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Beschluss

2 B 10006/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0113.2B10006.21.00
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Leitsätze
1. Aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein kann ein Nachbar keine Abwehransprüche herleiten; denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse.(Rn.14) 2. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts.(Rn.14) 3. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend.(Rn.14) 4. Erst wenn das angegriffene Vorhaben (auch) gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt, ist ein Abwehranspruch des Nachbarn begründet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, Rn. 16, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.05.2009 – 10 A 949/08 –, Rn. 37, juris sowie ausdrücklich auch zur Genehmigungsfreistellung OVG Saarlouis, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15 –, Rn. 40, juris).(Rn.14)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1.) zu 3/5 und die Antragsteller zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 37.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein kann ein Nachbar keine Abwehransprüche herleiten; denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse.(Rn.14) 2. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts.(Rn.14) 3. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend.(Rn.14) 4. Erst wenn das angegriffene Vorhaben (auch) gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt, ist ein Abwehranspruch des Nachbarn begründet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, Rn. 16, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.05.2009 – 10 A 949/08 –, Rn. 37, juris sowie ausdrücklich auch zur Genehmigungsfreistellung OVG Saarlouis, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15 –, Rn. 40, juris).(Rn.14) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1.) zu 3/5 und die Antragsteller zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 37.500 € festgesetzt. Die von den Antragstellern am 20.12.2021 gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das bereits begonnene Bauvorhaben des Beigeladenen (Neubau eines freistehenden Einfamilienhauses) auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt, Flurstück x der Gemarkung x bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens oder bis zur Erteilung einer Baugenehmigung mittels einer für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtlichen Anordnung stillzulegen, sowie 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den bevorstehenden Baubeginn für das Bauvorhaben des Beigeladenen (Neubau eines Zweifamilienhauses) auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt, Flurstück x der Gemarkung x, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens oder bis zur Erteilung einer Baugenehmigung mittels einer für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtlichen Anordnung zu untersagen, haben keinen Erfolg. I. Die Anträge sind zulässig. Sie sind nach § 123 VwGO statthaft, denn vorläufiger Nachbarrechtschutz kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -, n.v.). II. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – als auch ein Anordnungsanspruch – der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung – hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den Antragstellern steht im Hinblick darauf, dass Baubeginn des unter dem 17.07.2020 angezeigten und unter dem 30.07.2020 vom Antragsgegner freigestellten Einfamilienhauses bereits am 19.10.2020 war und ausweislich des mit der Antragsschrift eingereichten Lichtbildes vom 17.12.2021 der Rohbau bereits teilweise fertiggestellt ist, ein Anordnungsgrund zur Seite. Auch in Bezug auf das unter dem 24.02.2020 angezeigte und unter dem 03.03.2020 freigestellte Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten ist mit einem Baubeginn jederzeit zu rechnen, sodass es den Antragstellern nicht zumutbar ist, weiter abzuwarten. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand – etwa durch Erlass einer Stilllegungsverfügung – einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn überhaupt ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008 - 1 LA 53/08 -, Rn. 2; Beschluss vom 06.01.2015 - 1 LA 60/14 -, Rn. 9, beide juris). Es fehlt vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts durch die Realisierung der streitgegenständlichen Bauvorhaben. Ob, wie der Antragsgegner meint, die Antragsteller zu 1. und zu 3. aus Gründen der Verwirkung zudem in Bezug auf das Doppelhaus von der Geltendmachung von Nachbarrechten ausgeschlossen sind, kann daher dahinstehen. 1. Auf ein (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 LBO wegen der im Normenkontrollverfahren (Urteil des OVG Schleswig vom 27.08.2020, Az. 1 KN 10/17) erklärten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 118 der Stadt A-Stadt, auf die am 10.12.2020 bekanntgemachte Veränderungssperre für das Bebauungsplanverfahren Nr. 147 oder einen Anspruch auf Planaufstellung können sich die Antragsteller nicht berufen. a. Aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein kann ein Nachbar keine Abwehransprüche herleiten; denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend. Erst wenn das angegriffene Vorhaben (auch) gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt, ist ein Abwehranspruch des Nachbarn begründet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, Rn. 16, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.05.2009 – 10 A 949/08 –, Rn. 37, juris sowie ausdrücklich auch zur Genehmigungsfreistellung OVG Saarlouis, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15 –, Rn. 40, juris). b. Nichts anderes gilt für die Veränderungssperre. Denn die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB dient nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde. Dieser wird mit der Veränderungssperre die Möglichkeit eingeräumt, Vorhaben und Veränderungen zu verhindern, welche ihren planerischen Zielen zuwiderlaufen und deren Verwirklichung verhindern oder - auch im Hinblick auf Entschädigungsansprüche - erschweren würden. Der genannte Zweck der Veränderungssperre findet in der Regelung des § 14 Abs. 2 BauGB seine Bestätigung. Danach können Ausnahmen von der Veränderungssperre dann zugelassen werden, wenn überwiegende ö f f e n t l i c h e Belange nicht entgegenstehen; die Entscheidung ist aber an das Einvernehmen der Gemeinde geknüpft. Die Interessen von Nachbarn, die sich durch die Verwirklichung von Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, hat eine Veränderungssperre dagegen nicht im Auge. Andernfalls würde man den Festsetzungen des späteren - durch die Veränderungssperre gesicherten - Bebauungsplans, soweit diese nachbarschützend sind, rückwirkende Kraft beizumessen. Ein solcher - zeitlich vorverlagerter - Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Bebauungsmöglichkeiten, die durch Festsetzungen eines beabsichtigten Bebauungsplans zukünftig ausgeschlossen werden sollen, ist nicht Inhalt und Ziel der Veränderungssperre; dies gilt auch deshalb, weil der Inhalt des zukünftigen Planes beim Erlass der Veränderungssperre nur in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein muss (BVerwG, Beschluss vom 05.12.1988 – 4 B 182/88 –, Rn. 3, juris, m.w.N.). c. Soweit die Antragsteller des Weiteren zum Beleg ihres Anspruchs auf Aufstellung eines Bebauungsplans auf eine Entscheidung des VG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 6 E 3327/17 - verweisen, verfängt dies nicht. Zu der Frage, ob der Nachbar eines von ihm bekämpften Bauvorhabens einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Vorhaben hat, hat das BVerwG bereits mit Beschluss vom 03.08.1982 entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt, und dazu ausgeführt: „Zwar mag eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf, objektiv rechtswidrig sein, wenn sie ohne vorausgehende Planung erteilt wird. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hängt der Erfolg der von dem Nachbarn gegen die Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage aber davon ab, dass der Kläger durch die Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird. Da es ein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung nicht gibt, gibt es auch, wenn die Gemeinde ein solches begonnenes Planaufstellungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - aufgibt, keinen Anspruch des einzelnen auf Fortführung des Planaufstellungsverfahrens. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektivrechtlich geboten sein sollte, kann deshalb der einzelne nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten verletzt sein, und zwar auch nicht dadurch, dass er nicht die Gelegenheit zu Einwendungen erhält, die er in einem Planaufstellungsverfahren hätte und die nur in einem solchen Verfahren sinnvoll ist“ (BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 – 4 B 145/82 –, Rn. 4 f., juris; zu der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des VG B-Stadt vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 01.09.2021 – 2 M 70/21 –, Rn. 28, juris). 2. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller des Weiteren darauf, dass die beiden Gebäude wegen der Aufhebung des Bebauungsplans ohne die erforderliche Privilegierung im Außenbereich errichtet würden und sie öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen würden bzw. dass den Vorhaben - insbesondere wegen ihrer Nähe zu einem FFH-Schutzgebiet - naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden. Diese Vorschriften sind ebenfalls nicht nachbarschützend. Die Privilegierungsvoraussetzungen in § 35 Abs. 1 BauGB und die Nichtbeeinträchtigung der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 2 BauGB sollen in erster Linie die innere Zweckbestimmung des Außenbereichs verwirklichen helfen, die darin liegt, für die land- und forstwirtschaftliche sowie die gärtnerische Nutzung und für die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben bereitzustehen und daneben der gesamten Bevölkerung als Erholungsgebiet zur Verfügung zu stehen. Sie dienen damit lediglich Interessen der Allgemeinheit und nicht des Einzelnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1967, - IV C 94.66 -, Rn. 28, juris). Eine schutzwürdige Abwehrposition, die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ausschlaggebend sein könnte, erlangt der Nachbar auch nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, - 4 C 5/93 –, Rn. 19, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 13.04.1994 – 1 L 101/92 –, Rn. 27, juris) Aus den Naturschutzbestimmungen (§§ 34 Abs. 2, 44 Abs. 1 BNatSchG, §§ 13, 25 LNatSchG) können die Antragsteller gleichfalls keine Rechte für sich