingeleitet würden. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage seien um die auf Überdimensionierung entfallenden Anteile zu kürzen. Die Kläranlage in R-Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten sei errichtet worden, obwohl sich bereits während der Planungsphase die Einwohnerzahl der L-Stadt und umliegenden Gemeinden - letztlich vorhersehbar - auf inzwischen 1/3 der ursprünglichen Bevölkerung verringert habe und eine Neuansiedlung von Produktionsbetrieben ausgeblieben sei. Die Kostenansätze seien überhöht bzw. nicht nachvollziehbar. Die Betriebskosten seien jedenfalls für die räumlich, technisch und funktional getrennten Entwässerungsleitungen in W-Stadt und B-Stadt unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die rund 7.000 m Leitung in W-Stadt seien durch rund 140 Einläufe und 2 Ausgänge mit der Oberfläche verbunden. Selbst wenn das Inspizieren und Reinigen der Ein- und Ausläufe einschließlich der Entsorgung der aufgefangenen Rückstände mit 15 min/Einlauf kalkuliert werde, wären das insgesamt 38 Stunden (= mit Wegfahren eine Mannwoche), bei zwei jährlichen Einsätzen also nicht mehr als 12 Manntage (einschließlich der Reinigung/Freimachung der Ausläufe zu den Oberflächengewässern mit je einem Tag). Dafür fielen nicht mehr als 4.000,- € pro Jahr an. Die Verwaltungskosten seien unverhältnismäßig hoch. Über die Mitwirkung an der Vergabe des o.g. Auftrags hinaus gebe es nichts zu verwalten, Kosten hierfür betrügen rund 1% der Auftragssumme (siehe HOAI Leistungsbild TA, LP 7) oder nach Stundenaufwand 1-2 h für eine mehrjährige Vergabe (bspw. 3 Jahre). Die Kosten für die Beitragseinziehung (gemeint wohl Gebühreneinziehung) beschränkten sich bei dem sonst üblichen Einzug über den Grundsteuerbescheid auf die einmalige Ermittlung einer sinnvollen (den Kosten angemessenen) Bemessungsgrundlage. In W-Stadt würden (bei ca. 250-300 Anliegergrundstücken) bspw. 20 Euro pro Jahr je Anliegergrundstück ausreichen, um die Kosten zu decken, größere Instandsetzungen wären durch entsprechende Verbesserungsumlagen auf gleicher Grundlage auszugleichen. Die Satzung sei deshalb auch wegen des mit der Komplizierung der Bemessungsgrundlage verbundenen Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nichtig. Die Darlehen und die Darlehenskosten seien weder aufgeschlüsselt noch nachvollziehbar. Bereits aus der nahezu unveränderten Festsetzung der Gebührensätze gegenüber den mit den bisherigen Urteilen für unwirksam erklärten Gebührensätzen und aus deren erneuter rückwirkender Anhebung für Zeiträume vor Urteilsverkündung und darüber hinaus lasse sich erkennen, dass die Unwirksamkeitsgründe auch durch die erneute Satzungsgebung nicht ausgeräumt worden seien. Auf die Ausführungen in den bisherigen Normenkontrollverfahren könne insoweit zur weiteren Begründung des Antrags Bezug genommen werden. Mit einem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 vertiefen und ergänzen die Antragsteller unter Übersendung mehrere Schriftsätze aus dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren - 4 K 144/20 - ihren Vortrag. Die angegriffenen Satzungsbestimmungen seien schon deshalb nichtig, weil der Antragsgegner seine Gebühren entgegen inzwischen ergangener höchstgerichtlicher Entscheidungen nicht getrennt ermittelt habe für Anschlussnehmer, die vormals Beiträge entrichtet hätten, und für Anschlussnehmer, bei denen keine Beiträge erhoben worden seien.Da bei den Beitragszahlern Abschreibungen nicht in die Gebühren einbezogen werden dürften, wäre für diese deshalb maximal ein Gebührensatz in Höhe von 50% zulässig gewesen. Der Gebührenkalkulation (Anlage 4, dort Anlage 6) lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner wiederum von den bereits in den Vorverfahren fehlerhaften Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € für 2019 ausgehe, von dem dann die Abschreibungen berechnet würden. Unverändert würden auch die auf die STEA-Anteile von 1.832.000,- € entfallenden Auflösungspositionen als gebührenpflichtiger Aufwand berücksichtigt. Dasselbe betreffe die aus diesem Kontext in Abzug zu bringenden Fördermittel von 1.752.000,- €. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst Nachweisen in dem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 Bezug genommen. Ungeklärt sei die Differenz von 201.013,97 € bei den angesetzten AHK für W-Stadt sowie die dort zu berücksichtigenden Fördermittel und der satzungsmäßig festgesetzte Gemeindeanteil. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst Nachweisen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2022 Bezug genommen. Auch zu weiteren, in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 dargestellten Unstimmigkeiten der Berechnung ließen sich der Gebührenkalkulation des Antragsgegners keine Änderungen oder Erläuterungen entnehmen. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst Nachweisen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2022 Bezug genommen. Der Antragsgegner habe mit der hier vorgelegten Nachkalkulation somit weder die zur Unwirksamkeit der Vorgängersatzung führenden Unstimmigkeiten (siehe dazu - 4 K 144/20 -) noch die bereits zuvor in den Verfahren - 4 K 115/14 - und - 4 K 215/16 - zur Nichtigkeit führenden Punkte rechtswirksam ausräumen können. Die in der Nachtragskalkulation für 2019 bis 2021 ausgewiesenen Überdeckungen von 179.542,- € zeigten, dass der Gebührensatz in diesem Zeitraum mehr als 5% über den Kosten gelegen habe. Die Betriebskosten von 515.807,- € für 2019 seien praktisch fast doppelt so hoch wie die Betriebskosten für 2020 bzw. 2021. Grund dafür scheine die Zuordnung erheblicher Kosten für Reparaturarbeiten „Pos Rep/IH Ortsnetze“ zu sein, für die keine Erklärung vorliege. Die Antragsteller hätten mit den vom Antragsgegner seit 2019 durchgeführten und darüber hinaus geplanten Investitionen nichts zu tun (Nachkalkulation Anlage 10). Bereits im vorangegangenen Verfahren habe der Antragsgegner auf Kosten aller Gebührenpflichtigen eine neue Regenentwässerung nebst aufwendigem Sammler für die K-Straße in L-Stadt finanziert. Beiträge seien dafür von den dortigen Anliegern nicht erhoben worden. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst Nachweisen in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 Bezug genommen. Dasselbe gelte für die 2023 letztendlich fertig gestellte Baumaßnahme „N-Straße“ und wahrscheinlich für alle in Anlage 10 aufgeführten Maßnahmen. Die Antragssteller, deren selbst bezahltes Ortsnetz nicht mit den vorgenannten Ortsnetzen zusammenhänge, sollten nunmehr im Gebührenwege die Abschreibungen für Baumaßnahmen in diesen Ortsnetzen mitbezahlen. Für eine solche willkürliche Inanspruchnahme fehle jegliche rechtliche Grundlage. Das Grundproblem liege in der korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung ab 2013, die nicht erfolgt sei. Die Antragsteller hätten hierzu in den Vorverfahren umfassend mit entsprechenden Berechnungen vorgetragen. Bei der nun vorgelegten Kalkulation handelt sich - weitestgehend - um die Fortschreibung derselben, bereits im Detail nachgewiesenen Berechnungsfehler. Angesichts des mit den Vorverfahren übereinstimmenden Ausgangswertes des Anlagevermögens von 143.877.213,30 € für 2019 führe ein weiterer Nachweis durch erneute Berechnung der eingereichten Kalkulation zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die Klage sei in vollem Umfang der vorangegangenen Urteile begründet, auf die und den dazu ergangenen Vortrag deshalb vollumfänglich verwiesen werden dürfe. An den bereits in den Verfahren - 4 K 115/14 -, - 4 K 215/16 - und - 4 K 144/20 - kritisierten Berechnungskriterien und -methoden für die Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche und die Höhe des Beitragssatzes [offensichtlich gemeint Gebührensatzes] habe der Antragsgegner auch mit der nunmehr wiederum nahezu unveränderten Satzung vom 21. Dezember 2022 nichts geändert. Außerdem werde weiterhin versucht, räumlich, technisch, funktional und wirtschaftlich unabhängige Leitungen rechtlich willkürlich zu einer „einheitliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung“ zusammenzufassen, bei der Ermittlung des Gebührensatzes seien Straßenflächen außer Acht gelassen worden (obwohl die Satzung dies nicht vorsehe) und des weiteren lägen Verstöße gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung im Beitrags- und Gebührenrecht und damit auch gegen die maßgeblichen Bestimmungen des KAG LSA vor. Die Antragsgegner seien für ihre im