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Beschluss

2 M 81/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, wenn gegenüber dem Betroffenen lediglich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorliegt. • Die Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen zu widerlegen; einfache ärztliche Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. • Fehlen qualifizierte ärztliche Bescheinigungen und bestehen keine Anhaltspunkte für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, besteht keine weitergehende Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde nach § 24 VwVfG; eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist dann in der Regel ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung: Erfordernis qualifizierter ärztlicher Bescheinigung nach § 60a AufenthG • Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, wenn gegenüber dem Betroffenen lediglich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorliegt. • Die Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen zu widerlegen; einfache ärztliche Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. • Fehlen qualifizierte ärztliche Bescheinigungen und bestehen keine Anhaltspunkte für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, besteht keine weitergehende Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde nach § 24 VwVfG; eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist dann in der Regel ausgeschlossen. Eine fünfköpfige Familie aus dem Kosovo reiste im Mai 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte Asylanträge, die im März 2016 abgelehnt wurden; Abschiebungsverbote wurden verneint und Abschiebung nach § 34 AsylG angedroht. Für den 15.08.2017 war die Abschiebung geplant; die Antragsteller beantragten am selben Tag einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht ordnete einstweiliges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an und verlangte fachärztliche Gutachten zur Frage, ob sich bei einzelnen Familienmitgliedern (insbesondere Antragsteller 1 und Antragstellerin 3) aufgrund diagnostizierter psychischer und somatischer Erkrankungen eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei Abschiebung ergeben würde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde der Ausländerbehörde gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, weil lediglich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorliegt, nicht eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Die Ausländerbehörde ist passivlegitimiert für die Prüfung inlandsbezogener Duldungsgründe (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). • Materiellrechtlich ist die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu beachten: Der Ausländer muss eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen; einfache oder nicht näher qualifizierte Stellungnahmen genügen nicht. • Folge: Die Antragsteller haben keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG vorgelegt; die vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine ausreichenden Aussagen zu den voraussichtlichen Folgen einer Abschiebung und erfüllen die gesetzlichen Merkmale nicht. • Ermittlungspflicht: Liegt keine qualifizierte Bescheinigung vor, besteht regelmäßig keine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde. Eine Anordnung ergänzender Untersuchungen nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA kommt nur in Betracht, wenn unverschuldete Hindernisse an der Beschaffung bestehen oder konkrete Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegen (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG). • Im vorliegenden Fall bestehen weder Anhaltspunkte für ein unverschuldetes Hindernis noch für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung; ärztliche Stellungnahmen legen keine konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands durch Abschiebung dar. • Zu den vorgebrachten somatischen Beschwerden (Schussverletzung, neuropathische Schmerzen, Mobilitätseinschränkungen) und psychischen Symptomen (ängstlich-depressive Symptomatik) ergeben die vorliegenden ärztlichen Befunde keine tragfähigen Hinweise auf Reiseunfähigkeit oder auf eine erhebliche Verschlechterung infolge der Abschiebung; die amtsärztlichen Einschätzungen sehen Reisefähigkeit als gegeben an. Die Beschwerde der Ausländerbehörde ist erfolgreich; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Antragsteller haben die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG widerlegt und es liegen auch keine sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die eine weitere Ermittlungs- oder Schutzpflicht der Behörde auslösen würden. Deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei.