Beschluss
2 L 70/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Errichtung oder äußerlich wesentliche Veränderung baulicher Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO; eine Ersatzerrichtung mit deutlich größerer Grundfläche ist regelmäßig erlaubnispflichtig.
• Die Privilegierung land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung (§ 6 Nr. 1 LSG-VO) umfasst nicht die Errichtung von Gebäuden; auch die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Errichtung baulicher Anlagen.
• Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schließt nicht automatisch die landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit aus; naturschutzrechtliche Belange im Außenbereich können privilegierte Vorhaben entgegenstehen.
• Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es in seinen Gründen die für die Entscheidung leitenden Erwägungen darlegt und nicht jeden Einzelvortrag ausdrücklich abarbeitet, solange Kernvorbringungen berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Erlaubnispflichtiger Ersatzbau im Landschaftsschutzgebiet trotz forstwirtschaftlicher Nutzung • Die Errichtung oder äußerlich wesentliche Veränderung baulicher Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO; eine Ersatzerrichtung mit deutlich größerer Grundfläche ist regelmäßig erlaubnispflichtig. • Die Privilegierung land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung (§ 6 Nr. 1 LSG-VO) umfasst nicht die Errichtung von Gebäuden; auch die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Errichtung baulicher Anlagen. • Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schließt nicht automatisch die landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit aus; naturschutzrechtliche Belange im Außenbereich können privilegierte Vorhaben entgegenstehen. • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es in seinen Gründen die für die Entscheidung leitenden Erwägungen darlegt und nicht jeden Einzelvortrag ausdrücklich abarbeitet, solange Kernvorbringungen berücksichtigt wurden. Die Klägerin beantragte die nachträgliche Baugenehmigung und eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung für ein freistehendes forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Grundfläche ca. 56 m², Firsthöhe 6 m) in einem Landschaftsschutzgebiet. Sie gab an, es handele sich um einen Ersatzneubau eines vorhandenen Holzschuppens; das Gebäude diene der Unterstellung forstwirtschaftlicher Geräte und als Schutzhütte. Die Behörde lehnte den Erlaubnisantrag ab und führte an, das Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck der Verordnung; eine frühere Bebauung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Vorhaben sei erlaubnispflichtig und die Erteilung der Erlaubnis wegen Beeinträchtigung des Schutzzwecks zu versagen. Die Klägerin rügte u. a. Unzutreffendes zu Erlaubnispflicht, Privilegierung und Gehörsverletzung; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO: Die Errichtung bzw. die äußerlich wesentliche Veränderung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet bedarf der vorherigen Erlaubnis. Ein Ersatzbau mit etwa dreifacher Grundfläche gegenüber dem ursprünglichen Verschlag stellt eine solchermaßen wesentliche Veränderung dar. • Landwirtschaftsklausel und Jagdprivileg: § 6 Nr. 1 LSG-VO (ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung) erfasst nicht die Errichtung von Gebäuden; ebenso schützt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht generell vor Erlaubnispflicht. Die Zweckbestimmung der beantragten Hütte war forstwirtschaftlich, nicht jagdlich. • Prüfung der Erlaubniserteilung (§ 3 Abs. 2 LSG-VO): Die Behörde durfte die Erteilung der Erlaubnis versagen, weil nach den eigenen Angaben der Klägerin forstwirtschaftliche Flächen vernichtet wurden und der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt wird, insbesondere die Erhaltung des naturraumtypischen Landschaftscharakters und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. • Bauplanungsrechtliche Privilegierung: Selbst wenn eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht käme, steht dies einer ablehnenden Entscheidung nach der LSG-VO nicht entgegen; Bauprivilegien präjudizieren nicht die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit. • Rechtliches Gehör: Das Verwaltungsgericht hat die für seine Überzeugung leitenden Gründe dargelegt; es bestand keine Verpflichtung, jeden Einzelvortrag wortwörtlich abzuarbeiten. Es liegt kein Gehörsverstoss vor, weil wesentliche Kernvorträge berücksichtigt und die Rüge nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Berufung wird nicht zugelassen und die erstinstanzliche Entscheidung wird bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach der LSG-VO, weil das Vorhaben erlaubnispflichtig ist und die Erteilung versagt werden durfte, da durch den Ersatzbau forstwirtschaftliche Fläche vernichtet und der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt wird. Eine Freistellung nach § 6 Nr. 1 LSG-VO kommt nicht in Betracht, da die Errichtung eines Gebäudes nicht von der Landwirtschaftsklausel umfasst ist. Auch eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB rettet das Vorhaben nicht vor den naturschutzrechtlichen Erfordernissen. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten der Klägerin.