vorangegangenen Verfahren aufgestellte Behauptung beweispflichtig, dass der Ortschaftsrat einer Übernahme der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung zugestimmt habe und dass die Zustimmung auch auf die Veranlagung der Anschlussnehmer zu Gebühren gerichtet gewesen sei, die trotz bereits erfolgter Kostendeckung durch Beiträge Abschreibungen enthielten. Mit Schriftsatz vom 4. November 2024 tragen die Antragsteller vor, der vom Antragsgegner erhobene Vorwurf der Verspätung werde zurückgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Vorgängersatzungen auf Grund von Kalkulationsfehlern nichtig gewesen seien, obliege es dem Antragsgegner, seinen Beitragssatz [offensichtlich gemeint Gebührensatz] ordnungsgemäß zu begründen. Dies sei offenkundig mit den eingereichten Unterlagen nicht erfolgt, die erneut von den bereits für nichtig erklärten Ausgangswerten ausgingen. Sämtlicher diesbezüglicher Vortrag sei bereits in der Klagschrift erfolgt. Alles Übrige betreffe Rechtsfragen, die ebenfalls bei Erlass der streitgegenständlichen Satzung bereits bekannt gewesen seien. Die Antragsteller beantragen, 1. die Präambel, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 6 bis 12 sowie die Anlage 1 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 20. Dezember 2022 und die 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023 für unwirksam zu erklären, 2. die Verbandssatzung des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 für unwirksam zu erklären, soweit diese die Aufgaben der Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile W-Stadt und B-Stadt betrifft. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragsschriftsatz sei komplett unstrukturiert und praktisch nicht lesbar. Zudem sei das Vorbringen der Antragsteller teilweise verfristet. Der Sachvortrag sei entweder falsch oder irrelevant oder unqualifiziert bzw. nur eine Wiederholung aus früheren Verfahren und vom Oberverwaltungsgericht früher schon abgearbeitet. Im Zivilrecht gebe es aktuell Aktivitäten, dass ein Gericht einen solchen Sachvortrag (wie in anderen Ländern teilweise praktiziert) komplett zurückweisen könne. Falsch sei etwa der Vortrag zum Bau der Kläranlage R-Stadt, da Anfang der 1990ger Jahre zwei getrennte AZVs bestanden hätten, einmal der AZV Einzugsgebiet L-Stadt und dann der AZV Süßer See. Die Kläranlage R-Stadt sei vom AZV Süßer See gebaut worden und die Einwohnerwerte von L-Stadt oder auch der direkt umliegenden Gemeinden seien für den Bau nicht von Relevanz gewesen. Später sei im Rahmen einer Fusion eine Überleitung von L-Stadt nach R-Stadt gebaut worden, um die Kläranlage R-Stadt auszulasten. Diese Überleitung sei weitestgehend vom Land finanziert worden. Irrelevant sei alles, was zum Bereich Schmutzwasser vorgetragen worden sei. Im Streit stehe einzig die Niederschlagswassergebühr. Unqualifiziert sei es, wenn von fast „insolventen“ Gemeinden gesprochen werde. Gemeinden seien gar nicht insolvenzfähig. Ein Großteil des Schriftsatzes bestehe aus Wiederholungen aus früheren Verfahren, z.B. der gesamte Sachvortrag zur „räumlich, technisch, funktional und kostenseitig getrennten Einrichtung in W-Stadt und B-Stadt“. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Sachvortrag schon in früheren Verfahren nicht als relevant eingestuft, aber natürlich behandele dieser Gesichtspunkt das eigentliche Klageziel der Antragsteller. Der im Verfahren - 4 K 144/20 - diagnostizierte Kalkulationsfehler sei korrigiert und die Kosten der Straßenentwässerung ausgegliedert worden. In der Satzung sei der Gebührensatz zuletzt um 6 Cent/m² (auf 63 Cent) gesenkt worden. Außerdem sei zur Höhe der Gebühr (die im Landesvergleich im ganz unteren Bereich liege) zu sagen, dass in die öffentliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung in den letzten Jahren größere Investitionen getätigt worden seien, die zu erhöhten Abschreibungen geführt hätten. Mit Verfügung vom 13. März 2024 hatte der Berichterstatter des Senats den Antragstellern eine Frist bis zum 21. Mai 2024 eingeräumt, um abschließend zu dem Verfahren, insbesondere zu den erhobenen Kalkulationsrügen, vorzutragen. Gleichzeitig hatte er eine Frist bis zum 21. Mai 2024 nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.