herleiten, weil auch diese nicht die Nachbarn eines Vorhabens in ihrem privaten Interesse schützen, sondern bestimmte Schutz- und Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete im öffentlichen Interesse (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2013 – 1 MB 25/13 –, Rn. 8, juris). Das Gleiche gilt für die Vorschriften der FFH-Richtlinie; diese weisen ebenfalls keinen individualschützenden Charakter auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 – 7 C 3/20 –, Rn. 18 ff., juris). Der Verweis der Antragsteller auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ändert hieran nichts. Die Antragsteller meinen, dass die beiden Bauvorhaben unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 UmwRG fallen und sie sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1a UmwRG auf eine zu Unrecht unterlassene, im Rahmen des hier erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung von umweltbezogenen Vorschriften als Verfahrensverstoß berufen können. Dies ist jedoch unzutreffend. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist für die Antragsteller als Individualkläger nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG ist zwar das UmwRG auch auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Unter diese Vorschrift kann - wie die Antragsteller zutreffend ausführen - auch die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben fallen, wenn im Hinblick auf § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 BauGB naturschutz- und landschaftsrechtliche Prüfungserfordernisse bestehen, da es sich insoweit um umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handeln kann (vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 L 1264/21, Rn. 24 ff., juris, m.w.N.). Des Weiteren findet das UmwRG nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Ob diese Vorschrift hier einschlägig ist, weil wegen der vom OVG Schleswig festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO entfallen sind, sodass für die beiden Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich wäre, kann offen bleiben. Denn die §§ 2, 3 UmwRG gewähren nur anerkannten Umweltverbänden die Möglichkeit, gegen sämtliche Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 UmwRG und deren Unterlassen vorzugehen und so die Einhaltung des innerstaatlichen Umweltrechts durch Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Antragsteller als Individualkläger können sich dagegen allenfalls nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG berufen, die die Rechtsfolge bestimmter Verfahrensverstöße regeln. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich - was hier nicht der Fall ist - um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG handelt. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 gelten dagegen nach § 4 Abs. 5 UmwRG bei Verfahrensfehlern nur die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526 S. 4: „Absatz 5 stellt klar, dass § 4 UmwRG keine Regelung über die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 trifft. Die Absätze 1 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.“; vgl. auch Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 96. EL September 2021, UmwRG § 4 Rn. 67 und Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwRG Verfahrensfehler). Keinesfalls handelt es sich hier aber um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG; die Errichtung von zwei Wohnhäusern ist weder UVP-pflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG), noch handelt es sich um eine Entscheidung im Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) oder der Seveso-III-Richtlinie (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). 3. Entgegen der Annahme der Antragsteller erweisen sich die beiden Vorhaben auch nicht als rücksichtslos. Das sich bei Annahme einer Innenbereichslage aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende und bei Annahme einer Außenbereichslage in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22, juris). a. Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, im Hinblick auf die Antragsteller gewahrt. Insbesondere wahrt das Einfamilienhaus zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.) hin die erforderlichen Abstandflächen. Ausreichend ist hier nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 LBO i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO ein Abstand von 3 m. Denn die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses hat nach den eingereichten Bauzeichnungen eine Höhe von 6,10 m. Damit handelt es sich trotz der drei Vollgeschosse noch um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1, für das die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO (Mindestabstand von 3 m) gilt. Soweit aber ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4, juris). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 m.w.N., juris). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, beide juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -, n.v.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich die erforderliche „Dramatik“ nicht. Das Einfamilienhaus hebt sich optisch von der vorhandenen Bebauung nicht als übermächtig ab, sondern passt sich an. Auch eine „Abriegelungswirkung“ ist nicht auszumachen; dies schon deshalb, weil die Gebäude sich nur zu einem geringen Teil direkt gegenüberstehen und an das Gebäude A-Straße im Osten und Norden keine Bebauung angrenzt. Zudem wird der Abstand zwischen den Gebäuden immerhin noch geschätzte 9,5 m betragen. Der Eindruck des „Eingemauertseins“ erreicht damit trotz des Höhenunterschiedes der Gebäude bei Weitem nicht den Grad der in der Rechtsprechung ausdrücklich geforderten „Dramatik“. Auch, dass durch die Errichtung des Einfamilienhauses wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, ist grundsätzlich hinzunehmen. Für das Vorliegen eines der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2011 – 1 LA 65/11 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Gartenbereich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25.11.2014 - 8 A 119/12 -, n.v.). b. Im Hinblick auf die Erschließungssituation, die als dem Antragsteller zu 3.) gegenüber als rücksichtlos gerügt wird, bestehen in nachbarrechtlicher Hinsicht ebenfalls keine Bedenken. Bedenken ergeben sich zunächst nicht bereits daraus, dass das OVG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens im Hinblick auf den unwirksamen Bebauungsplan Nr. 118 einen Verstoß gegen Abwägungsgebote festgestellt hat, und sich diese Problematik durch den Wegfall der dort noch vorgesehenen Ringerschließung über eine Einbahnstraße mit Einfahrt zwischen den Gebäuden R-Straße x und x und Ausfahrt zwischen den Gebäuden R-Straße x und x ggf. noch verschärfen würde. Die Beurteilung im Normenkontrollverfahren hat anhand eines ganz anderen Maßstabs zu erfolgen, als es die Überprüfung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des Nachbarschutzes gebietet. Denn die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag bzw. hier aus der Genehmigungsfreistellung ersichtliche Vorhaben gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1997 – 4 B 97/97 –, Rn. 6, juris). Wenn eine Wohnbebauung in ihrer konkreten Realisierung Nachbarrechte nicht verletzt, kann dieser deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es gebe besser geeignete Alternativausführungen. Die Erschließungssituation erweist sich auch nicht als rücksichtlos. Der zwischen den Häusern auf den Grundstücken R-Straße x und x verlaufende Weg ist nach den Feststellungen des OVG mit einem privaten, grundbuchlich gesicherten Wegerecht belastet. Mit schätzungsweise 4 m ist er auch ausreichend breit. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die zu den streitgegenständlichen Vorhaben gehörenden Stellplätze und dem insoweit hinzutretenden Zu- und Abfahrtsverkehr ist unabhängig von der Frage, ob die Vorhaben im Innen- oder Außenbereich verwirklicht werden sollen, nicht zu erwarten. Nimmt man eine Innenbereichslage an, ergibt sich die Zulässigkeit aus der BauNVO. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten, vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO, prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören überdies heutzutage auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gebietet nur, nach § 12 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 MB 11/17 –, Rn. 13, juris, m.w.N.). Solche erheblichen Auswirkungen sind durch die ausweislich der Planzeichnungen insgesamt nur drei Stellplätze und die geringe Zahl an Wohneinheiten unabhängig von der Baudenkmaleigenschaft des Gebäudes R-Straße Nr. x ersichtlich nicht zu erwarten. Der Antragsteller zu 3.) hat zwar bereits in der Vergangenheit geltend gemacht, dass der bisherige Verkehr, den er auf ca. 50 Fahrzeuge täglich geschätzt hat, sein Gebäude und dessen Bewohner empfindlich störe (s. BA A Bl. 84 f. und BA B Bl. 125). Auf diese Belastungen kann es aber hier nicht ankommen, da allein auf die Auswirkungen der streitgegenständlichen Vorhaben abzustellen ist. Im Außenbereich müssten sich die Emissionen dagegen an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB messen lassen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot werden jedenfalls nicht weiter reichen, als bei einer Lage im allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. 4. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. darauf verweisen, dass die Verwirklichung der Vorhaben zu Problemen mit der Niederschlagswasserbeseitigung führe, weil bisher das im höher gelegenen Bereich der Straßen H. und R-Straße anfallende Oberflächenwasser mittels Gräben in Richtung See abgeleitet werde und dort versickere, nunmehr aber durch die Bebauung eine Vernässung ihrer eigenen Grundstücke bis hin zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit (so der Vortag in diesem Verfahren) bzw. eine Schädigung der Bausubstanz durch eine dauerhafte Absenkung des Grundwassers (so der Vortrag im Normenkontrollverfahren) zu befürchten sei, so ist diese pauschale Behauptung nicht überzeugend. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Planaufstellung ein Bodengutachten eingeholt worden ist, würde es hier den Antragstellern obliegen, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. III. Danach ist der Antrag mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO ergebenden Kostenfolge abzulehnen gewesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Einfamilienhäuser der Antragsteller zu 1.), 2.) und 3.) von einem Streitwert in Höhe von jeweils 15.000 € und des weiteren Gebäudes der Antragstellerin zu 1.) mit drei Wohneinheiten in Höhe von 30.000 € für das Hauptsacheverfahren ausgegangen. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren gewesen.