OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 356/17

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

6mal zitiert
24Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen droht derzeit anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.17) (Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen droht derzeit anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.17) (Rn.25) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Geht es – wie hier – zunächst um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ist hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hätte zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris). Die Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da den Klägern laut Mitteilung der rumänischen Dublin Unit vom 10.03.2017 in Rumänien am 13.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (Bl. 193 der Verfahrensakte). Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Rechtliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der formalen Rechtmäßigkeit der Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören (zum Erfordernis der Anhörung: Günther in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rdnr. 87). Diese Anhörung ist am 29.03.2017 erfolgt (Verfahrensakte Bl. 199 und 204). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017 (1 C 2.17, juris). Die Frage, ob neben dem in Rumänien durchgeführten Anerkennungsverfahren ein (weiteres) Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist, kann sich auch nach diesem Vorlagebeschluss allenfalls nur dann stellen, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz (hier in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung) gewährt hat, nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genügt bzw. wenn dort aufgrund der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EUGrCh) bzw. des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) droht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen bzw. es lässt sich auch kein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention feststellen. Der diesbezügliche Antrag der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat keinen Erfolg. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 EUGrCh. Bei der Prüfung, ob Rumänien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Denn Rumänien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris). Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23,12 –, juris). Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – C-528/11 –, juris). Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen ( vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzberechtigter ist ferner zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (vgl. EGMR, Urt. v. 30.06.2015, A.S. vs. Schweiz, 39350/13 Rdnr. 31: „Although many of the rights it contains have implications of a social or economic nature, the Convention is essentially directed at the protection of civil and political rights“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil zur Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (insbesondere die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen - wie den Klägern - bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein entscheidender Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch das Recht der Europäischen Union, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstandes, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris). Art. 3 EMRK ist daher im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 ME 63/17 –, juris). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O.). Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen, noch dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen. Zwar teilen die Schutzberechtigten die prekäre Lage weiter Teile der rumänischen Bevölkerung, was aber unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die derzeitige Auskunftslage gebietet auch vor dem Hintergrund der niedrigen Flüchtlingszahlen in Rumänien keine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung, die potenziell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus mögen zwar schwierig sein, zumal sie – anders als die rumänische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsste unabweisbar Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.07.2017 – 23 L 293.17 A – juris; VG Aachen, Beschl. v. 05.03.2015 – 8 L 739/14.A –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.04.2016 – AN 3 K 16.50013 –, juris, VG Saarland, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 L 2673/16 –, juris). Anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien haben denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige. Die Regierungsleistungen für Schutzberechtigte zielen auf die Integration in die rumänische Gesellschaft ab. Allgemeinziel der Integrationspolitik ist die Unterstützung anerkannter Flüchtlinge dabei, für sich selbst zu sorgen, unabhängig von Leistungen des Staates oder Nichtregierungsorganisationen zu werden sowie aktiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der rumänischen Gesellschaft teilzunehmen. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn diese aus den staatlichen Sicherungssystemen herausfallen. Diese Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung. Die Einwanderungsbehörde führt sechsmonatige Integrationsprogramme zur Unterstützung der Integration dieser Personen durch, die um weitere sechs Monate verlängert werden können. Im Rahmen dieser Programme erhalten anerkannte Schutzberechtigte folgende Leistungen: Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Geldleistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe des an Asylbewerber bezahlten Betrages, kulturelle Orientierungskurse, soziale Beratung und psychologische Unterstützung, Rumänisch-Sprachkurse in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend über die jeweiligen Schulämter, nichtrückzahlbare Geldleistungen i. H. v. monatlich 540,- Lei/ Person für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unter der Voraussetzung der Teilnahme an den im individuellen Integrationsplan vorgesehenen Integrationsprogrammen. Das Integrationsprogramm mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr wird aufgrund eines individuellen Integrationsplans durchgeführt, der vom Fachpersonal in den Aufnahmeeinrichtungen für jeden einzelnen Erwachsenen erstellt wird. Integrationsbeauftragte der Einwanderungsbehörde verfolgen die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen mit Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds geförderte Projekte durchführen. Für Sonderfälle (unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Personen im Rentenalter ohne Rentenbezüge, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Schleusungs-, Folter- und Vergewaltigungsopfer oder Opfer schwerwiegender Formen von psychologischer, psychischer oder sexueller Gewalt) kann das Integrationsprogramm verlängert werden. Diese Personen können kostenlos und unbefristet in den Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde untergebracht werden, bis die besonderen Umstände (Verletzlichkeit) nicht mehr vorliegen. In Bezug auf Wohnraum haben Schutzberechtigte in Rumänien wie rumänische Staatsangehörige das Recht auf eine Wohnung. Dieses können sie allein oder mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen tatsächlich durchsetzen. Die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den betreffenden Personenkreis unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird auch nach der Anerkennung Unterkunft in einer der von dem rumänischen Integrationsbüro IGI verwalteten Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich gewährt. Unter anderem unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Consiliul National pentru Refugiati" die Personen bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für zunächst fünf Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung eine angemessene staatliche Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, für die sie 10 % der Mietkosten selbst tragen müssen. In Bezug auf Sachleistungen erhalten Personen und Familien, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200,- Lei (ca. 44,- €) oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. In Bezug auf Geldleistungen werden Bargeldleistungen nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10,- Lei pro Tag, entspricht ca. 68,- € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540,- Lei (ca. 120,- €) für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. In Bezug auf eine Versorgung im Krankheitsfall sieht die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 auch für die anerkannten Schutzberechtigten analog rumänischen Staatsangehörigen eine medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern; der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet. Die tatsächliche Gewährung der vorgenannten Leistungen wird durch das Integrationsbüro IGI zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard sichergestellt. Unterschiede bestehen regional allenfalls in der Qualität der Unterbringung und Versorgung, abhängig von den jeweils vor Ort ansässigen Nichtregierungsorganisationen (zum Vorgehenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 05.12.2017). Die im Vergleich schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris). Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Rumänien hat mit dem speziellen Integrationsplan und mit dem nationalen Integrationsbüro sowie mehreren Regionalzentren auch entsprechende behördliche Verwaltungseinheiten geschaffen. Das Funktionieren dieser staatlichen Strukturen wird dadurch belegt, dass Rumänien aktiv an dem Europäischen Relocation-Programm gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland (ABl. EU L 248/80) teilnimmt (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017). Zudem besteht für die anerkannten Schutzberechtigten ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen. Das staatliche Kindergeld beträgt 84,- Lei (ca. 18,60 Euro) für Kinder zwischen 2 und 18 Jahren und für Personen über 18 bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Hat das Kind eine Behinderung, ist der Betrag höher. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld gibt es in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes. Außerdem gibt es eine Familienförderung für Familien mit zwei Eltern und Kindern unter 18, die in einem Haushalt zusammen leben und nur ein geringes Einkommen haben. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gezahlt. Für behinderte Personen, Kinder, die in Heimen untergebracht sind und bei Gefahr sozialer Ausgrenzung durch zum Beispiel Naturkatastrophen, Feuer oder Unfälle besteht die Möglichkeit spezieller finanzieller Hilfen. Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. hinsichtlich der Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit sind anerkannte Flüchtlinge rumänischen Staatsangehörigen gleich gestellt. Der Umstand, dass relativ wenige anerkannte Flüchtlinge von den Möglichkeiten des rumänischen Arbeitsvermittlungssystems durch die Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca (PES) Gebrauch machen, wird zum Teil darin gesehen, dass keine Verpflichtung besteht, sich in dieses System einbeziehen zu lassen und der Umstand, dass viele anerkannt Schutzberechtigte Rumänien nach der Anerkennung wegen aus ihrer Sicht besserer wirtschaftlicher Perspektiven in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rumänien wieder verlassen. Weitere Schwierigkeiten werden bei einer zügigen Anerkennung ausländischer Diplome und dem Umstand gesehen, dass Rumänisch keine international weit verbreitete Sprache ist, so dass vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Teilnahme an Sprachkursen regelmäßig erforderlich ist (vgl. zum Vorgehenden: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, Stand: 08.07.2016, S. 12; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion, European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Romania, April 2016, S. 2 f., veröffentlicht unter ec.europa.eu; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017). Zudem lassen sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Rumänien keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. eine Verletzung der Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie entnehmen. Die (offizielle) Arbeitslosenquote in Rumänien lag nach den europaweiten Erhebungen im April 2017 bei 5,3 % (zum Vergleich: Bundesrepublik Deutschland 3,9 %, EU-Durchschnitt: 7,8 %, Griechenland 23,2 %, zitiert nach de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien führt das Auswärtige Amt aus, dass nicht zuletzt dank der Unterstützung internationaler Geldgeber wie dem Internationalen Währungsfond und der Weltbank sowie der EU (Europäischen Union) es Rumänien in den zurückliegenden Jahren gelungen ist, seine Wirtschaft wiederzubeleben. Gleichwohl bleibt Rumänien mit 57 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der EU das zweitärmste Land der EU. Rumänien ist reich an Bodenschätzen und natürlichen Ressourcen, insbesondere gibt es Erdgas (drittgrößte Gasvorkommen der EU), Kohle, Salz und Erdöl. Dank der umfangreichen Gasvorkommen ist Rumänien nur zu weniger als 10 % auf Gasimporte (hauptsächlich aus Russland) angewiesen. Mit Effizienzgewinnen und Erschließung neuer Quellen im Schwarzen Meer strebt Rumänien ab 2019 energetische Unabhängigkeit an. Rumänien hat seit 2013 Wachstumszahlen des Bruttoinlandsproduktes (BIP), die zu den höchsten in der EU gehören. Fortbestehende Mängel im Wirtschaftsumfeld (defizitäre und ineffiziente Staatsunternehmen, ineffiziente Verwaltung, unzureichende Infrastruktur, Absorption von EU-Mitteln) behindern jedoch einen Aufholprozess gegenüber anderen EU-Staaten. Die Wirtschaft in Rumänien entwickelte sich auch 2016 in nominellen Zahlen sehr gut. Lag das Wachstum 2015 bei 3,8 % des BIP, ist das BIP 2016 nach vorläufigen Zahlen saisonbereinigt um 4,8 % gestiegen, ein Rekord seit 2008. Im ersten Trimester 2017 setzte sich dieser Trend fort: Das BIP legte um 5,7 % im Vergleich zum Vorjahr zu. Trotz weiterhin positiver Wachstumsprognosen bleibt Wachstumspotential weiterhin ungenutzt angesichts ausstehender Reformen insbesondere bei der Privatisierung der zahlreichen Staatsunternehmen, dem Ausbau der Infrastruktur und zielgenaueren Absorption von EU-Mitteln. Die private Nachfrage ist seit 2013 beständig angestiegen. Die Brutto-Umsätze des Einzelhandels stiegen 2015 um 8,9 % und in den ersten neun Monaten 2016 um 15,5 %. Nachdem die Inflation bereits Ende 2015 historische Tiefststände erreichte, lag sie im September 2016 bei - 0,6 %. Hauptgrund hierfür ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 24 % auf 20 % im Januar 2016. Die rumänische Nationalbank geht für 2016 von einer Jahresinflation von - 0,5 % aus, für 2017 erwartet sie 3 %. Der Wechselkurs des Leu liegt seit 2013 relativ stabil bei rund 4,4 Lei/EUR. Die Nationalbank hat 2015 mehrmals den Leitzins gesenkt. Zurzeit liegt er bei 1,75 %. Dies ist für Rumänien ein historischer Tiefstand. Die offizielle Arbeitslosenstatistik erfasst nur die beim Arbeitsamt Gemeldeten. Viele Rumänen werden durch temporäre Arbeitsmigration, Subsistenzlandwirtschaft und Schwarzarbeit statistisch nicht erfasst. Einige prosperierende Regionen (Westrumänien, Zentralsiebenbürgen, Bukarest) verzeichnen dabei de facto allerdings Vollbeschäftigung und leiden akut unter Arbeitskräftemangel. Der Brutto-Mindestlohn wurde im Mai 2016 auf ca. 280,- € (Netto: 205,- €) angehoben. Der Brutto-Durchschnittslohn lag im März 2017 bei ca. 716,- € (Netto: 515,- €) - bei starken regionalen und sektoralen Unterschieden. Vor allem einkommensschwache Rumänen haben oftmals multiple formelle und informelle Einkommen (zum Vorgehenden: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Rumaenien/Wirtschaft_node.html, Stand: 2017). Zudem ist festzustellen, dass nach den amtlichen Statistiken von Eurostat Rumänien anders als osteuropäische Länder nicht in größerem Umfang von der Flüchtlingsbewegung 2015/2016 betroffen war. So hatten Bulgarien im Jahr 2016 2.655 Asylbewerber und Ungarn 2.870 Asylbewerber je eine Million Einwohner (Bundesrepublik Deutschland 8.769 Asylbewerber je eine Million Einwohner) zu verzeichnen, während es bei Rumänien nur 94 Asylbewerber je eine Million Einwohner waren (Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2017 Nr. 46/2017). Dies war nach Portugal und der Slowakei der geringste Wert innerhalb der Europäischen Union. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz Berichten über von Polizisten verübten Misshandlungen, insbesondere gegenüber Obdachlosen, Prostituierten und Drogenabhängigen sowie Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die rumänischen Sicherheitsbehörden regelmäßig nicht bereit sind, Straftaten gegenüber anerkannten Schutzberechtigten zu verfolgen (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, a. a. O.). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17, juris). Denn zum einen wird dort maßgeblich auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 abgestellt, ohne dass die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Zum anderen wird dort nicht berücksichtigt, dass Mitte Januar 2016 die Leistungen für Asylsuchende vervierfacht (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Romania, a. a. O.) und nicht nur leicht angehoben wurden. Die weitere Aussage im Zusammenhang mit dem Niveau der Sozialleistungen „Das rumänische Prekariat greife insoweit auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurück. Eine solche Möglichkeit bestehe für Flüchtlinge in Rumänien nicht.“ gibt den zitierten Bericht von Silviu Mihai (Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016) nicht vollständig wieder. Dort heißt es nämlich: „Zwar liegen die aktuellen Bezüge der Flüchtlinge damit über denen der Sozialhilfeempfänger_innen, doch auch unter den neuen Regeln bleiben Asylsuchende in der Praxis auf die Zivilgesellschaft angewiesen – ebenso wie das rumänische Prekariat eher die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises in Anspruch nimmt, als sich für ein Pfund Brot mit der Bürokratie auseinanderzusetzen.“ Auf die von den Klägern vorgetragene schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien, die aus ihrer Sicht unzureichende bauliche Qualität von Gemeinschaftsunterkünften in Rumänien kommt es daher rechtlich gesehen nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Kläger zu 1. und 2. maßgeblich, für ihre Kinder ein besseres Leben in Deutschland zu erhoffen. Entscheidend ist ausgehend vom Ziel einer Schutzgewährung, dass die Kläger in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden. Dies stellt Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides sicher. Hinzu kommt, dass die Kläger die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien kaum aus eigener Erfahrung beschreiben können, da sie nur wenige Wochen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte Dezember 2016 im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -, und v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris) Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungs-konformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, juris m. w. N.). Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, ist in Rumänien eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet, so dass eine akute Notsituation, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheint. Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Rumänien nicht oder nicht adäquat behandelt werden kann (vgl. zu den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten eines Säuglings mit Herzfehler in Rumänien: VG Würzburg, Beschl. v. 06.04.2017 - W 2 S 17.30970 -, juris). Hinsichtlich der in der Anhörung am 29.03.2017 vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers zu 3. sind im Klageverfahren keine näheren Belege vorgelegt worden. Soweit die Kläger auf eine bei der Klägerin zu 2. aktuell bestehende Risikoschwangerschaft verweisen (voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 17.06.2018), ist die Beklagte für die Prüfung eines insofern möglicherweise vorliegenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht zuständig. Bei der Beurteilung von Abschiebungsverboten ist zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), bei denen wegen der Verhältnisse im Zielstaat eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (§ 60a Abs. 2 AufenthG), bei denen die Abschiebung als solche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, zu differenzieren. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde. Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2017 – 2 M 81/17 –, juris). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt. Auch im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 28.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.02.2017 die Anerkennung als Asylberechtigte beschränkt auf internationalen Schutz. Den Klägern war am 13.12.2016 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 29.03.2017 führten die Kläger aus, dass es in Rumänien eine sehr unmenschliche Behandlung gegeben habe. Es habe dort einen unglaublichen Hass gegenüber Flüchtlingen von Seiten der Behörden und der Bevölkerung gegeben. Man habe harte Arbeiten im Lager verrichten müssen. Man habe die Toiletten und Baderäume, die anderen Räume in der Unterkunft und auch die Umgebung sauber machen müssen. Man habe den Müll wegbringen müssen. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Wenn jemand krank geworden sei, habe man auf eigene Kosten zum Arzt gehen müssen. Ein Kind im Heim sei gestorben, weil es eine Infektion gehabt habe und nicht habe ausreichend behandelt werden können. Die hygienischen Bedingungen in dem Heim seien sehr schlecht gewesen. Es habe weder Unterstützung vom Staat noch die Möglichkeit zu arbeiten gegeben. Es habe auch keine Schulen oder Kindergärten für die Kinder gegeben. Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Es wurde ferner festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate festgesetzt. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 25.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass für sie in Rumänien das Existenzminimum nicht sichergestellt werden könne. Zudem erwarte die Klägerin zu 2. im Juni 2018 ihr viertes Kind. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.04.2017 entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte auch zu dem Verfahren 7 B 355/17 MD sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Rumänien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.