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Beschluss

2 L 82/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1211.2L82.22.Z.00
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Leitsätze
1. Die für ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr kann auch dann noch gegeben sein, wenn dem Täter bescheinigt wird, dass die Führungsaufsicht problemlos verlaufen sei und neue Straftaten nicht bekannt geworden seien. (Rn.22) 2. Zur Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses. (Rn.23) 3. Den Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. Dies gilt bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebotenen Abwägung auch dann, wenn der Ausländer sein volljähriges Kind von seinem Heimatland aus wegen des dort zu erzielenden geringen Einkommens nicht in gleicher Weise finanziell unterstützen kann wie in Deutschland. (Rn.30) 4. Die Erkrankung eines Ausländers, für den das Bundesamt eine bestandskräftige Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. § 53 Abs 6 S 1 AuslG (juris: AuslG 1990) getroffen hat, kann nur insoweit als Bleibeinteresse nach § 55 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei der Abwägung nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Berücksichtigung finden, als sie im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche - und nicht nur wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) begründen kann. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Juni 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr kann auch dann noch gegeben sein, wenn dem Täter bescheinigt wird, dass die Führungsaufsicht problemlos verlaufen sei und neue Straftaten nicht bekannt geworden seien. (Rn.22) 2. Zur Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses. (Rn.23) 3. Den Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. Dies gilt bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebotenen Abwägung auch dann, wenn der Ausländer sein volljähriges Kind von seinem Heimatland aus wegen des dort zu erzielenden geringen Einkommens nicht in gleicher Weise finanziell unterstützen kann wie in Deutschland. (Rn.30) 4. Die Erkrankung eines Ausländers, für den das Bundesamt eine bestandskräftige Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. § 53 Abs 6 S 1 AuslG (juris: AuslG 1990) getroffen hat, kann nur insoweit als Bleibeinteresse nach § 55 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei der Abwägung nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Berücksichtigung finden, als sie im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche - und nicht nur wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) begründen kann. (Rn.35) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Juni 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der am (...) 1980 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge im November 2000 in das Bundesgebiet ein. Seinen am 6. November 2000 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Am (…) 2002 wurde seine Tochter A. geboren, für die er bereits am 16. September 2002 vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt hatte. Mit Urteil vom 4. Februar 2004 wurde der Kläger vom Amtsgericht Halle wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin und Kokain in insgesamt 73 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 28. September 2004 erteilte ihm die Beklagte eine bis zum 27. September 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am … 2015 heiratete er in Dänemark seine Lebensgefährtin. Am 2. September 2005 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Am 4. Mai 2010 erteilte ihm die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis. Mit Urteil vom 18. Februar 2013 verurteilte das Landgericht Halle den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in der Zeit von Mai bis Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Dabei stellte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Klägers ein, dass es sich bei Kokain um eine so genannte „harte Droge“ handele, deren Konsum erfahrungsgemäß innerhalb von kurzer Zeit zur Abhängigkeit und zu schweren psychischen und körperlichen Schäden führe. Auch die Rauschgiftmenge sei in die Strafzumessung eingeflossen; dabei habe sich namentlich strafschärfend ausgewirkt, dass bei der Tat die im Betäubungsmittelgemisch enthaltene Menge Kokain-Hydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 Gramm um das 58-fache überstiegen habe. Im Verhältnis der beiden Angeklagten zueinander habe die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte M. im Vergleich zum Kläger bei der Tatplanung eine untergeordnete Rolle eingenommen haben. Initiator der Taten sei der Kläger gewesen, der mit den Lieferanten verhandelt habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. April 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ab. Zugleich drohte die Beklagte ihm die Abschiebung aus der Haft heraus und im Fall der Haftentlassung bei nicht fristgerechter Ausreise innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung an und befristete die aus der Ausweisung folgenden Sperrwirkungen auf den Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise. Mit Beschlüssen vom 19. März 2015, 14. Dezember 2015 und 5. September 2016 lehnte das Landgericht Stendal - auswärtige Strafvollstreckungskammer - den Antrag des Klägers, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von (mehr als) zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen, jeweils ab. Die daraufhin erhobenen Beschwerden hatten keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 gab die Justizvollzugsanstalt Burg gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle eine Stellungnahme zur Führungsaufsicht nach § 68 StGB ab, in der es zur Einschätzung des Rückfallrisikos heißt: Es handele sich um einen Verurteilten, der zwar nur kurzzeitig in seinem bisherigen Leben kriminell aktiv, dabei jedoch im internationalen Drogenhandel tätig geworden sei. Im weiteren Verlauf der Deliktaufarbeitungsmaßnahme sei der Eindruck entstanden, dass der Verurteilte sprachlich der Maßnahme kaum folgen könne. Inwieweit er durch die Maßnahme nachhaltig habe profitieren können, bleibe daher fraglich. Es bestünden insgesamt Bedenken, da eine Einstellungsveränderung bezüglich der eigenen Straffälligkeit bzw. Auseinandersetzung mit den Bedingungsfaktoren der eigenen Delinquenz aufgrund der Sprachbarriere nicht anzunehmen (sei) und im gesamten Verlauf der Maßnahme auch nicht habe eruiert werden können. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass das Rückfallrisiko aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme habe gesenkt werden können. Gründe, die zu einem Entfallen der Führungsaufsicht führen könnten, seien nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 28. September 2017 stellte das Landgericht Stendal fest, dass mit Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt, und setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer u.a. aus, eine für das Entfallen der Führungsaufsicht erforderliche höhere Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen straffreien Lebens könne angesichts der im Urteil des Landgerichts Halle festgestellten Begehungsweise der Taten, die für die organisierte Kriminalität typisch sei, und der Tatsache, dass der Kläger in den zum Zeitpunkt der Taten bestehenden Empfangsraum zurückkehren werde, nicht angenommen werden. Am 16. Oktober 2017 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Den vom Kläger gegen die Verfügung vom 2. April 2014 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019 zurück. Den im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. November 2021 abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde (2 O 164/21) hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2022 zurückgewiesen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung erweise sich als frei von Rechtsfehlern. Es bestehe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Dieses Ausweisungsinteresse sei weiterhin sowohl unter spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gesichtspunkten aktuell. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe die Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität begehen werde. Dabei falle zunächst zu seinen Lasten ins Gewicht, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehörten; zu berücksichtigen sei zudem der hohe Rang, den die Verfassung den Grundrechten Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit verleihe, so dass an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden könnten. Zwar sei anzuerkennen, dass der Kläger während seiner Haft nicht negativ und auch nach seiner Haftentlassung bislang nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch möge aus dem Umstand, dass die fünfjährige Führungsaufsicht noch nicht beendet sei, für die Frage der derzeit bestehenden Wiederholungsgefahr nichts zu gewinnen sein. Gleiches möge für die der Anordnung der Führungsaufsicht zugrundeliegende und für den Kläger ungünstige Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 8. Mai 2017 gelten, da diese mittlerweile über fünf Jahre zurückliege. Daraus folge aber nicht, dass eine Wiederholungsgefahr auszuschließen oder als vernachlässigbar gering einzuschätzen wäre. Die beanstandungsfreie Zeit nach der Haftentlassung von mittlerweile fast fünf Jahren sei für eine solche positive Prognose noch zu kurz. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe etwa sechs Jahre später wieder wegen Drogenhandels straffällig geworden sei, obwohl er seinerzeit mit seiner Tochter und seiner heutigen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt, ein Ladengeschäft betrieben und damit keine finanzielle Not bestanden habe. Demgegenüber sei die derzeitige Situation des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass am 12. März 2018 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe, was für den Kläger bedeute, dass ihm nur eingeschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Vor diesem Hintergrund lasse auch der Umstand, dass der Kläger seit September 2018 einer Beschäftigung als Logistikmitarbeiter nachgehe und aus dieser Tätigkeit ein Bruttoeinkommen von monatlich mittlerweile ca. 2.600,00 € erziele, eine Wiederholungsgefahr nicht als geringfügig erscheinen, zumal er geltend mache, seine Tochter finanziell unterstützen zu wollen, und es ihm jederzeit möglich sein dürfte, seine alten Kontakte aus früheren Drogengeschäften wiederzubeleben. Auch die Beteuerung des Klägers, dass ihm die langjährige Haft mit der gebotenen Deutlichkeit die Konsequenzen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Augen geführt habe, schließe vor diesem Hintergrund die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Hinzu komme ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, das auch noch aktuell sei. Hierzu werde auf die Ausführungen im PKH-Beschluss vom 15. November 2021 und im Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen mache. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünden zwar besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber. Auf der Grundlage der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis und vorangegangener Aufenthaltserlaubnisse habe er sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem lebe er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit seiner Ehefrau und seiner bereits volljährigen Tochter in häuslicher Gemeinschaft und familiärer Lebensgemeinschaft. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Gesamtabwägung gehe jedoch zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung erweise sich unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Belange und mit Blick auf die Anforderungen des Art. 6 GG, des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Zwar lebe der Kläger seit etwas mehr als zwanzig Jahren in Deutschland, unterhalte soziale Kontakte zumindest zu seiner Tochter, deren Mutter und zu seinem Schwiegervater und habe einen Arbeitsplatz inne, sodass er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben führe. Seine Ausweisung sei jedoch verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und verletze nicht die aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen. Für den Kläger spreche zunächst, dass seine mittlerweile erwachsene deutsche Tochter im Bundesgebiet lebe; hierbei gehe das Gericht zu seinen Gunsten von einer gelebten Nähebeziehung aus. In diese grundrechtlich geschützte Familienbeziehung greife die Ausweisung ein, in der gebotenen Abwägung dürfe dem Verhältnis von Eltern zu erwachsenen Kindern jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als dem Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da diese nicht auf den elterlichen Beistand im Bundesgebiet angewiesen seien. Bei Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen geböten es die grundrechtlichen Schutzwirkungen daher regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich nichts Anderes. Bindungen zwischen erwachsenen Personen genössen nicht unbedingt den Schutz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, es sei denn, es seien zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgingen, etwa wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen sei und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden könne, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar sei. Der Kläger gewähre seiner volljährigen Tochter (Natural-)Unterhalt; diese sei allerdings mit 19 Jahren bereits in einem Alter, in dem absehbar sei, dass sie aus der Familie herauswachse und in nicht allzu ferner Zeit auf eigenen Füßen stehe. Allein der Wille des Klägers, seine Tochter finanziell zu unterstützen, verleihe dem Verhältnis zu ihr noch kein besonderes Gewicht. Den persönlichen Kontakt könne der Kläger auch von N. aus durch Telefon, E-Mail und Skypeverbindung in zumutbarer Weise aufrechterhalten. Darüber hinaus sei seine Tochter durch seine lange haftbedingte Abwesenheit daran gewöhnt, mit der Mutter allein zu leben und zudem in einem Alter, in der man eine zweijährige Trennung vom Vater auch verkraften könne. Zwar lebe der Kläger seit April 2022 auch wieder mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Auch löse der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, ebenfalls den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und damit das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG aus. Aber auch dieser Schutz stehe einer Ausweisung des Klägers nicht von vornherein entgegen. Soweit die Ausweisung zu einer zweijährigen Trennung von seiner Ehefrau führe, weil dieser wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Führung der Ehe in N. nicht zumutbar sei, sei dies hier von den Eheleuten hinzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute die letzten viereinhalb Jahre auch getrennt gelebt und von ihrer siebzehnjährigen Ehe nur fünf Jahre (von 2005 bis 2010) eine eheliche Wohnung geteilt hätten. Einer in dieser Form gelebten Ehe komme bei der Abwägung nicht das gleiche Gewicht zu wie einer dauerhaft gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft. Aber auch unabhängig davon sei der gesunden Ehefrau eine zweijährige Trennung zuzumuten. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau auf die Lebenshilfe oder den Beistand des jeweils anderen in besonderem Maße angewiesen wären. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit 22 Jahren in Deutschland aufhalte. Gegen ihn spreche, dass er hiervon sieben Jahre in Haft verbracht habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass er neben der Beziehung zu seiner Tochter im Bundesgebiet über weitere persönliche oder sonstige Bindungen verfüge, denen bei der Abwägung ein beachtliches Gewicht zukomme. Seinen Vortrag, er unterhalte im Bundesgebiet auch "verschiedene soziale Bindungen" außerhalb der Familie habe er nicht näher konkretisiert. Soweit er geltend mache, er habe ein „gutes Verhältnis“ zu seinem Schwiegervater, dürften sich daraus ebenfalls keine besonderen persönlichen Bindungen ergeben. Weiter spreche gegen den Kläger, dass er als 20-jähriger und damit erwachsener Mann in das Bundesgebiet eingereist sei und somit seine prägende Sozialisierung nicht in Deutschland, sondern im Herkunftsland erfahren habe. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten, die für ihn angesichts seines längeren Aufenthalt in Deutschland mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in N. verbunden sein werden, sei schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse den 41-jährigen, arbeitsfähigen Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Das gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass er dort keine (nahen) Verwandte mehr habe. Für den Kläger spreche, dass er nach seiner Haftentlassung seit dem Jahr 2018 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er damit versuche, sich erneut wirtschaftlich in die Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Es sei aber zu bedenken, dass er auch vor seiner erneuten Straffälligkeit im Jahr 2010 seinen Lebensunterhalt mit einem eigenen Ladengeschäft verdient habe und die Taten nicht aus finanzieller Not heraus entstanden seien. Hieraus könne gefolgert werden, dass allein eine wirtschaftliche Integration des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten dürfte. Des Weiteren falle bei der Abwägung zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht, dass es ihm nicht gelungen sei, sich sozial in die Wertegemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er sei strafrechtlich in erheblicher Form in Erscheinung getreten, indem er mit sozialschädlichen Drogen Handel getrieben habe. Gegen eine nachhaltige Integration des Klägers spreche auch, dass er in der Haft die Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse durch Teilnahme an einem Schulbildungskurs und damit zur erfolgreichen Deliktaufarbeitung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Von mangelnden Sprachkenntnissen habe sich die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen können, da der Kläger sehr unverständlich die deutsche Sprache gesprochen habe, obwohl er seit über 21 Jahren in Deutschland lebe. Nach eigenen Angaben habe er sich jetzt zu einem Online-Sprachkurs angemeldet, so dass sich der deutliche Eindruck aufdränge, dass der Kläger nur dann einen Integrationswillen zeige, wenn er damit in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus etwas erreichen möchte. Erweise sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, scheide aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch des Klägers sowohl auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG als auch auf Erteilung/Verlängerung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG aus. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil nicht auf die nach Ergehen der Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022 vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen. Dies gelte insbesondere für die in Anbetracht des Ablaufs der Führungsaufsicht sich stellende Frage der Aktualität des Ausweisungsinteresses. Das Verwaltungsgericht habe der beanstandungsfreien Zeit während und nach der Haft, dem Zusammenleben mit seiner Tochter und seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft sowie seiner durchgängigen Erwerbstätigkeit seit September 2018 und dem daraus mittlerweile erzielten monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.600,00 aus sachfremden, nicht tragfähigen, unzulässigen, aktenwidrigen und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechenden Erwägungen keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die zur Wiederholungsgefahr anzustellende Prognose eingeräumt. Soweit ihm das Verwaltungsgericht seine Verurteilung aus dem Jahr 2004 vorhalte, sei dies nach § 51 Abs. 1 BZRG unzulässig, weil insoweit die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1b BZRG von 5 Jahren bereits abgelaufen sei. Dass er nach einer vollständig verbüßten Haftstrafe von sieben Jahren und drei Monaten erneut straffällig werde, sei aufgrund seiner Lebensumstände im maßgeblichen Zeitraum unwahrscheinlich. Er lebe mit seiner volljährigen Tochter und seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft und verfüge über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen, das es ihm ermögliche, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Vom Drogenmilieu habe er sich distanziert. Seit seiner Haftentlassung sei er weder einschlägig noch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass die lange Haftzeit ihn stark geprägt habe, habe auch die für ihn im Rahmen der Führungsaufsicht zuständige Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justiz Halle wahrgenommen. Sie habe geschildert, dass er zunächst depressiv gewirkt habe, mithilfe seines Schwiegervaters aber alle anstehenden bürokratischen Hürden gemeistert habe, wieder zuversichtlich in die Zukunft blicke, Mitwirkungs- und Veränderungsbereitschaft zeige und willens sei, zukünftig straffrei zu bleiben. Sein Bewährungsverlauf sei durchgängig ohne Beanstandungen geblieben. Er könne auch uneingeschränkt über sein Einkommen verfügen. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12. März 2018 über sein Vermögen rechtfertige nicht die Annahme, dass ihm nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Nach den aktuell im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Freigrenzen dürfe er wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und Tochter über 2.100 € Netto uneingeschränkt verfügen. Allein die im Jahr 2010 von ihm begangenen Straftaten seien bei Berücksichtigung der weiteren in die Prognose einzustellenden Erwägungen damit nicht geeignet, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, im maßgeblichen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Diese Einwände verfangen nicht. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, die von der Ausländerbehörde angestellte Prognose auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen. Es hat vielmehr eine eigenständige, auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt (der gerichtlichen Entscheidung) bezogene Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Das Gericht bewegt sich bei der erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Bei der zu treffenden Prognose sind alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzustellen. In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Ausländers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen; zu berücksichtigen ist auch der Verlauf des Vollzugs einer Haftstrafe (zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 45 ff.). Hiernach begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht beim Kläger eine weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr gesehen hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger in den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Sozialen Dienstes der Justiz Halle vom 12. Januar 2018, 27. April 2020, 11. Mai 2021 und 20. Mai 2022 (Bl. 153 f. der VG-Akte) u.a. bescheinigt wird, dass die (im Oktober 2022 abgelaufene) Führungsaufsicht problemlos verlaufen sei und neue Straftaten nicht bekannt geworden seien. Bei der gebotenen längerfristigen Prognose, ob es dem Ausländer gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen, kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer (vorzeitigen) Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu; maßgeblich ist aber, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 19). Der Umstand, dass der Kläger seit September 2018 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seit dem 19. April 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft steht und seit April 2022 wieder in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter lebt, lässt eine Wiederholungsgefahr hier nicht entfallen. Zwar mögen diese beiden Faktoren darauf hindeuten, dass die Lebensführung des Klägers wieder an Stabilität gewonnen hat. Auch kann dem Kläger nicht ohne weitere Indizien vorgehalten werden, die positive Entwicklung sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens zu diesem Verhalten entschlossen habe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22). Eine hinreichend sichere Prognose, dass dem Kläger ein dauerhafter straffreier Lebenswandel gelingen wird, scheitert aber - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - daran, dass sich der Kläger auch vor Begehung der vom Landgericht Halle abgeurteilten Drogendelikte in einer familiär und wirtschaftlich intakten Situation befand: er lebte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft und betrieb ein Ladengeschäft, so dass keine finanzielle Not bestand. Dies hielt ihn damals aber nicht davon ab, mit dem Drogenhandel weitere Einnahmen zu erzielen. Das der Familie heute zur Verfügung stehende monatliche Einkommen des Klägers von zuletzt ca. 2.000 € netto (die Ehefrau geht nach den Angaben des Klägers keiner Erwerbstätigkeit nach) lässt wenig Spielraum. Aufgrund des noch laufenden Insolvenzverfahrens besteht zudem der Anreiz, sich neben dem Arbeitseinkommen weitere Geldmittel zu verschaffen, etwa um seiner Tochter mehr finanzielle Unterstützung leisten zu können. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass dem Kläger seine Verurteilung aus dem Jahr 2004 wegen des Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1b BZRG gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden kann. b) Der Kläger rügt, auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum vermeintlich aktuellen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gesichtspunkten beruhten auf nicht tragfähigen Erwägungen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verweisung auf seine Ausführungen im PKH-Beschluss vom 15. November 2021 und im Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 sei unzulässig, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage abzustellen sei. Zudem habe der Senat Zweifel daran geäußert, ob eine derart langanhaltende „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in allen Fällen tatsächlich zu bejahen sei, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre betrage. Mit Blick auf die bereits am 16. Oktober 2022 beendete Führungsaufsicht, das Zurückliegen der Straftaten, das beanstandungsfreien Verhalten während und nach der Haft sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände erweise sich die Ausweisung aus generalpräventiven Gesichtspunkten im hier maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Seit seiner letzten Verurteilung habe er sich soweit in das soziale Gefüge der Gesellschaft wiedereingegliedert und sei allen Maßnahmen und Anordnungen gefolgt, so dass es widersinnig erscheine, an ihm mit der Ausweisung ein Exempel zu statuieren, weil gerade er mit seinem Verhalten einen negativen Einfluss auf potentielle Verhaltensweisen anderer Ausländer hätte. Zu bedenken sei ebenfalls, dass durch das Absehen von der Ausweisung aufgrund seiner Wiedereingliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft ein sozial- und gesellschaftspolitisches Signal dergestalt ausgesendet werden könne, dass sich eine Resozialisierung nicht nur aus kriminalpolitischen Erwägungen heraus lohne, sondern entsprechende Anstrengungen auch im Ausländerrecht honoriert würden, in dem dessen ordnungs- und sicherheitspolitische Interessen im Einzelfall zurücktreten könnten, wenn es der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mehr bedürfe. Eine entsprechende Motivation könne auch bei anderen Ausländern einen nicht unerheblichen Beitrag leisten, zukünftige Straftaten zu verhindern. Auch diese Einwände verfangen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 19) bildet für die generalpräventive Ausweisung hinsichtlich der Aktualität des Ausweisungsinteresses die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Gemessen daran ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse hier noch aktuell. Der Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht, und gemäß § 38 Abs. 2 StGB beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Die vom Kläger begangenen Taten unterliegen daher gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, die nach § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat begann. Die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren, die gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt und sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängert, ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Zwar hat der Senat in seinem PKH-Beschluss vom 28. Februar 2022 (2 O 164/21) auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 (10 B 19.1716 - juris Rn. 78) hingewiesen, der Zweifel angemeldet hat, ob eine derart lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren in allen Fällen tatsächlich zu bejahen ist, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt. Dagegen spricht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung der Verjährungsfristen nach dem StGB für die Bestimmung der Aktualität nur als Orientierung ansieht und zur Konkretisierung die Umstände im Einzelfall maßgebend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23 f.; VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 85). Aber auch wenn sich insoweit eine schematische Anwendung der Verjährungsfristen verbieten sollte, ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse hier - auch ungeachtet der zwischenzeitlich beendeten Führungsaufsicht - immer noch aktuell. Da - wie oben ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln ist, kommt es auf die vom Kläger ins Feld geführten persönlichen Lebensumstände nicht entscheidend an. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass angesichts der mit schwerwiegender Drogenkriminalität verbundenen besonderen Gefahren für die Allgemeinheit und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung den generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zukommt, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 19 ZB 21.429 - juris Rn. 35, m.w.N.). Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, besteht im Hinblick auf einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Drogen über die strafrechtliche Sanktion hinaus ein hohes öffentliches Interesse daran, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Mit der konsequenten Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Straftätern, die unerlaubten Rauschgifthandel mit („harten“) Drogen betreiben, wird anderen Ausländern verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Begehung von derartigen schweren Straftaten nicht duldet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 2 LA 318/22 - juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers auch nach nunmehr über 13 Jahren nach der Tatbegehung und knapp 11 Jahren nach der Verurteilung immer noch aktuell, zumal auch die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BZRG noch nicht abgelaufen ist. Zwar mag dem Kläger darin beizupflichten sein, dass mit einem Absehen von der Ausweisung auch das lohnenswerte sozial- und gesellschaftspolitische Signal ausgesendet werden kann, dass sich eine Resozialisierung nicht nur aus kriminalpolitischen Erwägungen heraus lohnt, sondern entsprechende Anstrengungen in besonderen Einzelfällen auch im Ausländerrecht honoriert werden können, und entsprechende Motivationen auch bei anderen Ausländern einen Beitrag leisten können, zukünftige Straftaten zu verhindern, was in den Fällen gegen eine Ausweisung sprechen mag, in denen der vormalige Straftäter als vollständig resozialisiert anzusehen ist (SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 22). Auch mag es zutreffen, dass bei erkennbaren und dauerhaften Bemühungen um eine Resozialisierung eine gleichwohl ausgesprochene Ausweisung bei anderen Ausländern den Eindruck erwecken könnte, dass Resozialisierungsbemühungen sinnlos sind (SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 3 A 21/22 -juris Rn. 17). Es mag auf sich beruhen, ob die vom Kläger ins Feld geführte positive Wirkung des Absehens von einer Ausweisung im Fall einer vollständigen Resozialisierung die abschreckende Wirkung einer Ausweisung auch noch mehrere Jahre nach Entlassung aus der Strafhaft überwiegt. Denn beim Kläger lässt sich aus den oben dargelegten Gründen noch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass er vollständig resozialisiert ist. Die Straflosigkeit seit seiner Haftentlassung, die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen hierfür angesichts des Umstandes, dass er aus einer ähnlichen Lebenssituation heraus die schweren Drogendelikte begangen hat, noch nicht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022, a.a.O.). c) Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus sachfremden und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechenden Erwägungen nicht das nötige Gewicht beigemessen. Die Beziehung zu seiner Tochter sei nicht deshalb weniger schützenswert, weil diese zwischenzeitlich volljährig sei. Eltern seien verpflichtet, den gesamten Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Erst wenn das Kind eine eigenständige Lebensstellung erlangt habe und damit in der Lage sei, „auf eigenen Beinen“ zu stehen, ende die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gehörten zum Lebensbedarf des Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, weshalb jedes Kind einen Anspruch auf Finanzierung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildung habe. Diesem Umstand trage auch die Norm des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Rechnung, wonach die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern sei, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und das Kind sich in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führe. Seine Tochter habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Deutsche Angestellten-Akademie GmbH ihren Hauptschulabschluss in der Klasse 10 nachgeholt. Über eigenes Einkommen verfüge sie ebenso wenig wie ihre nicht erwerbstätige Mutter, sodass sie auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Müsste er nach N. zurückkehren, wäre ihm dies nicht mehr möglich, denn dort betrage das durchschnittliche Jahreseinkommen nur 1.751 €, was einem monatlichen Einkommen von rund 146 € entspreche. Zudem löse der bei ihm und seiner Ehefrau bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus und begründe zudem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Dieser Wille habe auch während seiner Haftzeit bestanden, was sich daran zeige, dass seine Ehefrau ihn regelmäßig besucht habe und ein Ehescheidungsverfahren nicht anhängig gewesen sei. Auch während der zwischenzeitlichen Trennung habe er mit seiner Ehefrau eine freundschaftliche Beziehung gepflegt und sich gemeinsam mit ihr um die Tochter gekümmert. Daher sei von einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, die trotz einer vierjährigen Unterbrechung besonderen Schutz genieße. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zwar wiegt das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer, weil er wieder in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und seiner Ehefrau zusammenlebt. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht diesem Bleibeinteresse bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotenen Abwägung zu geringes Gewicht beigemessen hat. aa) Dies gilt zunächst für die familiäre Gemeinschaft mit seiner Tochter. Zwar unterfallen auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1981 - 2 BvR 646/80 - juris Rn. 22). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern (Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 L 136/12 - juris Rn. 32, m.w.N.). Die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden; nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - juris Rn. 42, 44; EGMR, Entscheidung vom 24. März 2015 - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland - juris Rn. 24, 33). Volljährige Kinder benötigen in der Regel die familiäre Lebenshilfe nicht mehr, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen noch mit ihren Eltern zusammenwohnen; eine lediglich wirtschaftliche Unterstützung ist den Eltern auch durch Geldüberweisungen möglich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - juris Rn. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass die mittlerweile fast 21-jährige Tochter des Klägers auf seine Lebenshilfe angewiesen ist. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass er seine Tochter von N. aus nicht in gleicher Weise finanziell unterstützen kann wie es ihm in Deutschland aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit möglich ist, da der Durchschnittsverdienst in N. deutlich niedriger ist als in Deutschland. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Tochter auf die finanzielle Unterstützung des Klägers, wie er sie jetzt gewährt, angewiesen ist. Die Notwendigkeit einer Fürsorge in wirtschaftlicher Hinsicht besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt der Betroffenen durch Sozialleistungen sichergestellt werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 10 ME 264/06 - juris Rn. 10). Nach den Angaben des Klägers hat seine Tochter den Hauptschulabschluss erreicht, so dass sie mit einer Berufsausbildung beginnen kann oder möglicherweise bereits begonnen hat. Damit kann sie neben einer - typischerweise geringen - Ausbildungsvergütung bei entsprechendem Bedarf zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (ergänzend) Sozialleistungen in Anspruch nehmen, womit jedenfalls ihr Lebensunterhalt und die Durchführung ihrer Ausbildung gesichert wären. bb) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass die wiederhergestellte eheliche Lebensgemeinschaft den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und ebenfalls ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auslöst. Gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausweisung des Klägers in Bezug auf die eheliche Lebensgemeinschaft auch in Ansehung der damit verbundenen zweijährigen Trennungszeit verhältnismäßig sei, hat der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. cc) Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Rüge durchzudringen, das Verwaltungsgericht hätte die Einzelheiten hinsichtlich des familiären Zusammenlebens ermitteln müssen, etwa durch Vernehmung seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zeugen. Damit macht er der Sache nach einen Aufklärungsmangel geltend. Wird eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Rechtsmittelführer letztlich einen Verfahrensfehler geltend; eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21.Z - juris Rn. 23, m.w.N.). Für den Erfolg einer Aufklärungsrüge bedarf es indes der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss aufgezeigt werden, dass der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 - juris Rn. 18, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. d) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, auch aus seiner gesundheitlichen Situation ergebe sich ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG. Er leide an Innenohrschwerhörigkeit, chronischer Niereninsuffizienz, Spondylosis deformans, einem LWS-Syndrom, einem Pseudoradikulärsyndrom, Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie. Zwar kann sich ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 AufenthG, der keine abschließende Aufzählung enthält, im Einzelfall auch aus dem Vorliegen einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung ergeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 19 ZB 21.429 - juris Rn. 41, m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 55 Rn. 18). So kann eine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung, für die dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG begründen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 11 S 1080/00 - juris Rn. 10, zu einer HIV-Infektion). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die von einem Ausländer geltend gemachten Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden können, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bislang nicht festgestellt bzw. ausdrücklich verneint hat. Dies gilt nicht nur für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen, sondern auch für die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG bezogen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellung befugt und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist. Die Ausländerbehörde ist deshalb im Ausweisungsverfahren an die Entscheidung des Bundesamts, das auch ein Abschiebungsverbot verneint hat, gebunden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 34). Die Erkrankung eines Ausländers, für den das Bundesamt eine bestandskräftige Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getroffen hat, kann daher nur insoweit als Bleibeinteresse bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG Berücksichtigung finden, als sie im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche - und nicht nur wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) begründen kann. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis stellt auf Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit des Ausländers ab, die typischerweise mit der Abschiebung verbunden sind, und daher gerade dem Abschiebestaat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 - juris Rn. 3). Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind allerdings die Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 - 2 M 81/17 - juris Rn. 15, 17). Gemessen daran ergibt sich aus den vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen derzeit kein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG, das bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Auf die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankungen aufgrund der Verhältnisse in N. kann sich der Kläger nicht berufen, weil das Bundesamt im Bescheid vom 24. Januar 2001 bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass seine Erkrankungen einen solchen Schweregrad aufweisen, dass allein durch die Abschiebung als solche eine wesentliche Verschlechterung droht. Den vorgelegten ärztlichen Attesten, die auch den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht genügen, lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Allerdings ist allein der Umfang der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidend, sondern der juristische Aufwand, der betrieben werden muss, um die aufgeworfenen Rechts- der Tatsachenfragen zu lösen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2001 - 10 ZS 01.862 - juris Rn. 7). Allein aus der erheblichen Länge eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Vielmehr setzt dies zusätzlich eine Würdigung voraus, dass das Verwaltungsgericht in der betreffenden Rechtssache gehalten war, sich eingehend mit besonders schwierigen, höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen auseinanderzusetzen (VGH BW, Beschluss vom 26. August 2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 38; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 14 A 2816/07 - juris Rn. 8). Gemessen daran hat der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan. Er macht geltend, der Senat habe in seinem Beschluss betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe umfangreiche und detaillierte Erwägungen angestellt, insbesondere was die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung einer Höchststrafe von 15 Jahren und die Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG betreffe. Daraus folgt aber nicht, dass die Behandlung der vom Kläger angesprochenen Themen einen überdurchschnittlichen juristischen Aufwand erfordert. Was die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses angeht, liegt bereits Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die den insoweit maßgeblichen Rahmen vorgibt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018 a.a.O., Rn. 23). Ob die hiernach vorzunehmende Orientierung an den Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB auch bei Höchststrafen bis zu 15 Jahren in allen Fällen gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Wie oben bereits erörtert, dienen die Verjährungsfristen nur der Orientierung, so dass für die Aktualität auch kürzere Zeiträume gerechtfertigt sein können, wobei der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln ist. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die Drogen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, besteht im Hinblick auf einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge über die strafrechtliche Sanktion hinaus ein hohes öffentliches Interesse daran, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann bei den vom Kläger im Jahr 2010 begangenen Schwerwiegenden Drogendelikten die Frage der Aktualität des generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses ohne besondere Schwierigkeiten dahingehend beantwortet werden, dass dieses Interesse auch über 13 Jahre nach Beendigung der Straftaten und nahezu 11 Jahre nach der Verurteilung noch aktuell ist. In welcher Hinsicht bei der Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, zeigt der Kläger nicht auf. Der dafür erforderliche Begründungsaufwand war sowohl im angefochtenen Urteil als auch im Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 nicht überdurchschnittlich hoch. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr.1.1.1 und Nr. 8.1 und 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).