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Beschluss

2 L 2/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren und ein ggf. anschließendes Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger genügt im PKH-Antrag eine grob erkennbare Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO; umfassende rechtliche Substantiierung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nicht erforderlich. • Ergeht nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein neuer, abändernder Bescheid, kann der Kläger wählen, diesen durch Klageänderung in das laufende Verfahren einzubeziehen oder selbständig anzufechten; damit besteht keine doppelte Rechtshängigkeit, wenn der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid ersetzt. • Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des VwKostG; eine vorprozessuale oder prozessuale Unterbrechung kann bewirken, dass ein späterer Änderungsbescheid noch nicht der Verjährung unterliegt.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren und ein ggf. anschließendes Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger genügt im PKH-Antrag eine grob erkennbare Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO; umfassende rechtliche Substantiierung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nicht erforderlich. • Ergeht nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein neuer, abändernder Bescheid, kann der Kläger wählen, diesen durch Klageänderung in das laufende Verfahren einzubeziehen oder selbständig anzufechten; damit besteht keine doppelte Rechtshängigkeit, wenn der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid ersetzt. • Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des VwKostG; eine vorprozessuale oder prozessuale Unterbrechung kann bewirken, dass ein späterer Änderungsbescheid noch nicht der Verjährung unterliegt. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren und ein ggf. folgendes Berufungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Behörde vom 29.08.2013. Er rügt, der neuere Bescheid sei entweder verjährt oder stelle nur eine Abänderung des früheren Bescheids vom 29.06.2006 dar, sodass doppelte Rechtshängigkeit bestehe und die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Im ersten Verfahren (1 A 235/06 HAL) ruht noch eine Klage gegen den ursprünglichen Bescheid. Das Verwaltungsgericht hat den Selbstangriff auf den Änderungsbescheid vom 29.08.2013 für zulässig gehalten und die Klage abgewiesen; es hat außerdem angenommen, der Kostenanspruch sei nicht verjährt. Der Kläger rügt zudem unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht prüft die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags und entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei nicht anwaltlich vertretenem Kläger genügt nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine grob erkennbare Darlegung eines Zulassungsgrunds (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Änderungsbescheid vom 29.08.2013 einen neuen, eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, der den Bescheid vom 29.06.2006 vollständig ersetzt. In diesem Fall kann der Kläger diesen Änderungsbescheid selbständig anfechten; es liegt damit keine doppelte Rechtshängigkeit vor (§ 91 VwGO und einschlägige Rechtsprechung). • Die Verjährung des Kostenanspruchs war nicht eingetreten: Die dreijährige Frist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA begann erst nach Ablauf des Jahres 2006, wurde jedoch durch den ersten Kostenfestsetzungsbescheid und die dagegen erhobene Klage unterbrochen bzw. nach der Neuregelung bis zur jeweiligen Hemmung gehandhabt. Übergangsregelungen und die seit 01.06.2010 geltende Rechtslage führen dazu, dass der Anspruch hier noch nicht verjährt war (§ 9 VwKostG LSA a.F. und n.F., Art. 229 EGBGB). • Ein behaupteter Aufklärungs- und Verfahrensmangel lag nicht vor: Der Kläger hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen, entscheidungserheblichen Feststellungen durch Beiziehung der Akten des ruhenden Verfahrens gewonnen worden wären, und im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht auf deren Beiziehung hingewirkt (Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und Rechtsprechung). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, weil sich das Verwaltungsgericht mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat; die bloße Nichtfolge der Rechtsansicht des Klägers begründet keine Gehörsverletzung. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und ein etwa anschließendes Berufungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG bestätigt, dass der Änderungsbescheid vom 29.08.2013 einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt und somit keine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Ferner ist der Kostenanspruch des Beklagten nicht verjährt; die einschlägigen Unterbrechungs- und Hemmungsregelungen des VwKostG greifen zugunsten des Beklagten. Aufklärungs- oder Verfahrensmängel liegen nicht vor, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung des Beschlusses folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar.